LG Ulm, Az.: 2 O 161/14, Urteil vom 14.04.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 27.159,40 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus € 11.811,91 seit dem 06.11.2012,
aus weiteren € 10.154,76 seit dem 18.02.2014,
und aus weiteren € 5.192,73 seit dem 06.03.2014
sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von € 1.141,90 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, die Beklagte/Widerklägerin von möglichen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber ihrem Auftraggeber freizustellen, die daraus resultieren, dass die am Hotel R. an der Fassade montierten blau lackierten Alucobond-Platten durch Fräsreste, die zwischen den Platten lagen, beschädigt sind.
4. Die Beklagte/Widerklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 76.416,72.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Werklohn für die Bearbeitung von Platten für Fassadenverkleidungen.
Für verschiedene Bauvorhaben insbesondere in der Mongolei lieferte die Beklagte ihren Auftraggebern sogenannte Alucobond-Platten, die sie nach weiterer Verarbeitung vor Ort, insbesondere der Umkantung der Plattenränder zu Kassetten, an den jeweiligen Fassaden montieren ließ. Zur Vorbereitung dieser Arbeiten mussten die Platten zugeschnitten, gefräst und gebohrt werden. Mit diesen Arbeiten beauftragte die Beklagte die Klägerin, die sich hierfür wiederum eines Subunternehmers bediente. Der von der Klägerin für diese Arbeiten geforderte Werklohn wurde von der Beklagten nur zum Teil beglichen, die Restbeträge sind Gegenstand der Klage.
Für die Fassade des Hotels R. bearbeitete die Klägerin insgesamt 1.634,72 m² Alucobond-Platten in silber und blau. Die fertig bearbeiteten Platten wurden von der Klägerin oder ihrem Subunternehmer in von der Beklagten gestellte Container verpackt und sodann durch eine von der Beklagten beauftragte Spedition in mehreren Transporten in die Mongolei verfrachtet. Die erste Lieferung wurde in R. am 13.06.2012 abgeholt. Nachdem die erste Lieferung mit blauen Platten in der Mongolei angekommen und bereits ein erheblicher Teil dieser Platten an der Fassade montiert worden war, rügte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit e-mail vom 10.09.2012 (Bl. 105), dass nach dem Abziehen der Schutzfolie Beschädigungen auf der Oberfläche der Platten sichtbar geworden seien. Unter Übersendung entsprechender Fotos bat sie um Lösungsvorschläge.
Für die das Hotel R. betreffenden Fassadenplatten stellte die Klägerin der Beklagten am 21.06. und am 11.07.2012 zunächst zwei Abschlagsrechnungen über
€ 14.073,89 und € 7.028,62 (Bl. 152 und Bl. 154). Diese Rechnungen im Betrag von € 21.102,51 wurden bezahlt. Es folgten sodann eine dritte und eine vierte Abschlagsrechnung vom 27.08. und vom 27.09.2012 (Bl. 18 und Bl. 23), schließlich die Schlussrechnung vom 20.12.2013 (Bl. 26), mit der für die Bearbeitung der insgesamt 1.634,72 m² nebst Nachtragskosten einschließlich Umsatzsteuer insgesamt € 33.826,92, abzüglich der bereits bezahlten Beträge, also noch € 12.724,41 berechnet wurden. Von diesen 1.634,72 m² entfielen nach dem Aufmaß nach LV-Positionen (Bl. 27 Rückseite) 1.295,98 m² auf blau lackierte Platten, der Rest von 338,74 m² auf silberfarbene Platten (ebenso der Vortrag der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 30.09.2014, Bl. 149, und vom 20.11.2014, Bl. 171; vgl. Packliste der Beklagten vom 04.06.2012, Bl. 144: 1.300,26 m² light blue). Die mit der Schlussrechnung geforderten € 12.724,41 sind noch nicht bezahlt.
Für ein weiteres Bauvorhaben der Beklagten in U., nämlich das benachbarte Hotel S., bearbeitete die Klägerin für die Beklagte ebenfalls Alucobond-Platten, was sie der Beklagten mit der vierten AZ-Rechnung vom 15.01.2014 (Bl. 35) mit € 48.190,85 einschließlich USt in Rechnung stellte. Abzüglich der bereits bezahlten € 38.036,09 sind hieraus noch € 10.154,76 offen, die vorliegend eingeklagt werden. Da die Beklagte Zahlungen nicht vollständig leistete, behielt die Klägerin von den 4 Paletten für dieses Bauvorhaben die letzte zurück (vgl. Anwaltsschreiben vom 04.04.2014, Bl. 83). Diese Palette steht noch immer bei der Klägerin.
