Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az: 22 CS 13.2348
Beschluss vom 11.12.2013
I. Unter Abänderung von Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts A… vom 30. Juli 2013 wiederhergestellt bzw. angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt unter Abänderung von Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Landratsamts A… vom 30. Juli 2013. Darin wurden ihm u.a. die mit Bescheid vom 30. September 1994 nach § 34c GewO erteilte Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen“ widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids), ihm die Fortsetzung dieses Gewerbes untersagt (Ziffer 2) und er zur Vorlage des Erlaubnisbescheids innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids verpflichtet (Ziffer 3). Außerdem wurde ihm nach § 35 GewO die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Bausparverträgen, Verkauf von Photovoltaikanlagen“ und darüber hinaus die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab sofort untersagt (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 9). Das Landratsamt stützte den Bescheid u.a. auf unterlassene bzw. verspätet abgegebene Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie Steuerschulden des Antragstellers.
Den Akten sind hierzu folgende Mitteilungen zu entnehmen:
1. Schreiben des Finanzamts A… vom 19. Dezember 2011 an den Antragsteller:
Rückständige Einkommensteuer des Jahres 2009 und Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 12.769,04 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden 14.409,54 Euro.
Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Rückstände unter der Bedingung einer Entrichtung von Teilzahlungen von monatlich 500 Euro ab dem 31. Januar 2012, pünktlicher Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungs- sowie Zahlungspflichten und Übermittlung der ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2011 bis zum 31. Dezember 2011.
2. Mitteilung des Finanzamts A… vom 29. Januar 2013 an das Landratsamt:
Rückständige Einkommensteuer der Jahre 2010 und 2012 sowie Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 21.053,40 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden 25.017,17 Euro.
Der Grundbesitz des Antragstellers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden, die Besteuerungsgrundlagen seien für die Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 2010 geschätzt worden. Die Jahressteuererklärung für das Jahr 2011 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2012 stünden aus; die letzte Zahlung des Antragstellers sei am 27. Juni 2012 aus einer Forderungspfändung in Höhe von 9.653,74 Euro erfolgt.
3. Mitteilung des Finanzamts A… vom 17. Juni 2013 an das Landratsamt:
Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 23.411,94 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden 28.409,71 Euro.
Die Steuererklärungen bis einschließlich 2012 seien vorgelegt worden; durch die Jahressteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe sich der Rückstand erhöht; ein Antrag des Antragstellers auf Vollstreckungsaufschub sei abgelehnt worden, weil bei den vom Antragsteller angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und bereits die Zahlungsvereinbarungen zuletzt vom 5. Juli 2012 nicht eingehalten worden seien.
4. Mitteilung des Finanzamts A… vom 26. August 2013 an den Antragsteller:
Die durch seine damalige Steuerberaterin vorgenommene sachlich falsche Umsatzsteueranmeldung vom 18. Januar 2011 habe zu einer unberechtigten Erstattung an den Antragsteller von 20.326,95 Euro geführt, wovon rd. 14.500 Euro an ihn und 5.500 Euro an seine Steuerberaterin ausgezahlt worden seien. Ein Verschulden seiner Steuerberaterin für eine Falschangabe sei dem Antragsteller zuzurechnen. Aktuell betrügen die Steuerschulden 28.291 Euro.
5. Mitteilung des Finanzamts A… vom 10. Oktober 2013 an das Landratsamt:
Die Steuerschulden des Antragstellers seien von 14.521 Euro zum 30. Dezember 2011 über 18.535 Euro zum 31. Dezember 2012 auf 28.500 Euro zum 10. Oktober 2013 trotz Zahlungen angestiegen. Anträge auf monatliche Ratenzahlungen von 250 Euro bzw. 200 Euro seien abgelehnt worden, weil bei den vom Antragsteller angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und bereits monatliche Säumniszuschläge von 221 Euro anfielen, die Raten also zur Rückführung der Steuerschulden nicht ausreichten.
6. Weiter enthalten die Akten eine Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft S… vom 7. März 2013 über Gewerbesteuerrückstände des Antragstellers von 9.099 Euro, zu der eine Stundungsverfügung vom 12. September 2013 mit einer Ratenzahlung von monatlich 300 Euro ab dem 15. Juli 2017 ergangen ist.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Anfechtungsklage erhoben. Er beantragt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes ist mit Blick auf die für den Antragsteller einschneidenden Folgen und seine von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit derzeit nicht gerechtfertigt.
Das private Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vorläufig vom Widerruf seiner Gewerbeerlaubnis verschont zu bleiben, überwiegt entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Vollzugsinteresse am Widerruf dieser Erlaubnis.
