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Nachunternehmerbindung an Vergleich Hauptunternehmer mit Auftraggeber

OLG München – Az.: 28 U 882/16 Bau – Beschluss vom 16.06.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.02.2016, Aktenzeichen 8 O 12025/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen.

Nachdem die Klägerin vom Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens (Jürgen O.; im Folgenden „Eigentümer O.“) mit Arbeiten beauftragt worden war, beauftragte die Klägerin die Beklagte als Nachunternehmerin mit bestimmten Arbeiten. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Außerdem wurde vereinbart: „Die Gewährleistungsfristen betragen 5 Jahre und 12 Wochen für Gesamtleistung“.

Der Eigentümer O. rügte gegenüber der Klägerin Mängel bei der Leistung der Beklagten. Im Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer O. und der Klägerin (Verfahren vor dem Landgericht München I, 5 O 15019/11; im Folgenden „Vorprozess“) wurde der Beklagten der Streit verkündet. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich.

Die Klägerin begehrte im hiesigen Prozess von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von EUR 28.000,00 wegen der geltend gemachten Mängel.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend (bzgl. der Hauptsache in Höhe von EUR 25.500,00) stattgegeben.

Der Anspruch ergebe sich aus § 13 Nr. 7 VOB/B. Die Beklagte habe ihre Arbeiten mangelhaft ausgeführt. Das ergebe sich aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten R. aus dem Verfahren zwischen Eigentümerin und Klägerin sowie der Anhörung des Sachverständigen. Es bestehe ein Anspruch in Höhe von EUR 25.500,00 brutto. Eine weitere Kürzung des Betrages um 10% sei nicht vorzunehmen. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt.

Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten im vollen Umfang der Verurteilung. Die Beklagte begehrt Klageabweisung.

Im Wesentlichen wird in der Berufungsbegründung gerügt:

  • Das Landgericht habe zu Unrecht einen Bruttobetrag zugesprochen. Tatsächlich sei die Mehrwertsteuer nicht ersatzfähig, weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei.
  • Die Klägerin könne nicht nachweisen, dass ihr gegenüber ein Schadensersatz entstanden sei, den sie gegenüber der Beklagten geltend machen könne.
  • Die Ansprüche seien verjährt, weil die „Quasiunterbrechung“ des § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B die Beklagte unangemessen benachteilige.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 05.02.2016, Aktenzeichen 8 O 12025/14, sowie auf den Senatshinweis vom 24.05.2016 (Blatt 134 d.A.) Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte:

1. Das Urteil des Landgerichts München I, AZ: 8 O 12025/14, vom 05.02.16 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 24.05.2016 (Blatt 134 d.A.) darauf hingewiesen, dass und warum beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zu dem Hinweis gingen binnen der gesetzten Frist keine Stellungnahmen ein.

Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen verwiesen.

II.

Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.02.2016, Aktenzeichen 8 O 12025/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung dieser Entscheidung wird auf den Hinweis des Senats vom 24.05.2016 Bezug genommen.

Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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