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Sanierungskosten bei Durchnässung der Balken- und Dämmkonstruktion

LG Münster – Az.: 116 O 26/19 – Urteil vom 18.12.2019

Der Klageantrag ist gegenüber der Beklagten zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) in diesem Verfahren sowie im selbstständigen Beweisverfahren 02 OH 15/14.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz wegen Baumängeln geltend.

Der Kläger ist Eigentümer der Immobilie S-Straße ## in Münster, welche mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Jahr 2009 führte der Kläger eine Erweiterung dieses Wohnhauses mit Anbau durch. Mit der Erbringung von Architektenleistungen jedenfalls der Leistungsphasen 2 bis 8 nach HOAI beauftragte der Kläger den Beklagten zu 1). Geplant und umgesetzt wurde ein Anbau, welcher über eine sogenannte unbelüftete Dachkonstruktion verfügt. Die Dacheindeckung besteht hierbei aus dampfdichten Zinkblechen. Auf Grundlage der vom Beklagten zu 1) durchgeführten Ausschreibung wurde die Beklagte zu 2) mit der Durchführung der Trockenbauarbeiten beauftragt und die Beklagte zu 3) mit der Durchführung der Klempnerarbeiten sowie der Erstellung des metallenen Vorbaudaches. Der Streithelfer A erstellte den Wärmeschutznachweis nach EnEV 2007, zumal für das Vorhaben KfW-Fördermittel beantragt werden sollten. Die Arbeiten an sich wurden im Jahr 2009 durchgeführt und die Arbeiten sodann abgenommen.

Im Jahr 2014 stellte der Kläger Feuchtigkeitserscheinungen in den Obergeschosswohnungen im Bereich des Anbaus Zinkdach fest. Er beauftragte daraufhin zur Mangelerforschung den Privatsachverständigen B, welcher im August 2014 eine Stellungnahme fertigte (Bl. 15 ff.). Diese kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die auch nach entsprechender Bauteilöffnung ersichtliche Durchfeuchtung des Wärmedämmmaterials mit einer unzureichenden Abstimmung der Beteiligten im Zusammenhang mit der Erstellung der risikoträchtigen Dachkonstruktion zusammenhängt. Auf Grundlage dieser Feststellungen nahm der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) mit anwaltlichem Schreiben noch im Sommer 2014 (Bl. 19 ff.) auf Nachbesserung mit entsprechender Fristsetzung erfolglos in Anspruch.

Der Kläger leitete daraufhin unter dem Az. 02 OH 15/14 ein selbstständiges Beweisverfahren zunächst gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein, welches er später gegen den Beklagten zu 3) erweiterte; der Streithelfer A wurde durch Streitverkündung seitens der Beklagten und Beitritt auf deren Seite einbezogen. Der gerichtliche Sachverständige C erstellte im Zeitraum von 2015 bis 2018 insgesamt vier schriftliche Gutachten bzw. Stellungnahmen und erläuterte schließlich am 28.01.2019 (Bl. 570 ff. BA) seine Feststellungen nochmals mündlich. Aufgrund örtlicher Feststellungen kam er dabei zu dem Ergebnis, dass Wärmedammmaterial sowie Holzbalken im Bereich der Obergeschosswohnungen des Anbaus erhebliche Durchnässungen aufweisen, wobei die Nässe zum Dachrand hin zunimmt. Ferner stellte er Luftundichtigkeiten in Anschlussbereichen fest.

Auf Grundlage der Sachverständigenfeststellungen C im Beweissicherungsverfahren nimmt der Kläger nunmehr die Beklagten als aus seiner Sicht Verantwortliche im vorliegenden Klageverfahren in Anspruch.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) bereits mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Schadensträchtigkeit der gewählten Konstruktion hafte und er letztlich hiervon hätte abraten müssen. Ferner seien Dampfsperre und insbesondere die schadenskritischen Randanschlüsse in der Ausschreibung der Trockenbauarbeiten nicht ausreichend detailliert erfolgt. Ferner hätte der Beklagte zu 1) dafür Sorge tragen müssen, dass die Dampfsperre im Wärmeschutznachweis berücksichtigt wird. Schließlich hätte der Beklagte zu 1) die Ausführung der Trockenbauarbeiten und den ordnungsgemäßen Randanschluss der Dampfsperre intensiv überwachen müssen, so dass auch ein Bauüberwachungsverschulden vorliege.

