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Schadensersatzanspruch wegen Feuchtigkeitsschäden aufgrund mangelhafter Werkleistung

LG Bochum – Az.: I-1 O 110/16 – Urteil vom 04.01.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.677,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden aus der mangelhaften Abdichtung der Immobilie L-Str. ## in P im Bereich der zum Garten gelegenen Keller-Außenwand zu ersetzen, soweit dieser auf der mangelhaften Anbringung der Dämmung außerhalb des Bereichs der zugemauerten Fensterflächen beruht.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 19.04.2916 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bochum zum Aktenzeichen I- 5 OH 4/15 tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche infolge von Feuchtigkeitsschäden an dem von den Beklagten im Rohbau errichteten Wohngebäude in P geltend.

Schadensersatzanspruch wegen Feuchtigkeitsschäden aufgrund mangelhafter Werkleistung
(Symbolfoto: epiximages/Shutterstock.com)

Der Kläger ist der Eigentümer des teils von ihm selbst bewohnten und teils an Dritte vermieteten Zweifamilienhauses L-Str. ## in P. Die Beklagte zu 1) errichtete in den Jahren 2011 und 2012 den Rohbau des Objektes, wozu auch die Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit gehörte. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Die Planungen für das Gebäude sahen vor, zunächst das Kellergeschoss zur Gartenseite hin mit zwei Fenstern, jeweils versehen mit einem Lichtschacht, zu errichten. Dementsprechend wurde zunächst der Rohbau des Kellergeschosses mit WU-Beton durch die Beklagte zu 1) errichtet. Diese Fensteröffnungen wurden später zugemauert, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wer diese Arbeiten durchgeführt hat. Zudem wurde eine Außentreppe als zusätzlicher Eingang in das Kellergeschoss geplant und von den Beklagten errichtet. Am Fuß der Treppe befand sich eine Eingangstür zum Keller, welche mit einer in etwa 8 cm hohen Schwelle vom Ausgangspodest abgesetzt war. Zudem befand sich dort ein Ablauf für das sich sammelnde Regenwasser.

Die Gesamtarbeiten wurden von der Beklagten zu 1) bis zum Beginn des Jahres 2012 durchgeführt. Wann genau die Arbeiten beendet wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Eine förmliche Abnahme fand nicht statt. Die Beklagte stellte mit Datum vom 20.01.2012 eine Schlussrechnung.

In der Folge kam es zu Feuchtigkeitsproblemen an der zum Garten hin gelegenen rückwärtigen Außenwand des Hauses.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2015 auf, die Mängel bis zum 10.02.2015 zu beseitigen. Dies wiesen die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2015 zurück. Die Beklagten lehnten die geltend gemachten Mängelrechte des Klägers mit der Begründung ab, dass es sich um Kondenswasser handele und keinesfalls um von außen eindringende Feuchtigkeit.

Der Kläger legte daraufhin die Wand des Kellergeschosses in Eigenregie frei und entfernte die auf der Wand punktweise verklebte Perimeterdämmung.

Die angelegte Kellertreppe wurde in Kenntnis des Klägers durch einen Mieter nachträglich verändert, indem dort unter anderem ein Plattenbelag aufgebracht wurde. Weiter wurden die Maße der Stufen verändert und das Ausgangspodest am Fuß der Treppe so verändert, dass dieser nun höher liegt. Bezüglich des genauen Zustands der Treppenanlage wird auf die Feststellungen des Sachverständigen U in seinem Hauptgutachten verwiesen. Diese Veränderungen wurden durchgeführt, nachdem die Arbeiten der Beklagten zu 1) bereits abgeschlossen waren. Zudem baute der Kläger selbst die Terrassentür ein und legte die Terrasse an.

Der Kläger leitete ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Bochum ein (Az.: I-5 OH 4/15). Im Rahmen dieses Beweisverfahrens stellte der beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. U diverse Mängel fest, dies insbesondere im Bereich der zugemauerten ehemaligen Fensteröffnungen sowie der Außentreppe des Kellergeschosses.

Der Sachverständige stellte fest, dass die Außenwände der Räume zur Garten- und Terrassenseite Schadensbilder aufwiesen, welche durch einen bestimmungswidrigen Wassertransport über die Wandquerschnitte an den Oberflächen entstanden waren. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Baustoff selbst trocken war und kein aktueller Wassereintritt vorlag.

