Heizungsstreit: Gericht kippt Teil der Mehrkosten-Forderung
Im vorliegenden Fall hat das OLG Hamm entschieden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger für Mehrarbeiten bei der Errichtung einer Heizungsanlage entschädigen müssen, jedoch unter der Bedingung der Übergabe spezifischer Wartungs- und Bedienungsunterlagen. Das Gericht hat das Urteil des Landgerichts Münster abgeändert, wobei einige Ansprüche des Klägers anerkannt, andere jedoch aufgrund von Beratungsfehlern und der Unwirtschaftlichkeit eines überdimensionierten Speichers zurückgewiesen wurden.
Übersicht
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamm hat im Fall Az.: I-17 U 185/12 entschieden, dass die Beklagten den Kläger für Mehrarbeiten bei der Installation einer Heizungsanlage entschädigen müssen, allerdings unter bestimmten Bedingungen bezüglich der Übergabe von Wartungs- und Bedienungsunterlagen.
- Die Revision des Landgerichts Münster Urteils erfolgte aufgrund teils erfolgreicher Berufung der Beklagten, wobei einige Ansprüche des Klägers anerkannt wurden, andere jedoch wegen Beratungsfehlern und der Unwirtschaftlichkeit eines überdimensionierten Speichers abgelehnt wurden.
- Die Beklagten konnten teilweise Erfolg erzielen, indem überdimensionierte Speicherkapazitäten und unzureichende Beratung durch den Kläger aufgezeigt wurden, was zu einer Kürzung der geforderten Summe führte.
- Zusätzlich wurde ein Schadensersatzanspruch der Beklagten anerkannt, der sich auf fehlerhafte Installation und Beratung bezog.
- Die Kostenverteilung der Rechtsstreitigkeiten wurde detailliert geregelt, wobei die Beklagten einen Teil der Kosten sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz zu tragen haben.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bietet jedoch detaillierte Anweisungen zur Kostenaufteilung und legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Zahlungen zu leisten sind.
Rechtliche Fallstricke bei Heizungsanlagen
Heizungsinstallationen gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Auftragnehmern und Bauherren. Die Komplexität der Anlagen sowie mögliche Beratungsfehler können zu kostspieligen Mehrarbeiten führen. Oft streiten die Parteien über die Vergütungspflicht für diese zusätzlichen Leistungen.
Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation sind essenziell, um Konflikten vorzubeugen. Bauherren sollten sich vorab über Pflichten und Risiken informieren und frühzeitig fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Nur so lässt sich in der Praxis eine reibungslose und zufriedenstellende Umsetzung gewährleisten.
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➜ Der Fall im Detail
Streit um Mehrarbeitsvergütung bei Heizungsinstallation erreicht OLG Hamm
In einem bemerkenswerten Rechtsstreit zwischen einem Kläger, der als Installateur einer Heizungsanlage tätig war, und den Beklagten, den Auftraggebern dieses Projekts, stand die Frage im Mittelpunkt, inwiefern Mehrarbeiten vergütet werden müssen.
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen I-17 U 185/12 verhandelt wurde, drehte sich spezifisch um die Nachforderung von Kosten für zusätzliche Leistungen, die über das ursprüngliche Angebot hinausgingen. Dabei ging es um den Einbau von zwei Solarspeichern, deren Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von den Beklagten angezweifelt wurden, sowie um weitere abgerechnete Mehrarbeiten und die Spülung der Fußbodenheizung.
Die gerichtliche Klärung des Sachverhalts
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die geforderten Mehrkosten für die zusätzlich erbrachten Leistungen gerechtfertigt waren. Die Beklagten wendeten sich insbesondere gegen die Berechnung von zwei Solarspeichern und weiteren Kleinteilen, die in Rechnung gestellt wurden, ohne dass hierfür eine explizite Beauftragung vorlag. Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung war, ob die Beklagten über die Unwirtschaftlichkeit der Installation eines zweiten Solarspeichers hätten aufgeklärt werden müssen.
Die Entscheidungsfindung des OLG Hamm
Das OLG Hamm kam nach eingehender Prüfung zu dem Schluss, dass die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hatte. So wurde ein Teil der geforderten Mehrkosten, speziell die Kosten für den zweiten, als unwirtschaftlich erachteten Solarspeicher, aus der Rechnung gestrichen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beklagten auch bei einer entsprechenden Aufklärung über die Kosten-Nutzen-Relation den Einbau des zweiten Speichers gewünscht hätten. Weiterhin wurden Abzüge bei den Mehrkosten für Kleinteile vorgenommen, da diese zum Teil nach Aufwand und nicht nach vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet wurden.
