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Pflichtverletzung aus Bauvertrag – Schadensersatzpflicht

LG Magdeburg, Az.: 5 O 457/11 (115), Urteil vom 25.08.2011

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 5.341,07 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 28. Dezember 2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 361,90 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10. April 2011 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen restlichen Werklohnanspruch hinsichtlich des Neubaus eines Bungalows zum Bauvorhaben Am H 35 in M geltend.

Pflichtverletzung aus Bauvertrag - Schadensersatzpflicht
Symbolfoto: photosvit/Bigstock

Mit Vertrag vom 25. Februar 2010 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Erstellung eines Neubaus in Form eines Bungalows 121 zu einem Gesamtpreis von 130.000,– € brutto (Anlage K1). Gemäß Ziff. 6 des Bauvertrages sind Vertragsgrundlage das Angebot vom 15. Februar 2010 (Bl. 9 d.A.) und die Leistungsbeschreibung vom 25.02.2010 (Bl. 13 – 29 d.A.).

Nach Ziff. 7 des Bauvertrages kann die Klägerin Abschlagszahlung für vertragsgemäß erbrachte Leistung nach einem Rahmenzahlungsplan verlangen. Die Abschlagszahlungen sind gem. Ziff. 8 des Bauvertrages innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bauvertrages vom 25. Februar 2010 ergänzend Bezug genommen.

In Ziff. 2 der Bauleistungsbeschreibung heißt es:

„Der komplette Bauantrag wird mit folgenden Genehmigungsunterlagen von der S Haus GmbH erstellt und beim zuständigen Bauordnungsamt eingereicht.

– Entwässerungsplanung …“

In Ziff. 19 der Bauleistungsbeschreibung heißt es wie folgt:

„Alle erforderlichen Entwässerungsleitungen bestehen aus hochwertigem Kunststoff (PVC DN 100) und werden auf dem kürzesten Weg bis maximal 100 cm außerhalb des Gebäudes verlegt, …“

In Ziff. 26 der Bauleistungsbeschreibung heißt es wie folgt:

„Vom Bauherrn sind für die Erstellung der Bauantragsunterlagen vor Beginn der Bauausführung folgende Leistungen zu erbringen bzw. zu veranlassen: …

– Abzeichnung der Flurkarte, falls erforderlich Beibringung eines Höhen- oder Kanalscheines“

Der vom Vermessungsbüro eingeholte amtliche Lageplan zu den vorhandenen Leitungen einschließlich der Einbauhöhen wurde der Klägerin unter dem 13. Januar 2010 zur Verfügung gestellt. Auf deren Grundlage sind die Bauzeichnungen und Grundleitungspläne erstellt worden. Die Unterlagen sind mit dem Bauantrag dem Beklagten übergeben und von diesen unterzeichnet worden. Nach Erteilung der Baugenehmigung fand unter dem 26. Juli 2010 entsprechend des Absteckplanes die Gebäudeabsteckung als auch eine Abstimmung zwischen den Parteien zu den vorhandenen Höhen statt. Danach begann die Klägerin mit den Arbeiten am Haus und verlegte auch die Grundleitung, wobei diese aus dem Haus frostfrei unter den Streifenfundamenten geführt wurde. Im Rahmen der Verlegung der Hausanschlüsse ist durch ein von den Stadtwerken beauftragtes Tiefbauunternehmen festgestellt wurden, dass die Regenwasserleitung und weitere Leitungen nicht, wie in den Planungsunterlagen angegeben, verlegt waren, so dass in der ursprünglich avisierten Tiefe ein Anschluss der Grundleitung an den zu setzenden Übergabeschacht nicht möglich gewesen ist. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 erhielt die Klägerin die angeforderten Bestandspläne bzw. das Bestandskartenwerk der SWM für das Bauvorhaben der Beklagten hinsichtlich des Hausanschlusses an das öffentliche Netz.

Nach Abschluss der Fliesenlegerarbeiten hat die Klägerin den Beklagten mit der diesen am Folgetag zugegangenen Rechnung vom 16. Dezember 2010 die 10. Abschlagsrechnung über 9 % der Auftragssumme, einen Bruttobetrag von 11.700,– € gestellt.

Die Klägerin hat den Ausgleich der 10. Abschlagsrechnung mit Schreiben vom 18. Januar 2011 und 24. Januar 2011 von den Beklagten gefordert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 24. Februar 2011 nochmals zur Zahlung des Rechnungsbetrages aufgefordert.