Als Ursache für das Schadensbild stellte der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren folgende Mängel fest:

Es wurde zum einen eine mangelhafte Planung des Feuchteschutzes festgestellt (vgl. Ziff. 3.2.1; Bl. 15 ff. des Gutachtens). So habe die die Planung ausführende Person die in einem vom Kläger beigebrachten Bodengutachten beschriebenen Feuchteschutzvorgaben nicht entsprechend planerisch umgesetzt, was einen Planungsmangel begründe.

Des Weiteren stellte der Sachverständige einen Mangel an der Bitumendickbeschichtung fest.

Im Bereich der freigelegten Wand zur Terrasse seien die Wandflächen aus WU-Betonbauteilen durch zugemauerte Öffnungen verschlossen worden. An diesen ehemaligen Öffnungen sei der bituminöse Dichtanstrich aufgrund des Fehlens eines flächigen Ausgleichs des Untergrundes nicht wirksam (vgl. Ziffer 3.2.2.; Bl.18 ff. des Gutachtens). Zudem stünde das Mauerwerk an den zugemauerten Stellen etwa 1 cm über die Außenwandfläche heraus, was ebenfalls die Dichtigkeit verhindere.

Zudem fehle ein fachgerechter Anschluss der Dichtschicht zu der Klinkerverblendung und zu den Terrassentüren. Erforderlich sei sowohl eine horizontale wie auch vertikale Abdichtung, welche miteinander verbunden sein müsse. Die vertikale Abdichtung müsse idealerweise 30 cm oberhalb des Geländes geführt werden, mindestens jedoch 15 cm darüber enden. Die Abdichtung sei, insbesondere im Übergang vom Sockel zum Verbundmauerwerk mangelhaft ausgeführt. Der Belag der Terrasse habe höher als die Bitumendichtschicht gelegen, sodass Feuchtigkeit habe eindringen können. Hierdurch sei der erforderliche Feuchteschutz erdberührender Wände nicht wirksam gegeben.

Die Feuchtigkeitserscheinungen an der zur Garage hin gelegenen Außenwand seien nur auf einen unzureichenden Feuchteschutz zurückzuführen. Eine exakte Mangelermittlung sei jedoch aufgrund der Unzugänglichkeit der Außenwand ohne Ausschachtung des Erdreiches nicht möglich.

Auch wurden Mängel an der verbauten Wärmedämmung selbst festgestellt. So sei die angebrachte Wärmedämmung selbst zwar in Bezug auf die verwandten Materialien und ihre Dicke grundsätzlich geeignet, jedoch sei die Dämmung auf der gewebearmierten Bitumendickbeschichtung verklebt worden. Diese sei jedoch von der bituminösen Abdichtung zu entkoppeln und flächenbündig unter Anpressdruck durch den zu verfüllenden Boden einzubauen (vgl. Ziffer 3.2.3.; Bl. 28 ff. des Gutachtens). Dies habe zu einer Beschädigung der Bitumendickbeschichtung geführt.

Im Bereich der Kellertreppe bzw. des Kellerzugangs wurde festgestellt, dass der Nutzbelag des Ausgangspodestes zur Kellertreppe höher liegt als der raumseitige Fußboden. Der eingebaute Bodenablauf war im Entwässerungsplan nicht vorgesehen. Dieser habe auch keine Rückstausicherung. Die Regenentwässerung sei damit nicht kontrollierbar. Es sei zudem kein Zugang zu einem Übergabeschacht festzustellen.

Es wurde festgestellt, dass auch an der zur Gartenseite gelegenen Hausaußenwand die dort aufgebrachte kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung mit Gewebeeinlage nicht umfassend wirksam ist und Wasser in den Wandquerschnitt gelangen kann (Ziffer 3.2.2). Allerdings muss dieser Mangel nach den Ausführungen des Gutachters nicht zwangsläufig zu Wassereintritt führen.

Zudem wurde für das gesamte Objekt keine Drainage geplant. Dennoch hat der Sachverständige im Zuge der Ortsbesichtigung Entwässerungsrohre vorgefunden, welche jedoch nach der Baugenehmigung überhaupt nicht hätten vorhanden sein dürfen.

Für die Beseitigung der Mängel hat der Sachverständige im Hauptgutachten einen Kostenaufwand in Höhe von 13.575,00 EUR zzgl. 15 % Regiekostenanteil, insgesamt also 15.611,25 EUR netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer, somit insgesamt 18.577,39 EUR brutto angesetzt.

