Oberverwaltungsgericht NRW – Az.: 7 A 204/21 – Beschluss vom 20.12.2021
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück Gemarkung P. -T. , Flur 10, Flurstück 122/1 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 34 BauGB, weil das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei; das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein, es sei wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung auch nicht ausnahmsweise zulässig.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit der Kläger rügt, das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein, zwar sei es zutreffend, dass das Vorhaben mit einer Bautiefe von rund 50 m eine höhere Bebauungstiefe als die umliegenden Grundstücke aufweise, das Gericht habe es aber versäumt, das bereits vorhandene Gebäude als Maßstab zu berücksichtigen, das Bestandsgebäude entspreche der typischen Bebauung P1. und stelle keinen Fremdkörper dar, wird die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.
Das Bestandsgebäude kann nicht als maßstabsbildend herangezogen werden, da es sich um einen Solitär handelt. Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper bzw. „Ausreißer“, die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper.
Vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 7.8.2017 – 2 M 64/17 -, juris, m. w. N.
Dies ist nach den vom Verwaltungsgericht im Ortstermin gewonnenen Eindrücken und der Aktenlage der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung diesbezüglich Ausführungen zum Bauvorhaben gemacht, die entsprechende Überlegungen für das Bestandsgebäude einschließen: Von der Erschließungsstraße Am N. aus betrachtet habe das Bauvorhaben des Klägers mit mehr als 50 m eine deutlich größere Bebauungstiefe als alle übrigen an der Straße Am N. 4 bis 18 gelegenen Gebäude, die eine maximale Bebauungstiefe von bis zu 35 m aufwiesen, dadurch setze sich das Vorhaben deutlich von der übrigen Bebauung ab, die sich an der Straße Am N. und in deren Nähe befinde und erzeuge den Eindruck einer „Bebauung in zweiter Reihe“. Der Richtigkeit dieser Bewertung ist der Kläger mit seinem Vorbringen nicht substantiiert entgegen getreten.
Als maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht die Bebauung an der Straße Am N. 4 – 18 und der C. Straße 31 – 50 in den Blick genommen. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung zu eng gefasst, es existierten deutlich mehr Grundstücke, die den bodenrechtlichen Charakter des Klägergrundstücks prägten und nicht zu weit entfernt seien, benennt schon kein konkretes Vorbild für eine vergleichbare Bebauungstiefe. Soweit der Kläger als Vorbilder für eine vergleichbare Bebauung die Gebäude C. Straße 31, 33, 41, 43 und 47 benennt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Alle diese Gebäude sind von der Erschließungsstraße aus betrachtet mit einer deutlich geringeren Bebauungstiefe errichtet, als das Vorhabengebäude. Der Senat kann damit offen lassen, ob hier für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche die maßgebliche nähere Umgebung nicht sogar enger hätte gefasst werden müssen.
Das weitere Argument des Klägers, die atypische Form des Grundstücks als Pfeifenkopfgrundstück, die Größe des Vorhabengrundstücks und seine Topographie rechtfertigten eine Abweichung von der schematischen Anwendung des § 23 Abs. 4 BauNVO, weckt ebenfalls keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Hier fehlt es schon an der Darlegung der sich aus der geltend gemachten Atypik ergebenden Unmöglichkeit einer straßennahen Bebauung des Grundstücks.
Der Kläger wendet weiterhin ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht eine hier ausnahmsweise anzunehmende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, von dem Vorhaben gingen keine bodenrechtlichen Spannungen aus, das Bestandsgebäude habe schon in der Vergangenheit nicht als Vorbild gedient, die vorhandene Bebauung und seine nachprägende Wirkung habe das Verwaltungsgericht vollkommen außer Acht gelassen, zudem mache die vorhandene Topographie eine Bebauung auf den Grundstücken Am N. 4 – 18 unwahrscheinlich bis unmöglich, im Gegenteil mildere das Vorhaben wegen seiner geringen überbauten Grundstücksfläche im Vergleich zur umliegenden massiven Bebauung die bodenrechtlichen Spannungen eher ab. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung seien von diesem ausgehende bodenrechtliche Spannungen zu bejahen. Bei einer Realisierung des Vorhabens sei kein Grund ersichtlich, auf den Nachbargrundstücken (Am N. 4 – 18) eine Bebauung mit Wochenendhäusern im rückwärtigen Grundstücksbereich zu versagen. Es könnte sich entlang der Stauanlage P2. eine weitere – der vorhandenen Bebauung nachgelagerte – Bebauungsreihe entwickeln. Dies würde zu einer erheblichen Verdichtung führen und den städtebaulichen Charakter des Baugebiets mit seiner relativ großzügigen aufgelockerten Bebauung zerstören. Diese Argumentation hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht erschüttert. Dass das Bestandsgebäude in der Vergangenheit keine Vorbildwirkung entfaltet hat, wie der Kläger geltend macht, rechtfertigt nicht die Annahme, dies werde zukünftig auch so bleiben. Die der Aktenlage zu entnehmende Topographie der näheren Umgebung lässt nicht erkennen, dass eine Bebauung der rückwärtigen Bereiche dieser Grundstücke (bautechnisch) nicht möglich ist. Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt.
Das von dem Kläger geltend gemachte wirtschaftliche Interesse an der Neuerrichtung des Wochenendhauses anstelle der mit Bescheid vom 12.10.2017 genehmigten Sanierung des Altbestandes ist bauplanungsrechtlich irrelevant.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.