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Nachbarschutz gegen Wohnbauvorhaben

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 139/22 – Beschluss vom 28.07.2022

Leitsatz

In den Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn ist für eine dem Hauptsacheverfahren entsprechende und dieses letztlich vorwegnehmende Sachverhaltsermittlung im Wege einer Beweisaufnahme durch Ortsbesichtigung grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob diese verwaltungsprozessrechtlich zulässig wäre, in aller Regel kein Raum. Ein aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG oder aus dem verwaltungsprozessualen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, besteht insoweit regelmäßig nicht (vgl. dazu etwa auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2019 – 2 B 289/18 –, NVwZ-RR 2019, 678, und vom 27.9.2016 –, SKZ 2016, 246).

Das gilt erst Recht in Ansehung vom Nachbarn behaupteter Beschädigungen von Anlagen auf seinem Grundstück. Sofern durch einschlägige technische Normen missachtende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solcher (vgl. dazu zuletzt, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2022 – 2 B 268/21 –, Nr. 15 der Leitsatzübersicht I/2022).

Die Erteilung einer Teilbaugenehmigung setzt nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO eine Prüfung durch die Genehmigungsbehörde voraus, ob das Gesamtvorhaben bei einer vorläufigen summarischen Gesamtbetrachtung in seinen wesentlichen Zügen grundsätzlich genehmigungsfähig erscheint. Diese Regelung dient letztlich nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern vielmehr dem Schutz der berechtigten Interessen der Bauherrinnen und Bauherren, denen im weiteren Verfahren nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass das zur Genehmigung gestellte Projekt insgesamt nicht genehmigungsfähig ist.

Für die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund einer Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück ist unter dem Aspekt räumlicher Beengung und dergleichen im Regelfall kein Raum, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und – nach der Integration der in früheren Fassungen der Landesbauordnung beziehungsweise einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden.

Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist kein „Baugebiet“ mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte. Die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete lässt sich daher nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich – unabhängig von faktischen Betroffenheiten eines Nachbarn – in ihrem Sinne „nutzbar“ machen.

Auch der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 68).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.6.2022 – 5 L 544/22 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Nachbarschutz gegen Wohnbauvorhaben
(Symbolfoto: WorldTraveler_1/Shutterstock.com)

Der Antragsteller ist Eigentümer des Wohnanwesens O…straße Nr. … (Gemarkung D…, Flur …, Parzelle Nr. …/..) und wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für den Aushub einer Baugrube auf dem linksseitig angrenzenden Grundstück (Parzelle Nr. 39/1).

Dort beabsichtigt die Beigeladene die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit jeweils acht Wohneinheiten. In dem zum Anwesen des Antragstellers hin gelegenen Teil des Grundstücks ist nach den im Zusammenhang mit einem im November für das Projekt eingereichten Bauantrag vorgelegten Plänen die Errichtung eines dreigeschossigen „Hauses 4“ mit einer Höhe von bis zu 9,90 m vorgesehen. Dessen Abstand zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers ist im vorderen Grundstücksbereich mit 5,67 m und im hinteren Grundstücksbereich mit bis zu 9,73 m ausgewiesen.

Im März 2022 wurde der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zum Aushub der Baugrube sowie zur Rodung des Geländes erteilt.1 In einer beigefügten Begründung heißt es, das Baugrundstück sei Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Umgebungsbebauung entspreche einem reinen Wohngebiet. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Außerdem existiere eine „positive Bauvoranfrage“.

Nachdem der Antragsteller aufgrund des Beginns der Rodungs- und Ausschachtungsarbeiten Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hatte, erhob er im April 2022 Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung. In der Begründung für die Nichtabhilfe2 heißt es unter anderem, die Einwendungen des Antragstellers seien im Rahmen einer Entscheidung des Stadtrechtsausschusses über seinen Nachbarwiderspruch zu diesem Bauvorhaben beurteilt worden. Gründe, weshalb das Vorhaben trotz eingehaltener materieller Normen in diesem Einzelfall rücksichtslos sein sollte, seien nicht vorgetragen.

