Erteilt ein Auftraggeber einem Unternehmer einen Werkauftrag der in Schwarzarbeit (Barzahlung ohne Rechnung und Umsatzsteuerabführung) erbracht werden soll, so stehen dem Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer keine Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Werkleistungen zu, da der Werkvertrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist (BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13).
Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kotz in Kreuztal bin ich, Hans Jürgen Kotz, stolz darauf, meinen Mandanten in den Bereichen Arbeitsrecht und Baurecht zur Seite zu stehen. Seit der Gründung der Kanzlei Kotz am 15. November 1983 habe ich mir einen herausragenden Ruf erarbeitet, indem ich meine tiefe Leidenschaft für das Recht und mein umfassendes Fachwissen unter anderem im Baurecht mit einem unermüdlichen Einsatz für meine Mandanten verbinde. Vertrauen Sie auf meine Expertise und mein Engagement, um Ihre rechtlichen Belange bestmöglich zu vertreten und gemeinsam erfolgreiche Lösungen zu finden […] mehr über Rechtsanwalt und Fachanwalt Hans Jürgen Kotz.
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