Urteil vom 30.05.2017, Aktenzeichen: 2 A 130/16, Erfolglose abgelehnt
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstinstanzlich entstandenen Kosten des Beigeladenen. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- Klägerin ist Inhaberin von Sondereigentumsrechten an einer im Erdgeschoss des Mehrfamilienwohnhauses K.—straße 22c in M. gelegenen Wohnung. Diese ist nach Südosten ausgerichtet. Das mit zwei Vollgeschossen und einer ausgebauten Dachgeschosswohnung ausgestattete Gebäude mit fünf Eigentumswohnungen wird mittels eines nördlich an das Grundstück angrenzenden Stichwegs durch die K.—straße erschlossen. Die zugehörigen – überdachten – Stellplätze befinden sich im hinteren Grundstücksbereich nördlich des Wohngebäudes. Die Gesamthöhe des Gebäudes beläuft sich auf etwa 11,50 m. Ausweislich der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Bauzeichnungen befinden sich im Erdgeschoss des Hauses zwei abgeschlossene Wohneinheiten.
Der im Sondereigentum der Klägerin stehende Bereich verfügt nach den Bauzeichnungen über folgende nach Süden ausgerichtete Räume: Wohnraum, Küche und Schlafraum, nach Osten ausgerichtet sind ein weiterer Schlafraum sowie das Bad. Die vom Wohnzimmer aus zu erreichende Terrasse ist – soweit ersichtlich ohne Genehmigung – mit verglasten Elementen umschlossen worden. Zur südlichen Grundstücksgrenze wahrt das Gebäude – ohne Berücksichtigung der Balkone und der verglasten Terrasse – einen Abstand von 4 m auf einer Länge von 16 m. Das Grundstück liegt – ebenso wie das Vorhabengrundstück – in zweiter Reihe (jeweils) hinter einem an der K.—straße errichteten Wohngebäude. Das in seinen Dimensionen insgesamt noch über die rückwärtige Bebauung hinausgehende Gebäude auf der Klägerseite ist dabei deutlich weiter nach Norden versetzt, während das ersichtlich ältere Wohngebäude auf der Grundstücksseite des Beigeladenen augenscheinlich nur einen Abstand von drei Metern zur nördlichen Grundstücksgrenze wahrt.
Auf dem südlich an das Grundstück K.—straße 22c angrenzenden Flurstück 1134 mit der Lagebezeichnung K.—straße 24a plant der Beigeladene die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten. Hierfür erteilte die Beklagte zunächst einen Bauvorbescheid, der eine sog. split-level Garage vorsah. Dieser wurde bestandskräftig, vom Beigeladenen aber nicht umgesetzt.
Unter dem 24. Juni 2014 beantragte der Beigeladene vielmehr die Erteilung einer Baugenehmigung für ein mit dem Vorbescheid im Wesentlichen identisches Wohnhaus mit einem Doppelcarport und zwei offenen Stellplätzen anstelle der ursprünglich vorgesehenen Aufzuggarage. Hierfür erteilte die Beklagte unter dem 11. September 2014 eine Baugenehmigung. Nach den Antragsunterlagen handelt es sich bei dem Baugrundstück um den rückwärtig abgetrennten Teil des Grundstücks K.—straße 24, der mittels eines an der Südgrenze verlaufenden baulastgesicherten Stichwegs durch die K.—straße erschlossen wird. Der vorgesehene Baukörper weist eine rechteckige Form auf, deren längere Seite 16 m beträgt. An den Schmalseiten des Gebäudes schließen sich jeweils Anbauten mit einer Breite von 3 m und einer Höhe von 6 m an, die die im Dachgeschoss vorgesehenen Balkone aufnehmen und die mit entsprechenden Umwehrungen ausgestattet sind. Neben Erd- und Obergeschoss ist eine als Staffelgeschoss ausgestaltete dritte Wohnebene mit Flachdachkonstruktion vorgesehen. Die Gesamthöhe wird mit 8,90 m angegeben. Zur nördlichen (und wohl auch zur südlichen) Grundstücksgrenze wahrt das Gebäude nach den Antragsunterlagen einen Abstand von 3 m. Gegenüber dem von der Klägerin bewohnten Gebäude steigt das Gelände auf dem Vorhabengrundstück um etwa 0,75 m an. Neben einem Doppelcarport an der nordwestlichen Grundstücksgrenze sind zwei weitere Stellplätze unmittelbar westlich und südlich des Neubaus vorgesehen. Der Klägerin wurde die Baugenehmigung am 13. September 2014 zugestellt.