Im Mai 2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen und die Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten zu verpflichten. Er hat geltend gemacht, die Teilbaugenehmigung verletze ihn in seinen Rechten. Das Vorhaben befinde sich nicht in einem reinen Wohngebiet. Es sei bereits fraglich, ob das Grundstück im Innenbereich liege oder nicht vielmehr im Außenbereich. Dieser umfasse den gesamten nicht beplanten Bereich, der nicht in Zusammenhang bebaut sei. So liege der Fall hier. Ein Bebauungszusammenhang scheide aus, wenn – wie hier – die städtebauliche Ordnung wegen der Größe der freien Fläche nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans gewahrt werden könne. Das sei ursprünglich auch so geplant gewesen. Der § 34 BauBG sei lediglich ein Planersatz, solange ein erforderlicher Bebauungsplan noch nicht aufgestellt worden sei. Das Vorhaben sei daher nach § 35 BauBG zu beurteilen und danach unzulässig. Selbst wenn man von einem Innenbereichsvorhaben ausginge, wäre das Vorhaben nicht zulässig, da das Gebot der Rücksichtnahme nicht beachtet werde. Das Vorhaben nehme keine Rücksicht auf die vorhandene Bebauung wegen seiner „spezifischen Voraussetzung“. Dem hier nicht beachteten Gebot der Rücksichtnahme komme nachbarschützende Wirkung zu. Die Einstellung der Bauarbeiten sei zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen dringend geboten. Außerdem seien durch die Bauarbeiten Schäden an seinem Grundstück beziehungsweise an seinem Wohngebäude verursacht worden. „Gerade auch deswegen“ seien die Arbeiten einzustellen.

Die Antragsgegnerin hat ihre Genehmigungsentscheidung verteidigt und ausgeführt, die Teilbaugenehmigung berechtige allein zum Ausheben der Baugrube und zur Rodung des vorhandenen Geländes, nicht aber „zu umfassenden Bauarbeiten am Gebäude selbst“. Die Zulässigkeit des Vorhabens in allen Einzelheiten sei noch nicht abschließend geprüft worden. Die Genehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften, auf die sich der Antragsteller berufen könne. Da ein Bebauungszusammenhang gegeben sei, richte sich die planungsrechtliche Beurteilung nach dem § 34 BauGB. Danach sei das Vorhaben zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werde auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da von dem Vorhaben keine unzumutbaren Auswirkungen für ihn ausgingen. Der Antragsteller verweise lediglich pauschal auf die vermeintliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen seiner Größe. Die Abweichung eines Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Vergleich zur Umgebungsbebauung begründe aber allein keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften. Konkrete Anhaltspunkte für unzumutbare Auswirkungen würden nicht aufgeführt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber den Nachbargrundstücken eine „erdrückende“ Wirkung aufweisen könnte. Da die Genehmigung rechtmäßig sei, bestünden auch keine Gründe für die Einstellung der Bauarbeiten. Im Übrigen würden nach ihrem Kenntnisstand aktuell keine Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt. Die Beigeladene habe den Bauantrag im Mai 2022 zurückgezogen. Es sei beabsichtigt, eine überarbeitete Planung einzureichen.

