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Mängel an Wärmepumpe – Urteil

Eine Wärmepumpe versagt nach nur vier Monaten ihren Dienst und löst einen Rechtsstreit aus. Der Installateur wird zur Zahlung von über 7.000 Euro Schadensersatz verurteilt, da das Gericht den frühzeitigen Ausfall als eindeutigen Mangel wertet. Der Käufer einer Wärmepumpe könne eine dauerhaft funktionierende Anlage erwarten, so die Richter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Urteil betrifft einen Mangel an einer Wärmepumpe, die kurz nach Inbetriebnahme ausgefallen ist.
  • Der Käufer erwartete eine dauerhafte Funktion der Wärmepumpe, was zur Annahme eines Mangels führte.
  • Das Gericht entschied, dass der Mangel nicht auf äußere Einflüsse, wie fehlerhafte elektrische Zuleitungen, zurückzuführen ist.
  • Für den Defekt der Wärmepumpe ist der Beklagte als Verantwortlicher haftbar, da der Mangel aus dem Inneren der Wärmepumpe stammt.
  • Die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hatte keinen Erfolg, und das Urteil wurde bestätigt.
  • Der Mangel beruhte nicht auf einem fehlerhaften Anschluss, sondern auf mangelnder Qualität der Wärmepumpe.
  • Der Beklagte muss Schadensersatz leisten und wurde zur Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten verurteilt.
  • Das Urteil klärt, dass auch bei technischen Geräten die vereinbarte Haltbarkeit erfüllt sein muss.
  • Kunden können bei vorzeitigem Ausfall von Geräten mit Mangelhaftigkeit argumentieren.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechte von Käufern bei mangelhaften technischen Produkten.

Wichtige Gerichtsurteile zu Mängeln bei Wärmepumpen und Verbraucherrechten

Mängel an Wärmepumpen können für Verbraucher sowohl finanziell als auch emotional belastend sein. Häufig stehen sie vor der Frage, welche Rechte sie haben, wenn ihre Wärmepumpe, die ihnen eine Heizkostenersparnis und eine umweltfreundliche Heizungsalternative bieten sollte, nicht ordnungsgemäß funktioniert. Die rechtlichen Grundlagen sind im Mängelrecht verankert und bieten Schutz durch Garantieansprüche und Schadensersatzmöglichkeiten.

Gerichtsurteile zu Wärmepumpen sind daher von großem Interesse, da sie wichtige Hinweise zur Rechtslage für Verbraucher und Hersteller geben. In einem aktuellen Urteil wurde entschieden, wie mit fehlerhaften Wärmepumpen umzugehen ist und welche Ansprüche Kunden geltend machen können. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen Aspekte des Falls und analysiert die Auswirkungen auf Verbraucherrechte.

Der Fall vor Gericht


Mangelhafte Wärmepumpe: Gericht verpflichtet Installateur zur Kostenerstattung

Ein Wärmepumpendefekt nach nur vier Monaten führte zu einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

Mängel und Schadensersatz bei Wärmepumpen
Ein Gericht entschied, dass der Installateur einer defekten Wärmepumpe für Mängel haftet und Schadensersatz in Höhe von 7.439,73 Euro zahlen muss. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die im Oktober 2017 installierte Anlage versagte bereits Ende Februar 2018 ihren Dienst. Der Hausbesitzer verklagte daraufhin den Installateur auf Schadensersatz in Höhe von 7.439,73 Euro nebst Zinsen.

Frühzeitiger Ausfall begründet Mangelhaftigkeit

Das Gericht stufte die kurze Betriebsdauer der Wärmepumpe als eindeutigen Mangel ein. Eine derart geringe Haltbarkeit müsse der Besteller nicht hinnehmen. Der Käufer einer Wärmepumpe könne erwarten, dass die Anlage dauerhaft funktioniert. Das Gericht verwies dabei auf vergleichbare Fälle, in denen Komponenten vor Ablauf ihrer zu erwartenden Standzeit versagten.