Zum weiteren Inhalt der Feststellungen des Sachverständigen wird auf das im selbstständigen Beweisverfahren eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten vom 08.09.2015 verwiesen.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2015 unter Fristsetzung bis zum 02.12.2015 auf, einen Betrag in Höhe von 15.611,25 EUR an ihn zu zahlen. Die Beklagten reagierten auf dieses Schreiben nicht.

Der Kläger hat zunächst behauptet, der Zustand, welcher durch den Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren vorgefunden wurde, sei derjenige gewesen, den die Beklagten selbst geschaffen hätten. Ausgenommen hiervon seien die von ihm im Jahr 2014 selbst veranlassten Freilegungsarbeiten und eine Plattierung der Kellertreppe. Nachträgliche Veränderungen habe der Kläger nicht vornehmen lassen. Insbesondere habe der Beklagte zu 3) die Fensteröffnungen nach Absprache mit dem Kläger zugemauert. Dieser habe die Arbeiten durchgeführt, nachdem der Kläger bei einem Ortstermin darauf hingewiesen habe, dass es ihm lieber sei, die Fensteröffnungen im Keller- und Obergeschoss zu verschließen, damit er von den Mietern nicht im Garten beobachtet werden könne. Die noch nicht installierten Lichtschächte habe der Beklagte zu 3) im Gegenzug für sich behalten wollen, womit der Kläger einverstanden gewesen sei. Die Zeugen S und L1 hätten den Beklagten zu 3) bei der Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle gesehen. Erst im Anschluss daran habe der Beklagte zu 3) die Dämmung im Kellergeschoss angebracht, den Arbeitsraum mit einem Minibagger verfüllt und die Klinkerfassade angebracht.

Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger eingeräumt, dass die Kellertreppe im oberen Bereich mit einem Podest versehen worden sei, um zu verhindern, dass Niederschlagswasser die Treppe hinunter läuft. Im Übrigen seien auf Betreiben des Zeugen Q als Mieter die Stufen der Treppe verlängert worden und die Treppe anschließend mit Platten belegt worden. Darunter befinde sich jedoch immer noch die ursprüngliche Treppe in unverändertem Zustand. Einen Abriss und eine vollständige Neuerrichtung der Treppe habe es nicht gegeben. Der Anschluss der Treppe an die Außenwand des Gebäudes, wodurch Feuchtigkeit eindringen könne, sei von den Beklagten bereits bei der ursprünglichen Anlage der Treppe mangelhaft ausgeführt worden. Bei der Umarbeitung der Treppenanlage durch den Zeugen K habe dieser festgestellt, dass keine offene Fuge, Drainung oder Dämmschicht zwischen Treppe und Gebäudeaußenwand vorhanden gewesen sei. In diesem Bereich sei im Anschluss auch nichts verändert worden. Auch an der mangelhaften Entwässerung unterhalb der Kellertreppe ändere sich hierdurch nichts.

Die Arbeiten der Beklagten seien Ende Februar/Anfang März 2012 fertiggestellt worden.

Für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hafteten die Beklagten aus Verzug.

Mit der den Beklagten am 18.04.2016 zugestellten Klage beantragt der Kläger,

1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.611,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden aus der mangelhaften Abdichtung der Immobilie L-Str. 36 in P im Bereich der zum Garten gelegenen Außenwand und im Bereich des seitlichen Treppenabgangs zum Untergeschoss zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der Kläger nach Abschluss der Arbeiten und ohne Wissen oder Absprache mit den Beklagten Veränderungen an der Außentreppe zum Kellergeschoss sowie auch an einer weiteren Außenwand des Kellergeschosses habe vornehmen lassen. Es seien insbesondere zwei Fensteröffnungen ohne Absprache mit den Beklagten verschlossen worden. Die Zumauerungen seien nicht fachgerecht erfolgt, wodurch Schäden an dem von den Beklagten fachgerecht erstellten Werk hervorgerufen worden seien. Die entsprechenden Fensteröffnungen seien bereits fertiggestellt gewesen. Die Lichtschächte vor den Kellerfenster seien bereits eingebaut gewesen, was sowohl der Zeuge T, welcher als Architekt für den Kläger tätig gewesen sei, wie auch der Zeuge T1, welcher als Elektriker auf der Baustelle gearbeitet habe, bestätigen könnten. Bei einem späteren Ortstermin hätten die Beklagten dann festgestellt, dass der Kläger die Fensteröffnungen eigenmächtig hatte zumauern lassen. Die Abdichtung sei zu diesem Zeitpunkt bereits unzureichend gewesen.

