Oberverwaltungsgericht lehnt Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ab
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 19.01.2024 unter dem Aktenzeichen 10 A 1314/22 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Klägerin, die gegen die Nichtdurchführung bauaufsichtlichen Einschreitens durch die Beklagte gegenüber der Beigeladenen geklagt hatte, trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Abweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung.
- Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorhanden.
- Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.
- Fehlende Klagebefugnis der Klägerin wegen mangelnder Verletzung nachbarschützender Normen.
- Bepflanzungs- und Begrünungsgebot im Bebauungsplan ohne nachbarschützende Wirkung.
- Bestandskräftige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Beigeladene.
- Kein genereller Anspruch auf Einhaltung planerischer Festsetzungen.
- Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin, Streitwertfestsetzung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses.
Übersicht
Einschreiten der Bauaufsicht: Wenn Nachbarn Rechtsschutz einfordern
Ein Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kann für betroffene Anwohner eine Möglichkeit sein, gegen rechtswidrige Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen vorzugehen. Dabei muss der Nachbar jedoch in seinen eigenen Rechten verletzt sein, was grundsätzlich einen materiellen Verstoß voraussetzt. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie etwa § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, sehen solche Ansprüche vor, allerdings sind diese als Ermessenentscheidungen ausgestaltet.
Ein Anspruch auf Einschreiten besteht in der Regel nur für denjenigen Nachbarn, der eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften geltend machen kann. Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen Abstandsflächen oder unzulässige Nutzungsänderungen. Die bauaufsichtliche Behörde entscheidet im Rahmen ihres Ermessens, ob sie gegen eine rechtswidrige Baumaßnahme vorgeht.
Die rechtlichen Herausforderungen in diesem Bereich sind vielfältig und erfordern oftmals eine genaue Prüfung der individuellen Sachlage. Ein konkretes Urteil zum Thema „Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten“ kann dabei helfen, die rechtlichen Grundlagen und möglichen Ansprüche besser zu verstehen.
Der Streit um bauaufsichtliches Einschreiten im Baurecht Siegen-Kreuztal
Im Kern dreht sich der vorliegende Fall um den Antrag einer Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten durch die Beklagte gegenüber einer Beigeladenen, der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 10 A 1314/22 behandelt wurde. Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich an der Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, gegen die Beigeladene wegen vermeintlicher Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften einzuschreiten. Die Klägerin sah ihre Rechte durch bestimmte bauliche Maßnahmen der Beigeladenen verletzt, insbesondere im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 16 T.-straße Teil 1 Abschnitt 1 vom 12. Januar 1998. Sie argumentierte, dass die Bepflanzungs- und Begrünungsgebote des Bebauungsplans nachbarschützende Wirkung hätten und die erteilte Befreiung der Beigeladenen von diesen Vorschriften ihre Rechte verletze.
Rechtliche Herausforderungen und Klagebefugnis
Die juristische Herausforderung in diesem Fall lag in der Klärung, ob die Klägerin eine Klagebefugnis besitzt und ob die angeführten Normen des Bebauungsplans tatsächlich nachbarschützenden Charakter aufweisen. Das Verwaltungsgericht verneinte dies und wies die Klage als unzulässig zurück. Es stellte fest, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans keine nachbarschützende Wirkung hätten und dass die Klägerin nicht im selben Bebauungsplangebiet wie die Beigeladene liege. Zudem wurde betont, dass der Beigeladenen eine bestandskräftige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden sei, was einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten entgegenstehe.
Entscheidungsfindung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen folgte der Argumentation des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Besonders hervorgehoben wurde die Notwendigkeit für den Rechtsmittelführer, sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Erstgerichts auseinanderzusetzen und diese substantiiert anzufechten – eine Anforderung, der die Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht genügte.
Die Rolle von Bebauungsplänen und nachbarschützenden Normen
Die Diskussion um die nachbarschützende Wirkung von Bebauungsplänen und die Klagebefugnis bei deren Nichtbeachtung unterstreicht die Komplexität des Baurechts. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verdeutlicht, dass die bloße Behauptung einer nachbarschützenden Wirkung nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die eine solche Wirkung im Einzelfall begründen. Darüber hinaus zeigt der Fall, dass die Erteilung einer Befreiung von baurechtlichen Festsetzungen eine erhebliche Hürde für das erfolgreiche Geltendmachen von Nachbarrechten darstellen kann.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt mit seinem Beschluss die Ablehnung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten, indem es die Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts unterstreicht. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer präzisen Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen und der Notwendigkeit, eine spezifische Klagebefugnis sowie eine nachbarschützende Wirkung von Bebauungsplannormen eindeutig darzulegen.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was versteht man unter einem Nachbaranspruch im Baurecht?
Ein Nachbaranspruch im Baurecht bezieht sich auf die Rechte, die ein Nachbar in Bezug auf Baumaßnahmen auf einem angrenzenden Grundstück hat. Im öffentlichen Baurecht ist ein Nachbar grundsätzlich nur der Eigentümer und der sonstige dingliche Berechtigte am Grundstück, nicht aber Personen, die lediglich ein obligatorisches Recht vom Eigentümer ableiten, wie Mieter oder Pächter.
