LG Krefeld – Az.: 5 O 87/18 – Urteil vom 13.02.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 3.006,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.6.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Honoraransprüche im Zusammenhang mit Planungsleistungen, die der Kläger für die Beklagten erbracht hat.
Im Jahr 2015 erteilte der Beklagte zu 2) – ob auch die Beklagten zu 1) und 3) Auftraggeber sind, steht zwischen den Parteien in Streit – dem Kläger den Auftrag, Planungsleistungen für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten in der L-straße XX in S. zu erbringen, für das es zuvor die ehemals bestehenden Aufbauten abzureißen galt. Hierzu hatte der Beklagte zu 2) dem Kläger Pläne eines anderen Architekten übermittelt, die der Kläger jedenfalls überarbeitet und die Ausführungs- und Bewehrungspläne sowie die Statik erstellt und die Baugenehmigung beantragt hat. Streitig ist zwischen den Parteien insoweit, ob der Kläger persönlich Auftragnehmer ist oder den Auftrag für die L. GmbH angenommen hat. Auch besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über den Auftragsumfang und die Frage, welche Leistungen von dem Kläger tatsächlich erbracht wurden.
Darüber hinaus hatten die Parteien vereinbart, dass nicht nur der Kläger bzw. die L. GmbH Leistungen am Streitobjekt L-Straße XX in S. erbringt, sondern die Beklagten bzw. der Beklagte zu 2) durch die C. GmbH, deren Gesellschafter bzw. Geschäftsführer die Beklagten damals waren und mit der der Kläger auch für andere Bauvorhaben in geschäftlicher Beziehung stand, Umbauleistungen am Privathaus des Klägers erbringen lassen wollte. Zu diesen Arbeiten am Haus des Klägers kam es indes nicht. Die weiteren Einzelheiten dieser Absprache insbesondere im Hinblick auf eine wechselseitige Verrechnung der Leistungen stehen zwischen den Parteien in Streit.
Der Kläger veranlasste für das streitige Bauvorhaben verschiedene Rechnungen. So stellte die L. GmbH den Beklagten mit Datum vom 5.8.2016 und vom 13.1.2017 Rechnungen über à-Konto-Zahlungen in Höhe von 21.420,- Euro (brutto) bzw. 14.280,- (brutto) (Anlage B2 und B3, Blatt 108 und 109 der Akte), wobei der Kläger die Rechnung vom 13.1.2017 nachträglich dahingehend änderte, dass er diese „vereinbarungsgemäß“ sodann an die C. GmbH adressierte (vgl. Anlage B16, Blatt 348 f. der Akte). Die Rechnungen bezahlte der Beklagte zu 2) an die L. GmbH.
Nachdem die C. GmbH mit Schreiben vom 31.5.2017 die Kündigung ihres Generalvertrages mit dem Kläger über Architektur und Ingenieurleistungen erklärt hatte, ging selbiger davon aus, dass auch die Vereinbarung mit den Beklagten, die C. GmbH werde Leistungen an seinem Privathaus erbringen, keine Gültigkeit mehr habe. Infolgedessen stellte der Kläger den Beklagten über seine behaupteten Tätigkeiten drei weitere Rechnungen mit Datum vom 6.6.2017 bzw. 7.6.2017 über 102.663,68 Euro (brutto), 35.890,40 Euro (brutto) und 41.650,- Euro (brutto) (Anlage K7, 9, und 10, Blatt 30 und 44f. der Akte), auf die er zunächst seine Forderung bei Klageerhebung stützte. Zuvor hatte der Kläger indes zwei dieser Rechnungen aus Juni 2017 mit Datum vom 15.12.2017 geändert und insoweit vorgerichtlich auf deren Basis 41.650,- Euro (brutto) und 97.342,- Euro (brutto) abgerechnet (Anlage B9, Blatt 147 und 148 der Akte).
Zudem hatte die L. GmbH den Beklagten für die Erstellung bauphysikalischer Nachweise betreffend das streitige Objekt einen weiteren Betrag von 11.190,- Euro (brutto) in Rechnung gestellt (Anlage B3, Blatt 115 der Akte).
Auf die in der Sitzung vom 31.1.2019 (Blatt 352 ff. der Akte) zur Abrechnung ergangenen gerichtlichen Hinweise änderte der Kläger seine Rechnungen erneut und stützt seinen erweiterten Klageantrag (Blatt 366 der Akte) nunmehr auf die Rechnungen vom 14.2.2019 über die Erstellung der Tragwerksplanung (Statik mit zugehörigen Schal- und Bewehrungsplänen) für die Leistungsphasen 1 bis 6 in Höhe von 82.237,97 Euro (brutto) (Anlage K20a, Blatt 375 ff. der Akte), vom 15.2.2019 über die Erstellung des Bauantrages einschließlich Bauvoranfrage und Ausführungsplanung für die Leistungsphasen 1 bis 5 in Höhe von 81.472,74 Euro (brutto) (Anlage K20b, Blatt 377 der Akte) sowie vom 20.2.2019 über die Erstellung des Bauantrages für die veränderte Bauvoranfrage mit nachträglicher Kellererweiterung für die Leistungsphasen 1 bis 4 in Höhe von 30.419,85 Euro (brutto) (Anlage K20c, Blatt 378 der Akte).