Die Beigeladene hat vorgetragen, aus ihrer Sicht sei ein wichtiges Interesse des Antragstellers gegen die beabsichtigte Bebauung die Absicherung seines auf der Grundstücksgrenze befindlichen Garagengebäudes. Dieses sei „konstruktiv und verkehrssicherungstechnisch sehr fragwürdig“.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Teilbaugenehmigung anzuordnen sowie die Einstellung von Baumaßnahmen zu verfügen, im Juni 2022 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung sei diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren sei. Eine abweichende Ausführung des Vorhabens könne die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgehe. Im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren komme eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung von Sachverständigengutachten nicht in Betracht. Sonst würde dieses zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukomme. Auf dieser Grundlage sei eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte des Antragstellers durch die Teilbaugenehmigung nicht zu erkennen. Dem Antragsteller sei einzuräumen, dass der Regelungsgehalt der der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung auch eine vorläufige positive Aussage über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbauvorhabens umfasse. Eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Teilbaugenehmigung im Verhältnis zum Antragsteller könne nicht festgestellt werden. Dieser könne zunächst weder aus der genehmigten Ausführung der Baugrube sowie der Rodungsarbeiten noch bezüglich des geplanten Gesamtvorhabens ein Abwehrrecht aus der Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften herleiten. Ferner sei davon auszugehen, dass die Teilbaugenehmigung den Antragsteller nicht unter bauplanungs-rechtlichen Gesichtspunkten in seinen Rechten verletze. Insoweit sei auf die sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen abzustellen. Das Baugrundstück liege in einem Bereich der Ortslage, für den kein Bebauungsplan bestehe. Damit könne auch dahinstehen, ob der Beigeladenen ein bestandskräftiger positiver Bauvorbescheid erteilt worden sei, wodurch die Einwendungen des Antragstellers ohnehin ausgeschlossen würden. Der Neubau von Mehrfamilienwohnhäusern in einer Umgebung, die offensichtlich ebenfalls von Wohnnutzung geprägt sei, stehe nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart. Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfüge, sei für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich hieraus allein kein Nachbarschutz herleiten lasse. Daher stehe einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreite, ein Abwehrrecht nur zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Dessen Verletzung sei hier indes nicht feststellbar. Unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers seien fernliegend. Bei der Erteilung der Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten sowie vorliegend für Rodungsarbeiten regelmäßig werde lediglich darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar sei. Die Entscheidung über den Standort schließe in groben Zügen auch eine Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ werde. Diesbezüglich habe der Antragsteller bereits keine substantiierten Angaben gemacht. Vielmehr beschränke sich sein Vorbringen darauf, dass das geplante Vorhaben „wegen seiner spezifischen Voraussetzung“ auf die vorhandene Bebauung keine Rücksicht nehme. Zu berücksichtigen sei dabei, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigten und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollten. Seien diese Vorschriften eingehalten, bilde das ein Indiz dafür, dass auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Teilbaugenehmigung für den Erdaushub und die Rodung des Grundstücks könne bereits nicht angenommen werden, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht sicher feststehe, wie das Gesamtvorhaben tatsächlich ausgeführt werde, insbesondere in Bezug auf die geplanten Geschosse und damit die Gebäudehöhe. Die Antragsgegnerin habe hierzu vorgetragen, dass der Bauantrag zu dem Mehrfamilienhaus 4 zwischenzeitlich zurückgezogen worden und die Einreichung einer neuen Planung beabsichtigt sei. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall aber auch bei einer Realisierung des Vorhabens entsprechend dem Bauantrag vom November 2021 ein Verstoß eher fernliegend. Danach hielte das „Haus 4“ Abstände zur Nachbargrenze des Antragstellers von 5,24 m im vorderen und bis 9,73 m im hinteren Grundstücksteil ein. Damit würden auch die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften eingehalten. Dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung des Bauvorhabens verändere, müsse der Antragsteller hinnehmen. Er könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass durch das Gesamtvorhaben bodenrechtliche Spannungen entstünden, die nur durch ein Bebauungsplanverfahren beseitigt werden könnten. Einen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gebe es nicht. Demzufolge könne der Antragsteller auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, ob und inwieweit das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre, da der Antragsteller als Baunachbar aus dem Gesichtspunkt der objektiv-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens keine nachbarschützenden Rechte für sich herleiten könne. Daher habe es insbesondere im Hinblick auf den in § 212a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung zu verbleiben. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Stilllegung der Baustelle.

Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.6.2022 – 5 L 544/22 –, mit dem die Anträge des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 10.3.2022 zum Aushub der Baugrube für die von ihr geplante Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten auf dem Flurstück Nr. 39/1 in Flur 3 der Gemarkung Dudweiler sowie auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung dieser Arbeiten zurückgewiesen worden sind, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen nach den §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a, 123 Abs. 1 VwGO zu Recht nicht entsprochen.

A.

Mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist auf der Grundlage des vorliegend allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) davon auszugehen, dass der mit Blick auf die auch Teilbaugenehmigungen (§ 75 LBO) wegen der mit ihnen verbundenen partiellen Baufreigabe erfassende Regelung im § 212a Abs. 1 BauGB jedenfalls vor Erteilung der konsumierenden Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben3 statthafte Aussetzungsantrag des Antragstellers als Eigentümer des rechtsseitig angrenzenden Grundstücks (Parzelle Nr. 265/37) unbegründet ist.

Der Antragsteller macht in seiner Beschwerdebegründung vom 19.7.2022 zunächst ganz allgemein geltend, das Verwaltungsgericht habe „übersehen“, dass „wohl in wehrfähige Rechte eingegriffen“ worden sei. Dieser sich nicht mit der ausführlichen (baurechtlichen) Argumentation in der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzende Vortrag rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Soweit der Antragsteller anschließend den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.6.2022 dahingehend wiedergibt, dass dieses darin „richtigerweise darauf hingewiesen“ habe, dass eine „überschlägige Kontrolle“ zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung mit Blick auf seine Position ergebe, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht in der entsprechenden Passage auf Seite 7 seiner Entscheidung insofern lediglich fallunabhängig die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung baurechtlicher Nachbarrechtsbehelfe (§§ 212a Abs. 1 BauGB, 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO) – zutreffend – wiedergegeben hat. Dass diese aus Sicht des Verwaltungsgerichts hier nicht vorliegen, lässt sich seinen folgenden ausführlichen Darlegungen unschwer entnehmen.

Anschließend beanstandet der Antragsteller, der sich damit nicht auseinandersetzt, im Wesentlichen mehrfach, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren keine Sachverhaltsaufklärung betrieben und insbesondere auf eine Ortsbesichtigung der Baustelle verzichtet, sich vielmehr „allzu leichtfertig“ auf die Position zurückgezogen habe, dass dies im Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht komme, was im Gesetz keinen Niederschlag gefunden habe.

Dabei übersieht der Antragsteller, dass Streitgegenstand derartiger Verfahren ein vorläufiger, anhand einer prognostischen Bewertung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beurteilender Sicherungsanspruch des sich gegen ein Vorhaben wendenden Nachbarn, nicht aber die materielle Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens ist und daher – wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont hat – in einem solchen Verfahren auch keine „verbindliche“ oder gar „abschließende“ Entscheidung darüber getroffen wird. Daher entspricht es ständiger Rechtsprechung (auch) des Senats, dass in diesen Verfahren für eine dem Hauptsacheverfahren entsprechende und dieses Verfahren vorwegnehmende Sachverhaltsermittlung im Wege einer Beweisaufnahme durch Ortsbesichtigung grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob diese verwaltungsprozessrechtlich zulässig wäre, in aller Regel kein Raum ist. Ein aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG oder aus dem verwaltungsprozessualen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, besteht insoweit regelmäßig nicht.4 Ganz besondere Umstände des Einzelfalls, die gerade hier eine andere Handhabung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die durch die Teilbaugenehmigung vom 10.3.2022 nach § 75 LBO bewirkte „Baufreigabe“ nach dem Ansatz des § 212a Abs. 1 BauGB und dem darin vom Bundesgesetzgeber seit dem 1.1.19985 verankerten Prinzip des „Bauens auf eigenes Risiko“ rechtlich eine vorläufige Schaffung baulicher „Tatsachen“ nur in einem sehr eingeschränkten Umfang, nämlich in Form des Aushubs einer Baugrube für das später zu errichtende „Haus 4“, zulässt.6 Dass die letztlich gegebenenfalls zivilrechtlich zu klärenden Behauptungen des Antragstellers einer Beschädigung von Anlagen auf seinem Grundstück infolge der nicht von der Regelungswirkung dieser Genehmigung umfassten Bauausführung im Rahmen des baurechtlichen Eilverfahrens vor den Verwaltungsgerichten insoweit keiner weiteren Aufklärung bedürfen, braucht hier nicht vertieft zu werden. Sofern durch einschlägige technische Normen missachtende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ohnehin ebenso wenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solcher.7