Konsequenzen der gerichtlichen Entscheidung
Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Teils der geltend gemachten Mehrkosten, konkret 2.632,99 EUR nebst Zinsen, allerdings unter der Bedingung der Übergabe bestimmter Unterlagen zur Heizungsanlage. Zudem wurde die Kostenverteilung für beide Instanzen festgelegt, wobei die Beklagten einen Teil der Kosten zu tragen hatten. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer transparenten Kommunikation und klarer Vereinbarungen bei Werkverträgen sowie die Notwendigkeit einer angemessenen Aufklärung über die Wirtschaftlichkeit zusätzlicher Leistungen.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, dass Auftragnehmer ihre Kunden umfassend über die Konsequenzen zusätzlicher Leistungen, insbesondere in Bezug auf deren Wirtschaftlichkeit, informieren müssen. Gleichzeitig zeigt es auf, dass Auftraggeber bei der Beauftragung von Bauleistungen eine gewisse Sorgfalt walten lassen und sich über die Details des Leistungsumfangs im Klaren sein sollten, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was versteht man unter Mehrarbeitsvergütung bei Bauprojekten?
Mehrarbeitsvergütung bei Bauprojekten bezeichnet die zusätzliche Vergütung für Arbeitsleistungen, die über die im Vertrag vereinbarten Stunden hinausgehen. Grundsätzlich muss zwischen Überstunden und Mehrarbeit unterschieden werden. Überstunden sind Arbeitszeiten, die über das tarifvertraglich vereinbarte Ausmaß hinausgehen, während Mehrarbeit das gesetzlich geregelte Maß überschreitet.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, in welcher Form Überstunden oder Mehrarbeit zu vergüten sind. Dies wird üblicherweise in Einzelarbeitsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. In der Regel erfolgt ein Ausgleich durch Freizeit. Eine entgeltliche Abgeltung orientiert sich meist an der Höhe des Grundlohns. Zuschläge für Überstunden oder Mehrarbeit beruhen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, z.B. für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit.
Bei Bauprojekten kann Mehrarbeit erforderlich werden, wenn Vertragsfristen eingehalten werden müssen oder Vertragsstrafen drohen. Die Anordnung von Überstunden für Teilzeitbeschäftigte ist nur zulässig, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Ansonsten würde dies dem Sinn einer Teilzeitbeschäftigung zuwiderlaufen.
Eine Verpflichtung zur Mehrarbeit durch den Arbeitgeber verstößt gegen das Arbeitsrecht und kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Der Arbeitnehmer kann einer solchen Anordnung widersprechen.
Zuschläge für Mehrarbeit sind innerhalb bestimmter Grenzen nach §3 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerfrei. Die Höhe der Zuschläge ist gesetzlich nicht geregelt, lediglich die Grenzen der Steuerfreiheit. Steuerfrei sind z.B. Zuschläge von 25% für Nachtarbeit, 50% für Sonntagsarbeit und bis zu 150% für Arbeit an bestimmten Feiertagen.
Wie wird der Umfang von Mehrarbeiten bei einem Bauvorhaben festgelegt?
Der Umfang von Mehrarbeiten bei einem Bauvorhaben wird üblicherweise wie folgt festgelegt:
Zunächst muss zwischen Überstunden und Mehrarbeit unterschieden werden. Überstunden sind Arbeitszeiten, die über das tarifvertraglich vereinbarte Ausmaß hinausgehen, während Mehrarbeit das gesetzlich geregelte Maß überschreitet.
Anordnung von Mehrarbeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können für gewerbliche Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 5.4 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) bei dringenden betrieblichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Vertragsfristen eingehalten werden müssen oder Vertragsstrafen drohen.
Der genaue Umfang der Mehrarbeit sollte schriftlich fixiert werden, am besten bereits im Arbeitsvertrag. Eine pauschale Klausel wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ ist unwirksam. Gültigkeit erlangt eine solche Klausel nur, wenn der Umfang konkretisiert wird, z.B. „Bis zu zwei Überstunden pro Woche sind mit dem Gehalt abgegolten“.