Zu seiner bestrittenen Aktivlegitimation behauptet der Kläger, nicht etwa die L. GmbH sei von den Beklagten beauftragt worden, sondern er persönlich. Soweit seine GmbH in Bezug auf das streitgegenständliche Objekt Leistungen erbracht habe, habe sie intern für ihn gearbeitet und die bauphysikalischen Nachweise erstellt. Dass die Rechnungen vom 5.8.2016 und 13.1.2017 von der L. GmbH ausgestellt waren, sei lediglich ein Versehen gewesen. Jedenfalls aber könne er die Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend machen. Hierzu legt der Kläger eine schriftliche Abtretungserklärung der L. GmbH vom 25.2.2019 (Anlage K 18, Blatt 367 der Akte) vor.
Zur bestrittenen Passivlegitimation der Beklagten zu 1) und 3) behauptet der Kläger unter Bezugnahme auf eine ihm erteilte Vollmacht (Anlage K 11, Blatt 171 der Akte), die alle drei Beklagten unterzeichnet haben, sowie auf eine E-Mail des Beklagten zu 2) (Anlage K 13, Blatt 173 der Akte), in der dieser unter Hinweis auf die Bestätigung seiner Brüder die Ausführungsplanung des Klägers freigegeben hat, dass er nicht nur von dem Beklagten zu 2), sondern auch von den Beklagten zu 1) und 3) mit den streitgegenständlichen Leistungen beauftragt wurde.
Hinsichtlich der Vergütungsabsprache zwischen den Parteien trägt der Kläger zunächst schriftsätzlich vor, anders als die Beklagten behaupten, sei kein Pauschalhonorar in Höhe von 30.000,- Euro netto vereinbart worden. Überdies unterschritte ein solches Honorar für seine Leistungen die Mindestsätze der HOAI und sei – insoweit unstreitig – nicht schriftlich abgeschlossen, weshalb eine solche Vereinbarung ohnehin unwirksam wäre. Hingegen erklärte der Kläger in seiner ersten persönlichen Anhörung vom 31.1.2019 (Blatt 352 ff. der Akte), die Parteien hätten sich darauf verständigt, seine Leistungen mit einem Betrag von 35.000,- Euro (netto) abzugelten. Weiter hätten sie allerdings vereinbart, dass die C. GmbH zudem unentgeltlich an seinem Privathaus Umbauarbeiten erbringen solle, wobei er, der Kläger, allein für die Materialkosten hätte aufkommen sollen.
Auf den Beschluss der Kammer vom 1.4.2019 (Blatt 380 der Akte), näher zu der Vereinbarung vorzutragen, lässt der Kläger zunächst seine mündliche Darstellung im Wesentlichen schriftsätzlich (Blatt 390 der Akte) bestätigen, dass die Beklagten angeboten hätten, zu dem Betrag von 35.000,- Euro (netto) für das Honorar des Klägers durch die C. GmbH Bauleistungen an seinem, dem klägerischen, Privathaus zu erbringen, die er, der Kläger, dann nicht hätte vergüten müssen. Dies hätte mit Ausnahme von Sanitär und Heizung sämtliche Bauleistungen betroffen, für die die Parteien Kosten von etwa 210.000,- Euro – nach Abzug von Heizungs- und Sanitärleistungen (ca. 74.000,- Euro) sowie der Kosten für die Erdwärmebohrung (rund 16.000,- Euro) – veranschlagt hätten. Dieser Betrag entsprach in etwa dem Honorar, von dem die Parteien für die Leistungen des Klägers bezüglich des streitbefangenen Objektes ausgegangen seien.
Nachdem die Kammer mit weiterem Beschluss vom 2.8.2019 darauf hingewiesen hatte, dass die Vereinbarung der Parteien gegen § 1 Abs.2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoße, trägt der Kläger erstmals vor, sowohl er als auch die C. GmbH hätten für ihre jeweiligen Leistungen eine Rechnung erstellen sollen. Aus diesem Grunde habe er, der Kläger, sich bereits im Jahr 2016 mit seinem eigenen als auch dem der Beklagten bzw. der C. GmbH ins Benehmen gesetzt und die Vorgänge erörtert. Das Beratungsergebnis sei gewesen, dass die entsprechenden Rechnungen hätten erstellt und dann verrechnet werden sollen. Dies habe er, der Kläger, dem Beklagten zu 2) mit E-Mail vom 23.8.3026 mitgeteilt, als dieser über eine Rechnungsstellung irritiert gewesen sei (E-Mailverkehr, Anlage K24 und 25, Blatt 439 ff. der Akte). Beide Parteien hätten keine Schwierigkeiten mit dem Finanzamt gewollt und sämtliche steuerliche Vorgaben und Pflichten hätten eingehalten werden sollen.