Durch die vom Kläger selbst veranlassten Arbeiten seien Schäden am Werk der Beklagten verursacht worden. Die vom Kläger mit den Ausschachtungsarbeiten beauftragten Arbeiter hätten die Dämmplatten abgerissen und dadurch die Schäden verursacht. Die Beklagte zu 1) sei daher für die festgestellten Mängel nicht verantwortlich. Sie habe die Arbeiten nach dem anerkannten Stand der Technik ausgeführt. Nach den Angaben des Herstellers sei es möglich, die Dämmplatten mit geeigneten heiß oder kalt zu verarbeitenden Klebemassen, zwei-Komponenten-Klebemassen oder mit speziellen Klebebändern punkt- bzw. vollflächig an Wände zu kleben. Eine solche Vorgehensweise sei auch auf einem bituminösem Anstrich nach den Herstellervorgaben zulässig gewesen.

Bezüglich der Außentreppe hätten die Beklagten diese so errichtet, dass 100 cm breite, 20 cm hohe und 21 cm tiefe Stufen verbaut worden seien.

Bei den durch den Kläger veranlassten Arbeiten sei die Dämmung an der Außenwand im Erdbereich abgerissen und die dahinter liegende Bitumenschicht beschädigt worden, welche bei Abnahme noch intakt gewesen sei.

Die Arbeiten seien im Januar 2012 vollständig abgeschlossen worden.

Die Akten I- 5 OH 4/15 des Landgerichts Bochum wurden beigezogen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L1, T, H, Q, F und T1. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 01.12.2016 und 23.02.2017 verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen U vom 28.04.2017 sowie ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des schriftlichen Ergänzungsgutachtens sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.677,50 EUR aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 631, 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 421 BGB, 128 S. 1 HGB analog.

Die Beklagten haften für etwaige Schadensersatzansprüche als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 1) haftet als Auftragnehmerin und damit Vertragspartnerin direkt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Gesellschafter der Beklagten zu 1) als BGB-Gesellschaft nach § 128 Satz 1 HGB analog als Gesamtschuldner akzessorisch. Zwischen der GbR und den Gesellschaftern besteht ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung, § 421 BGB.

1.

Die Parteien haben einen Bauvertrag nach § 631 BGB geschlossen. Das Werk wurde durch den Kläger nicht ausdrücklich abgenommen, jedoch befinden sich die Parteien im Abrechnungsverhältnis.

2.

Die Werkleistung der Beklagten ist teilweise mangelhaft ausgeführt worden.

Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Sofern eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich entweder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnlich Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann, § 633 Abs. 2 S. 2 BGB.

Nach dem im Baurecht geltenden funktionalen Herstellerbegriff hat der Werkunternehmer ein Werk zu erstellen, welches nach den konkreten Vertragsumständen zweckentsprechend und funktionstauglich ist.

Diesen Grundsätzen folgend weisen die Werkleistungen der Beklagten teilweise Mängel auf, die den Kläger zur Forderung von Schadensersatz berechtigen.

a)

In Bezug auf die durch den Verschluss der Fensteröffnungen im Kellergeschoss hervorgerufenen Mangel vermochte der Kläger bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, dass die Arbeiten, durch welche die Fensteröffnungen in der Kellerwand verschlossen und abgedichtet wurden, die Beklagten ausgeführt haben. Der Kläger ist beweisbelastet dafür, dass die Beklagten durch eine unsachgemäße Zumauerung der Fensteröffnungen einen Mangel am Feuchteschutz verursacht haben.

So hat der vom Kläger benannte Zeuge L1 in seiner Vernehmung zwar bekundet, bei einem Besuch auf der Baustelle zwei zugemauerte Fensteröffnungen an der Kellerwand zum Garten gesehen zu haben. Ihm sei damals bereits aufgefallen, dass die Abdichtung nicht ordentlich gefertigt worden sei. Die Aussage des Zeugen ist zwar glaubhaft, jedoch im Sinne der Beweisfrage unergiebig. Denn der Zeuge konnte weder zeitlich einschätzen, wann er auf der Baustelle zugegen war, noch hat er Wahrnehmungen darüber gemacht, wer die Maueröffnungen zugemauert hat. Er konnte allenfalls sagen, dass das Haus im Zeitpunkt seines Baustellenbesuchs bereits verklinkert war.

