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Restwerklohnforderung – Fälligkeit – förmliche Abnahme aufgrund entsprechender Parteivereinbarung

LG Frankenthal, Az: 6 O 457/12

Urteil vom 17.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt gegenüber den Beklagten restliche Zahlung aus einem Bauvertrag.

Restwerklohnforderung – Fälligkeit - förmliche Abnahme aufgrund entsprechender Parteivereinbarung
Symbolfoto: Elnur/bigstock

Die Parteien schlossen am 07. Januar 2010 einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Zweifamilienhauses – Wohnung Obergeschoss und Dachgeschoss – auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. … in der Gemeinde N. (Vertrag Bl. 5 – 11 d.A.). Zwischen den Parteien war ein Festpreis vereinbart und Zahlung nach Baufortschritt festgelegt. In § 6 Satz 1 des Bauvertrages ist Folgendes geregelt:

„Nach Abschluss der Baumaßnahme findet eine förmliche Abnahme statt.“

Im Frühjahr 2011 beauftragten die Beklagten den Dipl.-Bauingenieur H. mit der Überprüfung der Werkleistung der Klägerin.

Mit Schreiben vom 11.05.2011 (Bl. 131/132 d.A.) des Beklagten zu 2) wurde die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 30.06.2011 aufgefordert, die Mängel gem. den Feststellungen des Sachverständigen H. zu beseitigen. Gleichzeitig wurde angekündigt, nach Beseitigung der Mängel könne das Bauvorhaben abgenommen werden. Eine Reaktion seitens der Klägerin erfolgte hierauf nicht.

Mit weiterem Schreiben des Beklagten zu 2) vom 09.07.2011 (Bl. 133 – 138 d.A.) wurde der Klägerin letztmals unter Fristsetzung bis zum 31.08.2011 die Möglichkeit der Mängelbeseitigung unter Vorgabe des Sachverständigengutachtens H. eingeräumt. Eine Mängelbeseitigung erfolgte nicht.

Vielmehr stellte die Klägerin den Beklagten mit Rechnung vom 29.08.2011 (Bl. 12 d.A.) die letzte Rate in Höhe von 3 % nach vollständiger Fertigstellung mit 5.430,00 € in Rechnung. Unter dem 30.08.2011 (Bl. 13 – 15 d.A.) machte die Klägerin gegenüber den Beklagten weitere Zahlungsansprüche aus Zusatzaufträgen geltend. Zahlungen durch die Beklagten erfolgten nicht.

Die Klägerin trägt vor, ihr stünde gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung zu. Die Beklagten hätten eine förmliche Abnahme verweigert. Die Rechnungen seien fällig und eine Überzahlung liege nicht vor. Gegenüber dem Anspruch könnten sich die Beklagten nicht auf die Regelung bezüglich der Bauabzugssteuer berufen. Neben der letzten Rate seien auch teilweise erteilte Zusatzaufträge offen. Alle Arbeiten seien fertiggestellt. Nach den Vereinbarungen sei weder eine Garage, noch ein Carport geschuldet. Die seitens der Beklagten durch das Gutachten H. geltend gemachten Mängel lägen nicht vor (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.425,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.540,00 € vom 19.04.2011 bis 08.09.2011 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 9.425,32 € zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.09.2011 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Klägerin stünden aus mehreren Gesichtspunkten die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Zunächst fehle es an einer Fälligkeit der Klageforderung, da die nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien festgeschriebene förmliche Abnahme zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Darüber hinaus fehle eine ordnungsgemäße Schlussrechnung nach den Regelungen der VOB/B. Im Übrigen sei das Werk der Klägerin nicht abnahmefähig wegen zahlreicher vorhandener Mängel. Insoweit wird wegen der Mängel auf das außergerichtlich von den Beklagten eingeholte Gutachten des Sachverständigen H. (Bl. 92 – 130 d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen sei das Werk der Klägerin nicht fertiggestellt, da der Carport bis heute nicht errichtet worden sei. Darüber hinaus sei eine Überzahlung der Klägerin erfolgt und von dieser auch nicht die erforderliche Dokumentation vorgelegt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen, u.a. die Baubeschreibung (Bl. 73 – 81 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte restliche Werklohn gem. § 631 ff. BGB i.V.m. dem Bauvertrag zwischen den Parteien zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu, da mangels Durchführung der förmlichen Abnahme, welche zwischen den Parteien vereinbart worden war, nicht fällig ist.