Zur Dokumentation des Umfangs von Mehrarbeit gehören:
- Bautagesberichte mit Angaben zu anwesenden Firmen, durchgeführten Arbeiten und Arbeitsstunden
- Aufzeichnungen zu besonderen Vorkommnissen wie Unterbrechungen oder Bauverzögerungen
- Fotos zur Dokumentation des Baufortschritts und von Sondersituationen
Eine sorgfältige Dokumentation ist wichtig, um bei späteren Streitigkeiten den Umfang der Mehrarbeit und die Gründe dafür nachweisen zu können. Ohne ausreichende Dokumentation lässt sich im Nachhinein oft nicht mehr zweifelsfrei klären, wer für Verzögerungen und Mehraufwand verantwortlich ist.
Zusammenfassend wird der Umfang notwendiger Mehrarbeit am besten frühzeitig vertraglich fixiert und während der Bauausführung lückenlos dokumentiert. So lassen sich spätere Konflikte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vermeiden.
Welche Rolle spielt die Wirtschaftlichkeit bei der Beurteilung von Mehrarbeiten?
Die Wirtschaftlichkeit spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung von Mehrarbeiten in Bauprojekten. Dabei müssen sowohl die Kosten als auch der Nutzen der zusätzlichen Leistungen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
Auf der Kostenseite sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Zusätzliche Lohnkosten für die Bauarbeiter durch Überstunden und Wochenendarbeit
- Materialkosten für die Ausführung der Mehrarbeiten
- Eventuell anfallende Beschleunigungskosten, um den Zeitplan trotz Mehrarbeit einzuhalten
- Erhöhte Gemeinkosten der Baustelle durch längere Bauzeit
Dem gegenüber stehen mögliche Nutzenaspekte wie:
- Vermeidung von Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins
- Erfüllung geänderter Nutzeranforderungen und damit höhere Kundenzufriedenheit
- Wertsteigerung des Bauwerks durch zusätzliche oder verbesserte Leistungen
- Optimierung der Bauabläufe und damit Effizienzgewinne
Um die Wirtschaftlichkeit der Mehrarbeiten zu beurteilen, sollte eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden. Dabei werden die zu erwartenden Kosten den prognostizierten Nutzeneffekten gegenübergestellt. Übersteigt der Nutzen die Kosten, kann die Mehrarbeit als wirtschaftlich angesehen werden.
Wichtig ist, dass in die Analyse auch schwer zu quantifizierende Faktoren wie Image-Gewinn oder Kundenzufriedenheit mit einfließen. Ebenso sollten Opportunitätskosten berücksichtigt werden, also entgangene Gewinne, wenn Kapazitäten durch die Mehrarbeit gebunden werden und für andere Projekte nicht zur Verfügung stehen.
Die Kosten-Nutzen-Analyse liefert wertvolle Entscheidungshilfen für Auftraggeber und Auftragnehmer. Sie schafft Transparenz über die finanziellen Auswirkungen der Mehrarbeit und bildet eine Grundlage für Verhandlungen über Mehrvergütungsansprüche. Zudem trägt sie dazu bei, die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu verbessern und Konflikte zu vermeiden.
Inwiefern sind Aufklärungspflichten bei der Vergütung von Mehrarbeiten relevant?
Aufklärungspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Vergütung von Mehrarbeiten in Bauprojekten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber frühzeitig und umfassend über die Notwendigkeit, den Umfang und die Kosten von Mehrarbeiten zu informieren.
Gründe für diese Aufklärungspflichten sind:
- Mehrarbeiten führen oft zu einer Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Vergütung. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, über die Beauftragung der Mehrleistungen zu entscheiden.
- Durch zusätzliche, zunächst nicht eingeplante Leistungen können sich die Baukosten erheblich erhöhen. Für den Auftraggeber ist eine frühzeitige Kostentransparenz wichtig, um die Finanzierung sicherzustellen.
- Mehrarbeiten ziehen häufig eine Verlängerung der Bauzeit nach sich. Auch hierüber muss der Auftraggeber informiert werden, da sich Verzögerungen auf die Nutzung des Bauwerks auswirken.
Um seiner Aufklärungspflicht nachzukommen, muss der Auftragnehmer die Mehrarbeiten genau beschreiben und begründen. Dazu gehören Angaben zu:
- Ursachen und Notwendigkeit der zusätzlichen Leistungen
- Umfang der Mehrarbeiten, möglichst mit Mengenangaben
- voraussichtliche Zusatzkosten auf Basis der vertraglichen oder ortsüblichen Vergütung
- Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin
Die Aufklärung sollte schriftlich erfolgen, um sie später nachweisen zu können. Auch Dokumentationen per Foto oder Video können sinnvoll sein.