- 9. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gelte für die Inanspruchnahme des 16 m- Privilegs, im Hinblick auf die Anordnung des Ein- und Ausgangs des Gebäudes unmittelbar vor dem Freisitz und den Wohnzimmerfenstern der Klägerin und für die Anordnung der Stellplätze. Im Hinblick auf die beengten Verhältnisse auf dem Baugrundstück und der geringen Abstandfläche zum Nachbargrundstück entfalte das Neubauvorhaben eine erdrückende Wirkung auf das nördlich angrenzende Grundstück. Aus dem verfahrensbegleitend eingeholten Gutachten zur Änderung der Besonnungsverhältnisse am Gebäude K.—straße 22c bei Realisierung des Bauvorhabens K.—straße 24a des Sachverständigen Dr. C. vom 2. Juni 2015 ergebe sich zudem eine Rücksichtslosigkeit ihr gegenüber, weil die Anforderungen der DIN 5034 bezüglich der beiden Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss des von der Klägerin bewohnten Hauses infolge der Verschattung durch das Neubauvorhaben nicht eingehalten würden. Eine weitere unzumutbare Beeinträchtigung folge aus der Anordnung der Stellplätze. Diese könnten nur mit erheblichen Rangiervorgängen genutzt werden.
- Klägerin hat beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten und einem Doppelcarport auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 18, Flurstück 1134 vom 11. September 2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die geltend gemachten Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot lägen nicht vor. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem geplanten Neubau auf das von der Klägerin bewohnte Gebäude nicht aus. Eine derartige Annahme scheitere schon daran, dass beide Gebäude etwa gleich hoch seien. Das baunachbarliche Rücksichtnahmegebot sei nicht nur von dem Beigeladenen, sondern auch von der Klägerin zu beachten. Der Beigeladene müsse deshalb auf eine nach den einschlägigen Vorschriften mögliche Bebauung seines Grundstücks nicht verzichten, um der Klägerin die mit der Südausrichtung ihrer Eigentumswohnung verbundenen Vorteile zu erhalten. Das vorgelegte Verschattungsgutachten stelle ein untaugliches Mittel zum Nachweis eines Rücksichtnahmeverstoßes dar. Nach der von dem Gutachter herangezogenen DIN 5034 seien bestimmte Vorgaben als Sollvorschriften formuliert, die aber im Baugenehmigungsverfahren keine verbindliche Wirkung entfalteten. In einer verdichteten Innenstadtlage wie hier könnten nur geringere Anforderungen an die direkte Besonnung gestellt werden. Indem das Gutachten auf die Besonnung der Südfassade abstelle, werde zudem ein untauglicher Maßstab herangezogen. Richtige Bezugsgröße sei vielmehr die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnung an bestimmten Stichtagen. Zumindest die Sonneneinstrahlung in dem nach Osten gehenden Aufenthaltsraum wahre diese Anforderungen. Die Klägerin habe schließlich selbst zu einer Verschattung ihrer Wohnung beigetragen, indem sie den als offene Terrasse genehmigten Bereich mit Glaselementen und einer Faltanlage verschlossen habe. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen die erteilte Baugenehmigung.
Der Beigeladene hat – unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten – ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen.
- dem angefochtenen Urteil vom 14. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. September 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben des Beigeladenen sei gegenüber der Klägerin rücksichtslos. Zwar halte es die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften ein, was grundsätzlich indiziere, dass auch das planungsrechtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme beachtet worden sei. Außergewöhnliche Umstände könnten jedoch einen Verstoß gegen diesen Grundsatz trotz Einhaltung des Bauordnungsrechts begründen. Die Realisierung des Vorhabens führe hier zu Nachteilen, die das Maß dessen überstiegen, was der Klägerin in der konkreten Situation billigerweise noch zumutbar sei. Von dem Vorhaben gehe zwar angesichts seiner Dimensionen, die jedenfalls nicht über diejenigen des Gebäudes hinausgingen, in dem die Klägerin über Wohneigentum verfüge, keine erdrückende Wirkung aus. Eine Rücksichtslosigkeit ergebe sich jedoch in der konkreten Situation aus einer unzumutbaren Verschattung der nach Süden ausgerichteten Fenster der Eigentumswohnung der Klägerin. Für die materiellrechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung gebe es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Die maßgeblichen Anforderungen würden auch insoweit regelmäßig durch die Beachtung der landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewahrt. Insbesondere in innerstädtischen Lagen gebe es auch keinen Anspruch auf optimale Sonneneinstrahlung. Die DIN 5034 enthalte keine verbindlichen Grenzwerte. Insbesondere genüge der Umstand, dass bei Einhaltung der Vorgaben gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohten, für sich genommen nicht, eine Verschattung bauplanungsrechtlich für zumutbar zu halten. Davon ausgehend sei hier eine Unzumutbarkeit aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. C. vom 2. Juni 2015 anzunehmen. Der zeitliche Verschattungsanteil erhöhe sich in der Erdgeschosswohnung auf bis zu 97 %. Die Sonne sei nach Verwirklichung des Neubauvorhabens von der Wohnung der Klägerin aus während der Dauer von einem Vierteljahr nicht mehr zu sehen. In den sonnenarmen Wintermonaten würden beide Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss durch eine relative Abnahme der Einstrahlung um mehr als 90 % beeinträchtigt. Mit solchen Verschattungswirkungen habe die Klägerin nicht rechnen müssen. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Gegenseitigkeit des Rücksichtnahmegebotes stützen. Dieses sei vielmehr im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB durch das Prioritätsprinzip geprägt. Bei mehreren nebeneinander gelegenen unbebauten Grundstücken bestimme der zuerst Bauende innerhalb der Anforderungen des einschlägigen Bauplanungs- und Bauordnungsrechts über die Ausgestaltung des Bauwerks, ohne dabei auf eine bereits bestehende Bebauung des Nachbargrundstücks Rücksicht nehmen zu müssen. Mehr könne ihm nicht abverlangt werden, schon weil zu diesem Zeitpunkt nicht feststehe, welche bauliche Nutzung zukünftig auf dem Nachbargrundstück stattfinden werde. In diesem Fall treffe die Pflicht zur Rücksichtnahme allein den nachträglich in eine bestehende Baulücke hineinbauenden Nachbarn – hier also den Beigeladenen. Dem Beigeladenen sei auch eine geringfügigere Bebauung – etwa in Orientierung an dem bereits vorhandenen Gebäude K.—straße 24 – ohne Weiteres zumutbar gewesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe das Rücksichtnahmegebot unzutreffender Weise einseitig zu Lasten des Beigeladenen ausgelegt. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gebäude, in dem sich das Wohneigentum der Klägerin befinde, etwa 2,60 m höher sei als das Vorhaben des Beigeladenen und beide Gebäude unter vollständiger Ausnutzung der Möglichkeiten des Abstandflächenrechtes grenznah errichtet (worden) seien, könnten die Folgen der eintretenden Verschattung nicht einseitig zu Lasten des Beigeladenen gehen. Insgesamt seien die Verschattungswirkungen auch hinnehmbar. Dabei sei der vom Verwaltungsgericht herausgestellte prozentuale Grad der Verschlechterung in der vorliegenden Situation, in der ein unbebautes Nachbargrundstück erstmals bebaut werde, von vornherein nicht aussagekräftig. Im Übrigen sei das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine baurechtliche Billigkeitsklausel, sondern auf besondere Ausnahmefälle zugeschnitten. Ein solcher liege hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die gesetzlich vorgegebene Innenverdichtung notwendig mit einer engeren Bebauung im unbeplanten Innenbereich einhergehe. Quasi zwangsläufige Folge sei eine Verringerung von Belichtung und Besonnung. Entscheidend sei indes, dass das Rücksichtnahmegebot nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – durch das Prioritätsprinzip geprägt sei, sondern durch das Prinzip der Gegenseitigkeit. Der Projektverantwortliche auf dem Grundstück der Klägerin habe sich dazu entschieden, seinen Baukörper unmittelbar an die südliche Grundstücksgrenze zu setzen, obwohl hierfür auf dem Grundstück keine zwingende Notwendigkeit gegeben gewesen sei. Dabei habe er einbeziehen müssen, dass das Nachbargrundstück ebenfalls zur Bebauung anstehe. Auch wenn das Ausmaß der Bebauung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, habe sich der Bauherr zumindest darauf einstellen müssen, dass diese Bebauung in vergleichbarer Weise wie auf seinem Grundstück stattfinden werde. Angesichts des Grundstückszuschnittes ergebe sich daraus die Ausrichtung des Gebäudes quasi von selbst. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe in der gegebenen Situation dazu, dass durch das Verhalten auf dem Nachbargrundstück eine wirtschaftlich sinnvolle und städtebaulich unter dem Gesichtspunkt der Innenverdichtung wünschenswerte Bebauung ausscheide. Gerade wenn man das Prioritätsprinzip anwende, sei dies wertungswidersprüchlich. Denn dieses führe dazu, dass der Erstbauende bei benachbarten Wohngrundstücken den Rahmen auch für den Zweitbauenden setze. Er könne dann jedoch nicht verlangen, dass der Zweitbauende hinter diesem Maßstab – also hinter seiner eigenen Grundstücksausnutzung – zurückbleibe.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Hinzuzufügen sei, dass auch das Berufungsvorbringen die massive Verschattung argumentativ nicht in Frage stelle. Die Überlegungen der Beklagten liefen im Hinblick auf das Prioritätsprinzip sinngemäß darauf hinaus, dass der zuerst Bauende von vornherein die maximale Ausnutzung der Baumöglichkeiten auf dem noch unbebauten Nachbargrundstück in seine Überlegungen einzustellen und sich schon bei seinen Planungen vor den entsprechenden Einwirkungen zu schützen habe. Dies finde im Gebot der Rücksichtnahme keine Stütze. Es liege vielmehr auf der Hand, dass sich der später Bauende auf das zu diesem Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt des Einfügens noch baurechtlich Mögliche zu beschränken habe.
Der Beigeladene stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag.
Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 23. September 2016 Bezug genommen. Im Rahmen dieses Termins ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden; nachfolgend haben diese auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die angefochtene Baugenehmigung vom 11. September 2014 ist nicht wegen Verletzung drittschützender Normen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. September 2014 in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 – 4 B 94.83 – , BRS 40 Nr. 190, juris Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Kommentar, Stand Mai 2015, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m. w. N.