In seiner zweiten persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 12.12.2019 (Blatt 414 ff. der Akte) revidiert der Kläger seine frühere Sachverhaltsdarstellung insoweit, als nicht etwa vereinbart worden sei, dass seine Leistungen für die Beklagten mit einer Zahlung von 30.000,- Euro bzw. 35.000,- Euro hätten gänzlich abgegolten sein sollen. Insoweit sei das erste Sitzungsprotokoll missverständlich, was er sich nur damit erklären könne, dass er seine Aussage damals anders gemeint habe. Vielmehr hätten die Parteien vereinbart, dass dieser Betrag tatsächlich an ihn als Abschlag hätte ausgezahlt werden und seine Leistungen, die darüber hinausgegangen wären, durch Leistungen der C. GmbH hätte abgegolten sein sollen. Es sei insoweit vereinbart gewesen, dass die C. GmbH eine genaue Kostenaufstellung macht und er, der Kläger, den geldwerten Vorteil dann hätte beim Finanzamt anmelden können.
Auch hätte die C. GmbH, anders als die Beklagten meinen, nicht nur Rohbaumaßnahmen, sondern noch weitere Arbeiten am Dach, Estrich und Innen- und Außenputz vornehmen sollen. Er und der Beklagte zu 2) hätten damals für den Abbruch und die Rohbauarbeiten kalkuliert, dass sich die Kosten der C. GmbH für diese Arbeiten an seinem Privathaus auf etwa 90.000,- Euro belaufen würden. Tatsächlich indes hätten sich seine Kosten für die Abbruch- und Rohbauarbeiten auf über 100.000,- Euro belaufen. Einschließlich der weiteren Leistungen am Dach, Estrich und Innen- wie Außenputz, die die C. GmbH hätte an seinem Privathaus erbringen sollen, sei zwischen ihm und den Beklagten ein Wert von etwa 150.000,- Euro (netto) vereinbart gewesen. Er hätte dann eine Rechnung an die Beklagte stellen und diese eine entsprechende Rechnung der C. GmbH erhalten sollen. Seine Rechnungen hätten dann von den Beklagten durch die C. GmbH „abgearbeitet“, nicht bezahlt werden sollen. Nur ein überschießender Betrag hätte wechselseitig bezahlt werden sollen.
Der Kläger ist der Auffassung, da seitens der Beklagten an seinem Privathaus keine Leistungen erbracht wurde, könne er nunmehr auf Grundlage jedenfalls der geänderten Rechnungen wie beantragt seine Leistungen den Beklagten gegenüber abrechnen. Er habe seine Leistungen auftragsgemäß erbracht und in den Rechnungen mit den richtigen Ansätzen nach der HOAI angemessen abgerechnet.
Nach seiner Klageänderung beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 194.130,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180.204,26 Euro seit Klagezustellung und aus 13.926,30 Euro seit Zustellung dieses Schriftsatzes als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Im Wege der Hilfswiderklage beantragen die Beklagten, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 3.137,91 Euro für die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger sei schon nicht aktivlegitimiert, da er den Auftrag im Namen der L. GmbH angenommen habe, was sich auch an den von dieser gestellten Rechnungen zeige. In seiner mündlichen Anhörung am 31.1.2019 (Blatt 352 ff. der Akte) allerdings räumte der Beklagte zu 2) ein, er sei davon ausgegangen, die streitgegenständlichen Vereinbarungen mit dem Kläger selbst zu treffen. Mit diesem habe er, was zwischen den Parteien außer Streit steht, seit vielen Jahren zusammengearbeitet und von einer GmbH habe er keine Kenntnis gehabt.
Weiter tragen sie vor, allein der Beklagte zu 2) habe den Kläger beauftragt, den Beklagten zu 1) und 3) fehle schon die Passivlegitimation. Im Übrigen rügen die Beklagten die Prüffähigkeit und Angemessenheit der streitbefangenen Rechnungen und wenden überdies Mängel, insbesondere einen deutlich überhöhten Einbau von Stahl, und unvollständig erbrachte Leistungen ein. Insoweit seien, wie die Beklagten unter Hinweis auf eigene Berechnungen, auch die in den Rechnungen aufgeführten Ansätze sowie die den Rechnungen des Klägers zugrundeliegende Kostenschätzung überhöht. Ihnen, den Beklagten, sei durch die fehlerhaften Arbeiten des Klägers ein Schaden von 79.997,05 Euro entstanden. Mit dem insoweit behaupteten Schadensersatzanspruch erklären die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit der Klageforderung und für den Fall, dass die Klage unabhängig von der Aufrechnung abgewiesen wird, die Hilfswiderklage, mit der sie den Ersatz der vorgerichtlichen Kosten verlangen, die ihnen infolge der außergerichtlichen Inanspruchnahme durch den Kläger entstanden seien. Hierzu wird ergänzend auf das Vorbringen der Beklagten und die dortige Schadensberechnung in der Klageerwiderung vom 13.6.2018 (Blatt 54 ff. der Akte) Bezug genommen.