Kommt der Auftragnehmer seiner Aufklärungspflicht nicht nach, kann er unter Umständen seinen Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen verlieren. Der Auftraggeber könnte sich darauf berufen, dass er die Arbeiten bei Kenntnis der Mehrkosten nicht beauftragt hätte.
Im Ergebnis sind Aufklärungspflichten ein wichtiges Instrument, um bei Mehrarbeiten Transparenz zu schaffen und spätere Konflikte zu vermeiden. Sie dienen dem Schutz des Auftraggebers und der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 631 BGB – Werkvertragsrecht: Dieser Paragraph regelt die Grundlagen des Werkvertragsrechts, unter das die Erstellung einer Heizungsanlage fällt. Es geht um die Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, eine Heizungsanlage zu errichten, wobei der Auftragnehmer für die Herstellung des versprochenen Werks eine Vergütung erhält.
- § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche: Relevant für die Beurteilung, innerhalb welcher Fristen Mängelansprüche vom Auftraggeber geltend gemacht werden können. Dies betrifft die Frage, inwieweit die Beklagten Ansprüche wegen etwaiger Mängel an der installierten Heizungsanlage stellen dürfen.
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Dieser Paragraph kommt ins Spiel, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten, zum Beispiel die sachgemäße Beratung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von zwei Solarspeichern, nicht erfüllt hat.
- § 632 BGB – Vergütung: Legt dar, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist insbesondere relevant für die Mehrarbeitsvergütung.
- § 634 Nr. 4 BGB zusammen mit §§ 280, 281 BGB – Nacherfüllung und Schadensersatz: Diese Kombination von Paragraphen ist wichtig, um zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung oder neben der Leistung verlangt werden kann, speziell wenn eine Nacherfüllung (z.B. Mängelbeseitigung) fehlschlägt oder unzumutbar ist.
- § 242 BGB – Treu und Glauben: Dient als Grundlage für die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen und Verhaltensweisen der Parteien im Sinne von Fairness und Gerechtigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Aufklärung über die Unwirtschaftlichkeit eines zweiten Solarspeichers.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-17 U 185/12 – Urteil vom 30.06.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.632,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der folgenden Wartungs- und Bedienungsunterlagen betreffend die von dem Kläger installierte Heizung in dem Wohnhaus der Beklagten H-Straße, … G: Bericht über die Inbetriebnahme der Heizung und den hydraulischen Abgleich, Angaben zur Erstinbetriebnahme und Daten, Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals, Wartungsanleitung für den Speicher sowie Beschreibung des Zusammenspiels der unterschiedlichen Komponenten der Heizungsanlage.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 84 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 16 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1. Soweit die Beklagten sich dagegen wenden, dass das Landgericht dem Kläger den Rechnungsbetrag für zwei Solarspeicher zugestanden habe, obwohl sie den zweiten Speicher nicht bestellt hätten, jedenfalls das Speichervolumen damit deutlich überdimensioniert und der Betrieb zweier Speicher mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 1.000 l unwirtschaftlich sei, worauf der Kläger sie hätte hinweisen müssen, so hat ihre Berufung insoweit Erfolg. Dies führt zur Streichung eines der beiden F … i.H.v. 1.360,30 EUR aus der Rechnung Nr. 1356.
Zwar ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass der Einbau des vorbezeichneten zweiten Wasserspeichers durch die Beklagten beauftragt wurde, da Lücken, Fehler oder Widersprüche in der landgerichtlichen Beweiswürdigung durch die Berufung nicht aufgezeigt worden sind.
Allerdings können die Beklagten dem Werklohnanspruch insoweit gem. § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe entgegenhalten, da die weitere Beweisaufnahme ergeben hat, dass die zusätzliche Beauftragung eines zweiten Solarspeichers auf einer pflichtwidrigen Beratung seitens des Klägers beruhte.
Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.11.2011 zu der vorhandenen Speicherkapazität noch zu dem Ergebnis gelangt war, dass eine deutliche Überdimensionierung nicht erkennbar sei, hat er dieses Ergebnis in seiner mündlichen Anhörung durch den Senat im Termin vom 23.06.2014 vor dem Hintergrund revidiert, dass er ursprünglich vom Vorhandensein von fünf Flachkollektoren ausgegangen war, während unstreitig tatsächlich nur vier Kollektoren verbaut sind.