Mit Rechnung vom 16. Mai 2011 hat die Klägerin das Bauvorhaben schlussabgerechnet (Anlage K4). Bei einer Bruttoschlussrechnungssumme von 125.236,75 € hat die Klägerin noch einen offenen Betrag von 5.341,07 € errechnet. Die Schlussrate über 3.900,– € haben die Beklagten vorbehaltlos an die Klägerin gezahlt. Ferner haben die Beklagten unter dem 27. April 2011 einen weiteren Betrag von 6.358,93 € an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klage einen Betrag von 11.400,– €, die offene 10. Abschlagsrechnung abzüglich einer Gutschrift über 300,– € für eine nicht eingebaute Innentür sowie eine Beschädigung am Fußbodenbelag vom 14. März 2010, geltend gemacht. Die Beklagten haben mit einem Betrag von 5.041,07 € die Aufrechnung mit der Klageforderung erklärt.

Die Beklagten haben eine Hebeanlage für die Herstellung des Anschlusses des Abwassersystems an den Übergabeschacht installieren lassen, die 5.541,07 € gekostet hat. Die Beklagten sind mittlerweile in das Haus eingezogen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde noch eine restliche Werklohnforderung von 5.341,07 € zu. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch könnte dieser nicht entgegengehalten werden.

Sie habe gegenüber den Beklagten keine Hinweispflichten verletzt. Auf die Angaben in den amtlichen Lageplänen habe sie sich verlassen können. Im Übrigen sei die Installation einer Hebeanlage nicht notwendig gewesen, weil eine Verlegung und ein Anschluss der Grundleitung sowohl unter als auch über der Regenlast und Wasserleitung möglich gewesen wäre. Eine Höhendifferenz zwischen der Eintragung im amtlichen Lageplan und der tatsächlichen Einbautiefe der Regenwasserleitung sei für sie von vornherein nicht ersichtlich gewesen.

Ferner wären die Kosten für die Installation einer Hebeanlage angefallen, auch wenn sie darauf hingewiesen hätte.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise in Höhe eines Betrages von 6.358,93 € nebst Zinsen für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag von 5.341,07 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 28. Dezember 2010 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 361,90 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Restforderung der Klägerin durch die erklärte Aufrechnung erloschen sei. Im Übrigen sei die Klageforderung noch um 300,– € erhöht, über die bereits eine Rechnungsgutschrift vom 14. März 2010 gewährt worden ist.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin ihre vertragliche Nebenpflicht aus dem Bauvertrag verletzt habe, indem sie sich über die anliegenden Medien überhaupt nicht vergewissert habe. So habe sie nicht geprüft, ob die in den Bestandsplänen eingetragene Lage der Versorgungsleitungen auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Insbesondere habe die Klägerin nicht geprüft, ob die Anbindung an den Übergabeschacht mit einer normalen Gefälleleitung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Klägerin als Fachunternehmen hätte die Beklagten darauf hinweisen müssen, dass die ordnungsgemäße Anbindung der Abwasserleitung des Hauses der Beklagten erst feststehe, wenn die Städtischen Werke M den Übergabeschacht errichtet haben. Wenn die Klägerin ihrer Hinweispflicht nachgekommen wäre, hätten die Beklagten sich dafür entscheiden können, das Grundstück anzuheben, wodurch die Kostenlast wesentlicher geringer gewesen wäre. So hätten dadurch nur Gesamtkosten von 500,– € brutto durch die Auffüllung des Erdreiches (450,– € brutto) und für die Gefälleleitung (50,– €) angefallen. Auf die Alternativlösung, die Anhebung des Grundstückes, hätte die Klägerin hinweisen müssen. Da eine nachträgliche Anhebung des Grundstückes ausgeschieden sei und andere Möglichkeiten der Anbindung der Abwasserleitung an den Übergabeschacht wegen der vorhandenen Leitungen nicht gegeben gewesen sei, habe die Hebeanlage eingebaut werden müssen.

Wegen der entstehenden Stromkosten für die Hebeanlage und die jährlichen Wartungskosten, könne eine Bezifferung nicht erfolgen, weshalb ein Feststellungsantrag geboten sei.

Die Beklagten beantragen deshalb widerklagend, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den zukünftigen Schaden aus der Schlechterfüllung des Vertrages zwischen den Parteien vom 25. Februar 2010 dem Beklagten zu erstatten.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Nachdem die Stadtwerke den Übergabeschacht gesetzt hatten, stellten die Beklagten fest, dass eine entsprechende Gefälleleitung nicht verlegt werden konnte, da unmittelbar vor dem Übergabeschacht andere Medien verlegt waren, die eine entsprechende Anbindung nicht ermöglichten.