Zur Frage der Vergütung tragen die Beklagten im Wesentlichen vor, es sei ein Pauschalhonorar von 30.000,- Euro (netto) vereinbart worden für die Leistungen des Klägers bezogen auf das Streitobjekt. Dieses vereinbarte Honorar sei – insoweit unstreitig – auf die Rechnungen der L. GmbH in Höhe von 35.700,- Euro (brutto) gezahlt worden. Weiter, so schilderte der Beklagte zu 2) in seiner mündlichen Anhörung vom 31.1.2019 (Blatt 352 ff. der Akte), habe sich die C. GmbH daneben bereit erklärt, zum Selbstkostenpreis das private Familienhaus des Klägers umzubauen und zu erweitern. Hierzu wäre sie trotz des Streites über ein anderes Objekt auch weiterhin bereit gewesen, ohne dass der Kläger indes – insoweit unbestritten – jemals diese Leistungen an seinem Haus abgefragt hätte. Für den Umbau an seinem Privathaus habe der Kläger damals einen erwarteten Kostenrahmen von insgesamt etwa 90.000,- Euro mitgeteilt. Die C. GmbH habe die von ihr angebotenen Leistungen, die sich im Wesentlichen im Bereich Abbruch und Rohbau sowie gegebenenfalls einer Krangestellung erschöpfen sollten, mit etwa 30.000,- Euro kalkuliert. Es sei in diesem Zusammenhang vereinbart gewesen, dass nach Abschluss aller Arbeiten seitens des Klägers der C. GmbH Rechnungen präsentiert werden sollten, die dann jeweils auszugleichen gewesen wären.
Eine Verrechnung sei insoweit schon wegen der unterschiedlichen Personen nicht möglich gewesen. Soweit dem die vorgerichtliche E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien entgegenstehe, sei diese missverständlich formuliert.
Soweit der Kläger sich darauf berufe, eine Vereinbarung über den Pauschalpreis von 35.000,- Euro unterschreite den Mindestsatz der HOAI in unzulässiger Weise, stehe ihm nach Auffassung der Beklagten dieser Einwand jedenfalls mit Blick auf die neue Entscheidung des EuGH vom 4.7.2019 entgegen, nach der die HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) verstoße.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und im Übrigen auf den sonstigen Akteninhalt sowie ergänzend auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger sowie den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle vom 31.1.2019 (Blatt 352 ff. der Akte) und vom 12.12.2019 (Blatt 414 ff. der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) nach § 134 BGB insgesamt nichtig ist, weshalb die mit der Klage verfolgten Ansprüche des Klägers unter keinem rechtlichen Aspekt bestehen (ähnlich aus jüngerer Rechtsprechung auch OLG Celle, Urteil vom 09. März 2017 – 16 U 169/16 -, juris, zu fehlenden Rechnungen über Architektenleistungen und einer behaupteten Verrechnungsabrede mit den Kosten einer Fahrzeugreparatur; die insoweit erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BGH (AZ.: VII ZR 74/17, juris) mit Beschluss vom 24.7.2019 zurückgewiesen).
Im Einzelnen:
1.

Die Parteien des Rechtsstreites haben im Jahr 2015 einen Vertrag über die Erbringung von Planungsleistungen des Klägers für die Beklagten betreffend das Streitobjekt L-Straße XX in S. geschlossen, der als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren ist.
2.
Vertragspartner sind nach Überzeugung der Kammer der Kläger persönlich und die Beklagten zu 1), 2) und 3). Jedenfalls nach der Anhörung des Beklagten zu 2) vom 31.1.2019 steht fest, dass dieser von keiner GmbH des Klägers Kenntnis hatte und die Vereinbarungen mit dem Kläger im berechtigten Glauben traf, dass dieser sein Geschäftspartner sei – wie bereits unstreitig viele Jahre zuvor. Vor diesem Hintergrund liegt eine Auftragsannahme des Klägers anstelle für sich persönlich für seine GmbH, die dieser selbst schon nicht behauptet, nicht vor. Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass (auch) die L. GmbH Rechnungen an die Beklagten erstellt hat. Zwar erscheint es angesichts des vorgerichtlichen Schriftwechsels wenig überzeugend, dass die beiden Rechnungen vom 5.8.2016 und 13.1.2017 nur versehentlich seitens der GmbH gestellt worden sein sollen; mag dies gegebenenfalls sonstige Gründe haben. Nicht indes lassen sie den Rückschluss auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers zu. Wollte man dies anders sehen, könnte der Kläger jedenfalls seit der Vorlage der Abtretungserklärung aus abgetretenem Recht vorgehen.
3.
Auch hegt das Gericht keine Zweifel an der Passivlegitimation aller drei Beklagten. So haben sie die Vollmacht (Anlage K 11, Blatt 171 der Akte) für den Kläger zur Unterzeichnung der Bauantragsunterlagen sowie zur Verhandlungsführung betreffend das Streitobjekt L-straße XX in S. unterzeichnet und sind dort sämtlich als Bauherren aufgeführt. Auch haben sie sich offenbar vorgerichtlich nicht dagegen gewandt, dass die L. GmbH ihre Rechnungen vom 5.8.2016 und 13.1.2017 an alle drei Beklagten adressiert hatte. Ebenso sprach der Beklagte zu 2) in seiner mündlichen Anhörung mehrfach von „wir“ und „uns“ in Bezug auf die weiteren Beklagten. Es steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) den Kläger persönlich mit der Erbringung von Leistungen für das Objekt L-straße XX in S. beauftragt haben.
