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Nichterfüllung einer Rahmenvereinbarung über Erbringung von Werkleistungen

Ein Handwerksbetrieb zog vor Gericht, weil ein Unternehmen einen Vertrag über Werkleistungen gekündigt hatte – und verlor. Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass die Rahmenvereinbarung dem Unternehmen die Freiheit ließ, keine Aufträge zu erteilen, und wiesen die Schadensersatzforderung des Handwerksbetriebs ab. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Risiken von Rahmenvereinbarungen ohne Abnahmeverpflichtung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 25.09.2024
  • Aktenzeichen: 16 U 46/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Rahmenvereinbarung über Werkleistungen. Sie argumentierte, dass das Landgericht Frankfurt am Main fälschlicherweise keinen vertraglichen Zwang zur Erteilung von Einzelaufträgen der Beklagten festgestellt hatte. Sie hielt die Kündigung der Rahmenvereinbarung seitens der Beklagten für unberechtigt und meinte, diese habe gegen vertragliche Pflichten verstoßen, was Schadensersatz begründen würde.
  • Beklagte: Die Beklagte verteidigte das erstinstanzliche Urteil, das keine Verpflichtung zur Erteilung von Einzelaufträgen vorsah, und argumentierte, dass die Rahmenvereinbarung keine Bindung bei der Entscheidung über die Auftragserteilung oder -annahme schaffe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Parteien hatten eine Rahmenvereinbarung über Werkleistungen, die eine Entscheidungsfreiheit über die Erteilung oder Annahme von Einzelaufträgen vorsah. Die Klägerin argumentierte, dass die unberechtigte Kündigung dieser Vereinbarung durch die Beklagte eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstelle, die sie zu Schadensersatz berechtige.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits drehte sich um die Frage, ob die Beklagte vertraglich dazu verpflichtet war, Einzelaufträge zu erteilen, und ob deren Einstellung eine zustellungsfähige Pflichtverletzung und somit schadensersatzpflichtig war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Rahmenvereinbarung keine Verpflichtung zur Erteilung von Einzelaufträgen vorsah und somit keine Schadensersatzpflicht der Beklagten bestand. Der ausdrückliche vertragliche Regelungsgehalt ließ weder eine Garantie für die Abnahme bestimmter Volumina noch eine Abnahmeverpflichtung erkennen. Die rechtliche Bewertung stützte sich auf den Wortlaut und die Absicht bei Vertragsabschluss, nicht auf das nachträgliche Verhalten der Parteien.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil verdeutlicht, dass Rahmenvereinbarungen ohne klare Verpflichtungen keine Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz bieten, sofern keine expliziten Abnahmeverpflichtungen vereinbart sind. Das Urteil ist endgültig, da keine weiteren Rechtsmittel eingelegt wurden.

Komplexe Rechtsfragen bei Nichterfüllung von Werkverträgen erläutert

Werkverträge sind komplexe rechtliche Vereinbarungen, bei denen ein Auftragnehmer verpflichtet ist, ein bestimmtes Werk zu erstellen oder zu liefern. Sie spielen in vielen Wirtschaftsbereichen eine zentrale Rolle und regeln präzise die vertraglichen Pflichten und Erwartungen beider Parteien. Dabei können Leistungsstörungen und Nichterfüllung erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Herausforderungen beginnen bereits bei der Leistungsbeschreibung und erstrecken sich über mögliche Verzögerungen bis hin zu Gewährleistungsansprüchen. Wenn Vertragsparteien ihre vereinbarten Verpflichtungen nicht erfüllen, eröffnen sich komplexe Rechtsfragen zu Schadensersatz, Fristsetzung und potenzieller Vertragsauflösung. Der folgende Fall verdeutlicht die rechtlichen Implikationen einer Nichterfüllung einer Rahmenvereinbarung für Werkleistungen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Schadensersatz wegen beendeter Rahmenvereinbarung

Frustrierter Mann in einem Büro mit Holzschreibtisch, der am Telefon sitzt; Dokumente mit "Rahmenvereinbarung" und "Keine Aufträge erteilt."
Nichterfüllung einer Rahmenvereinbarung über Werkleistungen | Symbolfoto: Ideogram gen.

Eine Handwerksgesellschaft unterlag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in ihrem Berufungsverfahren gegen ein früheres Urteil des Landgerichts Frankfurt. Der Fall drehte sich um einen Schadensersatzanspruch nach Kündigung einer Rahmenvereinbarung über Werkleistungen.