Technische Untersuchung belastet Wärmepumpe

Ein Sachverständiger untersuchte die möglichen Ursachen des Defekts. Er schloss aus, dass fehlerhafte elektrische Zuleitungen den vorzeitigen Ausfall verursacht haben könnten. Da keine anderen äußeren Einflüsse erkennbar waren, musste der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bestanden haben. Für das Gericht war es dabei unerheblich, welcher technische Defekt innerhalb der Wärmepumpe konkret zum Ausfall führte.

Installateur haftet für Material-Mängel

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Der beklagte Installateur muss als Unternehmer für sämtliche Mängel des von ihm verwendeten Materials einstehen. Da der Defekt nachweislich seine Ursache innerhalb der Wärmepumpe hatte und nicht auf äußere Einflüsse zurückzuführen war, wurde der Beklagte zur Zahlung von 7.439,73 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Zusätzlich muss er die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro übernehmen sowie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Beweisführung stützt Urteil

Besonders belastend für den Beklagten war der Umstand, dass die Anlage mehrere Monate mit der ursprünglichen Verkabelung lief, bevor der Defekt auftrat. Dies widerlegte seine Behauptung, eine mangelhafte Kabelverlängerung hätte den Schaden verursacht. Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände gegen das technische Gutachten konnten das Gericht nicht überzeugen, weshalb seine Berufung zurückgewiesen wurde.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass eine Wärmepumpe, die bereits nach wenigen Monaten nicht mehr funktioniert, als mangelhaft gilt, wenn keine äußeren Einflüsse für den Defekt verantwortlich sind. Der Verkäufer muss für jeden Mangel einstehen, der seine Ursache innerhalb der Wärmepumpe hat – die genaue technische Ursache spielt dabei keine Rolle. Eine derart kurze Haltbarkeit muss der Käufer nicht akzeptieren, da von einer Wärmepumpe erwartet werden kann, dass sie dauerhaft läuft.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihre neu installierte Wärmepumpe innerhalb kurzer Zeit ausfällt, haben Sie gute Chancen auf Ersatz der Reparaturkosten vom Verkäufer. Sie müssen dabei nicht nachweisen, welcher technische Defekt genau vorliegt – es reicht, wenn Sie zeigen können, dass keine äußeren Einflüsse wie falsche Stromzuleitungen den Schaden verursacht haben. Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass die genaue Ursache unklar ist. Lassen Sie bei einem Defekt am besten direkt von einem Fachmann dokumentieren, dass die Installation korrekt war und keine äußeren Faktoren den Schaden verursacht haben können.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Garantie- und Gewährleistungsrechte habe ich bei einer neu installierten Wärmepumpe?

Bei einer neu installierten Wärmepumpe haben Sie grundsätzlich gesetzliche Gewährleistungsrechte von 24 Monaten nach der Übergabe. Diese Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Gesetzliche Gewährleistung

In den ersten sechs Monaten nach der Installation wird vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Nach diesem Zeitraum müssen Sie als Kunde nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand.

Die Gewährleistung umfasst alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs bereits vorhanden waren, auch wenn diese sich erst später zeigen. Dies betrifft beispielsweise Herstellungsfehler, Materialfehler oder sonstige Mängel, die bei der Übergabe nicht offensichtlich waren.

Herstellergarantie

Viele Hersteller bieten zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eine freiwillige Garantie an. So können Sie beispielsweise die Garantie bis zu 12 Monate nach der Installation auf bis zu 20 Jahre verlängern. Diese Garantie ist übertragbar, falls Sie Ihr Haus verkaufen.

Wichtige Details zur Garantie

Die Garantieleistungen setzen in der Regel voraus, dass:

  • Die Installation durch einen Fachbetrieb erfolgt ist
  • Regelmäßige Wartungen durchgeführt und dokumentiert werden
  • Die Wärmepumpe gemäß Betriebsanleitung genutzt wird

Bei einem Garantiefall werden sämtliche Bauteile der Wärmepumpe abgedeckt. Die Garantie gilt dabei unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung und bietet einen zusätzlichen Schutz über einen längeren Zeitraum.