Das ist hier nicht der Fall. Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin namentlich nicht in ihrem hier aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgenden bauplanungsrechtlichen Anspruch auf nachbarliche Rücksichtnahme. Die Verwirklichung des Neubauvorhabens durch den Beigeladenen führt in der konkreten Fallkonstellation weder zu einer Rücksichtslosigkeit wegen einer erdrückenden Wirkung noch zu einer der Klägerin unzumutbaren Verschattung ihrer Eigentumswohnung auf dem nördlich angrenzenden Grundstück.
Die Klägerin ist als Inhaberin von Sondereigentumsrechten an der Erdgeschosswohnung im Sinne von § 1 Abs. 2 WEG berechtigt, den Verstoß gegen das Rück-sichtnahmegebot geltend zu machen. Ein Sondereigentümer ist befugt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung auch den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums zu beachten hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 15. Juli 2015 – 7 B 478/15 -, juris Rn. 2.
Das ist bei den hier geltend gemachten Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer erdrückenden Wirkung und einer unzumutbaren Verschattung der zum Sondereigentum zählenden Wohnräume der Fall.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt in der Sache aber nicht vor.
Die Anforderungen, welche an das gleichermaßen in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat – entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 66, und vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 55.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 -, juris Rn. 20.
In diesem Zusammenhang kann auch dem vom Verwaltungsgericht als zentral herausgestellten Prioritätsgrundsatz Bedeutung zukommen. Nach diesem anerkannten Grundsatz ist dann, wenn ein geplantes Vorhaben auf ein bereits vorhandenes Vorhaben trifft, die zeitliche Reihenfolge für das Maß des Zumutbaren grundsätzlich von besonderer Bedeutung. Dies gilt namentlich für die Bestimmung des Schutzniveaus bei Emissionskonflikten im Falle heranrückender Bebauung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 = juris Rn. 29; OVG M.-V., Beschluss vom 28. März 2008 – 3 M 188/07 -, BauR 2008, 1562 = juris Rn. 32; Rolshoven, NVwZ 2006, 516 ff.
Kennzeichnend ist insoweit aber, dass unterschiedliche und potentiell unverträgliche Nutzungsarten in neuartiger Weise aufeinanderstoßen. Eine solche Sachverhaltsgestaltung ist vorliegend indes nicht einschlägig.
Unbeschadet dessen gilt der Prioritätsgrundsatz aber weder absolut noch uneingeschränkt, sondern steht stets unter dem Vorbehalt besonderer Einzelfallumstände. Danach ist insbesondere regelmäßig bei Verwirklichung eines Vorhabens ein zeitlich nachfolgendes Vorhaben miteinzubeziehen, wenn mit dessen Verwirklichung in den gegebenen Grundstücksverhältnissen konkret zu rechnen ist. Das wiederum ist namentlich dann der Fall, wenn in geschlossener Innenbereichslage die Bebaubarkeit eines Grundstücks als solche in Rede steht. Das ist dem Grundsatz geschuldet, dass im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtung grundsätzlich beide Grundstückseigentümer zur Schonung der berechtigten Belange des jeweils anderen verpflichtet sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2002 – 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207 = juris Rn. 9 m. w. N., und vom 14. Mai 2004 – 4 BN 13.04 – , juris Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 30. November 2006 – 1 N 05.1665 -, juris Rn. 37.
Gemessen an diesen Anforderungen ist das Vorhaben des Beigeladenen der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, scheidet ein solcher Verstoß im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Wirkungen regelmäßig auch aus planungsrechtlicher Sicht aus, wenn die landesrechtlichen Abstandvorschriften gemäß § 6 BauO NRW eingehalten werden. Zweifel in dieser Hinsicht ergeben sich weder aus dem Klagevorbringen noch aus dem Akteninhalt. Ausweislich der Antragsunterlagen will der Beigeladene unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 6 Abs. 6 BauO NRW zum nördlich gelegenen Grundstück einen Abstand von 3 m einhalten.
Die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 -, juris Rn. 4; vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 -, juris Rn. 9, und vom 22. November 1984 – 4 B 244.84 -, juris Rn. 4.
An diesem Grundsatz ist auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 und der damit verbundenen Ausweitung der Zulassung der reduzierten Abstandfläche von 0,4 H durch die Abschaffung des sog. Schmalseitenprivileges festzuhalten. Die damit verbundene Verringerung der Abstandflächen entspricht nämlich der (planungsrechtlichen) Zielvorgabe des Bundesgesetzgebers (§ 1a Abs. 2 BauGB), einer Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen den Vorrang vor einer weiteren Inanspruchnahme bisher unbebauter Flächen einzuräumen. Die bauordnungsrechtliche Beschränkung des Abstandgebotes ändert im gegebenen Regelungszusammenhang damit nichts daran, dass die Einhaltung der landesrechtlich normierten Abstandsflächen weiterhin ein gewichtiges Indiz im Sinne einer Regelvermutung für die Einhaltung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots darstellt. Umgekehrt können außergewöhnliche Umstände nach wie vor einen Verstoß gegen diesen Grundsatz trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandregelungen begründen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 2 B 1296/15 -, vom 24. Juni 2015 – 2 B 443/15 -, vom 16. Januar 2014 – 7 B 1776/13 -, juris Rn. 8, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn. 23; zur Indizwirkung der Einhaltung von Abstandflächen auch Rieger, in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Auflage 2015, § 31 Rn. 81.
