Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 195/17 (12 U 215/19) – Urteil vom 23.01.2020
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 9/16, wird in Höhe von 577,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2017 verworfen. Das weitergehende Rechtsmittel sowie die Berufung gegen das am 03.01.2018 verkündete Ergänzungsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 9/16, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie die angefochtenen Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar aus einem von den Parteien am 05.04.2013 geschlossenen und durch Kündigung vorzeitig beendeten Architektenvertrag betreffend Umbau- und Modernisierungsarbeiten der beiden im Sondereigentum der Beklagten stehenden Eigentumswohnungen sowie des Gemeinschaftseigentums des ehemaligen Pfarrhauses von … in Anspruch. Insgesamt befinden sich in dem Objekt vier Eigentumseinheiten, wobei eine der beiden weiteren Einheiten nach Vortrag des Klägers im Eigentum seiner Tochter steht, allerdings unstreitig vom Kläger bewohnt wird, während Eigentümer der weiteren Eigentumseinheit (Gemeindesaal/Büro) die Kirchengemeinde … ist. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz in erster Linie darüber, ob der Kläger berechtigt gewesen ist, eine weitere Leistungserbringung von der Stellung einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft abhängig zu machen und nach dem Unterbleiben der Sicherheitsleistung seine Tätigkeiten einstellen durfte. Weiter streiten die Parteien in zweiter Instanz über die Fälligkeit der Werklohnforderung des Klägers und das Vorliegen einer prüffähigen Honorarrechnung im Hinblick auf eine von der Beklagten geforderten Verteilung der Kosten auf das Sondereigentum der Beklagten an den beiden Wohnungen sowie auf das Gemeinschaftseigentum und über ein der Beklagten zustehendes Zurückbehaltungsrecht wegen der Weigerung des Klägers, der von der Eigentümergemeinschaft bestellten Verwalterin Bauunterlagen zu übergeben. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Widerklage. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 18.10.2017 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 30.143,53 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.914,90 € seit dem 13.07.2014, aus weiteren 14.651,42 € seit dem 04.04.2015 und aus weiteren 577,21 € seit dem 23.06.2017 zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein Honoraranspruch in Höhe von 29.566,32 € aus §§ 631, 649 BGB a. F. i. V. m. den Vorschriften der HOAI 2009 zu. Der Kläger habe seine Leistung jedenfalls in einem Umfang erbracht, der den geltend gemachten Anspruch rechtfertige. Insbesondere habe er seiner Abrechnung keine überhöhten Kosten zu Grunde gelegt. Dabei hätte er statt des anhand des Anteils der Beklagten am Gemeinschaftseigentum ermittelten Kostenanteils von jedenfalls 48,914 % sogar die gesamten, die Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum betreffenden Kosten neben dem auf das Sondereigentum der Beklagten entfallenden Kostenanteil der Berechnung seiner Forderung zu Grunde legen dürfen. Der Kläger könne ferner ein Honorar für die nicht erbrachten Leistungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen verlangen. Eine wirksame außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Ihre Kündigung sei viel mehr als freie Kündigung anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten gewesen sei. Ein Recht zur Kündigung könne die Beklagte insbesondere nicht aus der Leistungsverweigerung des Klägers ableiten. Dieser sei zur Leistungsverweigerung vielmehr nach § 648 a Abs. 5 S. 1 BGB a. F. berechtigt gewesen, nachdem die Beklagte die begehrte Bauhandwerkersicherung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht gestellt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger von seinem Honoraranspruch ersparte Aufwendungen von mehr als 1.428,00 € habe abziehen müssen. Das Architektenhonorar sei fällig geworden. Der Kläger habe sein Honorar prüffähig im Sinne von § 15 HOAI 2009 abgerechnet. Eine Aufschlüsselung des Honorars nach den verschiedenen Eigentumseinheiten und dem Gemeinschaftseigentum könne die Beklagte nicht verlangen, da eine entsprechende vertragliche Vereinbarung von den Parteien nicht getroffen worden sei. Eine solche Anforderung ergebe sich auch nicht aus der „Anlage zum Architektenvertrag vom 29.03.2013“. Diese Anlage sei in den von den Parteien geschlossenen Vertrag vom 05.04.2013 nicht einbezogen worden. Der Kläger könne ferner die Zahlung eines Betrages von 577,21 € aus der unstreitigen Vereinbarung der Parteien über die Umlegung der Baukosten betreffend die Rechnung der (X) GmbH verlangen. Die Widerklage sei unbegründet. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit am 03.01.2018 verkündetem Ergänzungsurteil hat das Landgericht die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 865,00 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.10.2017 zugestellte Urteil mit am 22.11.