Die Klage ist den Beklagten am 09. April 2011 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat, soweit über einen Werklohnanspruch noch zu entscheiden ist, Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns i.H.v. 5.341,07 € aus §§ 631 Abs. 1, 421 BGB in Verbindung mit dem Bauvertrag vom 25. Februar 2010 zu.

Die Beklagten sind aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrages über die Errichtung eines Bungalows 121 zur Zahlung des noch restlichen Werklohnes verpflichtet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin haben die Parteien einen Werklohn einschließlich Mehr- und Minderleistungen zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben i.H.v. 125.236,75 € vereinbart, wobei sich dieser Betrag aus dem im Bauvertrag vom 25. Februar 2010 vereinbarten Werklohn und der in der Schlussrechnung genannten Mehrleistungen abzüglich der in der Schlussrechnung genannten Rechnungsgutschriften ergibt. Nachdem die Beklagten einen Betrag von 6.358,93 € auf die noch offene 10. Abschlagsrechnung vom 16. Dezember 2010 gezahlt haben, verbleibt noch eine offene mit Schlussrechnung vom 16. Mai 2011 abgerechnete Restforderung von 5.341,07 €. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Werklohnforderung nicht um 300,– € zu reduzieren. Zwar haben die Parteien, dies trägt bereits die Klägerin in ihrer Klageschrift vor, eine Gutschrift über 300,– € für eine nicht eingebaute Innentür sowie eine Beschädigung am Fußbodenbelag vereinbart. Diese Rechnungsgutschrift vom 14. März 2010 hat jedoch Eingang in die Schlussrechnung der Klägerin gefunden, mit der Folge, dass diese nicht nochmals bei der durch die Schlussrechnung berechneten Restforderung von 5.341,07 € zu berücksichtigen ist.

Die Werklohnforderung ist auch fällig. Gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar ist eine Abnahme des Werkes zwar nicht ausdrücklich, wie von der Klägerin nach Ziff. 11 des Bauvertrages verlangt, erfolgt. Die Beklagten haben aber durch ihr Verhalten konkludent die Abnahme des Bauwerkes durch Ingebrauchnahme erklärt. Denn in der Ingebrauchnahme des im Wesentlichen funktionstüchtigen Werkes liegt eine konkludente Abnahme durch schlüssiges Verhalten (vgl. BGH NJW 1974, 95).

Der fällige Werklohnanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.

Denn den Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Bauvertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 631 BGB in Höhe von 5.041,07 € zu.

Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung durch die Klägerin. Zwar hat die Klägerin, wie sich aus dem Angebot vom 15. Februar 2010 und der Bauleistungsbeschreibung Ziff. 2 ergibt, die Entwässerungsplanung für das Grundstück im Rahmen der Genehmigungsplanung zur Erreichung der Baugenehmigung vorgenommen. Im Rahmen dieser vertraglichen Verpflichtung der Klägerin oblag dieser jedoch keine Hinweispflicht dahingehend, dass zunächst vor Baubeginn ein Übergabeschacht zu setzen sei, bzw. der Hinweis auf eine mögliche Probeschachtung zur Klärung der Frage der Höhe der bereits in der Erde befindlichen Versorgungsleitungen. Denn die Pflicht zur Entwässerungsplanung umfasst nur die zur Verfügungstellung der Bauantragsunterlagen. Der Hausanschluss selbst ist durch die Klägerin nicht geplant worden. Aus dem Bauvertrag ist eine solche Planung nicht zu entnehmen. Die Beklagten haben auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin auch den Anschluss des Hauses an die öffentlichen Versorgungsleitungen vornehmen sollte. Der Hausanschluss ist durch die Klägerin nicht herzustellen gewesen, sondern war, was zwischen den Parteien unstreitig ist, Eigenleistung der Beklagten. Dies ergibt sich aus Ziff. 19 der Bauleistungsbeschreibung, wonach die erforderlichen Entwässerungsleitungen durch die Klägerin aus dem Haus nur bis maximal 100 cm außerhalb des Gebäudes verlegt werden. Da in dem Bauvertrag zwischen den Parteien keine Leistung der Klägerin zum Hausanschluss vereinbart worden ist, war grundsätzlich die Erschließung des Grundstückes und dessen Abbindung mit den jeweiligen Versorgungsleitungen an das öffentliche Versorgungsnetz Aufgabe der Bauherren. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin nicht verpflichtet, die Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Hausanschluss mit einer normalen Gefälleleitung gegebenenfalls wegen Versorgungsleitungen, die sich vor dem Übergabeschacht befinden, nicht ermöglichen lässt.

