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Nachforderung Architektenhonorar kann treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sein

OLG Celle – Az.: 14 U 54/20 – Urteil vom 10.08.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2020 – 14 O 52/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.856,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht im Rahmen einer sogenannten „Aufstockungsklage“ Architektenhonoraransprüche gegenüber den Beklagten geltend.

Die Parteien kannten sich persönlich. Sie waren seit 2013 unmittelbare Nachbarn. In diesem Nachbarschaftsverhältnis sind die Beklagten an den Kläger herangetreten und baten ihn, als Nachbar und Freund sich das in Aussicht genommene Einfamilienhaus, das die Beklagten erwerben und sanieren wollten, anzuschauen. Das war im Sommer 2015 (nicht bestrittener Vortrag der Beklagten, vgl. Bl. 46 f. d.A.). Die Parteien schlossen sodann am 25. August 2015 einen Architektenvertrag (Anlage K 1 im Anlagenband Kläger), der in seinem § 8 eine ins einzelne gehende Vergütungsregelung vorsah. Dort wird ausdrücklich auf die HOAI (soweit im Folgenden nicht anders angegeben: die HOAI 2013) verwiesen, wobei jedoch in § 8.2 wie folgt ausgeführt wird (fette Hervorhebung im Originaltext):

„Das Honorar richtet sich nach §§ 4, 5, 6, 7, 12, 33, 35, 36 HOAI und hinsichtlich der anrechenbaren Kosten auch nach der DIN 276-1: 2008-12, wenn die Parteien sich nicht auf eine der folgenden Honorarvereinbarungen einigen:

Honorarermittlung vom 27.07.2015 und Anschreiben 27.07.2015 in der Anlage beigefügt.“

In dieser im Architektenvertrag ausdrücklich in Bezug genommenen Honorarermittlung vom 27. Juli 2015 heißt es (Anlage B 3 im Anlagenband Beklagte):

„Letztlich biete ich Ihnen die vorgenannte Leistung zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 21.000 € zuzüglich Gesamtmehrwertsteuer in Höhe von 3.990 € somit 24.990 € brutto an“.

Diesem Honorarangebot war eine Honorarermittlung vom selben Tag beigefügt (Anlage B 4 im Anlagenband Beklagte), wonach sich ein Gesamthonorar von netto 21.839,56 € ergab bzw. brutto 25.989,08 €. Der Kläger legte überdies eine Kostenschätzung nach DIN 276 (2008) unter Datum vom 11. August 2015 vor (Anlage B 8 Anlagenband Beklagte).

Im Anschluss wurde das Vertragsverhältnis diesen Vereinbarungen „entsprechend umgesetzt“ (so auch die Klageschrift Bl. 3 d.A.).

Die Beklagten zahlten für die vom Kläger entfalteten Tätigkeiten und Leistungen insgesamt 23.526,94 €.

Im Zuge der weiteren Leistungserbringung kam es jedoch zum Zerwürfnis zwischen den Parteien. Der Kläger sah infolgedessen „keinen Grund seinerseits an Grundlagen der vertraglich vereinbarten Honorierung des Architektenvertrags festzuhalten“ (S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.). Mit „Honorarschlussrechnung“ vom 20. Januar 2016 [möglicherweise fehldatiert, die Rechnungsnummer wird angegeben mit A-2017-004-1509-H.00S“, Anlage K 11] rechnete der Kläger unter Bezug auf das Leistungsbild gem. § 34 HOAI, die Honorarzone 3 und die seiner Berechnung nach von ihm vollständig erbrachten Leistungsphasen 1 bis 8 (98 % des Gesamthonorars) unter Ansatz von anrechenbaren Kosten von 275.186,57 € [ursprüngliche Kostenschätzung nach DIN 276, vgl. S. 10 Anlage B 8: 149.642,00 € für 100 %] ein Gesamthonorar von 53.383,60 € brutto ab. Abzüglich der geleisteten Abschläge von 23.526,94 € begehrt er von den Beklagten weitere 29.856,66 €. Das ist die Klageforderung.

Darüber hinaus macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, das vertraglich vereinbarte Pauschalhonorar sei nicht bindend. Die Mindestsätze seien dabei unterschritten worden. Die Beklagten könnten sich demgegenüber nicht auf Trau und Glauben berufen und eine Abrechnung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung verlangen. Er hat dazu behauptet, es habe „keine seitens des Klägers durchgehend während der Baumaßnahme wiederholte Bekundung [gegeben], dass es bei diesem Pauschalhonorar bleibe“ (Schriftsatz vom 27. Juni 2017, Bl. 58 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vereinbarte Pauschalhonorierung gem. Anlage B 3 vom 17. Juli 2015 samt der entsprechenden uneingeschränkten Bezugnahme darauf im Vertrag sei bindend und uneingeschränkt rechtswirksam. Der Kläger könne deshalb nicht von dieser vertraglichen Preisbestimmung abweichen und ein höheres Honorar beanspruchen. Dies könne er insbesondere nicht unter Verweis auf die Mindestsatzfiktion gem. § 7 Abs. 5 HOAI. Die Kammer hat sich insoweit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Juni 2020 – 14 U 96/19) angeschlossen.