Nach dem § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO setzt die Erteilung einer Teilbaugenehmigung ohnedies neben der baurechtlichen Zulässigkeit des konkret zur Rede stehenden Baugrubenaushubs nur eine „grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens“ voraus, wobei auch unter dem Aspekt im Nachbarrechtsbehelfsverfahren der Blick ausschließlich auf die nachbarrechtliche Beurteilung zu richten ist. Rein städtebaulichen Aspekten kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu. Mit der Teilbaugenehmigung hat die Antragsgegnerin daher nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO über die grundsätzliche Vereinbarkeit des Gesamtvorhabens der Beigeladenen mit dem Bauplanungsrecht und mit den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entschieden. Die Regelung setzt voraus, dass die Genehmigungsbehörde das gesamte Vorhaben in seinen wesentlichen Zügen einer vorläufigen summarischen Gesamtbeurteilung unterzieht8 und dient letztlich dem Schutz der berechtigten Interessen der Bauherrinnen und Bauherren, denen im weiteren Verfahren nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass das zur Genehmigung gestellte Projekt insgesamt nicht genehmigungsfähig ist.9 Dass der Antragsteller durch die Teilbaugenehmigung vom 10.3.2022 unter dem Aspekt in eigenen subjektiven Nachbarrechten verletzt wird, kann nach dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es in zeitlicher Hinsicht „ein leichtes“ gewesen wäre, die vom Gerichtssitz etwa 25 km entfernte Baustelle zu besichtigen und dass das Verwaltungsgericht sich die Möglichkeit „verbaut“ habe, nachvollziehbar zu begründen, ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nach der „Art. der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfüge, bleibt festzuhalten, dass gerade die dies bejahende Entscheidung insoweit keinerlei Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit unterliegt. Für das damit angesprochene „Einfügen“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, hier insoweit nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO, hinsichtlich speziell dieses städtebaulichen Kriteriums kommt es auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Nutzungsart „Wohnen“ nicht darauf an, wie viele Wohnungen in einem neu zu errichtenden Gebäude geschaffen werden sollen.10 Begrenzungen der Anzahl der Wohnungen pro Gebäude ließen sich in dem Bereich vielmehr nur über eine entsprechende Bauleitplanung festsetzen, sofern das von Seiten der Antragsgegnerin städtebaulich gewünscht wäre (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Vorliegend spielt das aber keine Rolle.

Wenn der Antragsteller weiter vorträgt, dass es zwingend einer Ortsbesichtigung bedurft hätte, um die Frage der Einhaltung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme zu beurteilen, gilt das Gesagt entsprechend. Zu besichtigen wäre übrigens aktuell wohl ohnehin nur die Baugrube gewesen. Da die von der Beigeladenen beabsichtigte Wohnbebauung von der Nutzungsart her – wie gesagt unabhängig von der insoweit im unbeplanten Bereich keine Rolle spielenden Anzahl der Wohnungen in Gebäuden – unbedenklich ist, käme ein nachbarlicher Abwehranspruch des Antragstellers auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB nur bei einem Verstoß gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in Betracht.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,11 der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und – nach der Integration der in früheren Fassungen der Landesbauordnung beziehungsweise einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden. Für deren schon im derzeitigen Verfahrensstadium ersichtliche Nichtbeachtung im Verhältnis zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers gibt es nach wie vor keine durchgreifenden Hinweise. Weitergehende Beeinträchtigungen mit Blick auf die genannten Regelungsziele wegen einer ganz besonderen Situation, in der trotz einer Wahrung eines ausreichenden Grenzabstandes von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zum Nachteil des Antragstellers auszugehen wäre, sind hier nicht ersichtlich. Eine Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich in der Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) weder aus der Anzahl geplanter Wohnungen12 noch aus einem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten oder aus einer mit dem genehmigten Neubauvorhaben einhergehenden Schaffung von zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn begründen.