Ausgehend hiervon hat der Sachverständige plausibel, in sich stimmig und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die vier vorhandenen Flachkollektoren mit einer Gesamtfläche von 9,32 m2 eine Wassermenge von 55 l / m2 = 512, 6 l erhitzen können. Dieser Wert liegt deutlich näher an der Speicherkapazität eines Solarspeichers von 500 Litern als an dem Speichervolumen zweier derart dimensionierter Speicher. Insoweit mag ein großes Speichervolumen zwar technisch unproblematisch sein und sogar sinnvoll erscheinen, wie auch der Sachverständige bestätigt hat. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Vorhaltung eines derart großen Speichers aber jedenfalls deutlich teurer und damit unwirtschaftlich ist. Hier folgt der Senat der eindeutigen Aussage des Sachverständigen, dass aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sicher nur ein Solarspeicher einzubauen gewesen wäre, zumal der Kläger auch nicht hat darlegen und beweisen können, dass die Beklagten sich auch im Falle einer Aufklärung über die vorstehend ausgeführten Gegebenheiten und Alternativen für die teurere und unwirtschaftliche Installation eines zweiten Solarspeichers entschieden hätten.
Diesem Beweisergebnis steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, dass für das zu installierende Speichervolumen nicht nur die Kapazität der Kollektoren, sondern auch die zu versorgende Personenzahl zu berücksichtigen sei. Denn der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass ein Solarspeicher mit einer zapfbaren Warmwassermenge von 442 l in 15 Minuten auch für 7 Personen noch ausreiche, zumal zusätzlich die Wärmepumpe zum Erwärmen des Wassers zur Verfügung stehe, falls die Kollektorenleistung doch einmal nicht genügen sollte. Eine unzureichende Warmwasserversorgung der angeschlossenen Nutzer bei Verwendung nur eines Solarspeichers war danach objektiv nicht zu befürchten.
Der zweite Solarspeicher ist unstreitig bereits demontiert und von dem Kläger zurückgenommen worden, so dass die Beklagten auch nicht etwa durch sein Vorhandensein und seine Nutzbarkeit weiterhin bereichert wären.
2. Soweit die Beklagten sich gegen die Zuerkennung von Mehrkosten für Kleinteile i.H.v. 2.279,32 EUR in der Rechnung Nr. 1356 des Klägers wenden, hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster nur teilweise Erfolg. Die Werklohnforderung des Klägers ist hier lediglich um 441,80 EUR für die nach Aufwand statt nach Einheitspreisen abgerechneten Positionen zu kürzen.
Das Landgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger die abgerechneten Mehrarbeiten in tatsächlicher Hinsicht konkret und plausibel begründet habe und dass die Beklagten die Erforderlichkeit dieser unstreitig erbrachten Mehrarbeiten auch nicht weiter bestritten hätten.
In rechtlicher Hinsicht hatten die Beklagten das Risiko einer etwaigen Unvollständigkeit des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses zu tragen, so dass die Mehrarbeiten grundsätzlich von ihnen zu vergüten sind.
Zu wessen Lasten die Lückenhaftigkeit des ursprünglichen Angebots geht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem vertraglich geschuldeten Erfolg und dem vertraglich vereinbarten Leistungssoll (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 5. Teil Rdnr. 64). Das Leistungssoll ergibt sich grundsätzlich aus dem Leistungsverzeichnis, welches dem Angebot zugrunde liegt. Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn die Parteien trotz eines Leistungsverzeichnisses die Leistungen funktional beschrieben haben, da sie dann das Risiko der Unvollständigkeit auf den Auftragnehmer verlagern (BGH BauR 1997, 464). Desgleichen ist vorliegend aber nicht geschehen. Die Parteien haben weder den Preis pauschaliert (so in BGH BauR 1997, 464), noch in sonstiger Weise die Leistung funktional beschrieben. Die bloße Bezeichnung „F2-Wärmepumpe mit F-Solarunterstützung“ reicht hierzu nicht aus, da zu einem konkreten Leistungserfolg – Errichtung einer funktionsfähigen Heizungsanlage – unstreitig noch weitere, nicht im Angebot enthaltene Leistungen erforderlich waren, wie insbesondere die nachträglich vergebene Brunnenbohrung belegt. Das Risiko der Lückenhaftigkeit des Angebots ist daher bei den Beklagten verblieben.