Dem Kläger stünde demnach nur maximal das vereinbarte Pauschalhonorar in Höhe von 24.990 € brutto zu, von dem jedoch abzüglich der geleisteten Zahlung von 23.526,94 € nur noch ein Differenzbetrag von 1.463,06 € offen stünde. Dieser Betrag könne vom Kläger aber nicht beansprucht werden, weil er ausweislich des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. R. seine Leistung nicht vollständig erbracht habe. Statt der vom Kläger angesetzten 98 % der Gesamtleistung könne lediglich ein Leistungsumfang von 92,50 % festgestellt werden.

Der Kläger habe auch keine der tatsächlichen – sachverständig festgestellten – Leistungserbringung entsprechende neue Abrechnung vorgelegt, so dass insoweit auch hilfsweise keine weitere Beweiserhebung veranlasst gewesen sei zu der Behauptung des Klägers, er habe mehr Leistungen erbracht, als vom Sachverständigen angenommen. Dem Kläger hätte es oblegen, darzulegen, welcher Vergütungsanteil auf der Basis der berechneten Pauschalvergütung begründet wäre, d. h. welcher Anteil auf welche einzelne Leistungsphase entfiele, sodass ermittelbar wäre, welches anteilige Honorar begründet wäre (LGU 5).

Dieses Urteil greift der Kläger mit seiner Berufung an. Dabei richtet sich die Berufungsbegründung „zentral gegen die Rechtsauffassung dieses Berufungsgerichtes“, also des Senats, soweit dort vertreten wird, dass infolge der Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts hinfällig geworden sei. Insbesondere sei die Auffassung des Senats unzutreffend, dass die EuGH-Entscheidung auch in laufenden Verfahren umzusetzen sei und für nationale Gerichte eine bindende Auslegung des EU-Rechts vorgebe. Tatsächlich sei die Honorarvereinbarung, die das Landgericht zugrunde gelegt habe, unzulässig gewesen. Zur Begründung verweist die Berufung auch auf einen Einzelrichterhinweis des Kammergerichts. Daher bleibe die HOAI im hier zu entscheidenden Rechtsstreit “zwischen Privaten“ uneingeschränkt weiterhin anwendbar. Die die Mindestvergütung nach der HOAI erheblich unterschreitende Pauschalhonorarvereinbarung sei gem. § 134 BGB nichtig. Das Landgericht Hannover habe zudem übergangen, dass unter diesem Gesichtspunkt sich nach Maßgabe der sachverständigen Feststellungen wenigstens ein Honoraranspruch in Höhe von 92,5 % des HOAI-Honorars ergäbe. In Anbetracht der hoch streitigen Rechtsfrage sei die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt, die Abänderung des angefochtenen Urteils der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2020 – 14 O 52/17 – dahin, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 29.856,66 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2017 zu zahlen; sowie darüber hinaus die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger, 1.358,86 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und in diesem Zusammenhang auch die Senatsrechtsprechung (Bl. 458 f. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2020 (Bl. 466 f. d.A.).

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht kein weiterer Honoraranspruch zu.

1. Der Kläger verstößt mit seiner Honorarnachforderung gegen den das gesamte Schuldrecht prägenden Grundsatz, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (§ 242 BGB). Seine „Aufstockungsklage“ ist rechtsmissbräuchlich.

a) Auszugehen ist zunächst von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – VII ZR 163/10, Rn. 24 mwN), wonach sich der Auftragnehmer widersprüchlich verhält, wenn er eine Pauschalvereinbarung unterhalb der Mindestsätze abschließt und später nach den Mindestsätzen abrechnen will. Ein Geltendmachen der Mindestsätze kann dann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Das ist namentlich der Fall, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang hat der BGH darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass dem Auftraggeber das zwingende Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bekannt ist, nicht zwingend zu der Annahme führt, er habe kein schützenswertes Vertrauen darauf entwickeln dürfen, dass die Preisvereinbarung wirksam ist. Schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann auch ein der Honorarordnung kundiger Vertragspartner entwickeln, wenn er auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung davon ausgeht, die Preisvereinbarung sei wirksam. Ein Rechtsirrtum über die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI [1996] zwingt nicht ohne Weiteres zu der Annahme, der Vertragspartner habe kein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung entwickeln können. Ein schützenswertes Vertrauen kann aber auch dann entwickelt worden sein, wenn der Auftraggeber in vertretbarer Weise Voraussetzungen für gegeben hält, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschließen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn er die vertretbare Auffassung entwickelt hat, der erteilte Auftrag enthalte nicht alle vollständigen Grundleistungen, so dass eine Kürzung des Honorars gemäß § 5 Abs. 2 HOAI [1996] geboten ist.

b) Diese Voraussetzungen, die es dem Auftragnehmer verwehren, sein Honorar nachträglich und entgegen der Pauschalpreisabrede nach Mindestsätzen abzurechnen, sind hier erfüllt.

aa) Der Kläger hat bei den Beklagten Vertrauen in die Richtigkeit und Verbindlichkeit seiner Honorarberechnung und des darauf beruhenden Honorarangebots erzeugt.