Der Zeuge F hat ausgesagt, in der Zeit zwischen Januar und März 2012 auf der Baustelle als Maler tätig gewesen zu sein und dort zwei zugemauerte Fensteröffnungen in der Kellerwand gesehen zu haben. Der Rohbau sei bereits fertig und verklinkert gewesen. Vor den ehemaligen Fensteröffnungen sei eine Baugrube gewesen, die der Beklagte zu 3) verfüllt habe. Im Bereich der Kellerwand sei von dem Beklagten zu 3) eine Abdichtung aufgebracht worden, wobei der Zeuge nicht mehr sagen konnte, ob die Abdichtung auch an den zugemauerten Öffnungen angebracht wurde. Ob der Beklagte zu 3) die Fenster zugemauert habe, könne er nicht sagen.

Zwar spricht einiges dafür, dass der Beklagte zu 3) die gesamte Kellerwand von außen abgedichtet hat, wenn die Fensteröffnungen zu diesem Zeitpunkt bereits verschlossen waren. Aus dem stark unterschiedlichen Erscheinungsbild der Abdichtung ergibt sich aber, dass die Abdichtung nicht in einem Zug erfolgte, sondern die Bereiche der zugemauerten Fenster später abgedichtet wurden. Dass der Zeuge den Beklagten zu 3) bei diesen späteren Ergänzungsarbeiten beobachtet hat, kann indes nicht festgestellt werden.

Die Aussage der Zeugen F ist nicht glaubhaft. Sie steht in direktem Widerspruch zum Vortrag des Klägers. Danach soll es Anfang 2012 zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) im Obergeschoss des Gebäudes gekommen sein, im Zuge dessen er den Beklagten zu 3) beauftragt haben will, die Fensteröffnungen sowohl im Obergeschoss wie auch im Kellergeschoss zuzumauern. Der Beklagte soll dies zugesagt haben. Zu diesem Zeitpunkt sollen nach klägerischem Vortrag die Mauerarbeiten bereits abgeschlossen gewesen sein, die Klinkerfassade allerdings noch nicht errichtet gewesen sein. Wenige Tage später sollen die vom Kläger benannten Zeugen den Beklagten zu 3) dann dabei beobachtet haben, wie er die Fensteröffnungen zugemauert hat.

Die Verklinkerung des gesamten Gebäudes in einem Zug konnte auch nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem die betroffenen Fensteröffnungen im Obergeschoss bereits verschlossen waren. Wenn der Kläger vorträgt, die Zeugen hätten den Beklagten zu 3) zu einem Zeitpunkt beim Verschließen der Öffnungen beobachtet, zu welchem die Klinkerfassade noch gar nicht vorhanden gewesen sei, so passt dies nicht zu der Aussage des Zeugen F, die Fassade sei im fraglichen Zeitpunkt bereits vollständig verklinkert gewesen.

Da der Kläger zur Überzeugung des Gerichts bereits den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht hat, kam es auch die Würdigung der Aussage der Zeugen T1 und H nicht an.

b)

Zudem hat der Sachverständige festgestellt, dass die Ausführung der Wärmedämmung im Bereich der Kellerwände mangelhaft war.

Der Sachverständige hat überzeugend und widerspruchsfrei ausgeführt, dass die von den Beklagten verwandten Dämmplatten nicht hätten verklebt werden dürfen. Der Sachverständige hat im Zuge seiner Anhörung ausgeführt, dass die Dämmschicht keinen durch das sie auf einer Seite umgebende Erdreich verursachten Kräften standhalten kann, wenn die Dämmschicht fest mit der Kellerwand verklebt wird. Vielmehr hätte es, den anerkannten Regeln der Technik entsprechend, einer Gleitschicht zwischen Kellerwand und Dämmung bedurft, um diese Kräfte aufzufangen. Durch die vorgenommene feste Verklebung der Platten und die aufgetretenen Vertikalkräfte könne es zu einem Abreißen der Dämmplatten kommen, wodurch das Gewebe der Abdichtung freigelegt werde und ein entsprechender Feuchtigkeitsschutz nicht mehr gegeben sei. Mache der Hersteller hiervon abweichende Angaben, so entspräche dies nicht den geltenden Regeln der Technik und dem Prinzip des schadensfreien Bauens

Die diesbezüglich von den Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände vermögen kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Die insoweit mit Schriftsatz von 14.06.2017 vorgelegten Herstellerangaben zu den verwandten Dämmplatten URSA XPS, sofern sie überhaupt für die Beurteilung der anerkannten Regeln der Technik herangezogen werden können, tragen die konkrete Art und Weise der Verarbeitung durch die Beklagten bereits nicht.