4.
Allerdings stehen dem Kläger keinerlei Ansprüche für seine Leistungen aus der Vereinbarung mit den Beklagten zu. Denn zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Parteien zwar wechselseitig Leistungen zu einem Wert von jeweils über 30.000,- Euro (netto) hatten erbringen, Rechnungen indes nur über einen Betrag von 30.000,- Euro (netto) hatten erstellen wollen.
In dieser Abrede aber liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, weshalb die gesamte Vereinbarung der Parteien gemäß § 134 BGB nichtig ist.
Im Einzelnen:
a)
Im Wege der Beweiswürdigung stützt die Kammer ihre Überzeugung vom Vorliegen einer sogenannten „ohne-Rechnung-Abrede“ im Wesentlichen auf den anfänglichen Vortrag des Klägers, die C. GmbH habe unentgeltlich an seinem Privathaus arbeiten sollen, was impliziert, dass gerade keine Rechnungen erstellt werden sollten. Diesen Vortrag bestätigte im Wesentlichen auch der Beklagte zu 2) mit seiner Aussage, die Arbeiten am Privathaus des Klägers hätten zum Selbstkostenpreis erfolgen sollen. Auch die Folgeschriftsätze der klägerischen Prozessbevollmächtigten rückten nicht etwa vom persönlichen Vorbringen des Klägers ab, sondern bestätigten dieses auf die gerichtliche Aufforderung, zur Vereinbarung näher vorzutragen. Erst nachdem die Kammer im weiteren Verfahrensablauf auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hingewiesen hatte, behauptet der Kläger, es sei vereinbart worden, dass wechselseitig Rechnungen über alle Leistungen gestellt werden sollten – diese Behauptung aber steht im Gegensatz zu seinem Vorbringen, die C. GmbH habe unentgeltlich für ihn arbeiten sollen.
Vor dem Hintergrund, dass sein anfänglicher Vortrag zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Kläger insoweit noch gänzlich unbefangen war, da der Vorwurf eines Verstoßes gegen das SchwarzArbG noch nicht thematisiert worden war, erscheint sein abweichendes, nachträgliches Vorbringen, das erst auf den entsprechenden Hinweis der Kammer erfolgte, wenig glaubhaft. Die Widersprüche zu seiner früheren Darstellung vermochte er nicht überzeugend aufzuklären.
Auch lässt sich sein neues Vorbringen nicht in Einklang bringen mit seiner Erklärung, infolge der Kündigung durch die C. GmbH vom 31.5.2017 sei ihm, dem Kläger, klar gewesen, dass die Beklagten nicht mehr bereit gewesen wären, die Leistungen an seinem Privathaus zu erbringen. Vor diesem Hintergrund habe er dann die von ihm erbrachten Leistungen abgerechnet. Dieser Beweggrund, Rechnungen zu erstellen, legt den Umkehrschluss nahe, andernfalls wären über die bereits abgerechneten 30.000,- Euro (netto) hinaus keine weiteren Rechnungen erstellt worden.
Weiter verstrickt sich der Kläger in seiner zweiten mündlichen Anhörung in Widersprüche, wenn er nunmehr ausführt, es sei vereinbart gewesen, dass die C. GmbH am Ende der Arbeiten eine genaue Kostenaufstellung erstellt, damit er den „geldwerten Vorteil“ beim Finanzamt hätte anmelden können – was die Beklagten im Übrigen bestreiten. Welche Art Kostenaufstellung dies hätte sein sollen, vermag der Kläger nicht zu erklären. Es hätte insoweit mehr als nahegelegen, wenn man die Abrechnung tatsächlich korrekt und ohne Verstoß gegen das SchwarzArbG hätte vornehmen wollen, wie der Kläger dies von den Beklagten und sich selbst behauptet, beidseits „normale“ Rechnungen zu erstellen und diese auch zu bezahlen.
Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass vorliegend verschiedene (juristische) Personen beteiligt sind und es insoweit kaum möglich sein dürfte, eine steuerlich korrekte Verrechnung vorzunehmen, wenn die Rechnungen nicht von den Vertragsparteien gestellt bzw. an diese gerichtet sind. So weisen etwa die beiden Rechnungen vom 13.1.2017 und 5.8.2016 die L. GmbH als Auftragnehmer und zunächst die Beklagten als Adressaten aus. Die Rechnung vom 13.1.2017 ändert der Kläger indes nachträglich dahingehend, dass er diese „vereinbarungsgemäß“ an die C. GmbH adressiert (vgl. Anlage B16, Blatt 348 f. der Akte). Die streitgegenständlichen neuen Rechnungen hingegen sind auf den Kläger persönlich ausgestellt und an die Beklagten adressiert, berücksichtigen indes trotzdem die an die L. GmbH getätigten Zahlungen von 30.000,- Euro (netto). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang davon spricht, die anfänglichen Rechnungen seien versehentlich auf die GmbH ausgestellt gewesen, erscheint dieser Vortrag wenig glaubhaft angesichts des Umstandes, dass die Rechnungen insoweit nie geändert wurden, obwohl sie nachträglich sogar hinsichtlich des Adressats – C. GmbH statt Beklagte – „berichtigt“ wurden.