(1) Die Parteien schlossen am 25. August 2015 einen Architektenvertrag (Anlage K 1 im Anlagenband Kläger), der in seinem § 8 eine ins einzelne gehende Vergütungsregelung vorsah und zudem in § 9 für die Nebenkosten auf § 14 HOAI verwies, in § 10 zur Umsatzsteuer auf § 16 HOAI Bezug nahm. In § 8 des Vertrags wird ausdrücklich – unter Angabe der Leistungsprozentsätze gem. § 34 HOAI – auf die HOAI verwiesen, wobei jedoch in § 8.2 wie folgt ausgeführt wird (fette Hervorhebung im Originaltext):

„Das Honorar richtet sich nach §§ 4, 5, 6, 7, 12, 33, 35, 36 HOAI und hinsichtlich der anrechenbaren Kosten auch nach der DIN 276-1: 2008-12, wenn die Parteien sich nicht auf eine der folgenden Honorarvereinbarungen einigen:

Honorarermittlung vom 27.07.2015 und Anschreiben 27.07.2015 in der Anlage beigefügt.“

In dieser im Architektenvertrag ausdrücklich in Bezug genommenen Honorarermittlung vom 27. Juli 2015 heißt es (Anlage B 3 im Anlagenband Beklagte):

„Letztlich biete ich Ihnen die vorgenannte Leistung zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 21.000 € zuzüglich Gesamtmehrwertsteuer in Höhe von 3.990 € somit 24.990 € brutto an“.

Diesem Honorarangebot war eine Honorarermittlung vom selben Tag beigefügt (Anlage B 4 im Anlagenband Beklagte) für die „Objektplanung Gebäude gem. Teil 3 Abschnitt 1 HOAI 2013 Sanierung Wohnhaus V…str. 14, H., wonach sich – wiederum unter Angaben der einzelnen Leistungsprozentsätze des § 34 HOAI – ein Gesamthonorar von netto 21.839,56 € bzw. brutto 25.989,08 € ergab.

Der Kläger legte überdies eine Kostenschätzung nach DIN 276 (2008) unter dem Datum vom 11. August 2015 vor (Anlage B 8 Anlagenband Beklagte).

(2) Der Kläger – zudem als fachkundiger Architekt, dessen korrekte Beratung die Beklagten erwarten durften – erweckte hiermit in hohem Maß Vertrauen. Die detaillierten Honorarermittlungen mit fortwährendem Verweis auf die HOAI und unter Bezug auf eine Kostenschätzung nach DIN 276 ließen jedenfalls für einen der Honorarordnung unkundigen Vertragspartner, der sich – wie hier – zudem noch auf die besondere Sachkunde des Planers verließ und verlassen durfte – nicht erkennen, dass der Kläger ein nach der damals geltenden Rechtslage gesetzeswidriges Pauschalpreisangebot machte, das die verbindlichen Mindestsätze unterschritt. Dem Kläger war zwar die Gesetzeswidrigkeit seines Angebots bekannt (dazu noch folgend). Dass er jedoch scheinbar entgegenkommend als Vergünstigung bewusst ein unterhalb der verbindlichen Mindestsätze liegendes Honorar (das zudem zu einer Steuerverkürzung führte, weil der regulär bei gesetzeskonformer Berechnung sich ergebende Steueranteil höher gewesen wäre) anbot, kann nicht zum Nachteil der Beklagten ausschlagen und eine Nachforderung begründen. Der Kläger muss sich an seinem (gesetzeswidrigen) Verhalten messen lassen.

Aber selbst wenn der Kläger die – allerdings gem. DIN 276 (2008) von ihm selbst genau eingeschätzten – anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens fehlerhaft zu gering taxiert haben sollte, könnte damit keine Nachforderung begründet werden. Denn es ist in keiner Weise ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet, dass dies den Beklagten bekannt gewesen ist oder von ihnen hätte erkannt werden müssen. Der Kläger hat seiner Kostenschätzung – anders als er vorträgt (S. 4 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2018, Bl. 140 d.A.) – nicht nur BKI-Angaben zugrunde gelegt. Die Kostenschätzung enthält zwar eine Liste von Vergleichsobjekten – was sie im Übrigen nicht weniger belastbar macht, sondern sogar den Anschein der Richtigkeit manifestierte –, darüber hinaus aber auch über 9 DIN-A-4-Seiten lang genaue Angaben zu den einzeln aufgelisteten Leistungsschritten sowie deren Menge, Einheit, Einzelpreisen, Kosten und Prozentanteilen (S. 2 bis 10 der Kostenschätzung vom 11. August 2015, Anlage B 8 bzw., Anlage K 19). Die Behauptung des Klägers (S. 7 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2017, Bl. 52 d.A.), es sei „lediglich der Preis und nicht die Leistung“ pauschaliert worden, bleibt demnach unverständlich und entbehrt einer tatsächlichen Grundlage.