Etwa anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die Bestandsdokumentation der SWM über die Lage der Versorgungsleitungen abgefordert hat. Denn eine Verpflichtung der Klägerin zur Prüfung, ob ein Anschluss durch eine normale Gefälleleitung erfolgen kann, bestand auch vor diesem Hintergrund nicht. Der Klägerin eine solche Prüfungs- und Hinweispflicht aufzubürden ist angesichts dessen, dass die Erschließung des Grundstückes Aufgabe des Bauherrn ist, und der Hausanschluss nicht durch die Klägerin realisiert werden sollte, nicht sachgerecht.

Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass der zur Aufrechnung gestellte Betrag von 5.041,07 € überhaupt ein kausaler Schaden ist. Der kausale Schaden aus einer Aufklärungspflichtverletzung betrifft nur die entstandenen Mehrkosten. Nach dem Vortrag der Beklagten war selbst bei Hinweis der Klägerin auf die Höhedifferenz der verlegten Versorgungsleitungen und den nicht durchführbaren Anschluss des Hauses mittels einer normalen Gefälleleitung, die von dem Beklagten eingebaute Hebeanlage notwendig. Diese wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn das Grundstücksniveau vor Bau des Hauses angehoben worden wäre. Der Schaden kann sich deshalb nur auf die Kosten der Hebeanlage abzüglich der Kosten für die Anhebung des Grundstückes, die als Mehrleistung ebenfalls von den Beklagten zu tragen gewesen wären, erstrecken. Die Beklagten setzen die Kosten für die Anhebung des Grundstücks mit 450,– €, ohne diese näher zu erläutern. Insbesondere tragen sie nicht vor, um welche Höhe das Grundstück hätte angehoben werden müssen, um mit einer normalen Gefälleleitung zum Übergabeschacht zu gelangen. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine Grundstücksniveauanhebung wegen der Nachbarbebauung auch zulässig gewesen wäre. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan, welche Kosten für die Auffüllung des Grundstückes mit entsprechendem Mutterboden in welcher Höhe angefallen wären. In Anbetracht dessen liegt ein schlüssiger Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten für den Schaden nicht vor.

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Zinsen auf die restliche Werklohnforderung gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Aufgrund der zwischen den Parteien im Bauvertrag vom 25.02.2010 zu Ziff. 7 getroffenen Zahlungsvereinbarung, war die Forderung aus einer Abschlagsrechnung acht Tage nach Rechnungszugang fällig und zahlbar. Die Forderung aus der 10. Abschlagsrechnung, die vorliegend noch teilweise streitgegenständlich ist, ist den Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin am Folgetag der Rechnungslegung zugegangen, so dass die Werklohnforderung spätestens bis zum 27. Dezember 2010 auszugleichen gewesen ist.

3.

Der Klägerin steht ferner auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 361,90 € gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Diese kann die Klägerin als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 249 S. 1 BGB geltend machen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten befanden sich die Beklagten auch bereits mit der Zahlung von 11.400,– € aus der 10. Abschlagsrechnung in Verzug. Denn ein Verzug mit der Zahlung ist auch gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Rechnungslegung vom 16. Dezember 2010 ohne Mahnung wegen der vertraglichen Zahlungsvereinbarung eingetreten. Unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 11.400,– € ist die von der Klägerin verlangte Geschäftsgebühr von 1,3 nicht zu beanstanden. Bei Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 20,– € und einer hälftigen Anrechnung der im streitgegenständlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr i.H.v. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG besteht ein Anspruch i.H.v. 361,90 €.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage an die Beklagten mit Ablauf des 9. April 2011 eingetreten.

II.

Die Widerklage ist unbegründet.

Den Beklagten steht kein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für den zukünftigen Schaden aus einer Schlechterfüllung des Bauvertrages vom 25. Februar 2010 zu.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 631 BGB ist nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführung zu I. 1. Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe eines gezahlten Betrages von 6.358,93 € nebst Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren gem. § 91a ZPO die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes den Beklagten aufzuerlegen. Denn die Beklagten haben mit der Zahlung einen Anspruch aus dem Bauvertrag auf restlichen Werklohn in Höhe des gezahlten Betrages anerkannt.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Ab dem Zeitpunkt der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien war für die Streitwertfestsetzung nur die restliche Hauptforderung maßgeblich (vgl. BGH MDR 1994, 720). Prozesskosten bleiben in diesem Fall unberücksichtigt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1089).

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird bis zum 22. Juni 2011 auf 16.400,– € und für die Zeit danach auf 10.341,07 € festgesetzt.

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