Die Beklagte zu 2) hafte für die vom Sachverständigen festgestellten Ausführungsfehler im Hinblick auf den nicht gegebenen, luftdichten Anschluss der Dampfsperre an die Teile der Dachkonstruktion.

Die Beklagte zu 3), so behauptet der Kläger, hafte im Hinblick auf eine weitere undichte Stelle im Bereich des von ihr erstellten metallenen Vorbaudaches; nach den Feststellungen des Privatsachverständigen D vom 22.01.2019 (Bl. 24 ff. d.A.) hätte hier die Doppelstehfalz mit einer Dichtungseinlage zusammengefasst werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger letztlich Kostenvorschuss auf Schadensersatz im Umfang von 20.000,00 EUR für den Umbau des Daches in eine sogenannte belüftete Dachkonstruktion in Anlehnung an die Kostenschätzung des Sachverständigen C auf Seite 37 ff. sowie Kostenaufstellung in der Anlage zum Ausgangsgutachten vom 12.10.2015, ferner die Kosten des Privatsachverständigen B in Höhe von 2.000,00 EUR, die Kosten des Sachverständigen D in Höhe von 800,00 EUR und schließlich Minderungsbeträge der Mieter in Höhe von insgesamt 3.600,00 EUR im Hinblick auf die Feuchtigkeitsprobleme. Schließlich schlägt der Kläger weitere 2.600,00 EUR als Sicherheitszuschlag auf.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner einen Kostenvorschuss in Höhe von 29.000,00 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) sowie der Streithelfer A beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) stellt seine Haftung in Abrede und verweist insbesondere darauf, dass nach Aussage des Sachverständigen C Planungsfehler nicht vorliegen würden. Ferner verweist er im Hinblick auf die Feststellung der Verursachungsbeiträge auf die vom Sachverständigen herausgehobene gestörte Beweislage. Eine etwaig unzureichend beschriebene Dampfsperre bei der Ausschreibung sei jedenfalls nicht schadensursächlich, da eine fachtechnisch zulässige Dampfsperre verbaut worden sei. Es liege auch kein Bauüberwachungsfehler im Hinblick auf die Randanschlüsse durch den Trockenbauer vor. Der Beklagte zu 1) habe die Ausführung im Einzelnen mit dem Vorarbeiter der Beklagten zu 2), Herrn E, abgestimmt, dieser sei ein erfahrener und qualifizierter Mitarbeiter gewesen, mit dem der Beklagte zu 1) bereits bei früheren Bauvorhaben erfolgreich zusammengearbeitet habe. Im Übrigen seien die Feststellungen des Sachverständigen zu Luftundichtigkeiten nicht nachvollziehbar, zumal der Blower-Door-Test nicht dokumentiert worden sei und auch auf den Lichtbildern die gerügten Fugen nicht zu erkennen seien. Auch über den als fehlend gerügten Klebestreifen über der Fuge Fenster-Tür könne nicht nennenswert Feuchtigkeit eingetreten sei, da sich in diesem Bereich Ausschäumungen sowie eine Klemmleiste befinden würden und von außen das WDVS auf den Fensterrahmen geführt sei. Laut Bautagebuch habe die Einweisung des Mitarbeiters der Beklagten zu 2) am 09.06.2014 stattgefunden, es seien auch diverse Fotos von der Ausführung der Anschlussbereiche aufgenommen worden (vorgelegt auf Bl. 519 ff. d.A.). Seiner Pflicht zur Bauüberwachung sei der Beklagte zu 1) somit ausreichend nachgekommen im Rahmen der geschuldeten stichprobenartigen Untersuchung. Den Mängelbeseitigungsaufwand bestreitet der Beklagte zu 1) der Höhe nach, der Sachverständige habe selbst eingeräumt, dass für eine Behandlung mit Schimmelspray lediglich 300,00 EUR netto zu veranschlagen seien. Im Übrigen seien die anzusetzenden Sowiesokosten für die vom Sachverständigen dargestellten Mehrarbeiten mit mindestens 3.000,00 EUR zu bemessen. Auch müsse der Kläger sich einen Abzug neu für alt gefallen lassen, zumal der Kläger im Hinblick auf die vom Sachverständigen angesetzten Malerarbeiten von 1.360,00 EUR netto Aufwendungen erspare, welche er später ohnehin tätigen müsste.