Ein Nachbaranspruch kann beispielsweise dann geltend gemacht werden, wenn ein Bauherr ohne die erforderliche Baugenehmigung innerhalb der Abstandsflächen baut. In diesem Fall kann der Nachbar ein behördliches Einschreiten verlangen, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nachbarschützend sind. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kann nur dann angenommen werden, wenn das Bauvorhaben gegen Regelungen verstößt, denen nachbarschützende Wirkung zukommt.
Es gibt auch spezifische Regelungen, die den Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht betreffen. Beispielsweise gibt es den „Gebietserhaltungsanspruch“, der den Nachbarn einen allgemeinen Anspruch auf Erhalt des prägenden Charakters eines Baugebiets gibt. Darüber hinaus kann ein Nachbar gemäß § 912 BGB einen Überbau zu dulden haben, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut.
Es ist auch zu beachten, dass es bestimmte Voraussetzungen gibt, unter denen die Bauaufsichtsbehörden im Interesse eines Nachbarn zum Einschreiten verpflichtet sind. Darüber hinaus kann es Fälle geben, in denen ein Nachbar ein Wegerecht über ein anderes Grundstück hat, das als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist.
Wie funktioniert das bauaufsichtliche Einschreiten in Deutschland?
Das bauaufsichtliche Einschreiten in Deutschland ist ein Verfahren, bei dem die Bauaufsichtsbehörden die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Bereich des Bauens überwachen und durchsetzen. Die Bauaufsichtsbehörden sind in einem dreistufigen System organisiert: untere, obere und oberste Bauaufsichtsbehörden.
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten kann grundsätzlich formlos gestellt werden, beispielsweise per E-Mail oder Post. Der Antrag ist zulässig, wenn alle erforderlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind. Dies umfasst die Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten, wobei der Tatbestand der jeweiligen Befugnisnorm erfüllt sein muss.
Zuständigkeiten
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind in der Regel für das Genehmigungsverfahren und die Überwachung der Baumaßnahmen zuständig. Die oberen Bauaufsichtsbehörden übernehmen die Fachaufsicht gegenüber den unteren Behörden und können in bestimmten Fällen tätig werden, etwa bei begründeten Beschwerden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde, meist ein Landesministerium, erlässt Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften und übt die allgemeine Fachaufsicht aus.
Ermessensentscheidung und Rechtsschutz
Die Entscheidung über das Einschreiten liegt grundsätzlich im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, also in Fällen, in denen eine klare Rechtsverletzung vorliegt. Andernfalls hat der Antragsteller lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Rechtliche Grundlagen
Die Bauaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bereich des öffentlichen Baurechts abzuwehren. Dies schließt die Errichtung, Änderung und Nutzung von baulichen Anlagen ein.
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden können Betroffene Rechtsmittel einlegen. Dies kann eine förmliche Beschwerde bei der nächsthöheren Behörde oder eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht sein.
Besonderheiten
In bestimmten Fällen, wie bei ungenehmigten Nutzungsänderungen, ist das bloße Fehlen einer Baugenehmigung nicht ausreichend, um ein Einschreiten zu verlangen. Anonyme Anzeigen werden in der Regel nicht verfolgt, und ein Anspruch auf Einschreiten besteht meist nur, wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt werden.
Inwiefern haben Bebauungspläne eine nachbarschützende Wirkung?
Bebauungspläne spielen eine zentrale Rolle im deutschen Baurecht, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nachbarn vor unerwünschten Entwicklungen. Die nachbarschützende Wirkung von Bebauungsplänen ergibt sich aus ihrer Fähigkeit, die Art und das Maß der baulichen Nutzung festzulegen und somit direkte Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung und die Lebensqualität der Anwohner zu haben.
Nachbarschützende Wirkung von Bebauungsplänen
Bebauungspläne können eine nachbarschützende Wirkung entfalten, indem sie bestimmte Festsetzungen treffen, die den Interessen der Nachbarn dienen. Diese Festsetzungen können beispielsweise die Art der zulässigen Bebauung, das Maß der baulichen Nutzung, Abstandsflächen oder die Höhe von Gebäuden betreffen. Durch die Festlegung dieser Parameter wird sichergestellt, dass die Entwicklung eines Gebiets in einer Weise erfolgt, die die Rechte und Interessen der angrenzenden Grundstückseigentümer berücksichtigt.
Rechtliche Grundlagen
Die nachbarschützende Wirkung von Bebauungsplänen basiert auf dem Grundsatz des wechselseitigen Schutzes und der Rücksichtnahme. Dies bedeutet, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht nur der städtebaulichen Ordnung dienen, sondern auch den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bezwecken können. Ein Nachbarschutz wird insbesondere dann bejaht, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans explizit darauf abzielen, die Lebens- und Wohnqualität der Anwohner zu schützen oder Beeinträchtigungen wie Lärm, Geruchsbelästigungen oder eine übermäßige Verschattung zu vermeiden.