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am Mittwoch, dem 27.12.2017, eingegangenem Schriftsatz begründet. Zudem hat sie mit am 17.01.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz unter Verweis auf die bereits erfolgte Berufungsbegründung angegeben, das Rechtsmittel beziehe sich auch auf das Ergänzungsurteil.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Klage sei unbegründet. So habe das Landgericht unzutreffend ein Kündigungsrecht des Klägers gemäß § 648 a Abs. 5 BGB a. F. angenommen und dabei übersehen, dass § 648 a Abs. 5 BGB a. F. schon wegen der Regelung in Abs. 6 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung finde. Dabei sei der Fall der gesetzlichen Regelung – Auftragserteilung durch eine natürliche Person zur Erstellung eines Einfamilienhauses, gegebenenfalls mit Einliegerwohnung – dem hier vorliegenden Fall gleichzustellen, denn sie nutze die beiden übereinanderliegenden Eigentumswohnungen ausschließlich selbst. Im Ergebnis sei die Kündigung des Klägers mithin unberechtigt gewesen und er könne nur die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen, die in der Klageerwiderung im Einzelnen unbestritten dargelegt worden seien und zu keinem weitergehenden Anspruch des Klägers über die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen hinaus führten. Zudem sei der Kläger nach Treu und Glauben gehindert, Sicherheit für seine Leistungen zu verlangen, die unter anderem auch seinen eigenen Anteil an den Baukosten betroffen hätten, da er selbst Mitglied der Bauherrengemeinschaft gewesen sei. Unwirksam sei die Forderung nach Sicherheitsleistung auch deshalb, weil der Kläger die 3. Honorarrechnung in zwei unterschiedlichen Ausführungen gelegt habe, nämlich zum einen mit Rechnung vom 10.05.2014 sowie zum anderen mit einer Rechnung aus dem Juni 2014, irrtümlich datiert auf den 02.01.2014. In beiden Rechnungen werde der gleiche Leistungsstand abgerechnet, allerdings unter Verwendung divergierender Abrechnungsgrundlagen und mit unterschiedlichen Ergebnissen, so dass für sie, die Beklagte, nicht erkennbar gewesen sei, welche Honorarrechnung gelten solle und welche Abrechnung richtig gewesen sei. Die vom Kläger gelegte Rechnung sei auch nicht prüffähig. Sie, die Beklagte, habe Anspruch auf eine Schlussrechnung, die nach den drei Elementen des Auftrags des Klägers – Wohnung 1, Wohnung 2, Gemeinschaftsanlagen und -eigentum – gegliedert sei. Eine solche Aufgliederung benötige sie für einen Rückgriff gegenüber den übrigen Miteigentümern im Hinblick auf die Kosten des Umbaus des Gemeinschaftseigentums. Das Landgericht habe insoweit die Besonderheiten des vorliegenden Vertrages und insbesondere die Schutz- und Treuepflichten des Klägers ihr gegenüber verkannt, die daraus folgten, dass der Kläger oder jedenfalls seine Familienangehörigen durch den Abrechnungsmodus entgegen Treu und Glauben bevorteilt worden seien. Ihre Benachteiligung zeige sich auch in der Abrechnung des Klägers mit der Kirchengemeinde, mit der er offensichtlich Sonderkonditionen zu ihren Lasten vereinbart habe. So solle der Anteil der Gemeinde an den Baukosten nach den Berechnungen des Klägers lediglich 67.110,00 € betragen. Auch habe der Kläger der Gemeinde ein Architektenhonorar von lediglich 5.954,02 € in Rechnung gestellt. Fehlerhaft seien ferner die Ausführungen des Landgerichtes, soweit dieses sich darauf gestützt habe, der Kläger habe ihr hinsichtlich der Umbaumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum lediglich 49,814 % der Kosten in Rechnung gestellt. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er die erheblichen Kosten des vom Statiker geforderten Einbaus von T-Trägern in das Balkenwerk der Geschossdecke nur auf die Eigentümer der Wohnungen im Obergeschoss umgelegt habe. Der Kläger habe damit freihändig entschieden, welche Kosten dem Gemeinschaftseigentum und welche dem Sondereigentum zuzuordnen seien und wie die Kosten betreffend den Umbau des Sondereigentums aufzuteilen seien. Dies zeige sich auch bei den Dachdeckerarbeiten, die offenbar komplett ihr überbürdet worden seien, soweit sie das über ihrer Wohnung im Obergeschoss liegende Dach beträfen. Es handele sich aber um Arbeiten am Gemeinschaftseigentum. Schließlich stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu. Erst nach Zustellung des Urteils sei ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt geworden, dass sich der Kläger weigere, der von der Eigentümergemeinschaft bestellten Verwalterin die Bauunterlagen zu übergeben und sich insoweit auf den vorliegenden Rechtsstreit berufe. Das Fehlen dieser Bauunterlagen begründe ein Zurückbehaltungsrecht ihrerseits.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, das am 18.10.2017 verkündete und am 23.10.