Rahmenvereinbarung ohne Abnahmepflicht

Die klagende Handwerksgesellschaft hatte mit dem beklagten Unternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Werkleistungen geschlossen. Die Vereinbarung sah vor, dass die Beklagte Einzelaufträge erteilen konnte, jedoch keine Verpflichtung dazu bestand. Ebenso war die Klägerin nicht zur Annahme solcher Aufträge verpflichtet. Nach Kündigung der Rahmenvereinbarung durch die Beklagte im September 2022 verlangte die Klägerin Schadensersatz.

Klage und Berufungsverfahren

Die Klägerin argumentierte, dass sich aus dem Vertragsverhältnis eine Bindung zum Abruf von Einzelaufträgen ergebe. Sie verwies auf einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von 35.000 Euro zwischen Januar 2021 und Juli 2022. Die unberechtigte Kündigung stelle eine Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten dar und verpflichte zum Schadensersatz. Zudem habe sie Personal und Material für die Beklagte vorgehalten.

Urteil des Oberlandesgerichts

Das OLG Frankfurt wies die Berufung zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Nach Auffassung des Gerichts wollten die Vertragsparteien sich während der bestehenden Rahmenvereinbarung die Entscheidungsfreiheit über die Erteilung bzw. Annahme von Einzelaufträgen ausdrücklich offenhalten. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Die Rahmenvereinbarung enthielt weder eine Verpflichtung der Beklagten zur Auftragserteilung noch der Klägerin zur Auftragsannahme.

Die Richter stellten klar, dass die Vereinbarung der Klägerin keine Grundlage für eine verlässliche Disposition und Kalkulation bot. Es war nicht festgelegt, welche Leistungen wöchentlich zu erbringen waren und welche Ressourcen vorgehalten werden mussten. Die Vereinbarung enthielt auch keine Zielvorgaben zum beabsichtigten Auftragsvolumen. Somit fehlte eine rechtliche Basis für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass bei Rahmenvereinbarungen ohne konkrete Abnahmeverpflichtungen kein automatischer Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn eine Partei keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Auch eine langjährige Geschäftsbeziehung oder vorherige regelmäßige Auftragsvolumen begründen keine rechtliche Verpflichtung zur weiteren Zusammenarbeit. Die bloße Erwartung künftiger Aufträge und darauf basierende Dispositionen reichen nicht aus, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Dienstleister oder Auftragnehmer eine Rahmenvereinbarung abschließen, sollten Sie genau prüfen, ob darin konkrete Mindestabnahmemengen festgelegt sind. Ohne solche verbindlichen Zusagen trägt der Auftragnehmer das wirtschaftliche Risiko für Investitionen und Vorhaltekosten selbst. Auch wenn Sie über längere Zeit regelmäßig Aufträge erhalten haben, können Sie daraus keinen rechtlichen Anspruch auf weitere Beauftragungen ableiten. Lassen Sie sich daher besser schriftlich zusichern, welches Auftragsvolumen Ihnen mindestens garantiert wird.


Rechtssicherheit bei Rahmenverträgen

Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Vereinbarungen in Rahmenverträgen sind. Gerade bei langfristigen Geschäftsbeziehungen sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten genau kennen, um wirtschaftliche Risiken zu vermeiden. Unsichere Formulierungen können zu unerwarteten finanziellen Einbußen führen, wenn ein Vertragspartner die Zusammenarbeit beendet. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Verträge rechtssicher zu gestalten und Ihre Interessen zu wahren.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Rahmenvereinbarung und welche rechtlichen Verpflichtungen entstehen daraus?

Eine Rahmenvereinbarung ist ein übergeordneter Vertrag zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, der die grundlegenden Bedingungen für spätere Einzelaufträge festlegt.

Rechtliche Definition und Merkmale

Der Begriff ist in § 103 Abs. 5 GWB legal definiert. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Preise und Bedingungen für künftige Einzelaufträge über einen bestimmten Zeitraum. Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein Großbüro und benötigen regelmäßig Schreibpapier – eine Rahmenvereinbarung würde hier den Preis und die Lieferbedingungen für die nächsten Jahre festlegen.

