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Luftwärmepumpe –  Abstandsfläche – Mindestabstand

Luftwärmepumpe: Bauherren müssen Abstandsflächen beachten

Luftwärmepumpen werden zunehmend als effiziente und umweltfreundliche Alternative zur herkömmlichen Heizung eingesetzt. Allerdings unterliegen sie als bauliche Anlagen den baurechtlichen Vorschriften und müssen bestimmte Abstandsregelungen einhalten. Beim vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geht es um die strittige Frage, ob eine Luftwärmepumpe dem Grundsatz nach Abstandsflächen auslöst und welchen Mindestabstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten muss.

Dabei kristallisiert sich die Problematik heraus, dass die Anforderungen an den Mindestabstand von Außenwandanlagen wie einer Luftwärmepumpe in der Landesbauordnung nicht eindeutig geregelt sind. Das Urteil behandelt daher eine wichtige Auslegungsfrage zum Thema „Luftwärmepumpe – Abstandsfläche – Mindestabstand“, die für viele Hauseigentümer von praktischer Relevanz ist. Es geht um die Reichweite baurechtlicher Vorschriften und den Interessenausgleich zwischen den Belangen der Eigentümer beim Betrieb von Luftwärmepumpen und dem Schutz der Nachbarschaft.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 K 312/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass Luftwärmepumpen in der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen als Teil der Außenwand von Wohngebäuden zu behandeln sind und somit Abstandsflächen einhalten müssen.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Geltungsbereich: Das Urteil bezieht sich auf die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) und die darin definierten Abstandsregelungen.
  2. Luftwärmepumpen: Diese werden laut Urteil als Teil der Außenwand angesehen, was direkte Auswirkungen auf ihre Platzierung hat.
  3. Abstandsflächen: Es wurde festgestellt, dass bei der Errichtung von Luftwärmepumpen eine Mindestabstandsfläche von 3 Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss.
  4. Teilweiser Erfolg der Klage: Die Baunachbarklage wäre in Bezug auf das Verpflichtungsbegehren auf bauordnungsrechtliches Einschreiten teilweise erfolgreich gewesen.
  5. Baugenehmigung: Das Anfechtungsbegehren gegen die erteilte Baugenehmigung blieb erfolglos, da der Standort der Wärmepumpe die Abstandsfläche auf dem Vorhabengrundstück einhält.
  6. Kostenentscheidung: Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen eigenen Antrag gestellt hatten.
  7. Unanfechtbarkeit: Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.
  8. Rechtliche Implikationen: Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, bei Bauvorhaben die lokalen Bauvorschriften, insbesondere bezüglich Luftwärmepumpen und Abstandsflächen, genau zu beachten.

Die Wachsende Bedeutung von Luftwärmepumpen im Baurecht

Im Zentrum des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Aktenzeichen 3 K 312/20, stand die Frage, ob und inwiefern Luftwärmepumpen Abstandsflächen nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) einhalten müssen. Diese Fragestellung hat aufgrund des technologischen Fortschritts und der zunehmenden Popularität von Luftwärmepumpen als umweltfreundliche Heizsysteme an Bedeutung gewonnen.

Rechtliche Herausforderungen bei der Installation von Luftwärmepumpen

Abstand bei Luftwärmepumpen
(Symbolfoto: Gordine N /Shutterstock.com)

Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich an einer von Nachbarn eingereichten Baunachbarklage. Konkret ging es darum, dass die Beigeladenen eine Luftwärmepumpe errichtet hatten, die näher als die vorgeschriebenen 3 Meter Mindestabstand zur Grundstücksgrenze platziert wurde. Dies verstieß gegen die in der Baugenehmigung festgelegten Bedingungen und die Anforderungen der Bauordnung.

Gerichtsentscheidung: Integration von Luftwärmepumpen in Bauvorschriften

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Auslegung der BauO NRW 2018, speziell hinsichtlich der Zuordnung von Luftwärmepumpen zu den Außenwänden von Wohngebäuden und der daraus resultierenden Notwendigkeit, bestimmte Abstandsflächen einzuhalten. Dieser Sachverhalt wirft komplexe Fragen auf, die sowohl technische als auch rechtliche Expertise erfordern.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass, basierend auf der aktuellen Fassung der Bauordnung, die Luftwärmepumpen im Ergebnis der Außenwand des Wohngebäudes hinzuzurechnen sind. Folglich müssen bei der Zulassung oder Errichtung von Luftwärmepumpen die vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden, deren Mindesttiefe in NRW 3 Meter beträgt.

Auswirkungen und Bedeutung des Urteils für die Bauindustrie

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf einer sorgfältigen Abwägung der bestehenden Bauvorschriften und der spezifischen Umstände des Falls. Es stellte fest, dass die Baunachbarklage in Bezug auf das Verpflichtungsbegehren auf bauordnungsrechtliches Einschreiten teilweise erfolgreich gewesen wäre. Jedoch wäre das Anfechtungsbegehren gegen die erteilte Baugenehmigung ohne Erfolg geblieben, da der Standort der Wärmepumpe so gewählt und genehmigt wurde, dass die Abstandsfläche auf dem Vorhabengrundstück liegt.

