OLG Bamberg – Az.: 8 U 171/17 – Beschluss vom 30.01.2018
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22.09.2017, Az.: 23 O 186/15, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22.09.2017, Az.: 23 O 186/15, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 09.01.2018 Bezug genommen. Der Senat hält auch angesichts der im Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.01.2018 (Bl. 225 f.d.A.) dagegen erhobenen Einwendungen an seiner hierin dargelegten Auffassung fest.
Der Kläger vertritt in seiner Stellungnahme vom 17.01.2018 die Ansicht, der Senat weiche mit seiner im Hinweisbeschluss zur Frage der „endgültigen Leistungsverweigerung“ dargelegten Rechtsauffassung von der im Urteil vom 09.02.2005, Az.: 4 U 128/04, vertretenen Rechtsauffassung des OLG Brandenburg ab. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch das OLG Brandenburg hat – wie der erkennende Senat – in der zitierten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen seien und insoweit auf die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen (das OLG Brandenburg nimmt Bezug auf BGH NJW 1986, 661). Die Frage, ob eine endgültige Leistungsverweigerung tatsächlich vorliegt, ist aber – unter Beachtung der genannten Grundsätze – in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Der dem Urteil des OLG Brandenburg zugrunde liegende Sachverhalt weicht aber von dem gegenständlichen Sachverhalt ab, sodass es sich bei beiden Entscheidungen, also auch bei jener im gegenständlichen Verfahren, um eine Einzelfallentscheidung handelt. Für diese wäre eine Revision nur dann zuzulassen (und also eine Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht zulässig), wenn der Senat von den bereits höchstrichterlich bestimmten Grundsätzen abweichen würde. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.