Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 263/16 – Beschluss vom 30.11.2016
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, den Klägern stehe ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die von den Beigeladenen installierte Luftwärmepumpe zu, weil deren Außenbauteil gegen die materielle nachbarrechtliche Schutzvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstoße und damit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen widerspreche.
Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, es handele sich bei dem an der Außenwand angebrachten Bauteil der Luftwärmepumpe um eine selbständige bauliche Anlage i. S. d. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW.
§ 6 Abs. 10 BauO NRW erfasst nur selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Unter § 6 Abs. 10 BauO NRW fallen hingegen nicht Gebäude oder Teile von Gebäuden. Auf sie sind die Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW unmittelbar anwendbar, ohne dass zusätzlich und unabhängig von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Frage zu beantworten wäre, ob von ihnen Wirkungen ausgehen, die ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des § 6 BauO NRW im Einzelfall rechtfertigen. Diese Bewertung hat vielmehr der Gesetzgeber in § 6 Abs.1 bis 9 BauO NRW für Gebäude und ihre Teile selbst vorgenommen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.3.2012 – 2 A 2732/10 -, juris.
Dem Außenbauteil der Luftwärmepumpe der Beigeladenen fehlt die für eine Anwendung des § 6 Abs. 10 BauO NRW erforderliche Selbständigkeit. Das an der Außenwand des Hauses angebrachte Gerät ist mit dem Gebäude baulich sowie als Teil der Heizungs- und Warmwasseranlage auch funktionell verbunden und erscheint deshalb als Teil desselben. Eine Selbständigkeit im obigen Sinne ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht aus der Genehmigungsfreiheit i. S. d. § 66 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW.
Der Abstandflächenverstoß bleibt auch nicht wegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW deshalb außer Betracht, weil es sich bei dem Außenbauteil der Luftwärmepumpe um ein untergeordnetes Bauteil handeln würde. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung die funktionale Unterordnung des Außenbauteils der Luftwärmepumpe zutreffend verneint. Durch die mit dem Betrieb des Bauteils verbundene Geräuschentwicklung ist der durch die Abstandflächenregelungen geschützte Belang der Vermeidung von Lärmimmissionen betroffen. Die Funktion der Grenzabstandsvorschriften, einen sogenannten Sozialabstand zu gewährleisten, dient auch der Vermeidung von Lärmimmissionen, da das subjektive Lärmempfinden auch durch die Nähe der Lärmquelle beeinflusst wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.4.1991 – 11 A 2428/89 -, ZfBR 1992, 50,
Ausweislich der im angegriffenen Urteil bezeichneten vorliegenden Messungen ist die von dem Außenbauteil der Luftwärmepumpe ausgehende Geräuschentwicklung auch nicht nur geringfügig. Auf die Frage der optischen Beeinträchtigung kommt es somit nicht an.
Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die aufgeworfenen Fragen, „ob ein an die Außenwand eines Gebäudes verschraubtes Außengerät einer Luftwärmepumpe Abstandflächen auslöst, ob eine Luftwärmepumpe eine selbständige bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW darstellt, von der keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, und ob es sich um ein untergeordnetes Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW handelt“, lassen sich, soweit sie sich vorliegend stellen, anhand der gesetzlichen Vorschriften beantworten, ohne dass es einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, denn sie haben keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozessrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.