Aufgrund der stark zunehmenden Bebauung ist bei einer Vielzahl von Bauvorhaben nicht nur der Bauherr beteiligt. Oftmals sind darüber hinaus die Interessen der umliegenden Nachbarn beeinträchtigt. Die Liste der möglichen Beeinträchtigungen ist lang und kann beim Nachbarn schnell den Wunsch aufkommen lassen, das geplante Bauvorhaben in der jetzigen Form zu verhindern. Trotz der limitierten Möglichkeiten sind die benachbarten Eigentümer keineswegs rechtslos gestellt; sie können sich gegen eine störende Bebauung des Nachbargrundstücks durchaus zur Wehr setzen.
Die Zustimmung zum Bauantrag
Die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer sehen vor, dass die betroffenen Nachbarn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren am Bauvorhaben beteiligt werden. So kann eine Baugenehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen des Nachbarn eingeholt wird. durch diesen Drittschutz soll dem Nachbarn eine Art Rechtssicherheit gegeben werden. Inzwischen haben die Länder jedoch vielfach versucht, den langwierigen Bauprüfungsakt durch Freistellungsverfahren und vereinfachte Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Dies hat zur Folge, dass für viele Bauvorhaben das nachbarliche Einvernehmen nicht mehr eingeholt werden muss. Des Weiteren gilt, dass der Nachbar bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben zwar beteiligt werden muss; dessen Zustimmung ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Wie er sich letztlich entscheidet, ist für die Baugenehmigung im Grunde belanglos. Für das weitere Vorgehen ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass der Nachbar dem Bauvorhaben widerspricht, da er ansonsten seine Rechte im Nachhinein nicht mehr geltend machen kann.
Das Widerspruchsverfahren
Wurde die Baugenehmigung durch die zuständige Behörde schließlich erteilt, kann der betroffene Nachbar gegen den Verwaltungsakt in Form des Baubescheids Widerspruch erheben. Mit Hilfe des Widerspruchs muss der Nachbar darlegen, dass er durch das Bauwerk in seinen Rechten verletzt wird. Der betreffende Nachbar ist also nur zum Widerspruch befugt, wenn der Bauherr ein drittbezogenes Recht verletzt. Folge des Widerspruchs ist, dass die Baugenehmigung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
Aufgrund der aufschiebendem Wirkung ist es dem Bauherrn verboten, sein Vorhaben zu beginnen oder fortzuführen. Der Bauherr kann wiederum versuchen, die aufschiebende Wirkung der Rechtsverfolgung seines Nachbarn durch das Gericht aufgehoben zu bekommen. Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Begründet ist ein Widerspruch im Baurecht, wenn die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar hierdurch in seinen Rechten verletzt wird. Wird der Widerspruch hingegen negativ beschieden, kann der betroffene Grundstückseigentümer binnen Monatsfrist Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erheben.
Der richtige Weg vor Gericht
Die Anfechtungsklage des Nachbarn hat zum Ziel, den Verwaltungskat in Form der Baugenehmigung aufzuheben. Wie schon beim Widerspruch muss der Nachbar auch bei der Anfechtungsklage eine eigene Rechtsverletzung geltend machen können. Da in einigen Bundesländern jedoch im Zuge der Erteilung der Baugenehmigung gar nicht geprüft wird, ob beispielsweise Abstandsflächen eingehalten oder Brandschutzbestimmungen beachtet wurden, kann sich der Nachbar auch nicht auf die Verletzung dahingehender Vorschriften stützen. In einem solchen Fall muss der Nachbar die Verwaltungsbehörden dazu bringen, selbst gegen den Bau einzuschreiten. Hierzu ist die Verpflichtungsklage das probate Mittel. Mit deren Hilfe kann der Nachbar geltend machen, dass die Behörde wegen der Verletzung von baurechtlichen Vorschriften durch den Bau zum Einschreiten verpflichtet ist. Dennoch müssen auch bei der Verpflichtungsklage drittbezogene Rechte verletzt werden. Eine allgemeine Rechtsverletzung reicht nicht aus.