Eine weitere wichtige Feststellung des Gerichts war, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, da sie keinen eigenen Antrag gestellt hatten und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt sahen. Dies folgt den Paragraphen 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Bedeutung dieses Urteils liegt in der Klärung, wie Luftwärmepumpen im Kontext der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen behandelt werden sollen. Es betont die Notwendigkeit, bei der Planung und Errichtung von Luftwärmepumpen die lokalen Bauvorschriften genau zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Abstandsflächen. Dieses Urteil hat somit weitreichende Implikationen für Bauherren, Architekten und Planer, die solche Systeme in ihren Projekten integrieren möchten.

Abschließend bestätigt das Urteil die Wichtigkeit einer genauen Kenntnis und Einhaltung der Bauordnungen und hebt hervor, dass bei Bauprojekten, die moderne Technologien wie Luftwärmepumpen umfassen, eine sorgfältige rechtliche Prüfung unerlässlich ist. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch dem Schutz der Rechte der Anwohner und der Aufrechterhaltung eines harmonischen Miteinanders in Wohngebieten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche rechtlichen Anforderungen sind bei der Errichtung von Luftwärmepumpen zu beachten?

Bei der Errichtung von Luftwärmepumpen in Deutschland sind verschiedene rechtliche Anforderungen zu beachten. Grundsätzlich sind Luftwärmepumpen nicht genehmigungspflichtig. Allerdings gibt es in einigen Bundesländern spezifische Regelungen bezüglich des Mindestabstands zur Grundstücksgrenze oder zu Nachbargrundstücken. In vielen Fällen wird empfohlen, einen Abstand von mindestens 2,5 bis 3 Metern einzuhalten, um mögliche Lärmbelästigungen für Nachbarn zu vermeiden. Die Regelungen können jedoch von Bundesland zu Bundesland variieren, daher ist es ratsam, sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über die geltenden Vorschriften zu informieren.

In Bezug auf den Schallschutz müssen Luftwärmepumpen die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) erfüllen. In allgemeinen Wohngebieten dürfen die zulässigen nächtlichen Geräuschimmissionen 40 dB(A) für Schlaf- und Wohnräume nicht überschreiten. Um Lärmbelästigungen zu minimieren, sollten bei der Planung und Installation der Wärmepumpe geeignete Schallschutz- und Schalldämmungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Es ist wichtig, vor der Installation einer Luftwärmepumpe die örtlichen Bauvorschriften und Regelungen zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. In einigen Fällen kann es notwendig sein, eine Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstands bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Bei Unsicherheiten bezüglich der geltenden Vorschriften und Anforderungen empfiehlt es sich, einen Fachexperten oder die zuständige Behörde zu Rate zu ziehen.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgericht Aachen – Az.: 3 K 312/20 – Beschluss vom 09.03.2023

Das durch Vergleich vom 28. Oktober 2022 in der Hauptsache beendete Klageverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, gegeneinander aufgehoben.

G r ü n d e

Aufgrund des Vergleichsabschlusses vom 28. Oktober 2022 ist das Verfahren insgesamt in der Hauptsache beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Das Gericht hat mit Blick auf Nr. 4 des vorgenannten Vergleiches gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Gemessen daran sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Im Einzelnen:

Die zwischen den Beteiligten strittig gewesene Rechtsfrage, ob eine Luftwärmepumpe dem Grundsatz nach Abstandsflächen auslöst, wäre bei einer Entscheidung voraussichtlich zu bejahen gewesen. Nach der gegenwärtigen Fassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018),

vgl. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4. August 2018 und am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421) GV. NRW. 2018 S. 421, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086),

sind Luftwärmepumpen im Ergebnis der Außenwand des Wohngebäudes hinzuzurechnen. Bei ihrer Zulassung bzw. Errichtung bedarf es der Einhaltung von Abstandsflächen, deren Mindesttiefe 3 m beträgt, vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018.

Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 13. März 2020, – 8 K 16093/17 –, juris und VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 28 K 3757/14 –, juris.

Dementsprechend wäre die erhobene Baunachbarklage bei einer Entscheidung nur teilweise erfolgreich gewesen, und zwar allein mit ihrem Verpflichtungsbegehren auf bauordnungsrechtliches Einschreiten (Ziffer 2 des Klageantrags). So haben die Beigeladenen die strittige Luftwärmepumpe abweichend von der Baugenehmigung näher als 3 m zur Grundstücksgrenze („im Bauwich“) errichtet und damit gegen die Anforderung verstoßen, wonach die ausgelöste Abstandsfläche mit ihrer (Mindest-) Tiefe von 3 m auf dem eigenen Grundstück liegen muss.

Ohne Erfolg wäre hingegen das unter Ziffer 1 des Klageantrags erhobene Anfechtungsbegehren gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (i.d.F. der Nachtragsgenehmigung vom 20. Januar 2020) geblieben. Darin ist der Standort der strittigen Wärmepumpe nämlich so gewählt und zugelassen, dass die Abstandsfläche mit ihrer (Mindest-) Tiefe von 3 m allein auf dem Vorhabengrundstück liegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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