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 9/16, sowie das am 03.01.2018 verkündete Ergänzungsurteil, Az. 6 O 9/16, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil. Die Beklagte verkenne bereits, dass das Landgericht nicht von einer Vertragsbeendigung aufgrund einer Kündigung seinerseits ausgegangen sei, sondern aufgrund der Kündigung der Beklagten. In seiner E-Mail vom 24.10.2014 sei eine Kündigung nicht zu sehen. Er habe lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht. Da die Beklagte dies verkenne und sich insoweit mit den tragenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht auseinandersetze, sei die Berufung insoweit bereits unzulässig. Auch in der Sache seien die Ausführungen des Landgerichts zutreffend. Ihm habe ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der nicht erfolgten Sicherheitsleistung der Beklagten zugestanden. § 648 a BGB a. F. sei anwendbar. Der Ausnahmefall in § 648 a Abs. 6 BGB a. F. sei nicht einschlägig. Die Beklagte sei Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen, so dass eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation des Erwerbs eines Einfamilienhauses (mit oder ohne Einliegerwohnung) nicht gegeben sei. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung habe er vorgerichtlich durch die von ihm veranlassten Anwaltschreiben auch deutlich gemacht, dass es ihm um Sicherheitsleistung für die irrtümlich auf den 02.01.2014 datierte 3. Abschlagsrechnung gegangen sei, die tatsächlich vom 12.06.2014 stamme. Unzutreffend seien ferner die Ausführungen der Beklagten zur Eigentumskonstellation hinsichtlich der dritten Eigentumswohnung. Diese gehöre nicht ihm, sondern seiner Tochter. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Honorarforderung auch fällig. Das Rechtsmittel sei insoweit bereits unzulässig, da sich das Landgericht hinsichtlich der in der Berufung problematisierten Frage einer Aufteilung der Rechnung auf die beiden Eigentumswohnungen und das Gemeinschaftseigentum auf zwei Überlegungen gestützt habe, nämlich zum einen darauf, dass sich eine solche Verpflichtung aus dem Vertrag der Parteien nicht ergebe, und zum anderen darauf, dass die Abrechnung selbst bei Bestehen einer solchen Verpflichtung gegebenenfalls falsch aber nicht unprüfbar gewesen sei. Mit dem letzteren tragenden Grund des Urteils befasse sich das Rechtsmittel nicht. Zutreffend habe das Landgericht ferner festgestellt, dass aus der vorgenommenen Art und Weise der Abrechnung allenfalls eine Begünstigung der Beklagten folge. So führe eine Aufspaltung der anrechenbaren Kosten und eine gesonderte Berechnung der Architektenleistungen nach den einzelnen Komponenten zu höheren Architektenkosten für die Beklagte, da in diesem Falle die Gebührendegression der HOAI entfalle. Dies spreche zugleich gegen eine getrennte Abrechnung. Zu Unrecht stelle die Beklagte diesbezüglich auf den Grundsatz von Treu und Glauben ab. Tatsächlich werde er, der Kläger, schon deshalb nicht durch eine Abrechnung bevorteilt, weil er nicht Miteigentümer des Hauses sei. Soweit seine Tochter Vorteile erhalten habe, bestünde gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen diese. Die Beklagte belege entsprechende Schäden jedoch nicht. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten ein unverhältnismäßiger Teil der Kosten der Bauarbeiten betreffend das Gemeinschaftseigentum auferlegt worden sei. Soweit der Kirchengemeinde niedrigere Kosten in Rechnung gestellt worden seien, beruhe dies darauf, dass in deren Räumlichkeiten deutlich weniger Leistungen angefallen seien und auch andere Parameter für diesen Auftraggeber günstiger anzusetzen seien als im Verhältnis zur Beklagten. Schließlich könne sich die Beklagte auf das nunmehr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht berufen. Zu bestreiten sei, dass das von ihm gegenüber der Verwalterin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht dem Beklagtenvertreter erst nach Urteilszustellung bekannt geworden sei. Der Beklagten selbst sei es jedenfalls bereits zuvor bekannt gewesen. Es sei auch nicht mitgeteilt, wegen welcher Bauunterlagen die Beklagte das Zurückbehaltungsrecht geltend mache und woraus sie ihren Herausgabeanspruch ableite. Zudem stehe ihm ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 648 a BGB a. F. wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten zu.
II.
1. Die Berufung ist hinsichtlich eines Betrages von 577,21 € nebst anteiliger Zinsen bereits unzulässig. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinandersetzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, S. 1015). In Höhe des Betrages von 577,21 € fehlt ein hinreichender Berufungsangriff in diesem Sinne. Diesbezüglich betrifft die Klageforderung nicht den Honoraranspruch des Klägers, sondern den Ausgleich der Rechnung der (X) GmbH vom 03.04.2014, den der Kläger zunächst vorgenommen hat, wobei ihm die Kosten von den verschiedenen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft erstattet werden sollten. Zu diesem vom Landgericht zuerkannten vertraglichen Erstattungsanspruch verhält sich die Berufungsbegründung nicht.
Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht die Fälligkeit der Honorarrechnung des Klägers angenommen und dabei nicht berücksichtigt, dass der Kläger jedenfalls nach § 242 BGB verpflichtet gewesen sei, seine Rechnung nach den unterschiedlichen Umbaukomplexen – Eigentumswohnung 1, Eigentumswohnung 2, Gemeinschaftseigentum – aufzuspalten, da sie sonst nicht in der Lage sei, ihr zustehende Erstattungsansprüche wegen der auf die Umbauarbeiten am Gemeinschaftseigentum entfallenden Architektenleistungen gegenüber den übrigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. Die Beklagte macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Dieser Rechtsfehler erfasst gegebenenfalls den gesamten Honoraranspruch des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht seine Ausführungen zu diesem Punkt auch nicht in gleicher Weise darauf gestützt, dass das Erfordernis einer Aufspaltung der Honorarrechnung nicht die Fälligkeit, sondern nur die inhaltliche Richtigkeit des Anspruches betreffen würde (zum Erfordernis sich mit zwei rechtlich voneinander unabhängigen und jeweils tragenden Urteilsgründen auseinanderzusetzen, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu erreichen, vgl. Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Aufl., § 520, Rn. 37 a). Das Landgericht hat vielmehr auf Seite 13 des Urteils entscheidend auf das Fehlen einer Fälligkeitsabrede betreffend die Aufschlüsselung der Rechnung abgestellt und lediglich im Wege eines obiter dictums darauf verwiesen, dass selbst eine entsprechende Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des § 15 HOAI 2009 für die Fälligkeit des Honoraranspruchs nicht relevant sei. Zudem erfasst die entgegenstehende Auffassung der Beklagten in der Berufungsbegründung auch die Sichtweise des Landgerichts, dass allenfalls die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung betroffen wäre. Auch vor diesem Hintergrund wäre das Rechtsmittel somit hinreichend begründet.
Zulässig ist das Rechtsmittel auch soweit es sich gegen die im Ergänzungsurteil vom 03.01.2018 zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet. Diesbezüglich hat die Beklagte mit dem am 17.01.2018 und damit innerhalb der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist für das Ergänzungsurteil eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt, dass sie sich aus den Gründen der Berufungsbegründung vom 27.12.2017 auch gegen dieses Urteil wendet. Da es sich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um eine Nebenforderung des Honoraranspruchs handelt, die das Schicksal des Hauptanspruchs teilt, genügt diese Angabe für einen wirksamen Berufungsangriff. Unschädlich ist das Fehlen eines ausdrücklichen Berufungsantrages im Schriftsatz vom 17.01.2018, da sich ihm gleichwohl das Begehren einer Klageabweisung auch insoweit eindeutig entnehmen lässt (vgl. zur Entbehrlichkeit eines ausdrücklichen Berufungsantrages in einem solchen Fall Heßler, a. a. O., Rn. 32).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen fälligen Honoraranspruch i. H. v. 29.566,32 € aus § 631 Abs. 1, 649 BGB a. F., § 15 Abs. 1 HOAI 2009 i. V. m. dem von den Parteien geschlossenen Vertrag vom 05.04.2013. Der Kläger kann von der Beklagten die Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen sowie der nicht erbrachten Leistungen unter Anrechnung desjenigen verlangen, was er infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages erspart hat. Zutreffend hat das Landgericht die Kündigung der Beklagten vom 07.11.2014 als freie Kündigung im Sinne von § 649 BGB a. F. angesehen. Das Vertragsverhältnis ist insbesondere nicht bereits zuvor durch die E-Mail des Klägers vom 24.10.2014 beendet worden. Mit dieser E-Mail hat der Kläger lediglich eine Verweigerung der weiteren Leistung infolge der nicht erfolgten Zahlung der Beklagten auf seine 3. Abschlagsrechnung und der nicht geleisteten Sicherheit seitens der Beklagten erklärt. Ein Wille des Klägers, den Vertrag endgültig zu beenden, lässt sich der E-Mail hingegen nicht entnehmen. Im landgerichtlichen Urteil ist dieser Punkt ebenfalls nicht problematisiert worden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an ihrer gegenteiligen Ansicht in der Berufungsbegründung auch nicht weiter festgehalten.