Die Beklagte zu 2) stellt die Haftung unter Hinweis darauf in Abrede, dass sie insgesamt sach- und fachgerecht gearbeitet hätte. Der Sachverständige C habe festgestellt, dass Verursachungsbeiträge nicht beweissicher zugeordnet werden können, insbesondere nach einem derart langen Zeitraum. Die Feststellungen des Sachverständigen zu den nicht ordnungsgemäßen Anschlüssen seien auf den gefertigten Lichtbildern nicht erkennbar. Zudem sei es, auch nach Aussage des Sachverständigen, möglich, dass der Fensterbauer die Fensteranschlüsse fehlerhaft an die Pfette angearbeitet und hierdurch Luftundichtigkeiten verursacht habe. Insgesamt seien aber die Rückschlüsse aufgrund der in geringem Umfang erfolgten Bauteilöffnungen unzureichend. Die Beklagte zu 2) bestreitet ebenfalls die Höhe der in Ansatz gebrachten Mängelbeseitigungskosten. Die in Ansatz gebrachte Mietminderung hält sie für unsubstantiiert.

Die Beklagte zu 3) stellt in Abrede, nicht ordnungsgemäß gearbeitet zu haben. Sie behauptet, im Bereich des metallenen Vorbaudaches als Dichtungseinlage kein Dichtungsband, sondern Falzgel verwendet zu haben, das man an der Bauteilöffnung aufgrund der gelblichen Farbe auch noch erkennen könne. Ferner bestreitet sie, dass ein etwaiger Fehler für den festgestellten Feuchtigkeitseintrag verantwortlich sei und macht ferner geltend, dass das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses zu den übrigen Beklagten vom Kläger nicht begründet werde.

Der Streithelfer A stellt in Abrede, zur Erstellung eines Tauwassernachweises verpflichtet gewesen zu sein. Im Übrigen stützt er sich auf das Gutachten C, wonach Planungsfehler als solche nicht vorliegen würden.

Die Kammer hat die Verfahrensakte zum Beweissicherungsverfahren, 02 OH 15/14, beigezogen; sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner hat die Kammer die Beteiligten angehört und ergänzend zu den bereits vorliegenden schriftlichen Gutachten den Sachverständigen C zu seinen schriftlichen Gutachten mündlich angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2019, Bl. 137 ff. d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach lediglich gegenüber der Beklagten zu 2) begründet. In Ansehung des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) war die Klage insgesamt abzuweisen, da deren Haftung nicht feststellbar ist.

Gemäß §§ 301 Abs. 1 Satz 2, 304 ZPO konnte die Kammer im Wege eines Grund- und Teilurteils befinden, da aufgrund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme der Haftungsgrund bezüglich aller Beklagter entscheidungsreif ist, der Haftungsgrund insoweit insgesamt einer Klärung zugeführt wird und lediglich, soweit eine Haftung dem Grunde nach feststellbar ist, einige streitige Schadenspositionen der näheren Aufklärung bedürfen.

I.

Haftung der Beklagten zu 2)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch ein Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB zu, soweit es um Sanierungskosten geht; im Übrigen kann der Kläger dem Grunde nach die Erstattung von Mangelfolgeschäden gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB verlangen.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagten zu 2) als Trockenbauerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme Ausführungsfehler in ihrem Gewerk unterlaufen sind, welche sich als Sachmängel im Sinne von § 633 BGB darstellen und zurechenbar zu Folgeschäden in Form erheblichen Feuchtigkeitseintrages in die streitgegenständliche Dachkonstruktion geführt haben.