Der durch die Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragene Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 20.12.2017 war im Zuge der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen. Die Beklagten hatten im Laufe des selbstständigen Beweisverfahrens sowie dem anschließenden Hauptverfahren hinreichend Gelegenheit, zu den Produkteigenschaften und Verarbeitungsweisen der von ihnen verwandten Baustoffe rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vorzutragen.

Ob es durch die mangelbehafteten Arbeiten tatsächlich zu einem Wassereintritt in die anliegende Wand gekommen ist, ist für die Haftung der Beklagten ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Abdichtung aktuell durch das vom Kläger veranlasste Abreißen beschädigt wurde.

Die Beklagten haben für die mangelhafte Dämmung jedoch nur in dem Bereich einzustehen, der den Bereich der gartenseitigen Kellerwand um die zugemauerten Fensteröffnungen herum betrifft. Für diese sind, wie oben dargelegt, nicht die Beklagten verantwortlich.

c)

Auch steht nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit fest, dass Mängel an der Abdichtung auch an der Garagenseite der Kellerwand vorhanden sind. Zwar haben die Beklagten in diesem Bereich unstreitig ebenfalls einen Feuchteschutz aufgebracht, jedoch konnte der Sachverständige nicht mit letzter Gewissheit die konkrete Ursache für die Feuchtigkeitserscheinungen feststellen, da der entsprechende Teil der Kellerwand durch die Garage überbaut und damit nicht zugänglich war.

Zudem hat der Sachverständige an der betreffenden Kellerwand zum Zeitpunkt des Ortstermins keine aktuellen Feuchtigkeitserscheinungen mehr feststellen können. Letztlich schließe der Sachverständige zwar aufgrund des Schadensbildes auf einen bestimmungswidrigen Wassereintritt von außen, es könne jedoch theoretisch auch raumseitig Wasser eingetreten sein, etwa durch eine defekte Wasserleitung.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts reichen die Feststellungen des Sachverständigen nicht aus, um an dieser Stelle eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten anzunehmen. Nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass ein Mangel des Feuchteschutzes an der äußeren Kellerwand vorliegt, für welchen die Beklagten einzustehen hätten. Hier genügt es, wenn vernünftige Zweifel schweigen. Letztlich konnte der Sachverständige die tatsächliche Ursache mangels Zugangs zu der betroffenen Stelle nicht zuverlässig ermitteln. Seine Aussagen stellen letztlich Vermutungen dar, die dem Maßstab des § 286 ZPO jedoch nicht genügen können. Der Kläger hat hier keine Bauteilöffnung vornehmen lassen, welcher unter Umständen Klarheit hätte verschaffen können. Die Zweifel an der Ursache gehen damit zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

d)

Nach den Feststellungen das Sachverständigen U wurde im Bereich der Terrassentür der Anschluss der Fensterprofile nicht korrekt ausgeführt, sodass offene Fugen verblieben, durch welche Wasser eintreten konnte und sehr wahrscheinlich auch eingedrungen ist. Diesbezüglich hat der Sachverständige in seiner Anhörung ausgeführt, dass für den Anschluss derjenige verantwortlich sei, welcher die Fensterprofile eingedichtet habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Ausführung eines solchen Anschlusses von Handwerkern nur nach vorheriger Planung des Architekten gefordert werden könne. Ein weiterer Mangel in diesem Bereich sei bedingt durch den zu hoch gelegenen Anschluss der verlegten Terrassenplatten an die Klinkerwand. Diese seien so hoch verlegt worden, dass deren Oberkante über den an der Wand vorhandenen Feuchteschutz hinausgingen. Aufgrund dessen habe ebenfalls Wasser in die anliegende Wand eindringen können.

Für die Anlage der Terrasse ist der Kläger selbst verantwortlich. Mit der Anlage der Terrasse waren die Beklagten nicht betraut. Auf den Lichtbildern 23 und 24 auf Seite 26 des Hauptgutachtens des Sachverständigen lässt sich anhand der nach Entfernung der Terrasse verbliebenen Speißreste an der Klinkerwand erkennen, dass der Terrassenbelag ein gutes Stück höher lag als die Türschwelle der Terrassentür. Der Sachverständige führte anhand dieser Lichtbilder aus, dass auf den Speißresten ein Profilabdruck zu erkennen sei, welcher darauf schließen lasse, dass dort Fliesen verlegt waren. Wurde der Belag der Terrasse auf dieser Höhe verlegt, lag dieser oberhalb des Feuchteschutzes.