Die Kündigung der Beklagten vom 07.11.2014 stellt eine wirksame fristlose Kündigung nicht dar. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten gewesen ist. Auch die Beklagte zieht die Ausführungen des Landgerichts, auf die insoweit Bezug genommen wird, weitgehend nicht in Zweifel. Sie macht mit der Berufung lediglich weiterhin geltend, der Kläger sei zu der von ihm erklärten Verweigerung weiterer Leistungen nicht berechtigt gewesen. Das Landgericht hat indes zutreffend ein Leistungsverweigerungsrecht des Klägers nach § 648 a Abs. 5 S. 1 BGB a. F. bejaht, dessen Geltendmachung der Kläger mit E-Mail vom 24.10.2014 der Beklagten angezeigt hat. Nach dieser Vorschrift, die auch die Werkleistung des Architekten erfasst (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2005, S. 416; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Kommentar, 13. Aufl., Juli 2013, § 648 a, Rn. 3) besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt hat. Der Höhe nach kann Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangt werden. Dabei sind Gegenrechte des Bestellers etwa wegen Mängeln der Werkleistung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, § 648 a BGB a. F.; etwas anderes gilt erst dann, wenn Zahlungsansprüche des Unternehmers aus dem Vertrag offensichtlich nicht mehr bestehen und auch nicht mehr entstehen können oder dauerhaft nicht durchsetzbar sind (vgl. hierzu OLG Koblenz BauR 2017, S. 893; Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 79. Aufl., § 650 f, Rn. 7).
Vorliegend hat der Kläger die Beklagte mit dem – nicht vorgelegten – Anwaltsschreibens vom 28.08.2014 sowie mit Schreiben vom 08.10.2014 berechtigt aufgefordert, hinsichtlich eines Betrages von 16.406,39 € Sicherheit zu leisten. Der Kläger wäre dabei sogar berechtigt gewesen eine Sicherheitsleistung von 34.038,75 € zu verlangen. Er hat nämlich in seiner Honorarschlussrechnung vom 30.01.2015 dargelegt, dass ihm grundsätzlich für die Architektenleistungen ohne die vorzeitige Vertragsbeendigung ein Gesamtbetrag von 55.404,80 € netto, mithin von 65.931,71 € brutto zugestanden hätte, von dem bereits erfolgte Zahlungen der Beklagten auf die Rechnungen vom 11.10.2013 und vom 02.01.2014 in Höhe von insgesamt 34.987,39 € abzuziehen waren. Damit verblieb ein Restbetrag von 30.944,32 €, dem im Rahmen der Berechnung der Sicherheitsleistung ein Zuschlag von 10 % zu addieren ist, so dass sich eine Sicherheitsleistung von 34.038,75 € ergibt. Die Beklagte macht in der Berufungsinstanz insoweit nicht mehr geltend, dass die Honorarberechnung des Klägers zu hoch ausgefallen ist. Sie wendet sich weder gegen die vom Kläger einbezogenen anrechenbaren Kosten noch gegen die angesetzte Honorarzone oder die weiteren Parameter wie Umbauzuschlag und Nebenkosten. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz eine Aufschlüsselung der Rechnung nach den Leistungen betreffend die beiden Eigentumswohnungen sowie das Gemeinschaftseigentum verlangt, rechtfertigt dies ein anderes Ergebnis nicht. Der Senat versteht das Begehren der Beklagten vielmehr so, dass sie eine Aufteilung des – einheitlichen – Honoraranspruchs des Klägers auf die genannten Einzelelemente fordert, damit sie in die Lage versetzt wird, hinsichtlich der Architektenkosten bezüglich der Umbauarbeiten am Gemeinschaftseigentum an die übrigen Miteigentümer heranzutreten, um die Erstattung eines Teils der Kosten zu verlangen. Das Stellen von drei Einzelrechnungen auf Grundlage der HOAI 2009 würde hingegen – wie vom Kläger angeführt – zu einer Erhöhung der Architektenkosten führen, da die in der HOAI 2009 enthaltene Gebührendegression der Beklagten dann nicht mehr in dem Maße zugute käme wie bei einer einheitlichen Abrechnung. Dass die Beklagte gewillt ist, eine durch eine solche Abrechnung entstehende Kostensteigerung zu tragen, kann ihrem Vortrag nicht entnommen werden.