Diese bauordnungsrechtliche Vermutungsregel wird hier planungsrechtlich dadurch bestärkt, dass das Vorhaben des Beigeladenen augenscheinlich auch die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Einfügenskriterien – Art und Maß der Bebauung, Bauweise sowie Grundstücksfläche, die überbaut werden soll – erfüllt, was ebenfalls für eine regelmäßige Zulässigkeit spricht. Insoweit findet es jedenfalls und jeweils ein unmittelbares Vorbild in der auf dem Nachbargrundstück K.—straße 22c vorhandenen Bebauung, in der sich die Eigentumswohnung der Klägerin befindet.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist nach Vorstehendem nur verletzt, wenn die für die Klägerin mit der Realisierung des Vorhabens einhergehenden Nachteile trotzdem das Maß dessen übersteigen, was ihr in der konkreten Situation unter Würdigung der berechtigten Interessen des Beigeladenen billigerweise noch zumutbar ist. Das ist hier nicht der Fall.
Das Vorhaben des Beigeladenen entfaltet zunächst entgegen der von der Klägerin zumindest erstinstanzlich vertretenen Auffassung ihr gegenüber keine erdrückende Wirkung. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. Eine solche erdrückende Wirkung ist (nur) anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, und Beschluss vom 29.08.2011 – 2 B 940/11 -, juris Rn. 19.
Eine solche Annahme scheidet hier aus. Abzustellen ist insofern auf die beiden sich gegenüberstehenden Gebäude, auch wenn die Klägerin nur die Auswirkungen auf ihr Sondereigentum geltend machen kann. Eine Änderung der Wirkung im dargestellten Sinn lässt sich nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Gebäude feststellen.
Von einer „Beherrschung“ im oben genannten Sinne kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil das Gebäude K.—straße 22c bei im Wesentlichen gleicher Länge ca. 2,5 m höher gebaut ist und selbst unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse das Nachbargebäude noch um fast 2 m überragen wird. Es verfügt dabei auch über eine größere Grundfläche und eine Wohneinheit mehr. Der Umstand, dass das Vorhaben des Beigeladenen – ebenso wie das Gebäude auf der Klägerseite – die Abstandflächen ausnutzt, ändert hieran ebenso wenig etwas wie eine andere, weniger gegliederte Fassadengestaltung, die im Übrigen die Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin reduziert.
Durchgreifende Bedenken gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen ergeben sich im Ergebnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verschattung der nach Süden ausgerichteten Fenster der im Sondereigentum der Klägerin stehenden Eigentumswohnung. Ausgangspunkt der Betrachtung ist auch in diesem Kontext dabei, dass die hier gegebene Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften, die gerade der Gewährleistung ausreichender Besonnung und Belüftung jedes (Wohn-)Gebäudes dienen, im Regelfall einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausschließt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 -, juris Rn. 4 m. w. N.
Die Korrektur der vorstehend ausgeführten gesetzgeberischen Grundentscheidung für eine Innenverdichtung ist in Anbetracht dessen von vornherein auf solche Ausnahmefälle beschränkt, die durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die der Gesetzgeber bei seiner notwendigerweise auf typische Fallkonstellationen beschränkten Wertung so nicht im Blick gehabt hat bzw. haben kann. Das Rücksichtnahmegebot ist – wie die Beklagte zu Recht ausführt – demgegenüber keine allgemeine Billigkeitsregel, um die grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidung nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes Belichtung keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind. Dies gebietet eine zurückhaltende Anwendung von Korrekturen im Bereich des gesetzlich geregelten Abstandflächenrechts bei Betroffenheit eines der hierfür zentralen Schutzgüter.
Welche Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot insofern zu stellen sind, lässt sich im Hinblick auf die Frage ausreichender Besonnung nicht anhand einschlägiger Grenzwerte ermitteln. § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW bestimmt lediglich, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben müssen, dass die Räume ausreichend Tageslicht erhalten. Dabei geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass diese Anforderungen im Regelfall erfüllt werden, wenn die Fensteröffnungen im Verhältnis zur Grundfläche des Raumes bestimmte Mindestmaße einhalten (§ 48 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW).
Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es demgegenüber keinen normativ verbindlichen Maßstab. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte – wie ausgeführt – regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen eingehalten werden. Diese zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Ungeachtet dessen fordert das Gebot der Rücksichtnahme gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 63 ff., m. w. N.; Beschluss vom 10. April 2015 – 2 B 177/15.NE -, juris Rn. 44; Radeisen in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/ Radeisen, BauO NRW, Stand Juli 2015, § 48 Rn. 38.