Laufzeit und Gestaltungsformen

Die maximale Vertragslaufzeit ist gesetzlich geregelt und beträgt:

  • 4 Jahre für Bauleistungen und sonstige Leistungen oberhalb der Schwellenwerte
  • 6 Jahre für sonstige Leistungen unterhalb der Schwellenwerte
  • 8 Jahre für Sektorenauftraggeber

Rechtliche Bindungswirkung

Die rechtliche Bindungswirkung hängt von der konkreten Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung ab. Es gibt zwei grundlegende Varianten:

Bei einer Rahmenvereinbarung mit allen festgelegten Bedingungen sind keine weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien erforderlich. Wenn Sie beispielsweise als Stadt Streusalz bestellen, können Sie sich zur Abnahme einer Mindestmenge von 40 Tonnen pro Winter verpflichten, mit der Option auf weitere 5 Tonnen.

Bei einer Rahmenvereinbarung ohne alle festgelegten Bedingungen müssen bestimmte Aspekte noch konkretisiert werden. In diesem Fall werden die Details erst bei den späteren Einzelabrufen festgelegt.

Pflichten und Grenzen

Die Rahmenvereinbarung muss von Anfang an die Gesamtmenge der Leistungen bestimmen. Eine nachträgliche Erhöhung ist nicht zulässig. Wenn Sie als öffentlicher Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung nutzen möchten, müssen Sie die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz beachten.

Die Vereinbarung kann auch eine exklusive Bindung vorsehen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Vertragslaufzeit ausschließlich mit dem ausgewählten Auftragnehmer zusammenzuarbeiten.


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Welche Schadensersatzansprüche können bei Kündigung einer Rahmenvereinbarung entstehen?

Bei der Kündigung einer Rahmenvereinbarung können verschiedene Schadensersatzansprüche entstehen, deren Umfang von der Art der Kündigung und den konkreten Umständen abhängt.

Ordentliche Kündigung

Wenn Sie eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aussprechen, bestehen grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche. Die bereits abgeschlossenen Einzelverträge bleiben von der Beendigung des Rahmenvertrages unberührt und müssen weiterhin erfüllt werden.

Außerordentliche Kündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB können folgende Ansprüche entstehen:

Schadensersatz für die vorzeitige Vertragsauflösung, wenn die andere Partei den Kündigungsgrund zu vertreten hat. Stellen Sie sich vor, Ihr Vertragspartner verletzt wiederholt wesentliche Vertragspflichten und Sie müssen deshalb kündigen – in diesem Fall können Sie Ersatz für den dadurch entstehenden Schaden verlangen.

Entgangener Gewinn kann geltend gemacht werden für den Zeitraum bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin. Wenn Sie beispielsweise einen Rahmenvertrag über Transportleistungen haben und Ihr Partner kündigt unberechtigt, können Sie den entgangenen Gewinn aus den erwarteten Aufträgen ersetzt verlangen.

Besondere Schadensposition

Der Schadensersatzanspruch umfasst auch:

  • Aufwendungen, die Sie im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrages getätigt haben
  • Mehrkosten für die Beauftragung eines anderen Unternehmens
  • Investitionen, die Sie speziell für die Vertragserfüllung vorgenommen haben

Bei einer unberechtigten Kündigung müssen Sie als geschädigte Partei so gestellt werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Der konkrete Umfang des Schadensersatzes richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls und muss von Ihnen nachgewiesen werden.

Durchsetzung der Ansprüche

Für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen müssen Sie:

  • Den Schaden konkret beziffern und nachweisen
  • Die Kausalität zwischen Kündigung und Schaden darlegen
  • Eventuelle Vorteile durch die Vertragsbeendigung (ersparte Aufwendungen) anrechnen lassen

Die Beweislast für den entstandenen Schaden liegt bei der Partei, die Schadensersatz geltend macht. Dokumentieren Sie daher sorgfältig alle Schäden und Mehrkosten, die durch die Kündigung entstehen.


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Wie können Unternehmen sich bei Rahmenvereinbarungen gegen finanzielle Risiken absichern?

Vertragliche Absicherung

Bei Rahmenvereinbarungen können Sie sich durch präzise Vertragsgestaltung gegen finanzielle Risiken absichern. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Festlegung von Mindestabnahmemengen durch den Auftraggeber. Wenn Sie als Auftragnehmer keine Mindestabnahmeverpflichtung vereinbaren, tragen Sie das vollständige Bedarfsrisiko, was sich in höheren Preisen niederschlagen muss.

Preisgestaltung und Anpassungsmechanismen

Für eine effektive Risikoabsicherung empfiehlt sich die Integration von Preisgleitklauseln in den Rahmenvertrag. Diese ermöglichen Ihnen die Anpassung der Preise bei Marktveränderungen. Besonders bei längerfristigen Vereinbarungen sollten Sie flexible Preismodelle implementieren, die Ihnen erlauben, auf Kostensteigerungen zu reagieren.

