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Planungsfehler Heizungsanlage – Haftung Heizungsinstallateur

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 94/13 – Beschluss vom 30.03.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.05.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 265/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an der auf dem Grundstück des Klägers im … errichteten Wärmepumpenanlage mit Solarunterstützung und Erdwärmespeicherung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Freistellung von Rückforderungsansprüchen hinsichtlich erhaltener Fördermittel. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Übernahme von Planungsleistungen durch den Beklagten. Dieser beruft sich darauf, der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag vom 07.07.2008 habe ihn nur zur Erbringung von Installationsleistungen im Gebäude verpflichtet. Die Planung der Anlage sei hingegen vom Zeugen X… im Auftrag des Klägers erbracht worden, die Leistungen außerhalb des Gebäudes sowie die Elektrikerleistungen seien von Drittunternehmen durchgeführt worden, die direkt vom Kläger beauftragt worden seien. Darüber hinaus streiten die Parteien darüber, inwieweit die eingebaute Anlage unzureichend ist sowie ob dies auf unzureichende bzw. fehlerhafte Angaben des Klägers zur beheizten Fläche des Gebäudes zurückzuführen ist und ob eine Ersparnis von Energiekosten im Werkvertrag vom 07.07.2008 seitens des Beklagten zugesichert worden ist. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Mit am 08.05.2013 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne vom Beklagten keinen Vorschuss zur Mängelbeseitigung verlangen, da der Beklagte für die Planungsmängel an der Heizungsanlage nicht einzustehen habe. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge X… die Anlage geplant habe. Dieser habe auch gegenüber dem Kläger erklärt, dass der Beklagte lediglich die Installateurleistungen übernehmen solle. Dies habe der Zeuge dem Beklagten gegenüber ebenfalls so angegeben. Damit sei aber beiden Parteien bewusst gewesen, dass jedenfalls nicht der Beklagte die Planung der Heizungsanlage vorgenommen habe und mithin für entsprechende Mängel nicht in Anspruch genommen werden könne. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.05.2013 zugestellte Urteil mit am 07.06.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 25.06.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Planungsfehler Heizungsanlage - Haftung Heizungsinstallateur
(Symbolfoto: Von Skylines/Shutterstock.com)

Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er wendet sich gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung und ist der Auffassung, der Beklagte sei hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs passivlegitimiert. Er ist weiterhin der Ansicht, der zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossene Werkvertrag vom 07.07.2008 umfasse die gesamte Planung und Errichtung der Heizungsanlage einschließlich des Sondenfeldes. Grundlage des Vertragsschlusses sei das Angebot des Beklagten vom 30.06.2008 gewesen, das der Zeuge X… für den Beklagten mit ihm, dem Kläger, verhandelt habe. Dieses Angebot sei dann in den folgenden Verhandlungen teilweise abgeändert worden. Darauf sei der Werkvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Durch den Werkvertrag sei der Beklagte zur Errichtung und Montage der in der Position Null (Vorbemerkung) benannten Heizungsanlage verpflichtet worden, ferner enthalte der Werkvertrag eine vertragliche Zusage hinsichtlich der Reduzierung der Betriebskosten. Auch müsse der Beklagte die im Werkvertrag benannten Beschaffenheitsangaben des Werkes und die Funktionsfähigkeit desselben unter Einhaltung der Regeln des Fachs gewährleisten. Die insoweit im Vertrag benannten Einzelheiten habe der Zeuge X… für den Beklagten ausgehandelt. Ihm – dem Kläger – sei nicht klar gewesen, dass die Berechnung der Heizungsanlage durch eine Fa. Y.. vorgenommen worden sei bzw. der Zeuge X… für dieses Ingenieurbüro gehandelt habe. Er habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass der Zeuge X… im Zeitpunkt der Vorlage des Werkvertragsentwurfs ausschließlich für den Beklagten handele. Durch das zwischen den Parteien geführte selbständige Beweisverfahren seien diverse Mängel der Heizungsanlage festgestellt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Vortrag auf den Seiten 11 und 12 der Berufungsbegründung (Bl. 247 f GA) Bezug genommen. Eine Beseitigung der Mängel sei trotz entsprechender Fristsetzung nicht erfolgt. Dabei sei als weiterer Mangel ein Absenken des Bodens im Bereich des Erdwärmesondenfeldes zu berücksichtigen. Die Kosten der Mangelbeseitigung seien ihm zu erstatten. Wegen der Einzelheiten der nach Behauptung des Klägers anfallenden Kosten zur Mangelbeseitigung wird auf die Seiten 14 ff der Berufungsbegründung (Bl. 250 ff GA) verwiesen, die den diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag wiederholen. Neben der Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung bestehe auch ein Schadensersatzanspruch wegen der nicht realisierten Senkung der Betriebskosten, die im Vertrag zugesichert worden sei. Zudem habe der Beklagte ihn – den Kläger – von zu befürchtenden Rückforderungen hinsichtlich der ihm gewährten Förderung der Heizungsanlage freizustellen. Unzutreffend sei weiterhin der Vortrag des Beklagten, der Zeuge X… sei nicht korrekt über den tatsächlichen Wärmebedarf des Gebäudes informiert worden, dem Zeugen sei insbesondere der ausgebaute Dachboden nicht bekannt gegeben worden. Die entsprechende Nutzung ergebe sich bereits aus den dem Zeugen übergebenen Gebäudezeichnungen. Zudem könnte selbst eine Steigerung der zu beheizenden Fläche von 115 m² auf 149,55 m² nicht die vom Sachverständigen festgestellte unzureichende Auslegung der Heizungsanlage erklären. Schließlich habe er – der Kläger – auch der späteren Abänderung bei der Ausgestaltung des Erdwärmesondenfeldes nicht zugestimmt. Die abweichende Ausführung sei allein zwischen dem ausführenden Unternehmen und dem Zeugen X… vereinbart worden.

