OLG Celle – Az.: 14 U 100/21 – Beschluss vom 26.11.2021
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Mai 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim – 3 O 415/20 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts Hildesheim und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.217,33 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat nach nochmaliger kritischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf seinen Hinweisbeschluss vom 19.10.2021 (Bl. 206 ff. d. A.) Bezug.
Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2021 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Letztlich wiederholt und vertieft die Klägerin darin lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung, ohne neue tatsächliche oder rechtlich durchgreifende Gesichtspunkte vorzutragen.
Soweit die Klägerin meint, aus dem Umstand, dass sie als ursprüngliche Grundstückseigentümerin zwingend mit dem Energieversorger den Vertrag über die Verlegung der Hausanschlüsse habe schließen müssen, weil dieser nur tätig werde, wenn der Antrag von dem Grundstückeigentümer komme, könne nicht gefolgert werden, dass sie die Hausanschlüsse gegenüber den Beklagten geschuldet habe, greift diese Betrachtung zu kurz. Mit der Erfüllung dieser der Klägerin entstandenen Kosten hat sie eine eigene Verbindlichkeit gegenüber ihrem Vertragspartner, dem Energieversorger, erfüllt. Wenn nun aber – wie hier – keine ausdrückliche Regelung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufgenommen ist, wonach diese der Klägerin entstandenen Kosten nachträglich durch den (späteren) Hauserwerber – den Beklagten – gesondert über den Pauschalpreis hinaus zu erstatten sind, ist schlicht keine rechtliche Grundlage gegeben, aufgrund der die Beklagten diese Kosten gegenüber der Klägerin zu begleichen hätten. Wie bereits im o. g. Hinweisbeschluss unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 29.03.1990 – IX ZR 91/89) ausführlich aufgezeigt, gibt es insoweit weder einen vertraglich geregelten noch gesetzlichen Forderungsübergang. Die Klägerin hat eine eigene Verbindlichkeit für ein zu jenem Zeitpunkt in ihrem Eigentum stehendes Objekt beglichen. Dann aber ist nach den im Hinweisbeschluss vorgenommenen Erwägungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung davon auszugehen, dass eben jene Kosten durch die Klägerin im Pauschalpreis einkalkuliert und somit durch diesen abgegolten sind.
Es hätte der Klägerin im Übrigen freigestanden, entweder mit den Beklagten einen höheren Pauschalpreis zu vereinbaren oder auf eine vertragliche Regelung über die gesonderte nachträgliche Erstattungspflicht der Hausanschlusskosten hinzuwirken.
Wenn die Klägerin, wie sie meint, die Herstellung der Hausanschlüsse tatsächlich nicht geschuldet hätte, stellt sich zudem die Frage, warum sie diese gleichwohl auf ihre Kosten hat erstellen lassen. Nach ihrem Rechtsstandpunkt hätte sie das Haus an die Beklagten schließlich einfach ohne Hausanschlüsse übergeben können mit der Folge, dass diese sich nach Eigentumsumschreibung selbst um diese Anschlüsse hätten kümmern müssen. Dieser Umstand zeigt, dass die Klägerin ursprünglich offenbar selbst davon ausgegangen ist, dass die Beklagten vertraglich die Übergabe eines fertigen – nämlich mit Hausanschlüssen versehenen – Hauses erwarten durften.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin offensichtlich unbegründet. Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, war die Berufung wie angekündigt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
II.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.
III.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 3, 4 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.