Entscheidung im Baurecht: Kein Schadenersatz bei unzureichenden Beweisen
In einem Fall von entscheidender Bedeutung hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Az.: 29 U 219/19) am 28.10.2020 ein Urteil gefällt, welches weitreichende Implikationen für zukünftige Fälle im Baurecht haben könnte. Dabei ging es um die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen angeblicher Durchbohrungen einer Dampfsperre besteht.
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Übersicht
Kern des Falles
Im Zentrum der Klage stand die Behauptung, dass die Beklagte bei den Arbeiten zur Anbringung einer abgehängten Decke die Dampfsperre mehrfach durchbohrt und dadurch Feuchtigkeitserscheinungen verursacht habe. Das Gericht stellte allerdings fest, dass die Klägerin den Beweis dafür nicht erbringen konnte. Es konnten lediglich zwei Durchbohrungen der Dampfsperre festgestellt werden, welche laut den Feststellungen der bestellten Sachverständigen jedoch nicht zur Verursachung des aufgetretenen Schadens ausreichten.
Die Beweisführung
Es wurde hervorgehoben, dass die Beweisaufnahme nur die Durchbohrung der Dampfsperre an zwei Stellen ergeben hat. Die Aussagen der Zeugen wurden ebenfalls als unzureichend beurteilt. Der Zeuge D konnte beispielsweise nicht überzeugend darlegen, dass die Dampfsperre an mehr als nur zwei Stellen durchbohrt wurde. Dies war eine kritische Wende im Verlauf des Prozesses, da dadurch die Beweislast für die behauptete umfassende Durchbohrung der Dampfsperre nicht erfüllt wurde.
Andere potentielle Ursachen
Das Gericht stellte zudem fest, dass auch andere Ursachen für die Feuchtigkeitsschäden in Betracht kommen könnten, wie von der Beklagten vorgebracht. Dazu zählten insbesondere die behaupteten Undichtigkeiten in der Dachhaut. Diese Feststellung wirft ein neues Licht auf die Kausalität zwischen den Durchbohrungen und den entstandenen Schäden.
Abschließendes Urteil und Ausblick
Das abschließende Urteil sah keine Schadenersatzpflicht der Beklagten vor, da die Klägerin den Beweis für die behaupteten vielfachen Durchbohrungen und deren direkte Verursachung der Feuchtigkeitsschäden nicht erbringen konnte. Es wurde festgestellt, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Dieses Urteil könnte einen Präzedenzfall für ähnliche zukünftige Fälle im Baurecht darstellen.
Das OLG Frankfurt-Urteil liefert wichtige Erkenntnisse für die Praxis des Baurechts und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweisführung bei Schadenersatzklagen. […]
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 29 U 219/19 – Urteil vom 28.10.2020
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Juli 2019, Az.: 4 O 89/12, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter zahlreicher Durchbohrungen einer Dampfsperre.
Die Beklagte erbrachte für die Klägerin Trockenbauarbeiten bei dem Bauvorhaben „Neubau X Stadt1“. Insbesondere brachte sie unter der Decke zwischen den Treppenhäusern 1 und 2 eine Trockenbaudecke an, wobei sie Abhänger an der Trapezprofildecke befestigte. Diese Arbeiten wurden am 15. Juni 2006 fertiggestellt. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20. April 2011 mit, dass sie bei der Anbringung der Abhänger die Dampfsperre über dem Trapezblech durchbohrt habe (Anlage K 4, Anlagenband). Die Beklagte rügte mit Schreiben vom 25. Mai 2011, dass sie keine Gelegenheit zur Begutachtung und Beseitigung des behaupteten Schadens erhalten habe. Wegen der seinerzeitigen, guten Zusammenarbeit werde die Kostennote der Kläger abgewartet und dann entschieden, ob dies akzeptiert oder abgewiesen werde (Anlage K 5, Anlagenband). Ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge A, erstellte am 16. Juni 2011 eine Fotodokumentation zu den behaupteten Durchbohrungen und den Feuchtigkeitsschäden an den Trockenbauplatten. Die Beklagte wies die Behauptung, die Dampfsperre durchbohrt zu haben, mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juli 2011 ausdrücklich zurück (Anlage K 10, Anlagenband). In der Folge ließ die Klägerin das Dach sanieren.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte bei der Montage der Abhänger für die Trockenbaudecke die Dampfsperre an mehreren Stellen durchbohrt habe. Dies habe immer in Tauperioden zur Durchfeuchtung der abgehängten Decke geführt. Die Beseitigung der dadurch entstandenen Schäden habe den klageweise geltend gemachten Betrag erfordert.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Forderung sei nicht verjährt. Denn sie habe erst im Jahr 2011 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte die Dampfsperre beschädigt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 92.582,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der außergerichtlich entstandenen Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.212,50 € freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Dampfsperre nicht durchbohrt zu haben, jedenfalls sei es zu nicht mehr als zwei Durchbohrungen gekommen. Dadurch habe es unstreitig nicht zu dem dargelegten Feuchtigkeitsschaden kommen können. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich über der Dampfsperre noch die Dachhaut befinde. Diese müsse Ursache der Durchfeuchtung sein. Die von der Klägerin angeführten Mangelbeseitigungskosten seien für die Schadenbeseitigung nicht vollständig erforderlich gewesen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Die Feuchtigkeitsprobleme seien der Klägerin schon vor dem Jahr 2011 bekannt gewesen. Bei den geltend gemachten Kosten zur Schadensbeseitigung müsse jedenfalls ein Abzug neu für alt vorgenommen werden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung von mehreren Sachverständigengutachten insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es zwar örtlich zuständig, die Sache jedoch unbegründet sei. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Beklagte die Dampfsperre derart durchbohrt habe, dass es dadurch zur Durchfeuchtung der abgehängten Decke gekommen sei. Aus der Fotodokumentation ergäben sich nur zwei Durchbohrungen. Diese könnten nicht die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sein. Der Zeuge A sei nicht zu hören gewesen. Denn die Klägerin habe nicht konkret vorgetragen, wo sich die einzelnen Bohrstellen befunden hätten und wie viele es tatsächlich gewesen seien. Auch die eingeholten Sachverständigengutachten hätten nicht zur Überzeugung des Gerichts von der Kausalität geführt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. Oktober 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Gießen am 6. November 2019 Berufung eingelegt und dies nach Fristverlängerung bis zum 22. Januar 2020 am 21. Januar 2020 begründet.
Die Klägerin rügt mit der Berufung, das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung überspannt. Die Ausführungen zu den Durchbohrungen seien ausreichend gewesen, weshalb der Zeuge A hätte gehört werden müssen. Das Landgericht habe insoweit seinen eigenen Beweisbeschluss nicht beachtet. Zudem könne das Gutachten des Sachverständigen B nicht als mangelhaft angesehen werden. Der Sachverständige habe eindeutig festgestellt, dass die ausgeführten Leistungen zur Schadensbehebung auch bei einem bloßen Verdacht auf weitere Durchbohrungen erforderlich gewesen seien. Damit habe er genau die Beweisfragen des Gerichts beantwortet.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteils des Landgerichts Gießen vom 26.07.2019, zugestellt am 22.10.2019, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 92.582,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der außergerichtlich entstandenen Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.212,50 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihr bisheriges Vorbringen.
Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, C und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16. September 2020, Bl. 800 ff. d.A., verwiesen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
2. In der Sache ist sie aber unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Durchbohrungen der Dampfsperre nach §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage zu.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte bei den Arbeiten zur Anbringung einer abgehängten Decke im Bereich der Treppenhäuser 1 und 2 die Dampfsperre vielfach durchbohrt hat und es dadurch zu den aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen gekommen ist. Zur Überzeugung des Gerichts stehen nur zwei Durchbohrungen fest. Diese reichen unstreitig und auch nach den Feststellungen der bestellten Sachverständigen nicht zur Verursachung des aufgetretenen Schadens aus.
Die Beweisaufnahme hat nur die Durchbohrung der Dampfsperre an zwei Stellen ergeben. Den Beweis für die Behauptung, die Beklagte habe die Dampfsperre vielfach durchbohrt, hat die Klägerin nicht zu führen vermocht. Aus keiner der Aussagen der vernommenen Zeugen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass es zu zahlreichen Durchbohrungen gekommen ist.
Dabei war der Senat nicht an der Vernehmung der Zeugen gehindert, weil das Vorbringen der Kläger zu unbestimmt gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Annahme der Substantiiertheit des Vortrags, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei kommt es nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatsachenbehauptung an, sondern handelt es sich insofern um eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. BGH, BeckRS 2009, 27898; 2010, 12496; OLG Koblenz, IBR 2016, 198 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben war der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die Dampfsperre bei der Anbringung der Abhänger mehrfach durchbohrt, hinreichend substantiiert.
Jedoch hat keiner der vernommenen Zeugen mit zur Überzeugung ausreichender Bestimmtheit das mehrfache Durchbohren der Dampfsperre bestätigt.
Die Aussage des Zeugen A war unergiebig. Er hat bei seiner Vernehmung erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Entdeckung der Bohrlöcher krank gewesen sei. Die Kollegen C und D hätten ihm die Fotos zur Erstellung der Fotodokumentation geschickt. Auf den Bildern seien letztlich nur zwei Bohrlöchern zu erkennen. Wie viele Bohrlöcher es insgesamt gewesen seien, könne er nicht sagen. Eine Vermutung, dass es mehrere Bohrlöcher gewesen sein müssen, ergibt sich auch nicht aus der weiteren Erklärung des Zeugen, dass die Fläche, die nachgearbeitet wurde, etwa 30 m x 15 m groß gewesen sei. Denn dass der Feuchtigkeitsschaden großflächig war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob die Ursache für das Nacharbeiten der Fläche, wie sie von dem Zeugen geschildert wurde, in mehreren Durchbohrungen bestand, folgt aus der Größe der nachgearbeiteten Fläche nicht. Dafür kommen auch andere Ursachen in Betracht, wie sie von der Beklagten aufgeführt worden sind. Dazu zählen insbesondere die behaupteten Undichtigkeiten in der Dachhaut.