Die Kostenschätzung hat vielmehr das im Vertragsschluss zum Ausdruck gekommene und schon zuvor gebildete Vertrauen gefestigt und die Beklagten in ihrem Glauben an die Verbindlichkeit und Richtigkeit des vertraglich vereinbarten Honorars bestätigt. Denn das im Vertrag vom 25. August 2015 – die erwähnte Kostenschätzung vom 11. August 2015 war dem Kläger da also schon bekannt – mittels einer „Honorarermittlung“ bestimmte Honorar beruhte auf anrechenbaren Kosten von 119.163,59 € netto bzw. 141.804,67 € brutto. Der Kläger übermittelte diese Aufstellung den Beklagten mit der Erklärung:

„Bei der Honorarermittlung habe ich den Mindestsatz der anzuwendenden Honorarzone III sowie die Erhöhung für die Modernisierung (25 %) angesetzt.“ (Schreiben vom 12. August 2015 in Anlage K 1).

Der Kläger hat somit ausdrücklich und uneingeschränkt „den Mindestsatz“ benannt und keinen Zweifel angedeutet, es könnte hier ein Honorar unterhalb der Mindestsätze im Raum stehen.

Im Vertrag wird dann – wie bereits erwähnt – noch einmal auf diese Ermittlung – fett hervorgehoben – Bezug genommen.

Der Kläger hat dann zwar im Schreiben vom 27. Juli 2015 (B 3) ausgeführt,

„Letztlich biete ich Ihnen die vorgenannte Leistung zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 21.000 € zuzüglich Gesamtmehrwertsteuer in Höhe von 3.990 € somit 24.990 € brutto an“.

Das war aber ein einseitiges Angebot des Klägers, das im Gesamtzusammenhang (dazu folgend unter bb) Verbindlichkeit und Seriosität vermittelte, umso mehr, als es dann schriftlich und bei Auftragserteilung (vgl. § 7 Abs. 1 HOAI) in den Vertrag übernommen wurde. Der Kläger hat damit die Hauptleistungspflicht der Beklagten – das von ihnen zu entrichtende Honorar – genau und nach außen völlig verbindlich vorgestellt und zur Vertragsgrundlage gemacht. Dass er – auf den diese Ermittlungen zurückgehen – sich nach dem Zerwürfnis daran nicht gebunden fühlen möchte, ist von Rechts wegen nicht schützenswert, sondern als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB zu missbilligen.

bb) Die Beklagten haben auf diese Berechnung samt den zugrundeliegenden detaillierten Angaben vertraut und durften darauf vertrauen.

(1) Für einen – wie die Beklagten – nicht fachkundigen Auftraggeber war hier nicht erkennbar, dass das Honorarangebot gesetzeswidrig war und – worauf sich der Kläger später berief (Bl. 443 d.A.) – eine gem. § 134 BGB nichtige Honorarvereinbarung nach sich ziehen sollte. Denn dieses Pauschalhonorar weicht nur relativ geringfügig von der zuvor errechneten Summe ab. Statt des Nettopreises von 21.839,56 € sollen es nun 21.000,00 € sein bzw. statt 25.989,08 € brutto 24.990,00 €. In dem Gesamthonorar der Honorarermittlung vom 27. Juli 2015 ist aber ein Umbau- und Modernisierungszuschlag gem. § 36 (1) HOAI von 25 % enthalten, der mit 4.159,92 € netto beziffert wurde (S. 2 der Anlage B 4). Im Pauschalpreisangebot wird darauf verwiesen, jedoch mit dem Zusatz, es könne ein Zuschlag „bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar vereinbart werden“ (Anlage B 3). Bei dem sodann vorgeschlagenen Pauschalpreis bleibt mangels jeder Aufschlüsselung unklar, ob der „Rabatt“ (auch) durch eine Herabsetzung des Zuschlags gebildet wurde. Unter Ansatz eines Zuschlags von nur 20 % hätte sich eine Ermäßigung des Gesamthonorars um 831,99 € ergeben (25 % von 16.639,66 sind 4.159,92 €, 20 % jedoch nur 3.327,93 €) und damit schon fast (über 99 %) genau die Differenz zwischen dem berechneten Mindestsatz-Nettohonorar und dem Pauschalpreis (839,56 €) erreicht. In der Schlussrechnung vom 20. Januar 2016 (S. 2 von Anlage K 11) setzt der Kläger im Übrigen tatsächlich nur 20 % Zuschlag an.

Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Beklagten solche Berechnungen und Nachprüfungen vorgenommen haben. Entscheidend ist, dass sich die Mindestsatzunterschreitung nicht aufdrängte oder hätte aufdrängen müssen. Dazu kommt noch, dass die Honorarermittlung vom 27. Juli 2015 ein „Honorar nach Tafel § 35 (1) HOAI

(100 %)“ von 17.515,43 € netto (= 20.843,36 € brutto) für 100 % der Leistungen beziffert, für die geplanten 95 % sogar nur in Höhe von 16.639,66 € netto (= 19.801,19 € brutto). Demgegenüber wäre dann das Pauschalhonorar sogar höher gewesen. In jedem Fall war aber die Abweichung des Pauschalhonorars vom geschätzten Gesamthonorar relativ gering und hätte sich im Bereich von etwa 3,8 % des Gesamthonorars bewegt (24.990,00 / 25.989,08). Der Kläger weist selbst darauf hin (S. 4. des Schriftsatzes vom 18. Januar 2018, Bl. 140 d.A.), dass die Kostenschätzungen erheblichen Schwankungen unterlägen. Unabhängig davon, dass die nach Klägervorstellung stark dehnbare („darf bis zu +- 40 % von der Kostenfeststellung abweichen“, Bl. 140 d.A. – die Kostenfeststellung findet aber erst als Grundleistung in Leistungsphase 8 statt) Kostenermittlung kaum belastbare Grundlage des tatsächlich zu berechnenden Honorars sein soll, ist damit jedenfalls festzustellen, dass aus Sicht der Beklagten kein belastbarer Anhalts- oder Verdachtspunkt bestand, wonach das vorgeschlagene Pauschalhonorar rechtswidrig sein könnte. Im Gegenteil hat die Annäherung der Beträge und Perpetuierung in den verschiedenen Berechnungen bis in den Vertrag hinein allenfalls den Anschein einer leichten „Rundung“ begründen können, die aber einer Vertrauensbildung nicht entgegensteht, sondern sie regelmäßig stärkt.

(2) Die Beklagten zahlten während der Vertragsdurchführung im Vertrauen auf die geschlossenen Vereinbarungen für die vom Kläger entfalteten Tätigkeiten und Leistungen insgesamt 23.526,94 €, was über 94 % des vereinbarten Gesamthonorars ausmacht. Der Vertrag wurde dem Architektenvertrag vom 25. August 2015 entsprechend umgesetzt (Vortrag des Klägers, Bl. 3 d.A.). Der Kläger hat selbst erklärt, es habe „keine durchgehend während der Baumaßnahme wiederholte Bekundung [gegeben], dass es bei diesem Pauschalhonorar bleibe“ (Schriftsatz vom 27. Juni 2017, Bl. 58 d.A.). Demnach ist das Honorar nicht zur Disposition gestellt oder hinterfragt worden. Zum Zerwürfnis kam es erst, als der Kläger über diesen Vertrag hinaus mit Schreiben vom 25. August 2016 eine „Honoraranpassung“ begehrte (Klägervortrag Bl. 3 d.A.), die er primär mit „Mehraufwand gegenüber der mit Vertrag vom 25.08.2016 [richtig: 2015] veranschlagten Projektzeit“ begründete (Bl. 3 d.A. sowie Anlage K 2 im Anlagenband Kläger). In der Tat sah zwar § 12.1 des Vertrags (Anlage K 1) die Möglichkeit einer Honoraranpassung vor, indem es dort – vorformuliert – hieß:

„Begründen Anordnungen des AG oder im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegende Umstände eine Verlängerung der Planungszeit, gilt Folgendes: Für die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis einschließlich 4 ist ein Zeitraum von 3 Monaten vorgesehen. Wird diese Planungszeit aus Gründen, die dem Architekten nicht zugerechnet werden können und von diesem auch nicht zu vertreten sind, um mehr als 20 %, maximal 3 Monate, überschritten, ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu zahlen und zu vereinbaren. (…)“