Der Kläger hat der Beklagten mit dem am 10.10.2014 zugestellten Schreiben vom 08.10.2014 auch eine angemessene Frist bis zum 17.10.2014 für die Erbringung der Sicherheit gesetzt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung der Bestimmungen über die Bauhandwerkersicherung in § 650 f BGB von einer Regelfrist von 7 bis 10 Tagen ausgegangen (vgl. hierzu Sprau in Palandt, a. a. O., § 650 f, Rn. 20). Vorliegend war die der Beklagten eingeräumte Frist von sieben Tagen ausreichend. Insoweit ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beklagten durch das ihr am 08.09.2014 per Gerichtsvollzieher zugestellte Schreiben des Klägers vom 28.08.2014 bereits mitgeteilt worden war, dass die Erbringung einer entsprechenden Sicherheit vom Kläger gefordert wurde, soweit der Ausgleich der 3. Abschlagsrechnung vom 12.06.2014 (falsch datiert auf den 02.01.2014) über 14.914,90 € nicht erfolgen würde. Zwar war die in dem Schreiben vom 28.08.2014 gesetzte Frist im Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens bereits abgelaufen. Gleichwohl musste die Beklagte aufgrund dieses Schreibens damit rechnen, dass der Kläger an seinem Begehren nach Sicherheitsleistung festhalten würde. Das erneute Sicherungsverlangen kam daher für die Beklagte in keiner Weise überraschend, so dass eine Frist von sieben Tagen ausreichend erscheint, das Verlangen zu erfüllen.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei unklar gewesen, aus welcher Rechnung der Kläger gegen sie vorgehen wollte. Zwar gibt es neben der 3. Abschlagsrechnung des Klägers (bezeichnet als 3. Honorarrechnung) vom 12.06.2014, irrtümlich datiert auf den 02.01.2014, über eine Forderung von 14.914,90 € noch eine weitere 3. Honorarrechnung vom 10.05.2014 über einen Betrag von 7.075,94 €. In den Anwaltsschreiben vom 28.08. und 08.10.2014 ist jedoch ausdrücklich festgehalten, dass aus der irrtümlich auf den 02.01.2014 datierten Rechnung über den Betrag von 14.914,90 € vorgegangen werden soll. Zweifel der Beklagten konnten daher insoweit nicht entstehen.
Auch der Verweis der Beklagten auf § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB a. F. hat keinen Erfolg. Nach dieser Bestimmung kann der Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung nicht verlangen, wenn der Besteller eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt. Diese Ausnahmeregelung dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Privilegierung privater Bauherren, die ein Bauvorhaben zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs ausführen lassen, da in diesen Fällen das Ausfallrisiko des vorleistungspflichtigen Unternehmers im Hinblick auf die unbegrenzte persönliche Haftung des Bestellers und dessen im Regelfall solide Finanzierung als verhältnismäßig gering eingestuft wird (vgl. BGH BauR 2016, S. 1022). Die Regelung findet auch Anwendung, wenn das Einfamilienhaus außer Wohnzwecken – im untergeordneten Umfang – weiteren Zwecken dienen soll (BGH, a. a. O.). Vergleichbar ist die Situation der Privilegierung in § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB a. F. bei Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung einer Eigentumswohnung (so OLG München BauR 2008, S. 1163; OLG Celle BauR 2004, S. 1007; Peters/Jacoby, a. a. O., Rn. 7; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 648 a, Rn. 10; Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 648 a, Rn. 2; a. A. Schmidt in NJW 2013, S. 497). Sowohl der Wortlaut als auch der Zweck des § 648 a Abs. 6 BGB a. F., nämlich die Privilegierung der Deckung des eigenen Wohnbedarfs, stehen der Anwendung der Vorschrift indes dann entgegen, wenn das Bauvorhaben die Errichtung mehrerer Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen erfasst (so auch OLG Celle a. a. O., LG Bonn BauR 1997, S. 857; Peters/Jacoby, a. a. O.; Busche, a. a. O.; Sprau, a. a. O.). Die Unanwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 648 a Abs. 6 BGB a. F. erfasst dabei das Bauvorhaben insgesamt, selbst wenn es teilweise den Eigenbedarf des Bauherrn decken sollte (LG Bonn, a. a. O.). Entsprechendes gilt auch in der vorliegenden Konstellation der Errichtung zweier Eigentumswohnungen, zumal die Leistungen des Klägers in einem einheitlichen Vertrag geregelt worden sind, so dass eine Aufspaltung in einen Teil, der den privaten Wohnbedarf der Beklagten deckt, und in einen darüber hinausgehenden Teil, bereits nicht ohne weiteres möglich ist. Auch steht der Charakter des § 648 a Abs. 6 BGB a. F. als Ausnahmevorschrift einer ausdehnenden Anwendung grundsätzlich entgegen, so dass es aus Sicht des Senats nicht geboten ist, die Vorschrift erweiternd auf das gesamte Bauvorhaben anzuwenden. Ebenso kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Situation entspreche dem Umbau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers hat die Beklagte zwei vollwertige Eigentumswohnungen erworben, die lediglich über das Treppenhaus des gesamten Bauwerkes miteinander verbunden sind. Es handelt sich auch bei keiner der Eigentumswohnungen um eine untergeordnete Wohnung oder eine Wohnung mit nur geringer Wohnfläche, die als Ergänzung der anderen Eigentumswohnung angesehen werden kann. Vielmehr weisen die Eigentumswohnungen nach der Teilungserklärung eine Wohnfläche von 96,43 m² bzw. von 115,91 m² auf und sind schon von daher nicht mit dem üblichen Zuschnitt einer Einliegerwohnung vergleichbar.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, Sicherheit für seine Leistungen zu verlangen. Dem Begehren des Klägers nach Sicherheitsleistung steht nicht entgegen, dass seine Honorarforderung – nach Behauptung der Beklagten – teilweise die von ihm selbst zu tragenden Baukosten betraf. Die Beklagte hat bereits nicht nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich Mitglied der Bauherrengemeinschaft ist. Vielmehr ergibt sich aus der notariellen Teilungserklärung vom 23.09.2013, dass eine Eigentumswohnung im Eigentum der Tochter des Klägers steht. Schon von daher ist nicht ersichtlich, dass vom Kläger persönlich Baukosten zu tragen waren. Zudem vermag der Senat selbst für den Fall, dass eine Wohnung im Eigentum des Klägers stünde, einen Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben in dem Sicherungsverlangen hinsichtlich des Architektenhonorars aus dem Vertrag des Klägers mit der Beklagten nicht abzuleiten, zumal – wie gezeigt – der Kläger nicht hinsichtlich des vollen Honoraranspruchs eine Sicherheitsleistung verlangt hat.