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Ab wann gilt eine Wärmepumpe rechtlich als mangelhaft?

Eine Wärmepumpe ist rechtlich als mangelhaft einzustufen, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Objektive Mangelkriterien

Ein rechtlich relevanter Mangel liegt vor, wenn die Wärmepumpe nicht die geschuldete Heizleistung erbringt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Beheizung nur bei Außentemperaturen bis circa -10°C gewährleistet ist, obwohl eine ganzjährige Beheizung vereinbart wurde.

Der Stromverbrauch stellt ein weiteres wichtiges Kriterium dar. Wenn die tatsächlichen Stromkosten mehr als das Doppelte der vom Auftragnehmer zugesicherten Kosten betragen, liegt ein wesentlicher Mangel vor.

Technische Mängel

Als mangelhaft gilt eine Wärmepumpe auch bei:

  • Fehlerhafter Dimensionierung der Anlage
  • Ungeeigneter Einbindung in das Heizsystem
  • Fehlerhafter Taktung, die zu Schäden an Anlagenkomponenten führt
  • Unzureichendem Mindestvolumenstrom für den dauerhaften Betrieb

Rechtliche Folgen

Bei Vorliegen eines Mangels haben Sie zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Wird der Mangel trotz Nachbesserungsversuch nicht behoben, können Sie:

  • Den Kaufpreis mindern
  • Vom Vertrag zurücktreten
  • Schadensersatz verlangen

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Eine Ausnahme besteht innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Abnahme – hier wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.


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Wer haftet bei Defekten – der Installateur oder der Hersteller?

Bei Defekten an einer Wärmepumpe haftet grundsätzlich der Installateur als Ihr Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Diese beträgt bei Einbau in ein Gebäude 5 Jahre, da die Wärmepumpe als fest verbundener Teil des Bauwerks gilt.

Haftung des Installateurs

Der Installateur trägt die Verantwortung für die fachgerechte Installation und die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage. Wenn Mängel auftreten, muss er diese im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht beseitigen. Dies gilt auch für Schäden an anderen Bauteilen, die durch fehlerhafte Installation entstehen.

Planungshaftung

Wenn der Installateur auch die Planung der Anlage übernommen hat, haftet er zusätzlich für Planungsfehler. Dies betrifft beispielsweise die korrekte Dimensionierung der Anlage oder die Auswahl des geeigneten Systems. Hat ein separater Planer die Anlage konzipiert, haftet dieser für Planungsmängel.

Herstellerhaftung

Der Hersteller haftet nur im Rahmen seiner freiwilligen Garantiezusagen. Diese Garantie bezieht sich meist ausschließlich auf Materialfehler der Wärmepumpe selbst. Garantieleistungen können dabei an Bedingungen geknüpft sein, wie regelmäßige Wartung oder Installation durch zertifizierte Fachbetriebe.

Beweislast und Dokumentation

Bei Mängeln innerhalb der ersten sechs Monate wird vermutet, dass diese bereits bei der Installation vorlagen. Danach müssen Sie als Auftraggeber den Mangel nachweisen. Wenn der Installateur eigenmächtig Reparaturen durchführt, ohne die Ursache zu dokumentieren, kann dies zu seinen Lasten ausgelegt werden.


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Welche Schadensersatzansprüche kann ich bei einer defekten Wärmepumpe geltend machen?

Bei einer defekten Wärmepumpe können Sie verschiedene Schadensersatzansprüche geltend machen, wobei die Art des Anspruchs von der Schadensursache abhängt.

Ansprüche bei Fremdverschulden

Wenn die Wärmepumpe durch einen Dritten beschädigt wurde, etwa bei Baggerarbeiten, haben Sie Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparatur- oder Neuanschaffungskosten. Dies gilt auch für die Installationskosten einer neuen Anlage.

Ansprüche innerhalb der Gewährleistung

Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach Einbau der Wärmepumpe können Sie gegenüber dem Verkäufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, steht Ihnen ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises zu.