In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet wie hier müssen Nachbarn vielmehr hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, juris Rn. 30, vom 14. Juli 2015 – 7 A 9/15 -, juris Rn. 5, vom 16. Januar 2014 – 7 B 1776/13 -, juris Rn. 8, vom 13. Januar 2016 – 2 B 1296/15 – und vom 24. Oktober 2014 – 2 B 773/16 -; zur Indizwirkung der Einhaltung von Abstandflächen auch in diesem Kontext auch Rieger, in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Auflage 2015, § 31 Rn. 81.
Die in der DIN 5034 genannten Mindestzeiten der Besonnung von Aufenthaltsräumen zu bestimmten Stichtagen sind nicht geeignet, Grenzwerte für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots in verdichteten Innenstadtlagen vorzugeben. Dafür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die DIN 5034 in der Fassung von Oktober 1999 stellt darauf ab, ob in einem Wohnraum jeder Wohnung am 17. Januar eine Mindestbesonnung von mindestens einer Stunde möglich ist; in der Fassung vom Februar 1983 ist entscheidend, ob am Datum der Tag- und Nachtgleiche eine Mindestbesonnung von vier Stunden für einen Aufenthaltsraum pro Wohnung nachgewiesen wird. Der Umstand, dass bei Einhaltung der genannten Vorgaben gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt umgekehrt – für sich genommen – nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung ohne Weiteres zu bejahen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 -, juris Rn. 58; OVG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 2 S 43.04 -, juris Rn. 25; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – 1 N 13.2501 -, juris Rn. 29.
Ausgehend hiervon ergibt sich eine unzumutbare Verschattung des Wohngrundstücks der Klägerin trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften durch das Vorhaben des Beigeladenen hier nicht. Dies gilt bereits deshalb, weil die Verschattungseffekte von vornherein ungeeignet sind, ausnahmsweise einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. Denn sie gehen nicht auf eine Atypik in der Grundstücks- und Bausituationen zurück. Sie beruhen vielmehr im Ergebnis allein auf den – weder für sich genommen noch in kombinierter Form – jedenfalls nicht ungewöhnlichen Umständen, dass das Vorhabengrundstück im Süden des klägerischen Grundstücks liegt, sich die Gebäude in Lage und Ausdehnung weitgehend entsprechen und die abstandflächenrechtlichen Möglichkeiten jeweils ausschöpfen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Konstellation bei der Festlegung der abstandflächenrechtlichen Bestimmungen dem Gesetzgeber nicht vor Augen stand und deshalb eine Einzelfallkorrektur erforderlich oder auch nur zulässig wäre.
Selbst wenn man dies indes außer Acht ließe, ist im Ergebnis kein Verstoß gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme festzustellen. Zwar ist zu erwarten, dass sich bei Realisierung des Vorhabens die direkte Besonnung der Südfassade des Gebäudes K.—straße 22c ganz erheblich reduzieren wird. Ausweislich des von der Klägerin eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. C. vom 2. Juni 2015 zur Änderung der Besonnungsverhältnisse an dem von der Klägerin bewohnten Gebäude bei Realisierung des Neuvorhabens durch den Beigeladenen reduziert sich die direkte Sonneneinstrahlung an den südlichen Fenstern der Erdgeschosswohnung am 17. Januar von knapp vier Stunden auf maximal fünf Minuten. Zur Zeit der Tag- und Nachtgleiche am 21. März und am 23. September verringert sich die mögliche Besonnung dort von mehr als neun Stunden auf zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden. Durch den Neubau wird die Globalstrahlung auf die Fenster der Südfassade der Erdgeschosswohnungen auf sechs bis acht Prozent der jetzigen Werte reduziert. Der zeitliche Verschattungsanteil erhöht sich von bisher 25 bis 50 % auf mindestens 97 %. Danach ist die Sonne nach Verwirklichung des Neubauvorhabens von den nach Süden gehenden Wohnräumen der Klägerin während der Dauer von einem Vierteljahr nicht mehr zu sehen. In den sonnenarmen Wintermonaten sind beide Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss sogar durch eine relative Abnahme der Einstrahlung um mehr als 90 % beeinträchtigt (Gutachten S. 29).
Die dargestellten, zweifellos einschneidenden Verschattungswirkungen sind der Klägerin indes in der konkreten Grundstückssituation zumutbar, weil objektiv mit einer solchen baulichen Entwicklung auf dem Nachbargrundstück gerechnet werden musste und sich die Nutzer des im Jahr 1995 errichteten Wohnhauses hierauf hätten einstellen müssen. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht ausschließlich auf die Verschattungswirkung an der Südfassade und dort im Wesentlichen im Erdgeschoss und in Teilen des ersten Obergeschosses abgestellt hat oder ob insoweit die Verschattung des Hauses K.—straße 22c insgesamt in den Blick zu nehmen gewesen wäre, die durch das südlich gelegene Vorhaben insgesamt naturgemäß geringer ausfallen würde. Dies liegt zumindest deshalb nahe, weil allein die Betrachtung der von dem Vorhaben besonders betroffenen Wohneinheit der Klägerin dazu führte, dass der Beigeladene aufgrund der Aufteilung in Wohnungseigentum in einem größeren Umfang Rücksicht nehmen müsste, als es bei einem anders genutzten, und/oder im Alleineigentum stehenden Gebäude der Fall wäre.