Zwar hat der Sachverständige in seiner Anhörung ausgeführt, dass der Anschluss an die Klinkerwand im Prinzip richtig ausgeführt wurde, jedoch sich hinter der Abdichtung offene Fugen befänden, welche nicht vorhanden sein dürften um Wassereintritt zu verhindern. Der Anschluss der Dichtschicht an die Fensterprofile und in diesem Bereich an die Klinkerverblendung lag allerdings nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern war von anderen Gewerken auszuführen.

e)

Für die von Sachverständigen festgestellten Mängel an der Außentreppe ins Kellergeschoss sind die Beklagten nicht verantwortlich.

Die Kellertreppe wurde – inzwischen unstreitig – nachträglich erheblich verändert. So wurden die Größe und das Profil der Stufen durch Anbetonieren verändert. Zudem wurde der Fußbereich der Treppe, in dem sich die Zugangstür befindet, deutlich erhöht, sodass die ehemals vorhandene Türschwelle nahezu vollständig entfernt wurde. Weiter wurden auf den vormals vorhandenen reinen Betonstufen Platten verlegt.

Die vom Sachverständigen U begutachtete Treppenanlage war eine in weiten Teilen Andere, als diejenige, welche die Beklagten für den Kläger ursprünglich errichtet haben. Die Feststellungen des Sachverständigen beziehen sich daher vollumfänglich auf ein Werk, welches die Beklagten nicht errichtet haben.

So war es dem Sachverständigen durch die Veränderung der Stufen und das Aufbringen des Plattenbelages nicht mehr möglich, den Anschlussbereich der ursprünglichen Treppe an die Kellerwand eingehend zu untersuchen und festzustellen, ob dort ein wirksamer Schutz gegen Feuchtigkeit vorhanden ist.

Durch die Erhöhung und Umgestaltung des Fußbereichs der Treppe fiel die ursprünglich vorhandene Türschwelle weg, sodass die Platten nunmehr oberhalb des Fußbodenniveaus im Keller liegen. Diese Türschwelle diente ursprünglich dem wirksamen Schutz vor Niederschlagswasser. Auch der Abfluss in diesem Bereich wurde im Zuge der Umgestaltung der Treppe verändert. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es vor der Türschwelle ursprünglich keiner Drainrinne, da die Schwelle für sich genommen hoch genug ausgeführt war. Inzwischen ist unstreitig geworden, dass der Treppenbereich ordnungsgemäß entwässert wird und der verbaute Abfluss eine Rückstausicherung aufweist.

3.

Die Beklagten handelten bezüglich der mangelhaften Verarbeitung der Dämmplatten an der gartenseitig gelegenen Kellerwand auch schuldhaft.

Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagten vermochten sich nicht zu exkulpieren, insbesondere nicht durch eine Berufung auf die Herstellerangaben bezüglich der Dämmplatten. Die Beklagten haben ihr Werk nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen U hätten die Beklagten erkennen müssen, dass die Dämmplatten nicht hätten verklebt werden dürfen. Dies entspreche den Grundsätzen des schadensfreien Bauens.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagten diese Pflicht zumindest fahrlässig verletzt haben. Wird durch die Verwendung eines Baustoffes, der von den üblichen Verarbeitungsgrundsätzen abweichende Eigenschaften aufweist, Gebrauch gemacht, so hätten sich die Beklagten über die genaue Art der Anwendung und die bauaufsichtliche Zulassung des Baustoffes vergewissern müssen. Durch die unsachgemäße Anwendung haben die Beklagten zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

4.

Dem Kläger ist durch die mangelhafte Abdichtung der Kelleraußenwand im oben genannten Umfang ein Schaden in Höhe von 2.677,50 EUR netto entstanden.

Der Sachverständige hat auf Seite 6 seines Ergänzungsgutachtens die hypothetischen Mängelbeseitigungskosten für die Beseitigung der Dämmung im Bereich außerhalb der zugemauerten Fenster ermittelt.