Laufzeit und Planungssicherheit

Die maximale Vertragslaufzeit beträgt in der Regel vier Jahre. Bei der Vertragsgestaltung sollten Sie die Laufzeit an Ihre spezifischen Bedürfnisse anpassen. Eine zu lange Bindung kann bei volatilen Märkten problematisch sein. Gleichzeitig bietet eine angemessene Laufzeit Planungssicherheit für Absatz und Umsatz.

Risikominimierung durch Transparenz

Zur Absicherung gehört auch eine sorgfältige Dokumentation aller Vereinbarungen und Leistungsspezifikationen. Definieren Sie klar die Bedingungen für Einzelabrufe und legen Sie präzise Zahlungsfristen fest. Bei der Kalkulation Ihres Angebots müssen Sie das erhöhte Risiko im Vergleich zu Einzelaufträgen berücksichtigen und entsprechende Risikozuschläge einkalkulieren.


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Welche Bedeutung haben Mindestabnahmemengen in Rahmenvereinbarungen?

Grundsätzliche Bedeutung

Mindestabnahmemengen in Rahmenvereinbarungen sind vertragliche Verpflichtungen, bei denen sich der Käufer zum Bezug einer festgelegten Mindestmenge während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Diese Vereinbarungen dienen primär der Planungssicherheit für beide Vertragsparteien und ermöglichen dem Lieferanten eine verlässliche Kalkulation.

Wirtschaftliche Aspekte

Wenn Sie als Anbieter eine Rahmenvereinbarung abschließen, profitieren Sie von der erhöhten Kalkulationssicherheit durch Mindestabnahmemengen. Im Gegenzug gewähren Anbieter häufig Mengenrabatte oder garantieren die Verfügbarkeit der vereinbarten Produkte und Dienstleistungen.

Rechtliche Verbindlichkeit

Die rechtliche Durchsetzbarkeit von Mindestabnahmemengen ist stark von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig. Bei Nichterfüllung der vereinbarten Mindestabnahme können folgende Konsequenzen eintreten:

  • Der Lieferant wird von seiner Lieferpflicht frei
  • Es besteht ein Anspruch auf Ersatz für getätigte Aufwendungen
  • Der entgangene Gewinn muss ersetzt werden

Besonderheiten bei öffentlichen Auftraggebern

Bei öffentlichen Auftraggebern gilt eine Besonderheit: Eine Rahmenvereinbarung muss nicht zwingend Mindestabnahmemengen enthalten. Allerdings können diese sinnvoll sein, um wirtschaftliche Angebote zu erhalten und überhöhte Preise zu vermeiden. Insbesondere bei Standardprodukten und Massenwaren ist eine Mindestabnahmeverpflichtung nicht zwingend erforderlich.


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Wann ist eine Kündigung einer Rahmenvereinbarung rechtlich zulässig?

Ordentliche Kündigung bei unbefristeten Verträgen

Bei unbefristeten Rahmenvereinbarungen steht beiden Vertragsparteien grundsätzlich das Recht zur ordentlichen Kündigung zu. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag kein ausdrückliches Kündigungsrecht vorsieht.

Befristete Rahmenverträge

Ein befristeter Rahmenvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die ordentliche Kündigung ist bei befristeten Rahmenverträgen in der Regel ausgeschlossen.

Außerordentliche Kündigung

Unabhängig von der Befristung besteht für beide Vertragsparteien stets die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Wichtige Gründe können beispielsweise sein:

  • Preisanpassungen
  • Ausbleibende Lieferungen
  • Vertragsbruch

Formvorschriften und Fristen

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist die Kündigung innerhalb von 12 Werktagen nach Bekenntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.

Rechtswirkungen der Kündigung

Bei der Kündigung einer Rahmenvereinbarung ist zu beachten:

Der Rahmenvertrag und die Einzelverträge bestehen grundsätzlich voneinander unabhängig. Bereits abgeschlossene Einzelverträge werden von der Beendigung des Rahmenvertrages nicht berührt. Die vertraglichen Rechte und Pflichten beider Parteien bestehen im Zeitraum zwischen Ausspruch der ordentlichen Kündigung und der Vertragsbeendigung fort.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Rahmenvereinbarung

Eine Rahmenvereinbarung ist ein Vertrag, der grundlegende Bedingungen für künftige Einzelverträge zwischen den Parteien festlegt. Sie regelt die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Preise, Qualitätsstandards und allgemeine Geschäftsbedingungen, ohne dass bereits konkrete Leistungen oder Mengen festgelegt werden. Gemäß § 305 BGB können die Parteien frei entscheiden, ob sie eine Abnahmeverpflichtung vereinbaren. Beispiel: Ein Handwerksbetrieb vereinbart mit einem Unternehmen Stundensätze und Arbeitsbedingungen für mögliche zukünftige Aufträge, ohne dass das Unternehmen verpflichtet ist, tatsächlich Aufträge zu erteilen.