Versicherungsrechtliche Ansprüche

Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden an der Wärmepumpe in zwei Fällen:

  • Bei Leitungswasserschäden durch Bruch oder Frost
  • Bei Elementarschäden wie Überschwemmung oder Sturm

Verschleißbedingte Schäden sind hingegen nicht von der Versicherung gedeckt.

Folgeschäden

Sie können zusätzlich Ersatz für Folgeschäden geltend machen:

  • Erhöhte Heizkosten durch den Einsatz von Ersatzheizungen
  • Kosten für Notmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Heizung
  • Vermögensschäden durch Nutzungsausfall

Die Durchsetzung der Ansprüche erfordert eine lückenlose Dokumentation des Schadens und der entstehenden Kosten. Dazu gehören Fotos, Rechnungen und ein Protokoll der Schadensentwicklung.


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Welche Beweise benötige ich, um Mängel an einer Wärmepumpe nachzuweisen?

Der Nachweis von Mängeln an einer Wärmepumpe hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Mangelentdeckung ab. Vor der Abnahme liegt die Beweislast beim Installateur, nach der Abnahme müssen Sie als Auftraggeber den Mangel nachweisen.

Dokumentation vor der Abnahme

Wenn Sie vor der Abnahme Mängel feststellen, muss der Installateur die Mangelfreiheit der Anlage beweisen. In dieser Phase sollten Sie alle Auffälligkeiten schriftlich festhalten, insbesondere:

  • Die tatsächliche Heizleistung im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung
  • Funktionsstörungen bei der Temperaturregulierung
  • Ungewöhnliche Geräusche oder Vibrationen

Beweisführung nach der Abnahme

Nach erfolgter Abnahme müssen Sie als Auftraggeber beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag. Hierfür sind folgende Nachweise besonders wichtig:

Technische Dokumentation der ursprünglichen Installation und aller durchgeführten Arbeiten.

Sachverständigengutachten sind besonders beweiskräftig. Ein Sachverständiger kann beispielsweise feststellen, ob die Anlage:

  • Den anerkannten Regeln der Technik entspricht
  • Die erforderliche Heizlast abdeckt
  • Wirtschaftlich arbeitet

Spezifische Mängelnachweise

Bei konkreten Leistungsmängeln ist die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 ein wichtiges Beweismittel. Wenn Ihre Wärmepumpe die berechnete Heizlast nicht abdeckt, liegt ein nachweisbarer Mangel vor.

Bei Geräuschentwicklung sind Messungen der Schallwerte gemäß den einschlägigen DIN-Vorschriften erforderlich.

Bei Funktionsstörungen der Steuerung oder Regelung sollten Sie ein Betriebsprotokoll führen, das die Fehlfunktionen dokumentiert.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mangel

Definition: Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit einer Sache von der vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorausgesetzten Beschaffenheit abweicht. Bei der Wärmepumpe im Beispiel bedeutet ein Mangel, dass die Anlage nicht so funktioniert, wie es der Käufer erwarten durfte.

Gesetzliche Regelung: Die rechtlichen Grundlagen zum Mangel finden sich im Mängelrecht (§§ 434 ff. BGB – Bürgerliches Gesetzbuch).

Beispiel: Wenn die Wärmepumpe bereits nach vier Monaten ausfällt, obwohl sie auf eine längere Laufzeit ausgelegt sein sollte, liegt ein Mangel vor.

Abgrenzung: Ein Mangel ist zu unterscheiden von „Fehler“, der eher eine technische Aussage ist, während „Mangel“ eine rechtliche Bewertung ist.


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Schadensersatz

Definition: Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung, die eine Partei der anderen zahlen muss, wenn sie einen Schaden verursacht hat. Im Beispiel bedeutet das, dass der Installateur dem Hausbesitzer Geld zahlen muss, weil die Wärmepumpe mangelhaft ist.

Gesetzliche Regelung: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Schadensersatzpflichten in § 280 BGB geregelt.

Beispiel: Der Installateur muss 7.439,73 Euro zahlen, weil die von ihm installierte Wärmepumpe defekt war.