Die Kammer folgt insgesamt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C in seinen schriftlichen Gutachten im Beweissicherungsverfahren, der dort erfolgten mündlichen Anhörung sowie der Anhörung durch die Kammer im Termin vom 13.11.2019. Der Sachverständige kommt aufgrund mehrerer Bauteilöffnungen zu dem Ergebnis, dass die erhebliche Durchnässung der Balken- und Dämmkonstruktion im Bereich des Dachrandes und auf der unterseitigen Dampfsperre (siehe insbesondere Seite 15 ff. GA vom 12.10.2015) in ursächlichem Zusammenhang mit erheblichen Luftundichtigkeiten nach innen hin steht. So hat der Sachverständige in überzeugender Weise Undichtigkeiten in Form von Rissbildungen im Anschlussbereich der Decke zur Trenn-/Außenwand und im Anschlussbereich der Dampfsperre zur oberen und unteren Pfette sowie insbesondere im Anschlussbereich zum Fensterprofil festgestellt. Ein vom Sachverständigen durchgeführter Blower-Door-Test hat in diesen Bereichen erhebliche Luftundichtigkeiten belegt. Insbesondere im Anschlussbereich zu den Fenstern fehlten nach der Feststellung des Sachverständigen Klebestreifen und findet sich ein Spalt zwischen Fensterprofil und Dampfsperre. Diese Feststellungen lassen mit dem im Sinne von § 286 ZPO erforderlichen Grad an Überzeugung die Schlussfolgerung zu, dass Ursache des festgestellten, erheblichen Feuchtigkeitseintritts die vom Sachverständigen festgestellten, nach innen liegenden Luftundichtigkeiten sind bzw. nur sein können. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass an diesen Stellen der Luftzug erheblich war und im Übrigen aus seiner Sicht es eher unwahrscheinlich erscheint, dass Feuchtigkeit von außen in die Dachhaut eingedrungen sein kann, weil diese nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C dicht gewesen ist bzw. es keinen Anhaltspunkt für Undichtigkeit der Außenhülle gegeben hat.

Die Kammer hält auch die Ausführungen des Sachverständigen zu den Undichtigkeiten nach Erläuterung derselben und auch der Lichtbilder in der mündlichen Verhandlung für hinreichend. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass nicht nur im Bereich der Risse und Pfetten Luftundichtigkeiten bestanden bzw. die Dampffolie nicht fachgerecht verklebt ist, sondern insbesondere im sensiblen Anschlussbereich der Fenster gar kein Klebeband bzw. sonstiges Befestigungsmaterial vorhanden ist. Daran, dass diese Feststellung zutreffend ist, hat die Kammer nach Erläuterung der Lichtbilder insbesondere im Ergänzungsgutachten vom 26.03.2018, dort Seite 10 ff., keinerlei Zweifel; der Sachverständige hat hierbei einen Vergleich zu vergleichbaren Anschlussbereichen gezogen, welche insbesondere auf den zur OH-Akte gereichten Lichtbildern der Bauphase, z.B. Bl. 523 der Beiakte, ersichtlich sind und im Gegensatz zu der schadhaften Stelle eine ordnungsgemäße Verklebung aufweisen. Die Kammer ist aufgrund der sehr gut nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen auch der Überzeugung, dass bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme (2009) zumindest einige der Anschlussbereiche nicht hinreichend waren und somit Ausführungsfehler während der Bauphase belegt sind. So kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob etwa die vom Sachverständigen festgestellten Luftundichtigkeit in Form der Risse (siehe etwa Seite 9 ff. des Gutachtens vom 26.03.2018) erst im Nachgang und ohne zurechenbares Zutun der Beklagten zu 2) etwa dadurch entstanden sein können, dass sich ursprünglich ordnungsgemäß angebrachte Klebestreifen etwa durch natürliche Setzungsprozesse Jahre später gelöst hätten. Denn jedenfalls die erheblichen Undichtigkeiten im Anschlussbereich der Fenster müssen nach den obigen Darlegungen, da Klebestreifen teilweise gar nicht vorhanden sind, bereits während der Bauphase entstanden sein. Die Kammer geht auch davon aus, dass bereits diese festgestellten Undichtigkeiten im Anschlussbereich der Fenster geeignet waren, das vorliegende Schadensbild zu verursachen, da von einer Dichtheit der Konstruktion nach außen nach den Feststellungen des Sachverständigen auszugehen ist und insbesondere durch von innen einströmende Warmluft sich aufgrund der Gefahrgeneigtheit der unbelüfteten Konstruktion an sich leicht Tauwasser bilden kann. Insofern geht die Kammer trotz der mittlerweile erheblichen zeitlichen Abstände und auch des Umstandes, dass sich die Feuchtigkeitserscheinungen erst Jahre nach Fertigstellung gezeigt haben, jedenfalls von keiner solchen gestörten Beweislage aus, als dass beweissichere Feststellungen nicht mehr möglich wären.