Ebenso spricht der von den Parteien in Bezug genommene E-Mailverkehr vom 12.8.2016 (Blatt 439 ff. der Akte) gegen den neuen Vortrag des Klägers. So war der Beklagte zu 2) offenkundig überrascht, als er die erste Rechnung des Klägers vom 5.8.2016 erhielt, und verwies insoweit auf die Abmachung, erst dann eine Rechnung erstellen zu wollen, wenn die Beklagten bzw. die C. GmbH ihrerseits die gleichen Leistungen erreicht hätten.
Hinzu kommt, dass die beiden ursprünglichen Rechnungen der L. GmbH mit Datum vom 5.8.2016 und vom 13.1.2017 weniger den Anschein von Abschlagsrechnungen, wie der Kläger nun glauben machen will, als eher den der Abrechnung einer vereinbarten Pauschale erwecken. So sind die beiden Netto-Beträge von 18.000,- Euro und 12.000,- Euro in den Rechnungen jeweils mit „Pauschal“ betitelt, die Rechnungen nicht etwa als Abschlagsrechnungen deklariert und überdies enthalten die Rechnungen keine prüffähige Darlegung zu bereits erbrachten Leistungen, wie es für Abschlagsrechnungen im Sinne des § 15 Abs. 2 HOAI gefordert wird (zum Erfordernis der Prüffähigkeit bei Abschlagsrechnungen im Sinne der HOAI etwa BGH, Urteil vom 16. März 2005 – XII ZR 269/01 -, m.w.N., juris). Insbesondere enthalten sie keine Aufteilung der bereits erbrachten Leistungen, auf die die angeblichen Abschläge entfallen sollen, sondern benennen pauschal sämtliche der insgesamt zu erbringenden Leistungen des Klägers. Im Gegensatz dazu etwa sind in den nach der Kündigung ergangenen Rechnungen des Klägers auf Basis der HOAI die verschiedenen Leistungen aufgesplittet. So verhält sich die Rechnung vom 14.2.2019 über die Erstellung der Tragwerksplanung (Statik mit zugeh. Schal- und Bewehrungsplänen), die Rechnung vom 15.2.2019 über die Erstellung des Bauantrages einschließlich Bauvoranfrage und Ausführungsplanung sowie die Rechnung vom 20.2.2019 über die Erstellung des Bauantrages für die veränderte Bauvoranfrage mit nachträglicher Kellererweiterung. Hätte man tatsächlich von Anfang an eine korrekte Abrechnungsform beabsichtigt, wäre eine entsprechende Differenzierung bereits in den Rechnungen zuvor zu erwarten gewesen. Allein der Umstand, dass sich in den Rechnungen vom 5.8.2016 und vom 13.1.2017 die Formulierung „à-Konto-Zahlung“ findet, vermag angesichts dieser Gesamtumstände nicht den Rückschluss zu begründen, es handele sich um Abschlagsrechnungen in Erwartung weiterer (Schluss-)Rechnungen.
Nicht zuletzt bildet der Umstand, dass weder Angebote noch Verträge oder Vertragsentwürfe die beiden wechselseitigen Bauprojekte betreffend in Textform vorliegen und es bis zur Kündigung durch die C. GmbH vom 31.5.2017 lediglich die zwei Rechnungen der L. GmbH über pauschal 30.000,- Euro (netto) gab, obwohl der Kläger seine Arbeiten für die Beklagten bereits deutlich vor der Kündigung erbracht hat – die neuen Rechnungen vom 15.2. und 20.2.2019 benennen als Leistungsdatum den 13.8.2016 -, ein gewichtiges Indiz für die Annahme, dass die Parteien geplant haben, die wechselseitigen Bauvorhaben im Wesentlichen außerhalb der „steuerlichen“ Rechtsordnung zu belassen (ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2017 – I-21 U 21/16 -, Rn. 51, juris).
Angesichts dessen drängt sich der Kammer vorliegend die Feststellung auf, dass der neue Vortrag des Klägers, mit dem er die Abrede einer ordnungsgemäßen wechselseitigen Rechnungsstellung behauptet, allein von taktischen Überlegungen geprägt ist als Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis, die zunächst dargestellte Vereinbarung der Parteien stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG dar.
b)
Die nach vorstehenden Erwägungen zur Überzeugung des Gerichts getroffene Vereinbarung der Parteien, wechselseitig Werkleistungen ohne entsprechende Rechnungen zu erbringen, verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG mit der Folge der Gesamtnichtigkeit des streitigen Vertrages, die jedwedem Anspruch der Parteien aus ihrer Vereinbarung entgegensteht. Ziel einer solchen Abrede sind regelmäßig Steuerersparnisse (so Nassall in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 134 BGB (Stand: 22.01.2020), Rn. 212)), so auch vorliegend.