Da nach allem die Leistungsverweigerung des Klägers bereits nach § 648 a Abs. 5 BGB a. F. zu Recht erfolgt ist, kann dahinstehen, ob der Kläger zugleich wegen des fehlenden Ausgleichs seiner 3. Honorarrechnung zu einer Leistungsverweigerung berechtigt gewesen ist.
Der Höhe nach steht dem Kläger der in seiner Schlussrechnung vom 30.01.2015 ausgewiesene Betrag von 29.566,32 € zu. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen substantiiert dargelegt und auf das Bestreiten der Beklagten hierzu ergänzend ausgeführt hat, so dass das Bestreiten der Beklagten in der Klageerwiderung nicht mehr hinreichend gewesen ist. Wegen der Begründung des Landgerichtes wird auf die Seiten 8 f des Urteils sowie – hinsichtlich der ersparten Aufwendungen – auf Seite 12 des Urteils verwiesen. Das pauschale Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, mit dem Bezug auf die Ausführungen auf Seite 3 ff der Klageerwiderung genommen und darüber hinaus ausgeführt wird, dieses Vorbringen sei unbestritten geblieben, ist dementsprechend unzutreffend und rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Das Landgericht hat sich in den genannten Passagen des Urteils mit den Einwendungen der Beklagten auseinandergesetzt und aufgezeigt, warum diese nicht ausreichend sind. Eine Auseinandersetzung mit diesen zutreffenden Ausführungen ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Auch soweit im Rahmen der Umsetzung der Leistungsphasen 7 und 8 gerügt wird, die Zusammenstellung der Vergabe- und Vertragsunterlagen sowie der Ausschreibung fehle, die Aufstellung eines Baustellenablaufplans sowie die Auflistung der Verjährungsfrist seien nicht vorhanden und Aufmaße seien nicht erstellt worden, hat der Kläger zu seinen Leistungen im Schriftsatz vom 28.02.2017 weiter vorgetragen, ohne dass die Beklagte auf dieses Vorbringen einschließlich der vorgelegten Belege der Leistungserbringung noch eingegangen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Leistungen des Klägers durch die Beklagte weiterhin unsubstantiiert. Der Kläger hat ferner die ersparten Aufwendungen im Schriftsatz vom 05.11.2015 auf Hinweis des Landgerichts neu dargelegt und einen Betrag ermittelt, der noch unter der Position von 1.428,00 € liegt, die er sich in der Schlussrechnung vom 30.01.2015 anrechnen lässt. Zutreffend ist das Landgericht der Darstellung des Klägers, der die Beklagte ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten ist, auch insoweit gefolgt.
Zu Recht hat das Landgericht ferner ausgeführt, dass die vom Kläger angesetzten anrechenbaren Kosten nicht zu beanstanden sind. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger in Bezug auf die Umbauarbeiten am Gemeinschaftseigentum 100 % der anfallenden Kosten bei der Honorarberechnung hätte ansetzen können, denn nach dem von den Parteien geschuldeten Architektenvertrag war der Kläger von der Beklagten mit den entsprechenden Umbauarbeiten beauftragt worden. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass bestimmte Umbauarbeiten, die der Kläger bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten berücksichtigt hat, nicht von dem von ihr erteilten Architektenauftrag umfasst gewesen sind. Unschädlich ist, dass der Kläger nicht die gesamten Umbaukosten bei der Bemessung der anrechenbaren Kosten berücksichtigt hat, sondern hinsichtlich verschiedener Umbaumaßnahmen nur den Teil der Kosten, der seiner Auffassung nach den im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnungen zuzuordnen ist. Ein Nachteil entsteht der Beklagten hierdurch nicht, da die Verringerung der anrechenbaren Kosten zugleich zur Verminderung der Honorarforderung des Klägers führt. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob das Vorgehen des Klägers fehlerhaft ist, weil er bestimmte Maßnahmen im Obergeschoss bzw. bei den Dacharbeiten lediglich auf die beiden Wohnungen im Obergeschoss umgelegt hat, von denen die eine im Eigentum der Beklagten und die andere im Eigentum der Tochter des Klägers steht, oder ob der vom Kläger bei der Kostenverteilung teilweise angesetzte Miteigentumsanteil der Beklagten von 49,914 %, der sich aus der Teilungserklärung ergibt, zutreffend ist.