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Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Auftragnehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes und der Auftraggeber zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung verpflichtet. Geregelt in §§ 631 ff. BGB, liegt der Fokus auf dem erfolgreichen Erreichen eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Anders als beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer nicht nur seine Arbeitsleistung, sondern einen konkreten Erfolg. Beispiel: Ein Handwerker verpflichtet sich, ein Badezimmer zu renovieren – hier zählt das fertige, mängelfreie Endergebnis.


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Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht, von jemandem Ausgleich für einen erlittenen Schaden zu verlangen. Er entsteht, wenn eine Person durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einen Schaden verursacht hat (§§ 249 ff. BGB). Der Anspruch zielt darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Dabei können sowohl materielle als auch immaterielle Schäden ersetzt werden. Ein typisches Beispiel ist die Forderung nach entgangenem Gewinn bei unrechtmäßiger Vertragskündigung.


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Leistungsstörung

Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn die vertragliche Leistung nicht wie geschuldet erbracht wird. Dies umfasst nach §§ 280 ff. BGB verschiedene Fälle wie Verzug, Unmöglichkeit oder Schlechtleistung. Die gesetzlichen Folgen reichen von Nacherfüllungsansprüchen über Schadensersatz bis zum Rücktritt vom Vertrag. Beispiel: Ein Handwerker erscheint wiederholt nicht zum vereinbarten Termin oder führt die Arbeiten mangelhaft aus. Im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber dann verschiedene Rechte.


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Gewährleistungsanspruch

Gewährleistungsansprüche sind gesetzlich garantierte Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Werkleistung (§§ 633 ff. BGB). Sie umfassen primär das Recht auf Nacherfüllung, sekundär Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Werkverträgen grundsätzlich 2 Jahre, bei Bauwerken 5 Jahre. Beispiel: Wenn eine neu eingebaute Heizung nicht die vereinbarte Leistung bringt, kann der Auftraggeber Nachbesserung oder bei Fehlschlagen Rückabwicklung verlangen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis. Er besagt, dass der Schuldner dem Gläubiger den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu leisten hat, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Voraussetzung sind unter anderem das Vorliegen einer Pflichtverletzung und die Kausalität zwischen der Verletzung und dem Schaden.
  • § 241 Abs. 2 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Schutzpflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis ergeben. Er verpflichtet die Vertragsparteien, nicht nur Rechte zu gewähren, sondern auch Pflichten zum Schutz der Interessen der anderen Partei wahrzunehmen. Dies schließt ein, dass eine Vertragspartei die berechtigten Interessen der anderen Partei nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen darf.
  • § 133 BGB: Diese Vorschrift befasst sich mit der Auslegung von Willenserklärungen gemäß dem tatsächlichen Willen der Parteien. Bei der Vertragsinterpretation sind der wirkliche Wille und die gemeinsame Geschäftsauffassung der Parteien entscheidend, soweit nicht der Wortlaut eine andere Bedeutung erkennen lässt. Dies ermöglicht eine flexible Anpassung der Vertragsinhalte an den tatsächlichen Vertragszweck.
  • § 157 BGB: § 157 BGB ergänzt § 133 und fordert bei der Auslegung von Verträgen die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie den Grundsätzen von Billigkeit. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien bei der Interpretation des Vertragstextes auch den Kontext und die berechtigten Erwartungen der Parteien berücksichtigen müssen, um eine faire und ausgewogene Vertragsauslegung zu gewährleisten.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt, unter welchen Bedingungen ein Berufungsverfahren durch das Gericht ohne inhaltliche Entscheidung zurückgewiesen werden kann. Wenn die Berufung offensichtlich unbegründet ist und keine Aussicht auf eine andere Entscheidung bestehen, kann das Gericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss abweisen. Dies stellt sicher, dass Gerichtsressourcen effizient genutzt werden und unnötige Verfahren vermieden werden.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 16 U 46/24 – Beschluss vom 25.09.2024


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