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Garantieansprüche

Definition: Garantieansprüche sind zusätzliche Absicherungen, die über die gesetzlich vorgeschriebene Mängelgewährleistung hinausgehen. Eine Garantie kann vom Hersteller freiwillig gewährt werden und bedeutet, dass bestimmte Mängel innerhalb eines gewissen Zeitraums repariert oder die Ware ersetzt wird.

Beispiel: Ein Hersteller könnte eine Garantie dafür geben, dass die Wärmepumpe mindestens fünf Jahre ohne Ausfall funktioniert.

Abgrenzung: Anders als die gesetzliche Gewährleistung, die verpflichtend ist, handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers.


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Abnahme

Definition: Abnahme bezeichnet die Erklärung des Käufers, dass er die erbrachte Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß ansieht. Im Kontext bedeutet es, dass der Hausbesitzer die Wärmepumpe nach der Installation akzeptiert hat.

Gesetzliche Regelung: Die rechtlichen Bestimmungen zur Abnahme sind in § 640 BGB zu finden.

Beispiel: Beim Kauf einer Wärmepumpe akzeptiert der Käufer die installierte Anlage, indem er die Abnahme erklärt.


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Zinsen

Definition: Zinsen sind eine zusätzliche Forderung auf eine Hauptschuld, die im Zuge einer Zahlung zu leisten sind. In rechtlichen Streitigkeiten werden oft Zinsen auf den zugesprochenen Schadensbetrag berechnet.

Gesetzliche Regelung: Die Regelung über Zinsen bei Rückforderungen findet sich in § 288 BGB.

Beispiel: Im beschriebenen Fall muss der Installateur nicht nur den Schadensbetrag, sondern auch Zinsen auf die 7.439,73 Euro zahlen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 633 BGB (Werkvertragsrecht): Diese Vorschrift regelt, dass ein Werk mangelhaft ist, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die für den vertraglich geschuldeten Erfolg erforderlich sind, dazu zählt auch die Haltbarkeit. Im vorliegenden Fall wurde eine Wärmepumpe verkauft, deren Ausfall bereits kurz nach der Inbetriebnahme auftrat, was als Mangel gewertet wird.
  • § 434 BGB (Sachmängel): Diese Vorschrift definiert einen Sachmangel und stipuliert, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Wärmepumpe nicht so funktioniert, wie es im Kaufvertrag vereinbart wurde – in diesem Fall muss die Wärmepumpe dauerhaft funktionieren, was sie jedoch nicht tat. Daher wurde hier ein Sachmangel festgestellt.
  • § 276 BGB (Haftung für Schäden): Die Regelung besagt, dass der Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet. Im Fall eines Defekts könnte das auch die Frage aufwerfen, ob der Beklagte für den Mangel verantwortlich ist oder ob dieser durch äußere Einwirkungen entstanden ist. Die Feststellung des Gerichts, dass der Defekt der Wärmepumpe nicht durch äußere Einflüsse verursacht wurde, stärkt die Haftungsposition des Klägers.
  • § 823 BGB (Deliktische Verantwortlichkeit): Diese Vorschrift behandelt die Haftung für unerlaubte Handlungen. Obwohl in diesem Fall das Werkvertragsrecht vorrangig ist, könnte auch die Frage der deliktischen Haftung relevant werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Defekt durch eine unzulässige externe Einwirkung verursacht wurde. Hier hat das Gericht jedoch keine solche externe Einwirkung festgestellt.
  • § 264 ZPO (Gerichtliches Verfahren): Dieser Paragraph regelt die zulässige Klageänderung und die Umstellung von Klageanträgen. Dies war relevant, da die Berufung des Beklagten darauf zielte, die ursprüngliche Klageforderung anzufechten, während das Gericht eine Umstellung des Klageantrags auf die Kostenerstattung nach der durchgeführten Selbstvornahme vornahm. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig die exakte Sachverhaltsschilderung im Zivilprozess ist.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Düsseldorf – Az.: 22 U 231/21 – Urteil vom 31.10.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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