Danach fällt für den Abtrag der derzeit vorhandenen Bitumendickbeschichtung, das Egalisieren des Haftgrundes sowie die Neuauftragung der Dickbeschichtung, sowie die anschließende Anbringung der Hartschaumdämmplatten auf einer Fläche von etwa 28 m² ein Betrag von zusammen 1.540,00 EUR netto an. Der vom Sachverständigen kalkulierte Regiekostenanteil von 15 % ist nicht erforderlich. Die Mängelbeseitigung bezieht sich auf eine einzige Werkleistung einfacherer Art. Die Hinzuziehung eines Architekten ist daher nicht erforderlich. Der Kläger macht ausdrücklich nur den Netto-Schadensersatzbetrag geltend, weshalb die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen ist.

Den Betrag für das Abtragen der vorhandenen Terrasse kann der Kläger dagegen nicht verlangen. Der Abbau der kompletten Terrasse war bereits notwendig, um den vom Kläger selbst verursachten oder veranlassten Mangel, der in einer insgesamt zu hoch verlegten Terrasse besteht, zu beheben.

Hinsichtlich der notwendigen Freischachtungsarbeiten geht die Kammer von einem zu berücksichtigenden erheblichen Mitverschulden des Klägers aus, da diese nicht nur zur Beseitigung der von den Beklagten zu verantwortenden Schäden, sondern auch der vom Kläger selbst verursachten Schäden an der Abdichtung im Bereich der zugemauerten Fenster erforderlich sind. Die Kammer hält es diesbezüglich für gerechtfertigt, den Beklagten die Hälfte der Kosten für das Freischachten aufzuerlegen, was einem Betrag von 1.137,50 EUR entspricht.

Für den raumseitigen Anstrich der Wände haben die Beklagten keinen Ersatz zu leisten. So lässt sich nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, dass die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden in den Kellerräumen auf einen Mangel zurückzuführen sind, für welchen die Beklagten haften. Denn Hauptursache für das Eindringen von Feuchtigkeit war nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls die unsachgemäße Zumauerung und Abdichtung der Fensteröffnungen, wofür die Beklagten nicht einzustehen haben.

II.

Der Kläger hat zudem ein mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachtes Feststellungsinteresse an der Einstandspflicht der Beklagten für alle weiteren Schäden, welche dem Kläger aus der mangelhaften Dämmung der Immobilie L-Str. ## in P im Bereich der zum Garten gelegenen Keller-Außenwand entstehen, dies mit Ausnahme der zugemauerten Fensterbereiche.

Der Kläger hatte das erforderliche Feststellungsinteresse. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war für den Kläger nicht konkret absehbar, welcher Mangel konkret vorliegt und welche Folgeschäden ein etwaiger Mangel nach sich ziehen würde. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung den Mangel noch nicht beseitigen lassen. Zwar enthielt das im selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten bereits eine Kostenschätzung, diese war jedoch insoweit nicht vollständig, da die Kosten für den Einbau neuer Dämmplatten dort nicht enthalten waren. Insofern musste der Sachverständige im Hauptverfahren sein Gutachten ergänzen. Zudem war es für den Kläger ungewiss, ob durch weiteren Wassereintritt weitere Schäden entstehen würden.

Die Erhebung der Feststellungsklage ist in einem solchen Fall auch neben der bezifferten Leistungsklage zulässig (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 15. Teil Rn. 28.).

III.

1.

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung hälftiger, nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war im vorliegenden Verfahren für den Kläger erforderlich und zweckmäßig. Die selbstständige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Bauleistungen war dem Kläger als Laien nicht im gebotenen Maße möglich, sodass er sich anwaltlicher Hilfe bedienen durfte. Für den Kläger bestand auch keine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit, seinen Anspruch durchzusetzen.

Der Kläger kann jedoch nur vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.000 EUR verlangen, was bei Berücksichtigung einer 0,65fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale in Höhe von 20 % sowie Mehrwertsteuer einem Betrag von 186,57 EUR entspricht.

Dieser Betrag ist von den Beklagten nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Klage wurde allen drei Beklagten am 18.04.2016 zugestellt. Zinsen sind daher nach § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 19.04.2016 zu zahlen.

2.

Der Kläger hat zudem gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat die Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2015 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.611,25 EUR unter Fristsetzung auf den 02.12.2015 aufgefordert. Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht, sodass sich diese nach § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 03.12.2015 mit der Zahlung in Verzug befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 2. Alt., 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 17.611,25 EUR festgesetzt.

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