LG Saarbrücken, Az.: 15 OH 41/11
Beschluss vom 05.04.2013
I.
Die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 26.03.2013, dem Sachverständigen … verschiedene Bauteileöffnungen aufzugeben, werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin hat im Schriftsatz vom 26. März 2013, bei Gericht am 3. April 2013 eingegangen, beantragt, dem Sachverständigen … verschiedene Bauteilöffnungen aufzugeben. Sie ist der Auffassung, dass ohne solche Bauteilöffnungen der Beweisbeschluss vom 5. Dezember 2011 nicht abschließend beantwortet werden kann.
Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass ohne die von ihr gewünschten Bauteilöffnungen zumindest die konkreten Mängelbeseitigungskosten nicht festgestellt werden können, wohingegen der Sachverständige … in seinem Ausgangsgutachten bereits Gründe für die Zugerscheinungen insbesondere im Bereich der Steckdosen mitgeteilt hat.
Ob das Gericht befugt ist, einem Sachverständigen Bauteilöffnungen aufzugeben, ist heftig umstritten. Im wesentlichen stehen sich zwei Meinungen gegenüber. Nach der einen Meinung kann das Gericht den Sachverständigen gemäß § 404a ZPO dermaßen anweisen und der Sachverständige hat dem Folge zu leisten. Es sei ureigenste Aufgabe des Sachverständigen dafür zu sorgen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erledigung des Gutachtenauftrags geschaffen werden. Jedenfalls wenn der Eigentümer des Bauwerks zustimme, müsse der Sachverständige auf Weisung des Gerichts Bauteilöffnungen und Verschließungen vornehmen1.
Nach einer anderen Meinung ist es Aufgabe der Prozessparteien oder Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens, die Voraussetzungen für eine Begutachtung zu schaffen. Das Gericht ist nach dieser Meinung nicht befugt, den Sachverständigen anzuhalten, Bauteile zum Zwecke der Begutachtung zu öffnen und anschließend wieder zu verschließen2. Der Sachverständige werde nach dem Gesetz zur Begutachtung von Sachverhalten herangezogen. Er trete insoweit an die Stelle des Richters, dem mangels Sachverstandes die Begutachtung nicht möglich ist. Ebenso wie der Richter nicht gezwungen ist, Bauteile zu öffnen, dürfte es auch der Sachverständige nicht sein. Es sei vielmehr allein Sache der Parteien, die Voraussetzungen für eine Begutachtung zu schaffen.
Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Streitfrage steht noch aus. Das Gericht schließt sich der zweitgenannten Auffassung an. Der vom Richter beauftragte Sachverständige ist Auge und Ohr des Richters und kann nicht zu mehr verpflichtet sein, als der Richter selbst. Hinzu kommt die noch nicht abschließend geklärte Frage, inwieweit die Sachverständigen insoweit versichert sind. Dies führt, gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem eine Vielzahl von teilweise kaum ordnungsgemäß reparierbarer Bauteilöffnungen (z. B. Kernbohrungen durch den gesamten Bodenaufbau bis durch die Schotterschicht) verlangt wird, auch zur Unzumutbarkeit für den Sachverständigen3. Denn führt der Sachverständige, durch das Gericht angewiesen oder nicht, eine Bauteilöffnung durch, ist er, obwohl auch dies teilweise bestritten wird, nach richtiger Ansicht selbstverständlich dazu verpflichtet, diese wieder zu verschließen.
II.
Die Antragstellerin wird deshalb aufgefordert, binnen 4 Wochen anzugeben, ob sie die von ihr gewünschten Bauteilöffnungen selbst durchführt. Anschließend kann der Sachverständige die Begutachtung weiterführen.
Geht diese Erklärung nicht fristgerecht ein, sind von dem Sachverständigen lediglich noch diejenigen Fragen aus dem Schriftsatz vom 26. März 2013 zu beantworten, welche ohne Bauteilöffnungen beantwortbar sind.
Gegebenenfalls mag die Antragstellerin auch in Erwägung ziehen, auf ihr Feststellungsziel gerichtete weitere Beweisanträge zu stellen.
Fußnoten
1)
OLG Jena ZfIR 2007, 253; OLG Stuttgart OLGR 2006, 769; OLG Celle BauR 2005, 1358; OLG Frankfurt BauR 1998, 1052; OLG Düsseldorf BauR 1997, 697; OLG Brandenburg BauR 1996, 432.
2)
OLG Naumburg BauR 2005, 1686; OLG Frankfurt OLGR 2004, 145, 146; OLG Rostock BauR 2003, 757; OLG Bamberg BauR 2002, 829.
3)
Vgl. hierzu: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 20. Teil, Rnr. 39.