Dies gilt auch – soweit das Landgericht eine zusätzliche Beauftragung durch die Beklagten offen gelassen hat – nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB), aufgrund derer dem Unternehmer ein Aufwendungsersatzanspruch für die nicht auf vertraglicher Grundlage erbrachten Leistungen zusteht, soweit die Bauleistung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Bauherrn entspricht (vgl. BGH NJW 1991, 1812; OLG Köln, NJW-RR 1999, 526; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rdnr. 1896 ff.; Kniffka, a.a.O., Rdnr. 103). Davon ist vorliegend auszugehen, da die vom Kläger zusätzlich abgerechneten Leistungen unstreitig erbracht wurden und zur Herstellung des Werks erforderlich waren.
Die Mehrarbeiten des Klägers sind daher grundsätzlich von den Beklagten zu vergüten.
Zu kürzen war die Rechnung lediglich, soweit die zusätzlichen Leistungen nicht durchgängig auf Einheitspreisbasis, sondern zum Teil nach Aufwand abgerechnet wurden. Der Kläger hat dies trotz entsprechenden Hinweises nicht näher erklärt und begründet. Da er aber sowohl bei einer Abrechnung auf vertraglicher Basis als auch bei Abrechnung der üblichen Vergütung im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach Einheitspreisen abrechnen muss, war hinsichtlich der hiervon abweichenden Rechnungspositionen seine Werklohnforderung nicht schlüssig.
Konkret betroffen sind die auf Stundenlohnbasis abgerechneten Montagekosten (2 x 152,00 EUR) und die Materialkosten, in denen kein Stundenlohn enthalten ist (Pos. „Zinkfallrohr“ bis „verz. Rohrschellen“). Diese belaufen sich in der Summe auf insgesamt 441,80 EUR, um welche die Werklohnforderung des Klägers aus der Rechnung Nr. 1356 zu kürzen ist.
3. Soweit die Beklagten sich gegen die i.H.v. 969,00 EUR zuerkannte Erstattungsfähigkeit der Rechnung Nr. … für eine Spülung der Fußbodenheizung wenden, dringen sie mit ihrem Berufungsangriff nicht durch.
Insoweit sind die landgerichtlichen Feststellungen zur Zusatzbeauftragung der Spülung sowie der Reinigung des Durchlaufanzeigers gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend, da Richtigkeitszweifel durch die Berufung nicht aufgezeigt werden.
Soweit die Beklagten einwenden, durch die nicht fachgerechten Arbeiten des Klägers seien erhebliche Verschlammungen eingetreten und eine Spülung erforderlich geworden, ist zunächst zu differenzieren. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts war die Fußbodenheizung „ewig“ nicht gespült worden, so dass die ursprüngliche Verschlammung nicht auf Arbeiten des Klägers, sondern auf eine unzureichende Wartung der Heizungsanlage durch die Beklagten zurückging. Allenfalls die in der Folge erneut aufgetretenen Verunreinigungen des Heizungswassers können nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H darauf zurückgeführt werden, dass der Kläger verzinkte Stahlrohre zwischen Fußbodenheizung und Pufferspeicher eingebaut hatte, obwohl diese Rohre wegen des sauerstoffdiffusionsoffenen Fußbodenheizungsrohrs ungeeignet waren und korrodierten; ferner können die im Schmutzfilter des Heizkreises aufgefundenen Schmutzpartikel und Späne darauf zurückgeführt werden, dass der Primärkreislauf der Wärmepumpe vor Inbetriebnahme von dem Kläger unzureichend gespült wurde.
Es geht insoweit also nicht darum, dass die Spülung der Fußbodenheizung nicht durchgeführt und deshalb zu Unrecht vom Kläger in Rechnung gestellt worden wäre, sondern darum, dass es infolge mangelhafter Arbeiten des Klägers zu Verschmutzungen des Schutzfilters für den Heizkreis und des Heizungswassers in der Fußbodenheizung gekommen sein soll. Hieraus hätte sich ein dem Rechnungsbetrag entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 281 BGB ergeben können, der jedoch daran scheitert, dass sie trotz entsprechenden Hinweises weder den konkret entstandenen Schaden beziffert noch dargelegt haben, dass dem Kläger eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei. Jedenfalls bei der Verstopfung des Schmutzfilters der Wärmepumpe handelte es sich aber um einen der Nachbesserung zugänglichen Mangel des Werks und nicht um einen Mangelfolgeschaden, weil der Schaden an der Werkleistung selbst entstanden ist und durch eine rechtzeitige Nacherfüllung hätte verhindert werden können (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil Rdnr. 154). Eine Mängelbeseitigung unter Fristsetzung ist jedoch erstmals mit Schreiben vom 04.01.2012 und ausschließlich bezogen auf den Dauerwarnton verlangt worden.