Zu einer solchen Vereinbarung ist es nicht gekommen. Zudem sah der Vertrag in § 1 am Ende nur einen „vorgestellten“ Planungs- und Bauabwicklungszeitraum zwischen 08.2015 und 05.2016 vor. Vor allem ist aber im Vertrag – wie wiederholt erwähnt – auf eine eigenständige Honorarvereinbarung (zusätzlich zu § 8.2 auch in § 1.3 unmittelbar vor den „vorgestellten“ Zielen) verwiesen und diese allein zum Inhalt der Vergütungsregelung gemacht worden, womit sie den Regelungen des Formularvertrags vorgeht. Und diese spezielle Vereinbarung enthält keinen Hinweis auf § 12 des Vertrags, sondern nennt – wie dargelegt – den Pauschalpreis für die im Einzelnen genau aufgelisteten Leistungsschritte (Anlage B 3 und B 4); die Bauzeit oder die Möglichkeit, bei Bauzeitverlängerungen das Honorar anzupassen, wird mit keinem Wort erwähnt. Wenn der Kläger sich dies hätte vorbehalten wollen, wäre es ein Gebot der Redlichkeit gewesen, in seinem Honorarangebot auf die trotz der Pauschalierung bestehende Möglichkeit einer Honorarerhöhung hinzuweisen. Das hat er aber nicht getan.

cc) Die Beklagten haben sich auf die Verbindlichkeit und abschließende Honorarregelung in einer Weise eingerichtet, dass ihnen die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist.

(1) Die Differenz zwischen vorgeschlagenem, vereinbartem und auch bereits bezahlten Honorar einerseits und der Nachforderung ist sehr hoch: Der Kläger will mehr als das Doppelte des vereinbarten Betrags „nachfordern“. Statt der ursprünglich als Gesamthonorar angesetzten 24.990 € begehrt er nun ein Gesamthonorar von 53.383,60 € (K 11). Das ist eine Überschreitung um mehr als das Doppelte. Die „Nachforderung“ für sich beträgt mit 29.856,66 € mehr als das insgesamt brutto jemals – auch vor der Pauschalierung – kalkulierte und berechnete Gesamthonorar.

(2) Dass der Kläger sich dieses Honorar unter Ansatz nunmehr von ihm vorgestellter anrechenbarer Kosten von 275.186,57 € errechnet (S. 1 K 11), steht in offensivem Widerspruch zu seiner eigenen Kostenschätzung nach DIN 276 (2008), die anrechenbare Kosten von 149.642,00 € (für 100 % der Leistungen) ermittelte (S. 10 von Anlage B 8). Auch hier fehlt Vortrag des Klägers, dass er die Beklagten zwischenzeitlich auf die Unhaltbarkeit der von ihm vorgelegten Kostenschätzung hingewiesen hat. Bezeichnend ist dabei auch, dass der Kläger seine Honoraranpassung zunächst mit einer Bauzeitverlängerung begründen wollte, nachdem das aber keinen Erfolg hatte, die anrechenbaren Kosten – wiederum unter Bruch des von ihm aufgebauten Vertrauens – höher ansetzte.

Darüber hinaus hat der Kläger die anrechenbaren Kosten auch objektiv erheblich zu hoch angesetzt. Nach den Berechnungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. J. R. hätten sie – unter Ansatz der gesamten vom Kläger eingereichten Leistungen – 203.185,00 € betragen (S. 10 des Gutachtens vom 12. Juli 2018).

(3) Die Beklagten haben im Vertrauen auf die vertraglichen Vereinbarungen das Honorar des Klägers fast in voller Höhe bezahlt, ohne dass der Kläger darauf hingewiesen hat, dass die Zahlungen nicht einmal die Hälfte des von ihm zu beanspruchenden Honorars ausmachten. Dabei hätte gerade in Anbetracht der vertraglichen Vereinbarungen und Kalkulationen die Höhe der Nachforderung besondere Dispositionen erfordert.

(4) Eine Honorarnachforderung um mehr als das Doppelte und absolut nahezu 30.000 € bei veranschlagten und mittels Kostenschätzung nach DIN 276 (2008) errechneten Baukosten von 149.642,00 € summierte sich auf etwa 1/5 der Gesamtkosten für Grundstück, Herrichten und Erschließen, Bauwerk/Baukonstruktionen, technische Anlagen, Außenanlagen, Ausstattung und Kunstwerke sowie Baunebenkosten (vgl. S. 10 Anlage B 8). Eine solche relativ hohe Kostensteigerung über das vereinbarte Honorar hinaus und ohne vertragliche Grundlage stellt in der Regel für den eigenfinanzierenden privaten Bauherrn eine besondere Härte dar, weil sie Kreditaufnahmen erfordert und/oder Belastungen anderer Art nach sich zieht (Grundpfandrechte).

(5) Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Vertragsbruchs nicht alle Leistungen erbracht, sondern nach den Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. J. R. lediglich 92,50 % (S. 11 des Gutachtens vom 16. April 2019). Die Zahlungen der Beklagten in Höhe von über 94 % des vertraglich bestimmten Gesamthonorars überstiegen damit den tatsächlichen Leistungsstand. Der Kläger ist am Vertrag gemessen überzahlt.

(6) In der asymmetrischen Informationslage zwischen dem Kläger als fachkundigem Architekt und den Beklagten als nicht fachkundigen „Baulaien“ und Verbraucher sind diese schutzbedürftig.