(1)
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Dieser Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Denn wer – wie die hiesigen Parteien – eine Entlohnung ohne Rechnungsstellung vereinbart, verstößt in objektiver Hinsicht gegen die Erklärungs- und Anmeldungspflichten des Unternehmers gemäß § 25 Abs. 3 EStG und § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG sowie gegen die Rechnungsstellungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, bei denen es sich um steuerliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG handelt (so BGH, Urteil vom 01. August 2013 – VII ZR 6/13 -, BGHZ 198, 141-150, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2017 – I-21 U 21/16 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 09. März 2017 – 16 U 169/16 -, juris).
Dass die Parteien als Geschäftsleute, überdies Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH um ihre Pflicht zur Rechnungsstellung und ordnungsgemäßer Erklärungs- sowie Anmeldungspflicht wussten, liegt auf der Hand und wird im Übrigen von den Parteien auch nicht etwa in Abrede gestellt.
(2)
Der Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG steht hier auch nicht entgegen, dass beide Parteien einen solchen Verstoß verneinen. Zwar werden hierzu in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten, doch wirkt sich dieser Meinungsstreit vorliegend nicht aus.
So geht eine Auffassung davon aus, das Gericht könne übereinstimmenden Parteivortrag dann unbeachtet lassen, wenn es aus den vorgetragenen Umständen von der Unwahrheit überzeugt ist (so OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 30. Oktober 1996 – 2 U 151/96 -, zur Nichtigkeit eines Vertrages wegen der offensichtlichen Vereinbarung einer Schwarzgeldzahlung trotz insoweit übereinstimmend unrichtigem Parteivortrages, juris; ebenso unter Hinweis auf diese Entscheidung Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 7, m.w.N. zum Meinungsstand, juris). Wollte man dem folgen, wäre es aufgrund der Überzeugung der Kammer vom Gegenteil ohnehin unbeachtlich, dass beide Parteien hier eine Ohne-Rechnung-Abrede bestreiten.
Aber auch unter Berücksichtigung der etwa vom KG Berlin in seinem Urteil vom 8. August 2017 (Az.: 21 U 34/15, juris) unter Hinweis auf den Beibringungsgrundsatz vertretenen Meinung, trotz deutlicher Indizien für das Gegenteil sei das Gericht daran gebunden, wenn zwischen den Parteien eines Rechtsstreites unstreitig keine Ohne-Rechnung-Abrede vorliegt, steht dies im hiesigen Fall der Feststellung der Kammer nicht entgegen. Denn vorliegend bestreiten die Parteien nicht etwa übereinstimmend eine verbotswidrige Abrede. Vielmehr gab es nach der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten schon keine Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen, die in ihrem Wert über die vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellten 30.000,- Euro (netto) hinausgehen. Insoweit ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, dass für Leistungen, die diesen Betrag überschreiten, entsprechende Rechnungen hätten erstellt werden sollen, sondern es ist schon streitig, ob solche Mehrleistungen überhaupt von einer der Parteien hätten erbracht werden sollen. Nach dem Beklagtenvortrag stellt sich die Frage einer Ohne-Rechnung-Abrede gar nicht erst. Vielmehr bestreiten die Beklagten sogar den letzten Vortrag des Klägers, die C. GmbH hätte zum Abschluss der Arbeiten eine Kostenaufstellung erbringen sollen.
(3)
Eine unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG getroffene Vereinbarung ist insgesamt nach § 134 BGB nichtig.
So hat zum Zwecke der Bekämpfung von Schwarzarbeit der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass ein solcher unter Verstoß gegen das SchwarzArbG geschlossener Vertrag insgesamt nach § 134 BGB nichtig ist und beiden Parteien eines solchen Vertrages keinerlei Ansprüche mehr zustehen, auch nicht unter bereicherungsrechtlichen Aspekten – jedenfalls dann, wenn wie vorliegend der Unternehmer vorsätzlich gegen das SchwarzArbG verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (so BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14 -, BGHZ 206, 69-74; Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16 -, BGHZ 214, 228-235, jeweils zitiert nach juris und mit weiteren Nachweisen).
So solle, wer bewusst gegen das SchwarzArbG verstoße, nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 -, BGHZ 201, 1-11, Rn. 27, juris). Weiter weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hin, das SchwarzArbG diene nicht allein der Verhinderung von Steuerhinterziehung, sondern wolle auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindern oder zumindest einschränken; es diene daher auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16 -, BGHZ 214, 228-235, Rn. 21, juris mit weiteren Nachweisen).
Distanziert hat sich der Bundesgerichtshof für Fälle wie den vorliegenden, in dem ein Verstoß gegen das SchwarzArbG in Rede steht, ausdrücklich von früheren Entscheidungen, in denen er zu einer Ohne-Rechnung-Abrede im Einzelfalls den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB zugelassen hat. Er stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass ein solcher Einwand bei Verstößen gegen steuerrechtliche Pflichten nicht begründet sei und diese vielmehr ohne weiteres zur Nichtigkeit des gesamten zugrunde liegenden Werkvertrages führen (so BGH, Urteil vom 01. August 2013 – VII ZR 6/13 -, BGHZ 198, 141-150, Rn. 28 – 29, juris).