Die Rechnung Nr. 1359 ist daher ohne Kürzungen von den Beklagten zu begleichen.
4. Soweit die Beklagten sich schließlich dagegen wenden, dass das Landgericht ihre hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche gänzlich verneint habe, hat ihre Berufung teilweise Erfolg. Der abzüglich der vorstehend genannten Kürzungen noch verbliebenen Werklohnforderung des Klägers i.H.v. 4.680,90 EUR steht ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB i.H.v. 2.048,00 EUR entgegen.
Soweit die Beklagten Schadensersatz wegen der behaupteten fehlenden Kompatibilität von Wärmepumpe und Speichersystem sowie wegen der behaupteten Aussendung eines Dauerwarntons der Wärmepumpe verlangt haben, steht nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der Einbau des Pufferspeichers F … mit zwei Wärmetauschern, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Fußbodenheizung eine Temperaturdifferenz von 25° C gegenüber der Wärmepumpe erfordern, technisch fehlerhaft war und durch den Einbau eines Plattenwärmetauschers zu ersetzen ist. Eine weitergehende Inkompatibilität der Systeme liegt hingegen nicht vor.
Zunächst war die ergänzende Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durchzuführen, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass die Beklagten einen Mangel der klägerischen Leistung nicht hinreichend dargelegt hätten, insbesondere etwaige Symptome nicht hinreichend beschrieben und die Ursächlichkeit der behaupteten Inkompatibilität der Systeme hierfür nicht genügend vorgetragen worden seien.
Denn nach der sog. Symptomrechtsprechung ist der Auftraggeber lediglich gehalten, das äußere Erscheinungsbild eines Mangels zu beschreiben und muss er nicht zu dessen Ursache vortragen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil Rdnr. 203). Jedenfalls die bereits erstinstanzlich erhobene Behauptung der Beklagten, dass die Heizungsanlage bei niedrigen Außentemperaturen im Display eine Störungsmeldung anzeige und einen Dauerwarnton aussende, stellt eine hinreichende Beschreibung der äußeren Mängelerscheinung dar, da dieser Zustand nicht der üblichen Beschaffenheit einer Heizungsanlage entspricht und auf einen Mangel hindeutet. Über diesen war daher noch Beweis zu erheben.
Die vom Senat durch Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens und die ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H durchgeführte weitere Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwar der verwendete Pufferspeicher mit der Anlage nicht funktioniert, eine generelle Unverträglichkeit der Systeme aber nicht vorliegt. Die Beklagten können daher nur den Austausch des Pufferspeichers mit seinen zwei integrierten Wärmetauschern gegen einen Plattenwärmetauscher verlangen, wobei teilweise Sowieso-Kosten zu berücksichtigen sind.
Der Sachverständige hat im Einzelnen ausgeführt, dass bei dem vorhandenen Pufferspeicher mit zwei Wärmetauschern, die zusammen eine Temperaturdifferenz von 25° C zur Weitergabe von Wärme benötigen, der Wärmepumpenkreis mit einer mittleren Temperatur von 72° C betrieben werden müsste, um in der Fußbodenheizung die erforderliche Vorlauftemperatur von 47° C noch gewährleisten zu können; die Wärmepumpe sei ausweislich der Herstellerangaben aber nur in der Lage, 65° C bereitzustellen. Dieser Grenzwert werde schon bei Außentemperaturen unter -2° C überschritten. Hierauf seien letztlich auch die im Display angezeigten und durch einen Warnton signalisierten Fehlermeldungen zurückzuführen.