(7) Ergänzend, auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt und für die Abwägung der Zumutbarkeit keine Bedeutung hat, jedoch im Hinblick auf die Berufungsangriffe (Bl. 440 ff. d.A.) nicht übergangen werden soll, dürfte die Nachforderung auch unter Ansatz der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit der HOAI-Mindestsätze nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 (C-377/17) ausgeschlossen sein (vgl. dazu noch folgend Ziffer 2).

c) Die Honorarforderung des Klägers verstößt bei Gesamtbetrachtung der genannten Punkte zu II.1b (ohne cc (7)) gegen Treu und Glauben (vgl. zu ähnlichen Wertungen in der Rechtsprechung beispielhaft nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 – 21 U 34/11, nachgehend BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 – VII ZR 265/12 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]; OLG Naumburg, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 1 U 9/13).

2. Die Honorarvereinbarung im Vertrag vom 25. August 2018 ist demnach der Abrechnung zugrunde zu legen. Wie ausgeführt ist der Kläger an ihr gemessen bereits überzahlt. Die Ansicht der Berufung, die Honorarvereinbarung sei unverbindlich und unwirksam, geht fehl.

Der Kläger hat zwar in der ersten Instanz darauf verwiesen, es sei lediglich „der Preis und nicht die Leistung“ pauschaliert worden (Bl. 52 d.A.- Hervorhebung im Original). Wie bereits erwähnt (Ziffer II.1b.aa (2)) ist diese Behauptung unverständlich und entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Der Einwand ist außerdem beim Pauschalhonorar nur bedingt belastbar. Es wäre dann Sache des Klägers, im Einzelnen darzustellen und vorzutragen, welche genaue Grenze zu ziehen sei zwischen den der Pauschalhonorarvereinbarung unterliegenden Leistungen und denen, die gegebenenfalls gesondert zu vergüten wären (und wer das Risiko für etwaige Mehrleistungen ggf. zu tragen hätte). Das Landgericht hat dies am Ende der Entscheidungsgründe beanstandet. Die Berufungsbegründung enthält hierzu keinen Vortrag. Der Kläger hätte vortragen müssen, ob und wie er die Beklagten darauf hingewiesen hätte, dass eine Realisierung zu den ursprünglich angesetzten anrechenbaren Kosten (knapp 150.000 €) nicht möglich sei, höhere Kosten und insbesondere ein zusätzliches Honorar im Raum stünde, der Vertrag anzupassen sei etc. Dazu schweigt die Berufung. Der Angriff der Berufung richtet sich allein gegen die europarechtliche Bewertung des Senats (vgl. ausdrücklich Bl. 441 d.A.).

Mit den in der Berufung wiedergegebenen Argumenten hat sich der Senat aber insbesondere im Urteil vom 8. Januar 2020 – 14 U 96/19 im Einzelnen befasst. Das Landgericht nimmt auf sie Bezug. Die Berufungsbegründung versäumt, sich mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen. Sie wird lediglich im Eingang der Berufungsbegründung (Bl. 44 untere Hälfte) einmal erwähnt, dann kommen ausschließlich die Argumente der Gegenseite, ohne dass eine weitere Abwägung stattfindet. Der Senat hat die Problematik in einer Reihe von Entscheidungen zu beurteilen gehabt (Urteil vom 23. Juli 2019 – 14 U 182/18; Urteil vom 17. Juli 2019 – 14 U 188/18; Urteil vom 14. August 2019 – 14 U 198/18; Urteil vom 8. Januar 2020 – 14 U 96/19; Urteil vom 1. April 2020 – 14 U 185/19; Urteil vom 13. Mai 2020 – 14 U 71/19). Neue Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, zeigt die Berufung nicht auf.

Zudem kommt es – entgegen der Meinung der Berufung – auf die europarechtliche Bewertung, die dem EuGH vom VII. Zivilsenat des BGH erneut überantwortet worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – VII ZR 174/19) im vorliegenden Fall nicht an, weil sich die Treuwidrigkeit der Nachforderung des Klägers unabhängig von europarechtlichen Gesichtspunkten ergibt (s.o. Ziffer 1).

Dass die Pauschalpreisvereinbarung aus anderen Gründen sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB – dazu Senat, Urteil vom 13. Mai 2020 – 14 U 71/19, juris-Rn. 64 ff.), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

3. Die Berufung ist schließlich auch unbegründet, weil der Kläger sein Honorar nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt hat (so auch das Landgericht, LGU 5). Es fehlt jede Darlegung dazu, wie sich die erbrachten Teilleistungen zum nicht erbrachten Teil verhalten und wie sich das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darstellt. Die Abrechnung müsste auf der Grundlage des Vertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 1999 – VII ZR 371/97; Senat, Urteil vom 13. Mai 2020 – 14 U 71/19, juris-Rn. 71 – je mwN).