Die Kammer ist aufgrund der Terminserörterungen mit den Beteiligten sowie der Ausführungen des Sachverständigen C schließlich davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2) als Trockenbauerin hier die Verantwortung für die unzureichenden Anschlüsse im Bereich der Fenster trägt. Hierbei handelt es sich letztendlich um eine juristische Frage, basierend auf den vertraglichen Abreden im Einzelfall, wer für den Anschluss der Dampffolie zu sorgen hat. Im vorliegenden Fall kann dies nach Auffassung der Kammer aufgrund der Abläufe vor Ort aber nur die Beklagte zu 2) gewesen sein, weil unstreitig zunächst die Fenster eingesetzt worden sind und sodann die maßgeblichen Trockenbauarbeiten durchgeführt worden sind. Da die Trockenbauarbeiten der Beklagten zu 2) insoweit nachgelagert waren, konnte letztlich nur sie für die unbedingte erforderliche Dichtigkeit der Anschlüsse sorgen, was sie jedoch vorliegend unterlassen hat. Die Ausführungen des Mitarbeiters der Beklagten zu 2) im Termin ändern an diesem Umstand nichts.

Soweit der Kläger basierend auf dem Sanierungsvorschlag des Sachverständigen C Mangelbeseitigung durch Umbau in eine belüftete Konstruktion verlangt, hat er der Beklagten zu 2) auch zuvor erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, § 637 Abs. 1 BGB.

Ergänzende Ermittlungen zu den einzelnen Schadenspositionen bleiben dem Betragsverfahren vorbehalten.

II.

Haftung des Beklagten zu 1)

Der Beklagte zu 1) als planender und bauüberwachender Architekt haftet dem Kläger hingegen nicht dem Grunde nach auf (teilweise zweckgebundenen) Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist ein haftungsursächliches Verhalten des Beklagten zu 1) bzw. ein schadensursächlicher Mangel des Architektenwerkes, § 633 BGB, nicht feststellbar.

Planungsfehler des Beklagten zu 1) sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C nicht feststellbar. Unzweifelhaft entspricht die Planung der Dachkonstruktion an sich den im Abnahmezeitpunkt (2009) anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Vorgaben der DIN 4108. Unbelüftete Warmdachkonstruktionen, wie vorliegend, waren im damaligen Zeitpunkt (und auch noch heutzutage) verbreitet und anerkannt, wenngleich es schon im damaligen Zeitpunkt nach den Ausführungen des Sachverständigen kritische Stimmen im Hinblick auf die generelle Schadensträchtigkeit und die geringe Fehlertoleranz solcher Konstruktionen gegeben hat. Ob ein Planungsfehler des Beklagten zu 1) darin begründet ist, dass die Ausschreibung der Dampfsperre unzureichend beschrieben ist, kann letztendlich dahingestellt bleiben. Denn die hier tatsächlich zum Einbau gelangte Dampfsperre ist nach Aussage des Gerichtssachverständigen fachtechnisch geeignet und zulässig, weist insbesondere den geforderten SD-Wert auf, insofern hätte sich ein etwaiger Planungsfehler jedenfalls nicht ausgewirkt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Beklagten zu 1) auch kein schadensursächliches Beratungsverschulden anzulasten. Angesichts der damals weitverbreiteten unbelüfteten Dachkonstruktion kann allein mit Blick auf die geringe Fehlertoleranz und die hieraus folgende Gefahrträchtigkeit keine umfassende Aufklärungspflicht hergeleitet werden. Letztlich könnte aber auch die Kausalität eines etwaigen Beratungsverschuldens nicht festgestellt werden, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich für eine belüftete Konstruktion bei entsprechender Beratung entschieden hätte. Aus einer etwaigen Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann die Kausalität bereits deshalb nicht hergeleitet werden, weil im vorliegenden Fall die Besonderheit besteht, dass Konstruktionen wie die vorliegende mindestens so weit verbreitet waren wie belüftete Konstruktionen und eben auch nach den einschlägigen Fachregeln zugelassen waren; insofern ergibt sich bereits keine einzig denkbare Handlungsoption für den Kläger.