Auch die Aussage des Zeugen D reicht nicht zur Überzeugung des Senats aus, dass die Dampfsperre an mehr als nur zwei Stellen durchbohrt worden wäre. Er hat geschildert, dass er zu dem Objekt gerufen worden sei, weil das Dach undicht sein sollte. Deshalb habe er mit seinen Kollegen das Dach zunächst an einer Stelle von oben nach unten geöffnet. Dabei hätten sie das Loch in der Dampfsperre gefunden. Danach hätten sie weitere Stellen geöffnet. Weil es so viele Löcher gewesen seien, habe der Zeuge dann entschieden, dass der gesamte Bereich von den Dachschichten befreit werden sollte. Nach seiner Erinnerung habe es sich nicht nur um ein Bohrloch gehandelt. Allerdings konnte der Zeuge die Frage nach einer konkreten oder auch nur näherungsweisen Anzahl an Bohrlöchern überhaupt nicht beantworten. Er hat nur mehrfach erklärt, dass er nicht genau sagen könne, wie viele Löcher es gewesen seien. Auch auf die Nachfrage, ob er nicht eine ungefähre Mindestanzahl an Löchern nennen könne, hat der Zeuge nur erklärt, dass er die Anzahl nicht sagen könne. Er hat dann noch nachgeschoben, dass sie nicht den gesamten Bereich geöffnet hätten, wenn es nur fünf Löcher gewesen wären. Weil sie damals eine große Fläche vom Dach neu gemacht hätten, gehe der Zeuge davon aus, dass es einige Löcher gewesen seien. Ferner hat der Zeuge ausgesagt, dass die Löcher, die man auf der gesamten Fläche gesehen habe, nicht gebündelt gewesen seien, sondern eine Art Raster gebildet hätten. Auch diese Erklärungen führen nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts, dass es zu mehr als zwei Durchbohrungen gekommen ist. Der Zeuge hat bei der Vernehmung mehrfach gesagt, dass er überhaupt nicht sagen könne, wie viele Löcher es gewesen seien. Auch bei den mehrfachen Nachfragen zu einer ganz groben Zahl, ist der Zeuge dabei geblieben, dass er die Anzahl nicht angeben könne. Erst danach hat er sich auf die Fläche, die neu gemacht wurde, bezogen und Vermutungen angestellt, weshalb diese Fläche so groß gewesen sei. Dies erweckt für das Gericht den Eindruck, als ob der Zeuge, der eigentlich keinerlei Erinnerung an die Zahl der Bohrlöcher hatte, aufgrund der vorhandenen Tatsachen, wie insbesondere die Größe der bearbeiteten Fläche, Rückschlüsse ziehen wollte. Denn wenn er tatsächlich eine Erinnerung an das geöffnete Dach und die Anordnung der Bohrlöcher gehabt hätte, hätte es ihm möglich sein müssen, zumindest eine grob geschätzte Mindestanzahl an Löchern zu benennen. Auch ist wenig nachvollziehbar, weshalb nicht sämtliche Durchbohrungen fotografiert worden sind. Wenn dies als alleinige Ursache der Feuchtigkeitsschäden erkannt worden wäre, hätte es nahegelegen, eine vollständige Fotodokumentation zu erstellen. Nach alledem bleiben bei der Würdigung dieser Zeugenaussage nicht unerhebliche Zweifel bestehen, ob es tatsächlich mehr als zwei Durchbohrungen waren.
Schließlich war auch die Aussage des Zeugen C unergiebig. Er hat bestätigt, dass er damals auf dem Dach gewesen sei und sie erst die vom Dachdecker entfernte Dämmung nach unten geräumt hätten. Der Dachdecker habe ihn damals gerufen und ihm ein Loch gezeigt. Diese Stelle hätten sie dann geöffnet und man habe den Abhänger sehen können. Er könne aber nicht sagen, wie viele Stellen es tatsächlich waren. Auch hatte er keine Erinnerung daran, ob die Bohrlöcher auf dem gesamten Dach verteilt waren. Auf der dem Zeugen vorgelegten Fotodokumentation konnte er selbst nur zwei Bohrlöcher erkennen. Auch dieser Zeuge konnte überhaupt nichts zur Anzahl der Bohrlöcher aus eigener Erkenntnis sagen. Selbst die Nennung einer grob geschätzten Mindestanzahl an Löchern war ihm nicht möglich.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.