Ergänzend wird hierzu auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 2.8.2019 (Blatt 424 ff. der Akte) Bezug genommen.
Nach diesen Maßstäben ist die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über die wechselseitigen Leistungen an den beiden Bauobjekten nichtig, unter keinem Aspekt können insoweit Ansprüche erhoben werden.
5.
Mangels begründeter Hauptforderung bleiben auch die Nebenforderungen des Klägers ohne Erfolg.
II.
Hingegen ist die hilfsweise für den Fall der Klageabweisung erhobene Widerklage zulässig und im Wesentlichen begründet. Da die Klage, ohne dass es auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten angekommen wäre, aus vorstehenden Gründen abzuweisen ist, gilt es vorliegend auch über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden.
1.
Die Beklagten begehren mit ihrer Klage die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die infolge ihrer außergerichtlichen Inanspruchnahme durch den Kläger auf Zahlung seiner streitgegenständlichen Forderungen aus den als Anlagenkonvolut B3 vorgelegten Rechnungen vom 6. und 7.6.2017 über 102.663,68 Euro, 35.890,40 Euro und 41.650,- Euro entstanden sind.
a)
Ein Anspruch steht ihnen insoweit nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Denn mit der unberechtigten Inanspruchnahme der Beklagten verstößt der Kläger gegen seine Nebenpflicht aus der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Zwar begründet auch in vertraglichen Beziehungen nicht jede Geltendmachung unbegründeter Ansprüche einen Anspruch auf Ersatz der insoweit dem Vertragspartner entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Doch besteht ein Schadensersatzanspruch jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller selbst erkannt hat oder dies hätte fahrlässig erkennen können, dass der Anspruch, dessen wegen er seinen Vertragspartner belangt, unbegründet ist, und eine Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Anspruchsgegner zur Verteidigung seiner Rechte vernünftig und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGH Kommentar, 79. Auflage, § 280 Rn. 27 m.w.N.).
Vorliegend war dem Kläger bewusst, dass die Erbringung von Leistungen ohne adäquate Rechnungen beidseits einen Verstoß gegen das SchwarzArbG bedeutet. Mag es aus emotionalen Gründen verständlich sein, dass sich der Kläger darüber ärgert, dass die C. GmbH ihre Geschäftsbeziehung zu ihm beendete, ohne Leistungen für sein Privathaus erbracht zu haben, so vermag dies nicht die Annahme zu begründen, ihm stünden aus der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung Ansprüche gegen die Beklagten zu. Insoweit stellt sein Verhalten eine Verletzung der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Treue- und Rücksichtnahmepflicht dar im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, für die sein Verschulden vermutet wird, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
b)
Dem Schadensersatzanspruch der Beklagten steht insbesondere nicht die Feststellung der Kammer entgegen, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus vorstehenden Gründen nichtig ist. Denn ein Schuldverhältnis im Sinne der §§ 280, 241 BGB kann auch ein nichtiges sein (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB Kommentar, 79. Auflage, Einl. vor § 241 Rn. 4 m.w.N.; für die Anwendung von § 677 BGB und eine Haftung des Geschäftsführers für Verstöße gegen die darin bestimmten Pflichten trotz Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Juli 2005 – III ZR 290/04 -, m.w.N., juris).
c)
Angesichts des verlangten Honorars, das um ein Vielfaches das vereinbarte übersteigt, und vor dem Hintergrund der Waffengleichheit – der Kläger hatte sich bereits für die Durchsetzung seiner vermeintlichen Forderungen eines Rechtsanwaltes bedient – war es vorliegend gerechtfertigt, dass die Beklagten ebenfalls ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Abwendung der unbegründeten Inanspruchnahme zu Hilfe nahmen.
Die hierdurch entstandenen Kosten hat der Kläger daher zu tragen.
2.
Nicht ersichtlich ist indes, aus welchem Grunde die Beklagten hier von einem vorgerichtlichen Gegenstandswert von 193.774,08 Euro ausgehen. Denn die von den Beklagten insoweit angeführten unberechtigten Rechnungen, die sie mit Anlagenkonvolut B3 zur Akte reichen, weisen insgesamt einen Betrag von 180.204,08 Euro aus, der insoweit den Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bilden dürfte.
Unter Berücksichtigung der Regelungen des RVG beträgt die erhobene 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG 2.506,40,- Euro zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,- Euro und 19 Prozent Mehrwertsteuer, so dass sich ein ersatzfähiger Betrag in tenorierter Höhe von 3.006,42 Euro ergibt.
3.
Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB antragsgemäß ab Rechtshängigkeit. Ausweislich des Empfangsbekenntnissees wurde dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten der Schriftsatz mit der Hilfswiderklage am 25.6.2018 (Blatt 153 der Akte) zugestellt. Nach § 187 Abs. 1 BGB analog beginnt die Zinspflicht am Folgetag.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 13.6.2018 auf 180.204,26 Euro,
bis zum 26.2.2019 auf 183.342,17 Euro (Klage + Hilfswiderklage),
sodann auf 197.268,47 Euro (erweiterte Klage + Hilfswiderklage).