Schließlich bearbeitete die Klägerin für ein Projekt P. weitere Alucobond-Platten mit einer Fläche von 128,38 m². Hierfür berechnete sie der Beklagten am 14.02.2014 € 5.192,73 (einschließlich USt, Rechnung Bl. 41). Auch diese Rechnung ist noch nicht bezahlt und Gegenstand der Klage.
Die Klägerin trägt vor, sie habe durch ihre Subunternehmerin die von der Beklagten angelieferten Platten mangelfrei gemäß den vertraglichen Anforderungen bearbeitet und hinreichend gesichert mangelfrei verpackt. Wenn überhaupt Schäden an den Platten aufgetreten seien, was bestritten werde, dann handle es sich um Transportschäden, weil der Transport unsachgemäß im Seecontainer per Güterzug über Land mit entsprechend höheren Erschütterungen vonstatten gegangen sei und nicht auf dem Seeweg. Dass die Container mit dem Zug in die Mongolei transportiert würden, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Bis zur Montage der Platten an der Fassade des Hotels R. Blue habe die Beklagte keine Mängel gerügt, sondern erst danach. Spätestens durch den Einbau habe die Beklagte die Platten abgenommen. Die von ihr vorgebrachten Mängel seien jedoch tatsächlich nicht vorhanden, jedenfalls lasse sich weder die Herkunft des Schadens noch der Schadensumfang oder die Schadensberechnung der Beklagten prüfen. Wenn die Beklagte Platten an der Fassade im sichtbaren Bereich ausgetauscht habe, dann seien diese angeblich beschädigten Platten an anderer Stelle montiert worden, wo die Beschädigungen nicht erkennbar seien. Tatsächlich sei der Beklagten daher auch insoweit kein Schaden entstanden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 28.071,90 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus € 12.724,41 seit dem 06.11.2012,
aus € 10.154,76 seit dem 18.02.2014 sowie
aus € 5.192,73 seit dem 06.03.2014 zu bezahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.141,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Höchst hilfsweise beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, die Beklagte freizustellen von Gewährleistungsansprüchen ihrer Auftraggeberin betreffend einen weiteren Austausch der blauen Fassadenplatten an dem Hotel R..
Die Klägerin hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die erste der beiden Lieferungen für das Hotel R mit blau lackierten Platten sei mangelhaft gewesen. Offenbar habe die Subunternehmerin der Klägerin beim Fräsen der für die Befestigung der Platten erforderlichen Löcher beim Hochziehen des Bohrkopfs die ausgefrästen Plättchen mit hochgezogen. Diese seien dann auf die Alucobond-Platten zurückgefallen und dort beim Verpacken und beim Transport zwischen den Platten liegen geblieben. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Container nicht per Schiff, sondern mit Zug und LKW transportiert würden; selbst bei einem Seetransport in einen asiatischen Hafen hätten sie in die Mongolei für den Rest des Weges auf dem Landweg transportiert werden müssen. Durch die beim Transport entstehende Reibung seien die Schutzfolie und die Platten darunter, insbesondere der Lack auf den Platten, beschädigt worden. Als Folge hiervon sei zu befürchten, dass die Platten bei den extremen Witterungsbedingungen in der Mongolei korrodierten. Die Beklagte sei dennoch gezwungen gewesen, die beschädigten Platten zu montieren, da die Fertigstellung der Fassade Voraussetzung für den Anschluss des Hotels an das Fernwärmenetz gewesen sei. Hätte sie die Platten nicht angebracht, sondern diese nach Deutschland zurückgeschickt und auf mangelfreie Platten gewartet, hätte dies zu einer Bauverzögerung von 6-8 Monaten und damit zu Schäden in Millionenhöhe geführt.
Den durch die mangelhafte Lieferung entstandenen Schaden hat die Beklagte in folgender Weise dargestellt: Im sichtbaren Bereich seien 421 m² ausgetauscht worden. Der Quadratmeter habe die Beklagte einschließlich der hierauf entfallenden Fracht € 36,50 gekostet (vgl. Rechnung des Lieferanten S., Bl. 82), so dass für diese 421 m² ein Schaden von € 15.366,50 entstanden sei. Mit diesem Schadensersatzanspruch rechnet die Beklagte gegen die Forderungen der Klägerin auf.
