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Privatgutachterkosten im Bauprozess – Erstattungsfähigkeit

OLG Koblenz, Az.: 14 W 709/14, Beschluss vom 25.11.2014

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 31.07.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Trier vom 24.07.2014 (11 O 163/08) betreffend die Kosten der 1. Instanz wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Beklagte wendet sich zu Unrecht gegen die Berücksichtigung der Kosten des Privatgutachters …[A] vom 13.08.2012 (Bl. 1134 GA) von 3.000 €.

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachten, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH NJW 2013, 1823). Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (BGH NJW 2003, 1398; BGH NJW 2006, 2415; NJW 2012, 1370). Deshalb kann die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden. Mithin kann auch nicht verlangt werden, dass die Partei den Inhalt des Privatgutachtens durch entsprechenden Vortrag in den Rechtsstreit einführt oder das Gutachten selbst im Laufe des Rechtsstreits vorlegt.

Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die Kosten des Privatgutachters erstattungsfähig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die sorgsam begründete angefochtene Entscheidung und auf den ausführlich begründeten Nichtabhilfebeschluss verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige nur bestimmte Bauteile geöffnet hatte, während der Privatgutachter den vollständigen Fensteraufbau und damit die umfassende Bauteilöffnung dokumentierte. Dies war im Hinblick auf den Feststellungsantrag aus Sicht einer verständig und wirtschaftlich denkenden Partei sachdienlich und angemessen. Ohne dass dies erforderlich war, wurden diese Feststellungen auch in den Prozess eingeführt (Bl. 836/837 GA; Bl. 902 – 905 GA). Damit wurden die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen angegriffen und ergänzt (Bl. 904 GA). Dass kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der gerichtlichen Begutachtung und dem Privatgutachten besteht, erklärt sich zwanglos daraus, dass der Privatgutachter erst beim tatsächlichen Ausbau der Fenster hinzugezogen wurde und erst dies Feststellungen erlaubte, mit denen das gerichtliche eingeholte Gutachten überprüft werden konnte. Die Klägerin war nicht verpflichtet, es bei den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die nur teilweise auf tatsächlichen Untersuchungen und im Übrigen auf Vermutungen und Schlussfolgerungen beruhten, bewenden zu lassen, nachdem mit dem Fensteraufbau die Möglichkeit bestand, weitergehende prozessbezogene Erkenntnisse zu erlangen und zu sichern.

Der Höhe nach sind die Kosten nicht zu beanstanden. Der Privatgutachter war vier Tage (4. und 5. sowie 11. und 12.06.2012) vor Ort. Hinzu kommt der Aufwand für die Auswertung und die Dokumentation des Video- und Fotomaterials. Umgerechnet liegt der Stundensatz damit deutlich unter 100 €, was für einen Privatgutachter nicht als überhöht angesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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