Der Sachverständige hat ferner im Einzelnen ausgeführt, dass Abhilfe zu schaffen sei durch den Einbau eines Plattenwärmetauschers. Dieser würde den vorhandenen Pufferspeicher mit seinen integrierten Wärmetauschern ersetzen. Der Plattenwärmetauscher benötige nur eine Temperaturdifferenz von 3° C zur Weitergabe von Wärme und könne so das Funktionieren der Heizungsanlage sicherstellen. Aus technischer Sicht wäre von Anfang an ein Plattenwärmetauscher zu verwenden gewesen. Damit könne die Anlage problemlos betrieben werden; eine generelle Unverträglichkeit der Systeme F2 und F liege hingegen nicht vor.
Der Senat schließt sich den plausiblen, in sich stimmig und widerspruchsfrei hergeleiteten Aussagen des Sachverständigen an. Ihm folgend wäre von Anfang an anstelle des Pufferspeichers für 1.569,00 EUR ein Plattenwärmetauscher für 180,00 EUR einzubauen gewesen, so dass in Höhe der Differenz von 1.389,00 EUR ein Schaden verbleibt. Die Kosten für die Verrohrung und Montage beider Bauteile hat der Sachverständige als in etwa gleich hoch bezeichnet, so dass sie aus der Berechnung des Sachverständigen zu streichen sind; dies betrifft die Positionen 7-16 zu Punkt 4.3 seines Gutachtens vom 27.01.2014. Die zu Position 1-5 und 17 ausgewiesenen Zusatzkosten fallen indes für die Mängelbeseitigung unvermeidlich noch an und sind deshalb zu berücksichtigen, auch wenn sie bei von Anfang an ordnungsgemäßer Zusammenstellung der Anlage nur einmal entstanden wären. Der erstattungsfähige Schaden beläuft sich somit auf 1.389,00 EUR + 659,00 EUR = 2.048,00 EUR.
Der vorhandene Pufferspeicher war auch gänzlich in Abzug zu bringen, weil er durch den einzubauenden Plattenwärmetauscher in technischer Hinsicht vollständig ersetzt wird. Soweit der Kläger dem entgegengehalten hat, dass der Sachverständige zuvor die Verwendung eines Pufferspeichers für erforderlich erklärt habe, um ein häufiges An- und Abschalten der Wärmepumpe und deren schnelleren Verschleiß zu verhindern, so hat der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung klargestellt, dass diese Aussage für den Plattenwärmetauscher nicht gleichermaßen zutreffe, zumal auch der Wasserkreislauf in der Fußbodenheizung eine gewisse Speicherkapazität biete. Soweit auch bei Verwendung eines Plattenwärmetauschers der zusätzliche Einbau eines passenden Pufferspeichers sinnvoll sein könnte, um erwärmtes Wasser, das von der Fußbodenheizung nicht abgerufen wird, aufzunehmen und zu speichern, führt dies gleichwohl nicht zur Berücksichtigung der etwaigen Kosten eines solchen Pufferspeichers in der Schadensberechnung. Vielmehr hätte es sich um Sowiesokosten gehandelt, wenn die Beklagten bei richtiger Beratung durch den Kläger neben dem in technischer Hinsicht allein ausreichenden Plattenwärmetauscher zusätzlich den Einbau eines solchen Pufferspeichers gewünscht hätten. Dies ist jedoch schon in tatsächlicher Hinsicht nicht dargetan und nicht ersichtlich.
Die weiteren Voraussetzungen zur Beanspruchung dieses Schadensersatzes liegen ebenfalls vor. Mit Schreiben vom 04.01.2012 haben die Beklagten dem Kläger erfolglos gem. § 281 Abs. 2 BGB eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung an der Heizungsanlage bis zum 12.01.2012 gesetzt. Selbst wenn diese Frist zu kurz bemessen gewesen sein sollte, wäre jedenfalls eine angemessene Nachfrist in Gang gesetzt worden (vgl. BeckOK/Unberath, Stand 01.03.2011, § 281 Rdnr. 16), die ebenfalls ergebnislos verstrichen ist.
5. Abzüglich des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs, der in Höhe von 2.048,00 EUR gegeben ist, verbleibt eine berechtigte Werklohnforderung des Klägers von 2.632,99 EUR, hinsichtlich derer die Verurteilung der Beklagten aufrechtzuerhalten und ihre weitergehende Berufung zurückzuweisen war.
Ferner war das Urteil des Landgerichts Münster betreffend die – nicht angefochtene – Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Restwerklohns nur Zug um Zug gegen Aushändigung der näher bezeichneten Unterlagen zum Betrieb der Anlage aufrechtzuerhalten.
III.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 Nr. 10, 711, 713 ZPO.