Darüber hinaus trug die Beklagte in der Klagerwiderung vom 28.05.2014 vor, sie habe aufgrund der Schäden an den von der Klägerin bearbeiteten und in die Mongolei gelieferten Platten weitere 2.655,88 m² Alucobond-Platten anschaffen müssen. Hiervon seien 2.234,88 m² bereits ausgetauscht, so dass unter Zugrundelegung des bereits genannten Preises von € 36,50 ein weiterer Schaden von € 81.573,12 entstanden sei, mit dem hilfsweise weiter aufgerechnet werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2014 (Protokoll Bl. 100 ff.) ging die Beklagte von insgesamt 2.655,88 m² beschädigter Platten aus einschließlich der ausgetauschten 421 m²; gesprochen wurde aber auch davon, dass 60 % der gelieferten Platten, nämlich 2.000 m² , beschädigt seien. Schließlich trug die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.09.2014 vor, Schäden habe es auch bei einer dritten und vierten Lieferung gegeben. 20 % der gelieferten und mit der ersten und zweiten AZ-Rechnung abgerechneten blauen Platten müssten ersetzt werden; an späterer Stelle war davon die Rede, dass 90 % der gelieferten blauen Platten, nämlich 90 % von 1.380,36 m², also 1.242,32 m², ausgetauscht werden müssten (ohne die bereits ausgetauschten 421 m²). Die Kosten der Ersatzbeschaffung, mit denen hilfsweise aufgerechnet werde, beliefen sich damit auf mindestens € 45.344,82.
An dieser Berechnung hält die Beklagte weiter fest. Da sie bisher von ihrem Auftraggeber jedoch nicht in Anspruch genommen wurde und nicht feststeht, ob diese Kosten für eine Ersatzbeschaffung überhaupt jemals anfallen werden, hat die Beklagte höchst hilfsweise Freistellung von einer Gewährleistungsverpflichtung beantragt, der sie möglicherweise wegen eines notwendig werdenden Austauschs blauer Fassadenplatten ausgesetzt sein wird.
Aufgrund der gravierenden Mängel der Werkleistung der Klägerin sei die Beklagte nicht weiter zur Zahlung verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe daher an der vierten Palette für das Bauvorhaben S. zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt.
Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf ihre Darlegung in den mündlichen Verhandlungen vom 18.08.2014 (Bl. 98/104) und vom 23.03.2015 (Bl. 186) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
1. a) Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von € 27.159,40 verlangen.
Unstreitig beläuft sich der restliche Werklohnanspruch der Klägerin grundsätzlich auf € 28.071,90:
Hotel R. € 12.724,41
Hotel S. € 10.154,76
P. Kenia € 5.192,73
€ 28.071,90.
Gegen diese Forderung kann die Beklagte aufrechnen mit einem Schadensersatzanspruch von € 912,50, so dass eine Forderung der Klägerin in Höhe von € 27.159,40 bleibt.
Der Zeuge L. bestätigte, dass es Schäden an der Lieferung der blauen Platten gegeben hatte, die Menge dieser Lieferung gab er an mit ca. 1.400 m². Tatsächlich belief sich die Gesamtmenge der von der Klägerin bearbeiteten blauen Platten nach allen vorliegenden Unterlagen nur auf knapp 1.300 m², wovon aber ein Teil auf eine weitere Lieferung entfiel, die nach einer Nachbearbeitung in R. ohne bemerkenswerte Mängel in Ulan Bator ankam. Diese Diskrepanz stellt die Glaubwürdigkeit des Zeugen jedoch nicht in Frage, da sie offensichtlich auf einem Irrtum beruht, der aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar ist. Der Zeuge bestätigte weiter, was sich auch den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern entnehmen lässt, dass die Platten Beschädigungen der Folien und des Lacks aufwiesen, in der Regel ringförmig von ausgestanzten Plättchen im Durchmesser von 4-5 mm. Er schätzte, insoweit abweichend von der allerersten der Beklagten mitgeteilten Schätzung in Höhe von 90 %, dass von diesen Lackbeschädigungen ca. 50-60 % der mit dieser Lieferung angekommenen Platten betroffen waren. Allerdings wurden wegen des damals auf der Baustelle herrschenden Zeitdrucks, weil nämlich der Fernwärmeanschluss von der Fertigstellung der Fassade abhing, sämtliche Platten ungeachtet der Beschädigungen montiert. Nur zehn Platten mit insgesamt 25 m² im Sichtbereich an einer Terrasse wurden später wieder abgenommen. Diese zehn Platten wurden sodann in kleine Stücke zersägt und für Laibungen oder Fensterbänke weiterverwendet. Die fehlenden zehn Platten im Sichtbereich wurden wesentlich später aus einer Lieferung im November 2013 von ca. 450 m² genommen, die aber nach Aussage des Zeugen L. von einem anderen Unternehmen geliefert worden waren und womit die Beklagte nichts zu tun hatte. Nach der Angabe der Klägerin waren die Platten aus dieser Lieferung bestimmt für das 16. OG, das ursprünglich gar nicht geplant gewesen und jedenfalls unstreitig nicht im Auftrag der Beklagten war.