Die Fälligkeit einer Forderung setzt unabhängig davon, ob ein BGB-Werkvertrag oder ein Werkvertrag nach den Vorgaben der VOB/B vorliegt, eine förmliche Abnahme voraus.

Unstreitig wurde vorliegend eine Abnahme – egal in welcher Art – nicht durchgeführt. Seitens der Klägerin wird im Verfahren lediglich lapidar vorgetragen, die Beklagten hätten die Abnahme verweigert.

Im vorliegenden Fall ist jedoch betreffend der Abnahme der Werkleistung der Klägerin das zwischen den Parteien Vereinbarte zu beachten, da dies gegenüber den gesetzlichen Regelungen Vorrang hat. Die Parteien haben in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Bauvertrag vom 07.01.2010 (Bl. 5 – 11 d.A.) klar und eindeutig in § 6 Abnahme in Satz 1 geregelt, dass nach Abschluss der Baumaßnahme eine förmliche Abnahme stattfindet. Unstreitig hat eine solche förmliche Abnahme nicht stattgefunden.

Die Klägerin wurde auch in den außergerichtlichen Schreiben des Beklagten zu 2) vom 11.05.2011 sowie vom 29.07.2011 darauf hingewiesen, dass nach Beseitigung der Mängel einer förmlichen Abnahme nichts im Wege steht. Die Klägerin selbst hat auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen und entsprechenden Beweis dafür angeboten, dass sie die Beklagten zur Abnahme aufgefordert hat.

Bei der förmlichen Abnahme wird die Abnahme durch vertragliche Festlegungen in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt und ausdrücklich erklärt. In der Regel erfolgt eine gemeinsame Überprüfung der Bauleistung im Rahmen eines Abnahmetermins, wobei ein Abnahmeprotokoll erstellt wird, in welchem Tatsache, Zeitpunkt und Befund der Abnahme sowie etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und/oder wegen nicht verwirkter Vertragsstrafe niedergelegt werden. Im BGB ist die förmliche Abnahme nicht geregelt. Sie kann jedoch vertraglich und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (so Beck’scher Online-Kommentar, VOB/B, Stand: 01.11.2012, § 12 Rn 60/61). Wird eine förmliche Abnahme vereinbart, ist eine konkludente Abnahme ausgeschlossen. Allerdings können die Parteien von dem Erfordernis durch konkludente oder ausdrückliche Einigung abrücken, wobei dann denjenigen die Beweislast trifft, der sich hierauf beruft.

Nach dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ist die Regelung in dem Bauvertrag zwischen den Parteien in § 6 bezüglich der Abnahme zu keinem Zeitpunkt geändert worden. Danach ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs der Klägerin eine Abnahme. Eine solche hat tatsächlich bis heute nicht stattgefunden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann hier auch nicht von einer Abnahme durch Ingebrauchnahme ausgegangen werden. Die Ingebrauchnahme einer Leistung stellt bei der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme keine schlüssige Abnahme dar, wenn die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls mehrfach verweigert wird (so OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, Az.: 26 U 49/04, Baurecht 2007, 1617). Darüber hinaus kommt auch die Abnahmefiktion des § 12 Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/B nicht in Betracht, wenn die Abnahme in der Vergangenheit wegen Mängeln verweigert wurde.

Die Klägerin muss sich vorliegend an die klare und eindeutige Regelung in dem Bauvertrag mit den Beklagten halten. Sie hat im Übrigen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie gegenüber den Beklagten eine Abnahme verlangt hat.

Die Klage war danach mangels Fälligkeit der eingeklagten Werklohnforderung abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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