Schließlich kann die Kammer auch keinen danach einzig noch in Betracht kommendes, schadensursächliches Bauüberwachungsverschulden des Beklagten zu 1) feststellen. Die von der Kammer festgestellten schadensursächlichen Ausführungsfehler der Beklagten zu 2) (siehe oben) sind nicht auf unzureichende Bauüberwachung seitens des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Die Kammer geht zwar davon aus, dass angesichts der Gefahrgeneigtheit und der geringen Fehlertoleranz der hier geplanten Dachkonstruktion die für die absolute Dichtigkeit der Konstruktion nach innen sorgfältigst auszuführenden Anschlussarbeiten keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten darstellen und dem Beklagten zu 1) als bauleitenden Architekten insoweit eine gesteigerte Bauüberwachungspflicht abverlangte. Der Beklagte zu 1) hat indes hinreichend dargelegt, diesen gesteigerten Pflichten nachgekommen zu sein und sich insoweit erfolgreich entlastet, so dass es wiederum dem Kläger oblegen hätte, dem Beklagten zu 1) eine konkrete Verletzung der Bauüberwachungspflicht nachzuweisen, was vorliegend jedoch nicht geschehen ist. Der Beklagte zu 1) hat unwidersprochen unter Hinweis auf die Eintragungen in dem von ihm geführten Bautagebuch dargestellt, dass er den ihm als stets zuverlässig bekannten Mitarbeiter der Beklagten zu 2), Herrn E, am 09.06.2014 eingewiesen habe. Ferner hat der Beklagte zu 1) durch Vorlage von Lichtbildern während der Bauphase (Bl. 519 ff. BA) belegt, dass er zumindest stichprobenartig die sensiblen Anschlussarbeiten betreffend die Dampffolie kontrolliert hat; insbesondere das Lichtbild auf Bl. 523 zeigt, dass der Beklagte zu 1) die Anschlussbereiche zu den Fenstern einer Kontrolle unterzogen hat, nach Aussage des Sachverständigen C sind auf diesem Lichtbild keine Ausführungsfehler zu erkennen. Die Kammer ist auch der Auffassung, dass dem Beklagten zu 1) trotz der Wichtigkeit der Abdichtungsarbeiten keine „rund um die Uhr-Kontrolle“ und auch keine Kontrolle jedes einzelnen Anschlussbereichs abzuverlangen war. Zu verlangen war lediglich eine hinreichende stichprobenartige Kontrolle, welche hier nachgewiesen ist. Es war ihm auch nicht abzuverlangen, nach Abschluss der Anschlussarbeiten des Trockenbauers zunächst einen Blower-Door-Test durchzuführen. Wie der Sachverständige der Kammer anschaulich erläutert hat, sind die Anforderungen an eine solche Dichtigkeitskontrolle erst in jüngerer Zeit erheblich angestiegen, im Zeitpunkt der Errichtung (2009) jedoch noch deutlich geringer ausgeprägt gewesen.

III.

Haftung der Beklagten zu 3)

Auch die Beklagte zu 3) haftet dem Kläger nicht für die Schadhaftigkeit der Dachkonstruktion dem Grunde nach aus §§ 634 Nr. 3, 637 Abs. 3 BGB bzw. 280 Abs. 1 BGB mit Blick auf Mangelfolgeschäden.

Es ist nicht feststellbar, dass – entsprechend der Behauptung des Klägers unter Verweis auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten D – die Beklagte zu 3) einen nachweisbaren Ausführungsfehler dadurch begangen hätte, dass im Bereich der Doppelstehfalze des metallenen Vorbaudaches eine fachgerechte Abdichtung nicht erfolgt und hierdurch ein Eintrag von Feuchtigkeit in die Dachkonstruktion eingetreten sein könnte. Die Beklagte zu 3) hat hierzu – letztlich gestützt durch die Ausführungen des Sachverständigen C im Termin – ausgeführt, ein von ihr näher bezeichnetes Falzgel statt der vom Kläger geforderten Dichteinlage verwendet zu haben. Der Sachverständige hat anhand der vorgelegten Lichtbilder bestätigt, dass das Dichtgel dort zu sehen ist und insofern von dessen Einbringung durch die Beklagte zu 3) auszugehen ist, ferner, dass Gel mit den von der Beklagten zu 3) beschriebenen Spezifikationen fachtechnisch für eine hinreichende Abdichtung geeignet ist. die Ausführungen des Sachverständigen D sind nach Auffassung der Kammer bereits deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, da er sich nicht auf eigene Feststellungen vor Ort, sondern auf vom Sachverständigen C selbst gefertigte Lichtbilder bezieht (insbesondere Foto Nr. 29, Seite 17 des GA vom 12.10.2015). Nach den Ausführungen des Sachverständigen C hat er an der entsprechenden Stelle im Bereich des Anschlusses an die Ziegeleindeckung keine Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen festgestellt, welche auf eine Undichtigkeit hindeuten würden. Im Übrigen kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine Feststellung zu der Frage, ob eine ursprünglich fachgerechte Abdichtung vorgelegen hat, nach Zerstörung infolge Bauteilöffnung nicht mehr getroffen werden.

Die Kostenentscheidung bezüglich der Beklagten zu 1) und 3) folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.

 

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