Die Werkforderung des Klägers ist zudem fällig. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe seine Leistungen gemäß § 15 HOAI 2009 prüffähig abgerechnet. Der in der Berufungsinstanz in diesem Zusammenhang allein aufrechterhaltene Einwand der Beklagten, es sei eine Aufteilung des Honoraranspruchs auf die beiden Eigentumswohnungen sowie das Gemeinschaftseigentum vorzunehmen, greift nicht durch. Eine entsprechende Verpflichtung des Klägers lässt sich aus dem Vertrag zwischen den Parteien nicht ableiten. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch eine Einbeziehung der „Anlage zum Architektenvertrag vom 29.03.2013“ in den von den Parteien am 05.04.2013 geschlossenen Vertrag verneint. Auch die Beklagte macht in der Berufungsinstanz die Einbeziehung der Anlage in den Vertrag nicht mehr geltend. Nach dem Vertrag waren vielmehr bestimmte Architektenleistungen vom Kläger zu erbringen, diese sind einheitlich nach der HOAI abzurechnen, wie vom Kläger vorgenommen. Eine darüber hinausgehende Aufteilung des sich hiernach ergebenden Honorars auf bestimmte Teile des Bauwerkes ist in der HOAI 2009 nicht vorgesehen und lässt sich auch aus den schriftlich fixierten vertraglichen Abreden in keiner Weise ableiten. Auch die Besonderheiten des vorliegenden Falls und der Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie könne von den übrigen Eigentümern der Eigentumseinheiten einen teilweisen Ausgleich der auf den Umbau des Gemeinschaftseigentums entfallenden Architektenkosten verlangen, ist ihr Vorbringen nicht weiter untersetzt. Es ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass Absprachen zwischen den Eigentümern der verschiedenen Eigentumseinheiten getroffen worden sind, nach denen diese die Kosten für den Umbau des Gemeinschaftseigentums gemeinschaftlich oder in einem bestimmten Verhältnis zu tragen haben. Auch ist weder eine Beschlussfassung gemäß § 22 WEG vorgetragen noch deren Entbehrlichkeit, etwa weil Aufträge schon vor der Teilungserklärung erteilt worden sind. Ebenso hat die Beklagte zu Ansprüchen aus §§ 994 ff BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht nichts vorgetragen. Schon von daher vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte eine Information hinsichtlich der auf das Gemeinschaftseigentum entfallenden Architektenkosten überhaupt begründet beanspruchen kann. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine Eigentumswohnung der Tochter des Klägers gehört. Dies führt nicht dazu, dass der Kläger deshalb gesteigerte vertragliche Anforderung zu beachten hat und entbindet die Beklagte nicht davon, zu den Abreden der Eigentümer hinsichtlich der Umbaumaßnahmen und den daraus resultierenden Ansprüchen bzw. zu den Voraussetzungen andere Anspruchsgrundlagen betreffend einen Rückgriff vorzutragen. Zudem berührt ein gegebenenfalls bestehender Rückgriffsanspruch der Beklagten gegen die anderen Eigentümer nicht den Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagte. Schon deshalb ist nicht nachvollziehbar, warum die Erteilung einer entsprechenden Abrechnung Fälligkeitsvoraussetzung dieses Honoraranspruchs sein sollte.
Schließlich steht der Beklagten auch das erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen der Weigerung des Klägers, der von der Eigentümergemeinschaft bestellten Verwalterin Bauunterlagen zu übergeben, nicht zu. Die Beklagte macht bereits ein hinreichend bestimmtes Zurückbehaltungsrecht nicht geltend. Es ist unklar, um die Herausgabe welcher Unterlagen es überhaupt geht. Ferner ist in keiner Weise nachvollziehbar, woraus die Beklagte einen Anspruch ableitet, dass bestimmte Unterlagen an die Verwalterin übergeben werden.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 BGB bzw. auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 865,00 € – entsprechend der Berechnung im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.08.2014 – kann der Kläger aus §§ 280, 286 BGB verlangen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.143,53 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.