Von einer gewissermaßen „überraschenden“ baulichen Entwicklung auf dem Grundstück des Beigeladenen kann hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sich die benachbarten Grundstücke K.—straße 22c und 24a ebenso im Wesentlichen entsprechen wie die realisierten bzw. geplanten Bauvorhaben. In beiden Fällen handelt es sich um lang gestreckte, relativ schmale Grundstücke in zweiter Reihe. Dem entspricht die ebenfalls lang gestreckte hier in Rede stehende Bebauung, die ebenfalls in beiden Fällen im Zeichen einer innerstädtischen Nachverdichtung steht. Eine Erwartung, das Nachbargrundstück werde in wesentlich anderer Form als das eigene bebaut werden, war hier in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Nachbargrundstück noch einmal schmaler ist als das Wohngrundstück der Klägerin und deshalb kaum bauliche Alternativen bietet, kaum zu begründen. Dass offenbar der Projektentwickler des Hauses K.—straße 22c gegenüber der Klägerin eine andere Prognose oder sogar Zusicherung abgegeben hat, mag Ansprüche gegen diesen begründen, nicht aber eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen. Bezeichnenderweise umfasste diese Aussage nach Schilderung der Klägerin die Annahme, das Grundstück K.—straße 24a werde überhaupt nicht bebaut, was in der gegebenen Situation schlicht falsch ist bzw. nur durch die bauliche Nutzung auf dem Grundstück K.—straße 22c begründet werden konnte.
Dies wiederum hat zur Folge, dass bei einem solchen Verständnis das Wohngebäude der Klägerin selbst rücksichtslos wäre, da die Ausnutzung des dort bestehenden Baurechtes nur unter Ausschluss oder zumindest sehr weitreichender Beschneidung des Baurechts des Nachbarn realisiert werden kann. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Abstandflächenverstößen führte dies dazu, dass sich die Klägerin auf einen vergleichbaren Rechtsverstoß auf Seiten des Beigeladenen allenfalls dann berufen könnte, wenn gesunde Wohnverhältnisse gefährdet wären oder sonst baulich unhaltbare Zustände entstünden.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2017 – 2 B 1462/16 -, vom 20. Februar 2014 – 2 A 1599/13 -, juris Rn. 14 ff.; vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 -, juris Rn. 14 ff., sowie Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 -, juris Rn. 38 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2016 – 2 ZB 14.2605 -, juris Rn. 15 ff.
Hierfür bestehen indes keine durchgreifenden Anhaltspunkte, insbesondere ist aufgrund der ausreichenden Besonnung der nach Osten ausgerichteten Wohnräume auch im Wohneigentum der Klägerin nach der DIN 5034 davon auszugehen, dass gesunde Wohnverhältnisse insgesamt nicht gefährdet sind.
Unbeschadet dessen ist jedenfalls unter Beachtung des Umstandes, dass das Rücksichtnahmegebot keine „Einbahnstraße“ ist, sondern im nachbarlichen Austauschverhältnis zu wechselseitigen, grundsätzlich gleichen Verpflichtungen führt, das Vorhaben des Beigeladenen nicht als gegenüber den berechtigten Interessen der Klägerin rücksichtslos zu bewerten. Der Beigeladene nutzt sein Grundstück in zumindest nicht stärkerem Maße aus, als es für das Grundstück der Klägerin festzustellen ist. Dies hätte – wie bereits ausgeführt – der dortige Bauherr einkalkulieren müssen. Insoweit geht es nicht darum, ihm angesichts der – notwendig offenen – baulichen Entwicklungsvorstellungen des Nachbarn Unmögliches abzuverlangen oder ihn zur präventiven Rücksichtnahme auf eine Maximalbebauung zu zwingen, wie es die Klägerin annimmt. Vielmehr geht es allein darum, dass wegen der gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtung bei gleichen Grundstücksverhältnissen auch dem Nachbarn ein vergleichbares Vorhaben zukünftig zugestanden bleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um ein Bauvorhaben in einer verdichteten Innenstadtlage geht, bei der eine solche Bebauung bauplanungsrechtlich nach dem Willen des Gesetzgebers erwünscht und jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist. Inwiefern es unzumutbar sein sollte, eine solche Gleichbehandlung auch bei der Erstbebauung zu beachten, erschließt sich nicht. Dies liegt vielmehr gerade auch in der Konsequenz des – den Erstbebauer tendenziell begünstigenden – Umstandes, dass dieser das „Vorrecht“ hat, im Bereich des § 34 BauGB den Rahmen für die Folgebebauung zu setzen. Diesen Rahmen muss er dann aber auch gegen sich selbst gelten lassen.
Im vorliegenden Zusammenhang kommt hinzu, dass aufgrund des schmaleren Grundstückszuschnitts auf Seiten des Beigeladenen von vornherein allein eine Bebauung mit dem zulässigen Mindestabstand von 3 m realistischerweise in Betracht kam, während das Grundstück der Klägerin insofern ein weiteres Abrücken von der südlichen Grundstücksgrenze ohne weiteres erlaubt hätte. Bezeichnenderweise ist das Vorderliegergebäude K.—straße 22a und b tatsächlich weiter nach Norden versetzt geplant und realisiert worden, offenbar weil auf dessen Höhe bereits das Wohnhaus K.—straße 24 im selben Grenzabstand wie das hiesige Vorhaben steht.