Obwohl ein entsprechender Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht (mehr) enthalten ist, lässt sich ergänzen, dass sich selbst bei einer – vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, hier einmal unterstellten, Belegenheit (gemeint wohl nur:) des Baugrundstücks im Außenbereich (§ 35 BauGB) für die Nachbarrechtssituation keine wesentlichen Änderungen ergäben. Der Außenbereich ist kein „Baugebiet“ mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte. Die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete lässt sich daher nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich – unabhängig von faktischen Betroffenheiten eines Nachbarn – in ihrem Sinne „nutzbar“ machen. Auch der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.13

Soweit der Antragsteller „schlussendlich“ noch darauf hinweist, dass die Augenscheineinnahme vor Ort ihren zentralen Anwendungsbereich bei „sogenannten Bauprozessen“ habe, ist das sicher richtig bezogen auf Hauptsacheverfahren und wird dort auch vom Senat so gehandhabt. Die Beschwerde gegen die eine Aussetzung der Teilbaugenehmigung vom 10.3.2022 ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts war daher zurückzuweisen.

B.

Hinsichtlich des nach der Beschwerdeschrift vom 6.7.2022 ausdrücklich weiter verfolgten Anordnungsbegehrens auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten (§ 123 Abs. 1 VwGO) ist darauf hinzuweisen, dass eine Baueinstellung (§ 81 LBO) durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht kommt, solange die Beigeladene Inhaberin einer nach dem zuvor Gesagten gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung für die Erdarbeiten ist und keine abweichende Bauausführung unterstellt werden kann. Auch dazu trägt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht vor (§ 146 Abs. 4 VwGO). Im Übrigen ist der Antragsteller auch dem in der erstinstanzlichen Entscheidung (Seite 6) wiedergegebenen Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Beigeladene aktuell keine Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchführe nicht entgegengetreten. Vor dem Hintergrund bestünde schon kein Anlass, „Bauarbeiten“ vorläufig einzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war auch in zweiter Instanz ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO mangels Übernahme eigener Kostenrisiken nicht gerechtfertigt (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1)

vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 10.3.2022 – 20211001 –, wonach die Rodungen „in Absprache mit dem Amt für Klima- und Umweltschutz“ vorgenommen werden sollten

2)

vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.5.2022 – 20211001 –

3)

vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann

4 )

vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2019 – 2 B 289/18 –, NVwZ-RR 2019, 678, und vom 27.9.2016 –, SKZ 2016, 246, ständige Rechtsprechung

5 )

vgl. das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG) vom 18.8.1997, BGBl. Seiten 2081 ff.

6 )

vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, wonach der Gesetzgeber die sich aus dem § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache bewusst in Kauf genommen hat

7 )

vgl. dazu zuletzt, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2022 – 2 B 268/21 –, Nr. 15 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts und bei Juris, zu einer vom Nachbarn befürchteten Beschädigung von Anlagen auf seinem Grundstück durch den Aushub der Baugrube

8)

vgl. hierzu etwa Hornmann, HBO, 3. Auflage 2019, § 77 Rn 15, wonach dieses vorläufige positive Gesamturteil nicht erfordert, dass die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Vorhabens feststehen muss

9 )

vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.1997 – 3 B 137/96 –, BRS 59 Nr. 156

10 )

vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2022 – 2 B 264/21 –, Nr. 13 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts und bei Juris, zur geplanten Errichtung einer Wohnanlage aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen in einem Altbaubereich

11 )

vgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehen

12)

vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 – 2 W 16/95 –, zum Rechtsbehelf eines Eigentümers eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten, st. Rspr.

13 )

vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 68

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