Nach den Berechnungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. J. R. hat der Kläger lediglich 92,50 % der abgerechneten Leistungen erbracht (S. 11 des Gutachtens vom 16. April 2019). Den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig unterstellt, hätte er eine neue Abrechnung vorlegen müssen, die auf der Basis des vom Sachverständigen R. errechneten Leistungsumfangs von 92,5 Prozentpunkten das Gesamthonorar ausgeht.

Der Kläger behauptet noch, es sei von ihm eine Leistung in höherem Umfang erbracht worden, als vom Pauschalhonorar hätte abgegolten werden sollen (vgl. u.a. Bl. 52 d.A.). Das Pauschalhonorar habe sich auf ganz konkrete Leistungen bezogen. Dann sind aber die vom Sachverständigen angesetzten Prozentsätze nicht ohne weiteres für eine abschließende Berechnung zugrunde zu legen; der Kläger müsste also erst recht sein Honorar aufschlüsseln. Die der Anlage B 3 beigefügte Honorarermittlung vom 27. Juli 2015 (Anlage B 4) führt indes nur die jeweiligen Leistungsphasen gem. § 34 HOAI mit den jeweiligen Prozentsätzen an, ohne dass eine weitere Spezifizierung bestimmter Leistungsschritte erfolgt.

In der Honorarvereinbarung dazu heißt es überdies, ein Honorar für besondere Leistungen und insbesondere für die Bestandsaufnahme und technische Substanzerkundung werde „nicht erhoben“. Insoweit könnte sich also – unter Ansatz der Pauschalhonorarvereinbarung – für Leistungen, die nicht von dieser Vereinbarung hätten erfasst sein sollen, nur ein Anspruch ergeben, wenn es sich um weitere Grundleistungen gehandelt hätte. Hierzu fehlt aber ebenfalls jeder Vortrag. Dazu kommt, dass der Kläger bereits vorgerichtlich eine weitere Abrechnung erstellt hatte (Anlage K 6 vom 12. Dezember 2016), danach setzte er 96 % an und errechnete ein Resthonorar von 27.160,00 €. Gem. Anlage K 11 wurden es dann 98 % bzw. 29.856,66 € und damit fast 2.700 € mehr. Nachvollziehbar ist das alles nicht.

Die Parteien stritten zudem über die anzurechnende mitzuverarbeitende Bausubstanz (dazu verhält sich auch das Gutachten R. vom 12. Juli 2018). Der Kläger hat dann zwar im Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 (Bl. 298 f. d.A.) vier Leitzordner vorgelegt (Anlagenbände), die seine Leistungsschritte im Einzelnen darstellen sollen. Genau diese Leistungsschritte hat jedoch der Sachverständige in seinem weiteren Gutachten vom 16. April 2019 bewertet (vgl. auch Bl. 375 d.A. sowie Seite 3 des genannten Gutachtens). Unter Auswertung dieser vier Leitzordner bzw. des dazugehörenden Vortrags kam der Sachverständige zu den genannten 92,5 %, was immer noch weniger wäre, als in der Honorarermittlung genannt. Dort hat der Kläger 95 % insgesamt angesetzt (Anlage B 4).

Insgesamt ist damit ein über die bereits erhaltenen Zahlungen von 23.526,94 € – was über 94 % des vereinbarten Gesamthonorars des Klägers ausmacht – hinausgehender Honoraranspruch nicht festzustellen. Aber auch ein Teilhonorar bleibt – mit dem Landgericht (LGU 4/5) – unbestimmbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Das Urteil stellt nicht tragend auf die Auffassung des Senats zur unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschriften der HOAI, die Mindest- und Höchstsätze regeln (u.a. Urteile vom 17. Juli 2019 – 14 U 188/18 –, vom 23. Juli 2019 – 14 U 182/18 -, vom 14. August 2019 – 14 U 198/18 –, und vom 08. Januar 2020 – 14 U 96/19 –) ab. Hinsichtlich der vom Senat wiederholt – aber keineswegs durchgehend – bejahten Treuwidrigkeit einer Honorarforderung im Wege einer sog. „Aufstockungsklage“ (vgl. zuletzt nur Senat Urteil vom 17. Juli 2019 – 14 U 188/18 – nachgehend BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – VII ZR 179/19 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]; Urteil vom 14. August 2019 – 14 U 198/18 – nachgehend BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – VII ZR 205/19 [Revision zurückgewiesen] setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – VII ZR 163/10 Rn. 24 f.; Urteil vom 23. Oktober 2008 – VII ZR 105/07 Rn. 9), sondern wendet diese Rechtsprechung auf die zu beurteilende Sachverhaltskonstellation an.

V.

Entgegen den Angaben in der Berufungsbegründung, die von 31.215,52 € ausgeht (Bl. 439 d.A.), war der Streitwert lediglich mit 29.856,66 € zu bemessen, weil sich die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht auf den Gebührenstreitwert auswirken.

 

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