Der Kläger hat den Antrag angekündigt,

1. unter Abänderung des am 08.05.2013 verkündeten Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 265/12, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss in Höhe von 42.604,39 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

hilfsweise

a) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 34.417,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

b) den Beklagten zu verurteilen, ihn von Rückforderungen der gewährten Fördermittel in Höhe von 4.616,00 € freizustellen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.379,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Der Beklagte hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, hinsichtlich des Freistellungsanspruchs betreffend die Rückforderung der gewährten Fördermittel sei eine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben, da der Kläger wegen dieser Forderung einen Rechtsstreit gegen zwei andere Beklagte vor dem Landgericht Bautzen führe. Ebenso berücksichtige der Kläger weiterhin nicht, dass die Planung des Zeugen X… deshalb fehlerhaft gewesen sei, weil er diesem gegenüber den vorhandenen und beheizten Spitzboden nicht angegeben habe. Das vom Zeugen X… auf seinem – des Beklagten – Briefbogen verfasste Angebot beschreibe zwar die zu verbauenden Komponenten und die Art der Ausführung, gebe insoweit aber lediglich das Ergebnis der Planung des Zeugen X… wieder. Auch umfasse der Vertrag weder Elektroarbeiten noch Leistungen im Zusammenhang mit der Erdwärmequelle. Insoweit sei eine separate Vergabe geregelt worden. Auch hätten die ausführenden Firmen direkt gegenüber dem Kläger abrechnen sollen. Die Erdwärmesonden seien von der Z… geliefert und von der Fa. A… eingebaut worden. Die Planung sei in Abstimmung mit dem Kläger geändert worden. Der Kläger habe für die geänderte Ausführung die Baugenehmigung eingeholt. Er – der Beklagte – habe lediglich die Installation im Gebäude ausgeführt. Zutreffend habe das Landgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass nicht er die Planung der Anlage durchgeführt habe und der Zeuge X… auch weder bei der Vertragsanbahnung noch der Abwicklung für ihn gehandelt habe. Er – der Beklagte – habe auch nicht für die Förderfähigkeit der Anlage einzustehen. Zudem sei vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren bei der Feststellung der Mangelhaftigkeit der Anlage zu Unrecht zugrunde gelegt worden, dass durch die Heizungsanlage eine regelmäßige Temperatur von 25° C in den zu beheizenden Wohnräumen zu erreichen sei. Geschuldet sei lediglich eine Temperatur von 20° C. Ergänzend bezieht sich der Beklagte auf seinen Sachvortrag erster Instanz nebst Beweisangeboten.

Der Kläger ist durch Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 11.03.2014 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen worden. Er hat sich gegen die Hinweise des Senats mit Schriftsätzen vom 08.04.2014 und vom 18.06.2015 gewandt.

II.

Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 11.03.2014 verwiesen. Die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 08.04.2014 und vom 18.06.2015 rechtfertigen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.

Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Zurückweisung der Begriff der Unverzüglichkeit aus § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ in § 522 Abs. 2 ZPO kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu. Es soll lediglich die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, das erkennbar erfolglose Berufungsverfahren – in erster Linie im Interesse des in erster Instanz erfolgreichen Berufungsbeklagten – möglichst rasch und ohne unnötigen Zeit- und Arbeitsaufwand zu Ende zu bringen (KG BauR 2009, 692; Brandenburgisches OLG – 3. Zivilsenat – OLGR Brandenburg 2009, S. 326; OLG Frankfurt OLGR 2006, S. 86; OLG Zweibrücken OLGR 2004, S. 523; Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Aufl., § 522, Rn. 31; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 3356).

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung weder aus §§ 637 Abs. 3, Abs. 1, 634, 633 BGB noch aus § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B besteht, sodass eine wirksame Einbeziehung der Regelungen der VOB/B in den von den Parteien am 07.07.2008 geschlossenen Werkvertrag dahinstehen kann.

Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Beklagte durch den Vertrag vom 07.07.2008 nicht die Planung der auf dem Grundstück des Klägers … errichteten Heizungsanlage in Form eines Wärmepumpensystems mit Solarunterstützung und Erdwärmespeicherung übernommen hat. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers stellen nicht in Frage, dass die Planungen der Anlage in Kenntnis des Klägers vom Zeugen X… erstellt wurde, bevor der Vertrag zwischen den Parteien am 07.07.2008 geschlossen wurde. Davon umfasst war auch die Erstellung des Angebots, das schließlich Gegenstand des von den Parteien geschlossenen Vertrages wurde, wobei wiederum unstreitig ist, dass ein Teil der Leistungen von der B… erbracht und von dieser direkt gegenüber dem Kläger abgerechnet werden sollte. Allein der Umstand, dass das Angebot auf einem Kopfbogen des Beklagten erstellt wurde und dieser Kenntnis vom Inhalt des Angebots hatte, führt nicht dazu, dass er zugleich auch die Planung der Anlage als Vertragsleistung mitübernahm. Die Planung war vielmehr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – wie ausgeführt – zunächst bereits abgeschlossen. Es ergibt sich auch weder aus der Vertragsurkunde, dass der Beklagte Planungsleistungen erbringen sollte, noch haben die Parteien oder der Zeuge X… im Rahmen ihrer Anhörung bzw. Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.03.2013 angegeben, sie seien davon ausgegangen, dass der Zeuge X… die Planung für den Beklagten im Vorgriff auf den noch abzuschließenden Vertrag erbrachte. Vielmehr hat der Kläger selbst angegeben, der Zeuge X… habe ihm das Konzept unter Einbeziehung der B… vorgestellt und ausgeführt, es müsse ein Handwerker gefunden werden, der dieses umsetze. Als solcher habe der Zeuge dann den Beklagten vorgeschlagen. Bereits aus diesem Ablauf ergibt sich aber, dass der Zeuge X… die bereits begonnenen Planungsleistungen nicht im Auftrag des Beklagten erbracht hat. Unabhängig hiervon ist der später erfolgte Vertragsschluss zu sehen, in dem sich der Beklagte zur Umsetzung der Planungen verpflichtete. Die im selbstständigen Beweisverfahren festgestellte Mangelhaftigkeit der Planung der Heizungsanlage, insbesondere die Unterdimensionierung des Erdwärmespeichers und die zu geringe oder fehlende Rückspeisung der Wärme aus den Solarkollektoren sowie die hohen Vorlauftemperaturen im Gebäude, sind nach allem weiterhin nicht dem Beklagten anzulasten. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der im Werkvertragsrecht geltenden Erfolgshaftung gerechtfertigt. Geschuldet war vom Beklagten die Erbringung der im Vertrag aufgeführten Leistungen, wobei unter der Rubrik „0. Vorbemerkungen“ des Angebots des Beklagten vom 30.06.2008 die Heizungsanlage näher umschrieben und spezifiziert wird. Der Senat vermag indes dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass der Beklagte die Erreichung einer bestimmten Temperatur im Heizbetrieb schuldete, so dass ihm allein wegen der fehlenden Einhaltung dieses Ziels eine Mangelhaftigkeit der Werkleistung nicht vorzuwerfen ist. Auch die Ausführungen unter „8.0 Betriebskosten“ zu den Einsparungen durch die Anlage lassen sich angesichts der geschilderten Entstehungsgeschichte des Vertrages schon nicht als verbindliche Vertragsvereinbarung der Parteien hinsichtlich einer festgelegten Einsparung verstehen, für deren Erreichen der Beklagte haften wollte.

Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass dem Beklagten eine Verletzung der ihn grundsätzlich für seine Leistungen treffenden Bedenkenhinweispflicht nicht vorzuwerfen ist. Zwar hat der Beklagte sich zur Erbringung der im Werkvertrag aufgeführten Leistungen mit der Maßgabe verpflichtet, dass bestimmte Leistungen von der B… erbracht werden sollten. Auch hat der Beklagte eine Reihe von Anträgen zur Umsetzung des Bauvorhabens gestellt und Erklärungen abgegeben, hieraus folgt indes nicht, dass er die im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel der Planung der Heizungsanlage hätte erkennen müssen. Auch der Kläger trägt keine Umstände vor, aus denen folgt, dass der Beklagte als Installateur die Ungeeignetheit der Planung für eine ausreichende Wärmeversorgung des Hauses des Klägers hätte erkennen können. Nicht herangezogen werden können hierzu die Äußerungen des Beklagten nach Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Versuche einer Mangelbeseitigung. Aus den zwischenzeitlich vom Beklagten erlangten Erkenntnissen über mögliche Fehlerursachen und denkbare Maßnahmen zur Mangelbeseitigung folgt nicht, dass er bereits bei Vertragsschluss oder während der Ausführung der Arbeiten die Fehlerhaftigkeit der Planung hätte erkennen können.

Auch der Verweis des Klägers auf Mängel an den vom Beklagten selbst erbrachten Teilen der Leistung führen nicht zur Begründetheit der Klage. Zwar hat der Sachverständige C… in seinem Gutachten vom 08.07.2011 festgestellt, dass sowohl Mängel im Bereich des Erdwärmesondenfeldes/der Wärmepumpe vorliegen als auch zu hohe Vorlauftemperaturen im Gebäude gegeben sind und sich die Mängel addieren. Auch diesbezüglich handelt es sich indes um Planungsfehler und nicht um Ausführungsfehler des Beklagten. Soweit der Sachverständige einen unsachgemäßen Anschluss des Multifunktionsspeichers an die weiteren Anlagenteile und eine hierdurch nicht erfolgende Rückführung der Wärme ins Erdreich festgestellt hat, ist hingegen eine Leistung des Beklagten betroffen. Auch hier verlangt der Kläger jedoch nicht die Behebung dieses Mangels, also einen ordnungsgemäßen Anschluss des Multifunktionsspeichers, sondern eine völlige Neuerrichtung einer anderen Anlage. Zur Behebung des Mangels der Leistung des Beklagten ist ein solches Vorgehen indes nicht veranlasst, so dass auch die hierbei entstehenden Kosten nicht im Wege der Kostenvorschussklage eingefordert werden können. Schließlich betrifft auch das nunmehr vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen D… vom 12.03.2015 allein die fehlerhafte Planung der Anlage.

Dahinstehen kann, ob ein Mangel der Leistung des Beklagten darin zu sehen ist, dass die Errichtung des Sondenfeldes – durch die A… GmbH – abweichend von der im Vertrag vom 07.07.2008 vorgesehenen Ausgestaltung erfolgt ist, wobei der Senat weiterhin dazu neigt, ein Einverständnis des Klägers mit einer entsprechenden Planungsänderung anzunehmen, da der Kläger der Mitteilung des Zeugen X… als Planers im Zuge der Baudurchführung, es müsse eine Veränderung erfolgen, nicht widersprochen und damit der Planungsänderung und der daraus resultierenden Änderung der nach dem Vertrag vom 07.07.2008 zu erbringenden Leistungen – wenn auch erst nachträglich – zugestimmt hat. Wie der Senat bereit im Hinweisschreiben ausgeführt hat, ist Gegenstand der Kostenvorschussklage jedenfalls nicht eine Errichtung des Erdsondenfeldes entsprechend der ursprünglichen und ebenfalls mangelhaften Planung, sondern die Errichtung einer mangelfreien völlig anders aufgebauten Anlage.

Der Senat sieht auch weiterhin keinen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Werkvertrag vom 07.07.2008 wegen der nach seinem Vortrag nicht erreichten Senkung der Betriebskosten. Eine entsprechende Zusicherung ist in dem Vertragspassus „Ziffer 8.0 Betriebskosten“ – wie ausgeführt – schon vor dem Hintergrund nicht zu sehen, dass die Planung der Anlage und die Berechnung der Einsparungen gerade nicht von dem Beklagten stammen. Aus dem gleichen Grunde besteht schließlich ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Freistellung von etwaigen Rückforderungen betreffend die öffentliche Förderung seiner Anlage nicht aus § 280 Abs, 1 BGB.

Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.984,19 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG.

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