Voraussetzungen für den Nachbarschutz
Damit ein Nachbar sich erfolgreich auf die nachbarschützende Wirkung eines Bebauungsplans berufen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Bebauungsplan qualifizierte Festsetzungen enthalten, die eine nachbarschützende Wirkung entfalten können. Des Weiteren muss der Nachbar darlegen können, dass seine Rechte durch ein Bauvorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht, tatsächlich beeinträchtigt werden. In einigen Fällen kann auch ein Rücksichtnahmegebot greifen, wenn die Interessen des Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt werden, selbst wenn keine explizit nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan enthalten sind.
Bebauungspläne haben eine wesentliche Funktion im deutschen Baurecht, indem sie nicht nur die städtebauliche Entwicklung steuern, sondern auch den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen gewährleisten. Die nachbarschützende Wirkung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, die darauf abzielen, die Lebensqualität der Anwohner zu schützen und ein harmonisches Miteinander im städtischen Raum zu fördern.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 1314/22 – Beschluss vom 19.01.2024
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin, die zunächst Berufung eingelegt und nachfolgend innerhalb der Einlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, vgl. zur zulässigen Umdeutung in solchen Fällen: BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 – 6 C 32.07 -, juris Rn. 25, m. w. N., hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen die Beigeladene abgewiesen. Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Verletzung einer nachbarschützenden Norm sei unter keiner Betrachtungsweise erkennbar. Die Festsetzungen zum Bepflanzungs- und Begrünungsgebot in dem das Grundstück der Beigeladenen überplanenden Bebauungsplan Nr. 16 T.-straße Teil 1 Abschnitt 1 vom 12. Januar 1998 (im Folgenden: Bebauungsplan) hätten keine nachbarschützende Wirkung. Ein Gebietserhaltungs- beziehungsweise Gebietsprägungsanspruch beziehe sich auf die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplangebiet und sei durch diese Festsetzungen nicht tangiert. Das Grundstück der Klägerin liege auch nicht im selben Bebauungsplangebiet wie das der Beigeladenen. Der Beigeladenen sei zudem mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 3. Mai 2021 von der Beklagten eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen Nr. 12 (1) des Bebauungsplans zum Pflanzgebot erteilt worden, was einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ebenfalls entgegenstehe. Schließlich gebe es keinen generellen Anspruch des Einzelnen auf Einhaltung oder Verwirklichung planerischer Festsetzungen.
Die Klägerin stellt diese Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
Mit Blick auf das im Bebauungsplan in Nr. 12 (1) festgesetzte Anpflanzungsgebot setzt die Klägerin sich nicht mit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dem von ihr begehrten bauaufsichtlichen Einschreiten stehe durchgreifend entgegen, dass der Beigeladenen von eben dieser Festsetzung bestandskräftig eine Befreiung erteilt worden sei.
Ebenso wenig geht sie auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, dass ein Gebietswahrungsanspruch ihr keine Klagebefugnis vermitteln könne, weil er sich nur auf die Art der baulichen Nutzung beziehe und ihr Grundstück nicht im selben Bebauungsplangebiet wie das Grundstück der Beigeladenen liege.
Ihr Vortrag, die in Nr. 12 (2) des Bebauungsplans festgesetzten Versiegelungsquoten seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nachbarschützend, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach naturschutz- und landschaftsbezogenen Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukomme, setzt sich die Klägerin wiederum schon nicht auseinander. Dass sich ein Wille des Rates der Beklagten ermitteln ließe, wonach die hier fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausnahmsweise Nachbarschutz vermitteln sollen, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Sie behauptet lediglich pauschal eine – überdies planübergreifende – nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen, ohne auch nur Anhaltspunkte für einen entsprechenden Planungswillen, insbesondere in der Planbegründung, zu benennen.
Im Übrigen ist der Vortrag in der Zulassungsbegründung pauschal und unsubstantiiert: Soweit die Klägerin vorträgt, in Folge des Klimawandels und einer übermäßigen Versiegelung des Bodens werde nicht nur Flora und Fauna, sondern auch die menschliche Gesundheit gefährdet, wodurch sie unmittelbar beeinträchtigt werde, legt sie nicht im Ansatz dar, inwiefern sich daraus ein Anspruch ihrerseits auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Beigeladenen ergeben soll. Ebenso unsubstantiiert ist der Vortrag der Klägerin, eine Klagebefugnis folge daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme bestünden zu berücksichtigende Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der übermäßigen Versiegelung Oberflächenwasser vom Grundstück der Beigeladenen auf ihr Grundstück gelange. Dabei bleibt schon offen, inwiefern aus dem Umstand, dass eine nicht näher spezifizierte Menge von Oberflächenwasser auf das Grundstück der Klägerin gelangen könnte, ein Rücksichtnahmeverstoß folgen sollte. Hierzu trägt die Klägerin nichts vor.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Nach diesen Maßgaben ist eine grundsätzliche Bedeutung schon mangels einer von der Klägerin formulierten Frage nicht dargelegt. Eine solche lässt sich der Antragsbegründung auch nicht sinngemäß entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).