Es mag sein, dass die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht allzu groß sind. Die für den Widerruf der Erlaubnis möglicherweise ausreichenden Gründe rechtfertigen aber die Anordnung des Sofortvollzugs angesichts dessen weitreichender Wirkung nicht. Vielmehr erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung beim Widerruf von Gewerbeerlaubnissen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip die auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, B.v. 13.8.2003 – 1 BvR 1594/03 – NJW 2003, 3617; BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – NJW 2003, 3618; BayVGH, B.v. 10.11.2011 – 22 CS 11.1928 – Rn. 9; BayVGH, B.v. 13.12.2011 – 22 CS 11.2428 – Rn. 6 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Beschlüssen, die den Sofortvollzug des Widerrufs einer Approbation als Apotheker und die Einziehung der Approbationsurkunde betrafen, ausgeführt, dass effektiver Rechtsschutz nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten – über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden – Verhältnismäßigkeitsüberprüfung unterzogen werden (BVerfG a.a.O.). Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Erkenntnisse seiner Rechtsprechung zum Gewerberecht zu Grunde. Er räumt auf dieser Grundlage derzeit dem Aufschubinteresse des Antragstellers ein etwas größeres Gewicht ein als dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung.
Zwar mag bei einem nachweislich wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Gewerbetreibenden wie dem Antragsteller, dessen Steuerschulden auf Grund seiner Tilgungsmöglichkeiten auf absehbare Zeit nach derzeitiger Einschätzung nicht erfüllt werden können und in dessen finanziellen Verhältnissen auch keine nachhaltige Besserung absehbar ist, grundsätzlich das öffentliche Interesse überwiegen, ein weiteres Anwachsen der Steuerrückstände und damit eine noch größere Schädigung der Allgemeinheit zu verhindern. Dafür spricht, dass sich die Steuerschulden des Antragstellers innerhalb von weniger als zwei Jahren trotz Zahlungen verdoppelt haben, ohne dass absehbar ist, dass sie noch jemals zurückgeführt werden können. Auch ist ein weiterer Anstieg der Steuerschulden durch anfallende Säumniszuschläge und Nebenforderungen zu befürchten, während dem Antragsteller bereits jetzt keine Mittel für angemessene Tilgungsraten mehr zur Verfügung stehen. Auch seine bereits am 9. Juni 2011 abgegebene eidesstattliche Versicherung lässt dies erkennen (vgl. Behördenakte Bl. 29). Aber es fehlen tragfähige Feststellungen dafür, dass und worin über das allgemeine öffentliche Interesse am Bescheidserlass hinaus auch ein besonderes öffentliche Interesse liegt, schon in der – nach aller Erfahrung nicht besonders langen – Zeitspanne zwischen dem Erlass der angefochtenen Widerrufsentscheidung und dem Eintritt ihrer Bestandskraft die Gewerbeausübung zu unterbinden.
Die Höhe der Steuerrückstände des Antragstellers ist jedenfalls kurz vor und seit Erlass des angefochtenen Bescheids nicht nennenswert angestiegen. Dem Antragsteller können ernsthafte Bemühungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse z.B. durch Stundungsabreden zu regeln, nicht abgesprochen werden. Ohne den massiven Fehler seiner früheren Steuerberaterin stünde er deutlich besser da. Es kann dem Antragsteller wohl auch nicht angelastet werden, dass sich die Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 im Verhältnis zu den vorausgegangenen Steuerschätzungen steuererhöhend ausgewirkt hat.
2. Gleiches gilt für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung der vom Antragsteller ausgeübten erlaubnisfreien und aller weiteren Gewerbe. Sie ist nach derzeitiger Sachlage und unter Berücksichtigung der von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit des Antragstellers ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Die vorliegend ausgesprochene (erweiterte) Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO, mit der dem Antragsteller die aktuell ausgeübte gewerbliche Betätigung sowie auch andere, derzeit nicht ausgeübte gewerbliche Betätigungen untersagt werden, ist in ihrer das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkenden Intensität einem Berufsverbot vergleichbar, als welches das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Fall (B.v. 24.10.2003 a.a.O.) den Widerruf der Approbation als Apotheker angesehen hat. Die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls führt vorliegend zum Ergebnis, dass die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter nicht erforderlich ist.
Zwar mag – wie ausgeführt – bei einem nachweislich wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Gewerbetreibenden, dessen Steuerschulden auf Grund seiner Tilgungsmöglichkeiten in absehbarer Zeit nach derzeitiger Einschätzung nicht bedient werden können und in dessen finanziellen Verhältnissen auch keine nachhaltige Besserung absehbar ist, grundsätzlich das öffentliche Interesse überwiegen, ein weiteres Anwachsen der Steuerrückstände und damit eine noch größere Schädigung der Allgemeinheit zu verhindern. Aber es fehlen auch insoweit tragfähige Feststellungen dafür, dass darüber hinaus auch das besondere öffentliche Interesse vorliegt, schon in der – nach aller Erfahrung nicht besonders langen – Zeitspanne zwischen dem Erlass der angefochtenen Gewerbeuntersagung und der Bestandskraft dieses Bescheids jede Gewerbeausübung zu unterbinden. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber durch den Verzicht auf das Instrument des präventiven Gewerbeerlaubnisvorbehalts zum Ausdruck gebracht hat, dass die Schutzbedürftigkeit der Belange der Allgemeinheit hier etwas geringer ist.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (wie Vorinstanz).
Einer Entscheidung über das Prozesskostenhilfe-Gesuch für das Beschwerdeverfahren bedarf es hier nicht mehr, da dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind und diese Kostengrundentscheidung unanfechtbar ist.