Dass damit mindestens die Hälfte der von der Klägerin bearbeiteten Alucobond-Platten aus dieser zweiten Lieferung – der ersten mit blauen Platten – aufgrund zwischen den Platten liegengebliebener Stanzreste beschädigt worden war, ergibt sich nicht nur aus der glaubhaften Aussage des Zeugen L., sondern wird auch plausibel durch die Angaben des Zeugen Y.. Dieser bekundete, nach der Mängelrüge aus der Mongolei zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten nach Rheinstetten zur Klägerin gefahren zu sein, um die dort noch liegenden Platten für die weitere Lieferung in Augenschein zu nehmen. Hierbei stellte er fest, dass kreisrunde Stanzabfälle lose zwischen den Platten lagen. Zwar sei die Folie von diesen Platten nicht abgezogen worden, weil die Platten nur mit Folie transportiert werden könnten. Teilweise sei die Folie an den beschädigten Stellen aber nicht mehr vorhanden oder die Folie sei beschädigt gewesen. Die gesamte Lieferung sei daher überarbeitet und die Stanzabfälle seien von der Klägerin oder ihrem Subunternehmer beseitigt worden, so dass im Ergebnis diese damals noch in Rheinstetten liegende Lieferung ohne Mängel ausgeliefert werden konnte. Dies wurde bestätigt von dem Zeugen E., einem Angestellten der Klägerin. Auch er gab an, dass – allerdings wohl in geringerem Umfang, nämlich „vereinzelt“ – Teile von der Bearbeitung zwischen den Platten lagen. Die Platten seien dann deswegen umgeschichtet und die ausgestanzten Teile seien herausgefegt worden.
Diese Maßnahmen erklären, warum die Platten aus dieser weiteren Lieferung ohne besondere Schäden in der Mongolei ankamen. Nach der Beweisaufnahme steht jedoch auch fest, dass es bei der ersten Lieferung blauer Platten nach Ulan Bator aufgrund von Stanzresten zwischen den Platten zu Beschädigungen der Folien und mindestens des Lacks gekommen war.
Das Gericht geht weiter davon aus, dass entsprechend den Angaben des Zeugen L. jedenfalls 50 % dieser Lieferung blauer Platten beschädigt waren. Die ursprüngliche Meldung des Zeugen L., 90 % seien wahrscheinlich betroffen, war offenbar in der ersten Aufregung über diese fehlerhafte Lieferung zu hoch gegriffen. Es handelte sich um vorwiegend kreisrunde Einschnitte durch Stanzteilchen mit einem Durchmesser von 4-5 mm oder um Kratzer aufgrund von Bewegungen solcher ausgestanzten Teile auf den Oberflächen. Wie der Zeuge L. weiter glaubhaft bekundete, mussten zehn Platten mit einer Fläche von insgesamt 25 m², die im Sichtbereich montiert gewesen waren, aufgrund dieser Schäden wieder abgenommen werden, also keineswegs 421 m², wie von der Beklagten behauptet. Legt man entsprechend den aus den Rechnungen der Firma S. (Bl. 141 und Bl. 82=143) hervorgehenden Anschaffungskosten und einem plausiblen anteiligen Frachtbetrag pro m² einen Schaden von € 36,50 (ohne USt) zugrunde, ergibt sich somit ein der Beklagten tatsächlich entstandener Schaden von € 912,50.
Dieser Schaden entfällt nicht deswegen, weil die von der Fassade abgenommenen Platten sodann zersägt und die Einzelteile für Fensterbänke, Laibungen und dergleichen weiterverwendet wurden. Diese Kleinflächen wären andernfalls vermutlich mit anderen Reststücken oder anderem Material abgedeckt worden; jedenfalls fehlten im Sichtbereich zehn Platten mit dem dort erforderlichen Format von 2,50 m x 1,0 m und mussten dort ersetzt werden.
b) Soweit die Beklagte darüber hinaus für eine Ersatzbeschaffung von 1.242,32 m² im Wege der Hilfsaufrechnung Kosten von mindestens € 45.344,82 geltend macht, steht ihr ein Schadensersatzanspruch, mit dem sie aufrechnen könnte, tatsächlich nicht zu. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass, wie ausgeführt, ein erheblicher Teil der an der Fassade montierten Platten kleinere Beschädigungen aufweist. Der Auftraggeber der Beklagten ist an diese wegen einer Gewährleistung bisher jedoch noch nicht herangetreten. Ob durchsetzbare Gewährleistungsansprüche überhaupt noch bestehen oder diese Ansprüche nach mongolischem Recht möglicherweise bereits verjährt sind, ist ungeklärt. Möglich erscheint auch, dass die Beklagte schon deswegen nicht mehr auf Gewährleistung in Anspruch genommen wird, weil die Baustelle aus Gründen, die nicht im Risikobereich der Parteien liegen, nicht fortgeführt wurde.
Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass in der Zukunft doch noch Gewährleistungsansprüche wegen dieser Lackschäden gegen die Beklagte geltend gemacht werden, hat die Klägerin, die ihrerseits gegenüber der Beklagten gewährleistungspflichtig ist, die Beklagte insoweit von einer möglichen Inanspruchnahme freizustellen.
c) Zu den Zinsen:
Die noch offene Rechnung für die Platten betreffend das Hotel R. wurde mit Schreiben vom 29.10.2012 (Bl. 30) mit Fristsetzung auf den 05.11.2012 angemahnt, so dass die Beklagte mit dem insoweit offenen Betrag von € 11.811,91 (Rechnungsbetrag von € 12.724,41 abzüglich der Gegenforderung von € 912,50) jedenfalls seit dem 06.11.2012 in Verzug kam und seit diesem Zeitpunkt gesetzliche Verzugszinsen zu bezahlen hat, §§ 286Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
Mit weiteren € 10.154,76 betreffend die Platten für das Hotel S. La kam die Beklagte gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug (letzte Rechnung vom 15.01.2014), so dass, wie beantragt, jedenfalls ab dem 18.02.2014 Zinsen zu bezahlen sind.
Bezüglich der noch offenen Rechnung für Porsche Kenia wurde der Betrag von € 5.192,73 mit Schreiben vom 26.02.2014 unter Fristsetzung auf den 05.03.2014 angemahnt (Bl. 43), so dass die Beklagte ab dem 06.03.2014 Verzugszinsen zu bezahlen hat.
2. Darüber hinaus kann die Klägerin als Verzugsschaden Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltsgebühren von € 1.141,90 (ohne USt) verlangen. Da die Beklagte mit der Zahlung der Rechnungen in Verzug gekommen war, musste die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Forderungen einen Anwalt einschalten. Für die zu erstattenden Kosten ist nur der berechtigte Betrag zugrundezulegen, der vorliegend jedoch der gleichen Gebührenstufe bis € 30.000,- entspricht. Die zugrundegelegten 1,3 Gebühren zuzüglich der Auslagenpauschale von € 20,- ergeben den zugesprochenen Betrag. Dessen Zahlung wurde gefordert mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2014 mit Fristsetzung auf den 13.03.2014, so dass die Beklagte insoweit seit dem 14.03.2014 in Verzug ist. Die Höhe der Verzinsung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der Streitwert beläuft sich auf € 76.416,72: Die eingeklagten Zahlungen betragen insgesamt € 28.071,90. Die von der Beklagten erklärte Primäraufrechnung mit € 15.366,50 erhöht den Streitwert nicht, wohl aber die darüber hinaus erklärte Hilfsaufrechnung mit € 45.344,82 (§ 45 Abs. 3 GKG; insoweit wurde entschieden, dass die Forderung nicht besteht, § 322 Abs. 2 ZPO). Zu bewerten war weiter der widerklagend geltend gemachte Freistellungsanspruch, über den entschieden wurde und der den übrigen Forderungen im Streitwert ebenfalls hinzuzurechnen ist, § 39 Abs. 1 GKG. Für die Bewertung dieses Anspruches war allerdings zu berücksichtigen, dass angesichts der offensichtlich verworrenen Verhältnisse in der Mongolei völlig unklar ist, ob die Beklagte von ihrer Auftraggeberin jemals noch in Anspruch genommen wird, ob sie noch mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch genommen werden könnte und, wenn überhaupt, in welcher Höhe. Das Gericht sieht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beklagte ernsthaften Gewährleistungsansprüchen wegen dieser aus normaler Sichtposition kaum erkennbaren Lackschäden ausgesetzt sieht, als sehr gering an, so dass der Freistellungsanspruch mit keinem höheren Betrag als € 3.000,- angesetzt werden kann.
Unter Zugrundelegung des sich dann ergebenden Gesamtstreitwerts von € 76.416,72 obsiegt die Klägerin mit 95 % und unterliegt mit 5 %. Die Zuvielforderung, deretwegen keine besonderen Kosten angefallen sind, ist daher verhältnismäßig geringfügig, so dass der Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.