2. Das Vorhaben des Beigeladenen ist auch nicht wegen der Anlage der insgesamt vier Stellplätze wegen Verstoßes gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW oder des damit korrespondierenden Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der Stellplätze für die Klägerin mit übermäßigen (Lärm-)Immissionen verbunden sein wird, fehlen. Insbesondere darf erwartet werden, dass mit Verwirklichung des Vorhabens im Zusammenhang mit der Stellplatznutzung keine (Verkehrs- )Geräusche entstehen, die mit gesunden Wohnverhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind oder sich sonst als wohnunverträglich darstellen werden.
Anlagen zur Deckung des Stellplatzbedarfs gehören zur typischen Wohnnutzung. Sie sind in allen Baugebieten zulässig (§ 12 Abs. 1 BauNVO) und damit selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich in ihren Auswirkungen durch Lärm und Schadstoffe hinzunehmen.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 53, und Beschluss vom 11. Februar 2016 – 2 A 2447/14 -.
Um eine solche wohnakzessorische Nebenanlage handelt es sich bei den hier in Rede stehenden vier Stellplätzen. Sie soll den einschlägigen Bedarf der vier Wohneinheiten abdecken. Hinweise auf eine Überdimensionierung fehlen, im Gegenteil dürften die vorgesehenen Stellplätze eher knapp bemessen sein.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 39 ff.
- eine wohnunverträgliche Frequentierung der Stellplätze spricht nichts Greifbares. Solches wird von der Klägerin auch nicht dargelegt. Bereits bei überschlägiger Abschätzung lässt sich – ohne dass es einer Begutachtung bedürfte – feststellen, dass die geplanten vier Stellplätze, von denen zwei überdacht sind, – gerade auch in der Nachtzeit – selbst unter Berücksichtigung der notwendigen Rangierbewegungen, die allerdings nur teilweise im Grenzbereich zum Grundstück K1. . 22c zu gewärtigen sind, eine vergleichsweise mäßige Nutzung mit sich bringen werden. Selbst wenn man im Durchschnitt von etwa zwei Kraftfahrzeugfahrten pro Wohneinheit bzw. pro Stellplatz ausginge, ergäben sich nur 16 Bewegungen pro Tag. Dass davon ein nennenswerter Teil in der Nachtzeit erfolgen wird, steht nicht zu erwarten. Das spiegelt sich auch in der Parkplatzlärmstudie des C1. Landesamtes für Umwelt, 5. Auflage, B. 2006, wider, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 -, sowie Beschlüsse vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 -, Rn. 76, und vom 4. Januar 2007 – 7 B 2466/06 -, juris Rn. 11.
Die dortige Tabelle 33 benennt als Anhaltswert der Bewegungshäufigkeit für schalltechnische Prognosen von Anwohnerstellplätzen einen Wert von 0,15 Pkw- Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Tagzeit (6 bis 22 Uhr) und 0,02 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Nachtzeit. Für die lauteste Nachtstunde ist ein Anhaltswert von 0,09 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgewiesen. Das führt auf einen Stundendurchschnittswert von 0,6 Bewegungen pro Stunde am Tag. Die Nachtbelastung beliefe sich auf 0,08 Fahrten pro Stunde, in der lautesten Nachtstunde von 0,36 Fahrten.
Die danach zu erwartende geringe Nutzungsfrequenz gerade auch in der Nachtzeit begründet für sich nicht die Befürchtung von wohnunverträglichen Beeinträchtigungen.
Vgl. zur Wohnverträglichkeit von Tiefgaragen im Einzelfall mit 17 bzw. 14 Einstellplätzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 39 ff., vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 -, juris Rn. 8, vom 8. Januar 2003 – 10 B 1611/02 -, juris, und vom 25. Oktober 2012 – 10 B 842/12 -, juris.
Aus der gegebenen Grundstücksituation folgt nichts anderes. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 46, und Beschlüsse vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 93, sowie vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 -, juris Rn. 3.
- sind hier keine Anhaltspunkte für eine – ausnahmsweise – zu erwartende unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn zu erkennen. Insbesondere liegen Stellplätze und Zufahrt zwar in einem straßenabgewandten, aber schon bisher nicht von Verkehrsgeräuschen des Anliegerverkehrs abgeschirmten Grundstücksbereich. Vielmehr finden sich in der näheren Umgebung, insbesondere auf dem Wohngrundstück der Klägerin selbst, an zahlreichen Stellen Stellplatzanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich, teils – wie ebenfalls zuvorderst auf dem Grundstück K1. . 22c – in noch deutlich größerer Bautiefe. Dies gilt etwa für die Flurstücke 830, 831 und 837, 608, 609, 957 und 956.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser dort einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Demgegenüber hat er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.