VG Cottbus – Az.: 3 K 1313/18 – Urteil vom 10.06.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks F…, gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden (Bauteile B und D) und einer Garage (Bauteil E).
Das Grundstück des Klägers und die Vorhabengrundstücke befinden sich in dem von der Stadtmauer durchzogenen W…bestehend aus der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Straße A…, dem hierzu in einem spitzen Winkel von Osten nach Westen verlaufenen G…und der M…sowie der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden G…. Innerhalb des Quartiers, für das ein einfacher Bebauungsplan besteht, der das Gebiet als Mischgebiet ausweist, befindet sich das klägerische Grundstück an der östlichen Spitze unter der Anschrift A…. Dieses grenzt nach Süden und Osten an die öffentliche Verkehrsfläche, in westliche Richtung an eine Grünfläche mit historischer Stadtmauer und an der nordwestlichen Ecke sowie der nördlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an die 50 cm-tiefe Stadtmauer. Das Grundstück ist vollständig mit einem dreigeschossigen Gebäude mit einer Dachterrasse bebaut, wobei die beiden oberen Geschosse zum Wohnen und das Erdgeschoss gewerblich genutzt werden. Auf der westlichen Gebäudeseite befinden sich keine Fenster. Nach Norden, Süden und Osten schließen sich entweder gleichhohe Gebäude an oder höhere Gebäude liegen in einem Abstand von mindestens 15 m. Das Gebäude A…ist zur rückwärtig gelegenen Seite unmittelbar und fast über die gesamte Länge an das Grundstück des Klägers bzw. an die Stadtmauer gebaut.
Auf der Karte stellt sich die Situation wie folgt dar:
…………
Unter dem 14. Februar 2017 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 40 Wohneinheiten (Bauteile B und D) und einer dazwischenliegenden Garage mit 45 Stellplätzen (Bauteil E) auf den F… unter der Anschrift M…. Zudem beantragte sie eine Abweichung von den Abstandsflächen nach § 67 BbgBO. Das Am S…liegende Bauteil D befindet sich südwestlich in einem Abstand von 36 m vom Gebäude des Klägers und das Bauteil B westlich hiervon in einer Entfernung von 22 m. Das Bauteil D umfasst ein siebengeschossiges Wohngebäude mit einer Gesamthöhe von 21,10 m, das Bauteil B sechs Geschosse mit einer Höhe von insgesamt 19,10 m, wobei das jeweilige Obergeschoss als Staffelgeschoss ausgebildet ist. Aufgrund der natürlichen Geländeerhebung nördlich der Stadtmauer ist das Bauteil D aus Sicht der M…nur 19,10 m hoch. Das Vorhaben überragt die umliegenden Gebäude, das Haus des Klägers um ca. 12 m.
Unter dem 6. September 2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben einschließlich der beantragten Abweichung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung weise die Gebäudehöhe des Bauteils D zu den Gebäuden in unmittelbarer Nachbarschaft zwar eine deutliche Differenz auf und füge sich damit nicht ein. Insoweit lägen aber die Voraussetzungen für eine im Einzelfall zu erteilende Abweichung gemäß § 34 Abs. 3a BauGB vor, weil die Höhendifferenz des Vorhabens zu den umliegenden Gebäuden städtebaulich vertretbar sei. Insoweit könne das als 6. Obergeschoss ausgebildete Staffelgeschoss des Bauteils D bei der Betrachtung vernachlässigt werden. Der historische Stadtgrundriss bleibe weiterhin „ablesbar“. Das Vorhaben erzeuge keine erkennbaren Nutzungskonflikte oder bodenrechtliche Spannungen. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich des Bauteils B.
Mit Schreiben vom 14. September 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, seine Dachterrasse werde durch das Vorhaben verschattet und man könne auf diese einsehen. Dies sei ihm unzumutbar. Die Voraussetzungen für eine Abweichung hinsichtlich der Gebäudehöhe nach § 34 Abs. 3a BauGB seien nicht erfüllt, weil es sich nicht um eine Erweiterung oder Erneuerung der Bebauung handele. Da an keinen vorhandenen Baubestand angeknüpft werde, könne die vorhandene Situation nicht weiterentwickelt werden. Stattdessen entstehe eine neue städtebauliche Situation. Es liege eine Differenz der Gebäudehöhen von über 6 m vor, weil mit dem vom Beklagten ausgeblendeten Staffelgeschoss (5.OG) des Bauteils B eine Gebäudehöhe von 21,10 m statt der von ihm angegeben Höhe von 19,10 m gegeben sei. Zudem seien die Bauteile einzeln und nicht in Wechselwirkung zum Bauteil C (Verfahren 3…) bewertet worden. Die hierdurch entstehende „Bauweise zu Wohnzwecken“ greife in den sich aus der Umgebung ergebenden Charakter als Mischgebiet ein, weil eine ganz andere Gewichtung zwischen Wohn- und anderweitiger Nutzung entstehe. Zudem liege ein Verstoß gegen das nach § 34 Abs. 3a BauGB zu beachtende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Insbesondere löse das zurückgesetzte Staffelgeschoss selbständig einzuhaltende Abstandsflächen aus, die nicht beachtet worden seien. Die Gefahr einer Verschattung sei nicht ausreichend untersucht worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es seien keine drittschützenden Vorschriften verletzt. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Soweit der Kläger eine Verschattung seiner Dachterrasse befürchte, ergäben sich aus der Lagebeziehung des Vorhabens (Bauteile B und D) und seinem Wohnhaus keine durch die Neubauten verursachten größeren Veränderungen. Zudem sei eine qualifizierte Beeinträchtigung dergestalt erforderlich, dass über den gesamten Tagesverlauf gesehen eine erhebliche Einschränkung der Besonnung durch das angegriffene Vorhaben eintrete. Da das Gebäude des Klägers in westliche Richtung über keine Fenster verfüge, sei eine Beeinträchtigung der Hauptnutzungen „Wohnen“ mit Bezug auf die Belichtung und Besonnung nicht festzustellen; gesunde Wohnverhältnisse seien weiterhin gewährleistet. Eine Verschattung erfolge nur in geringem Maße und hindere den Kläger nicht an der Nutzung seiner Dachterrasse. Insoweit sei beachtlich, dass der Aufenthalt auf einer Dachterrasse sich in erster Linie auf das Sommerhalbjahr beschränke und es ohnehin dem jeweils individuellen Verhalten unterliege, ob man sich über lange Dauer ungeschützter Sonnenstrahlung aussetzte. Auch liege keine unzumutbare Beeinträchtigung aufgrund möglicher Einsehbarkeit auf die Dachterrasse des Klägers vor, weil das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen zu seinem Grundstück einhalte. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot komme nur in einem – hier nicht gegebenen – Extremfall in Betracht, nicht ausreichend seien bloße nachteilige Veränderungen. Insbesondere sei ein unmittelbarer Einblick in besonders geschützte Räume des Klägers nicht zu befürchten. Die Einsichtsmöglichkeit beschränke sich allein auf die Dachterrasse. Diese sei in Innenbereichslagen hinzunehmen.
Mit seiner am 2. Juli 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt seine mit Widerspruch erhobenen Argumente.
Er beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. September 2017 betreffend den Neubau eines Wohngebäudes (Bauteile B und D) mit 40 Wohneinheiten und Neubau einer offenen Garage (Bauteil E) einschließlich Abweichung für das Bauvorhaben C…, in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. Mai 2018 aufzuheben,
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint ergänzend, die zum Aufenthalt bestimmten Räume des klägerischen Wohnhauses verfügten über eine ausreichende Belüftung und Besonnung, weil die Räume nach Süden und Osten ausgerichtet seien.
Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die ihr erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig. Eine Verschattung der Dachterrasse des Klägers sei zu keiner Tageszeit zu besorgen. Zudem komme es auf eine qualifizierte Beeinträchtigung und damit auf eine erhebliche Einschränkung der Besonnung über den gesamten Tagesverlauf, wovon selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht auszugehen sei. Die Schutzwürdigkeit der Dachterrasse sei gegenüber der Wohnnutzung im Inneren zumindest untergeordnet.
Das Gericht hat über die Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabens Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren 3…sowie die jeweiligen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die der Beigeladenen für die Bauteile B, D und E erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 6. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2018 verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.
Insbesondere steht das Vorhaben der Beigeladenen nicht im Widerspruch zu den in § 6 BbgBO enthaltenen abstandsrechtlichen Vorschriften. Nach § 6 Abs. 1 BbgBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen einzuhalten. Bei der Wandhöhe für das Bauteil B von 16,45 m (Brüstung 5. OG) beträgt die sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgBO ergebende Tiefe der Abstandsfläche (0,4 H) 6,58 m. Die Abstandsfläche liegt damit erkennbar nicht auf dem Grundstück des Klägers, das in einer Entfernung von ca. 22 m zum Bauteil B belegen ist. Hinsichtlich des Bauteils D ist das Ergebnis noch eindeutiger, weil die Tiefe der Abstandsfläche dort bei 7,4 m liegt, wobei der Abstand des Gebäudes zum Grundstück des Klägers ca. 36 m beträgt.
2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen.
a) Soweit er einwendet, die Voraussetzungen für eine Abweichung hinsichtlich der Gebäudehöhe nach § 34 Abs. 3a BauGB seien nicht erfüllt, weil es sich nicht um eine Erweiterung oder Erneuerung der Bebauung handle, ist nicht ersichtlich, dass die Frage der Anwendbarkeit eine nachbarschützende Funktion hätte (vgl. VG München, Urteil vom 21. November 2013 – M 11 K 13.2065 – juris Rn. 36).
Soweit der Kläger geltend macht, dass bei einer Vorhabenzulassung nach § 34 Abs. 3a BauGB zu prüfen sei, ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und er eine dahingehende Abwägung vermisst, führt dies nicht zum Erfolg. Insoweit gilt nichts anderes als für § 31 Abs. 2 BauGB. Diesbezüglich ist anerkannt, dass – sofern es nicht um nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplanes geht – der Nachbar nur dann einen Abwehranspruch hat, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen des Nachbarn hinreichend berücksichtigt worden sind, bestimmt sich nach den für das Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätzen (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 31 Rn. 44). Vorliegend hat der Kläger – wie seine Erwägungen in den angegriffenen Bescheiden belegen – das ihm zustehende Ermessen betätigt und dabei auch die hier einschlägigen Aspekte berücksichtigt.
b) Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, bestimmen sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei eine Abwägung vorzunehmen ist zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, statt vieler BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2019 – 4 B 39/18 – juris Rn. 9; vom 14. September 2017 – 4 B 26.17 – juris Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22). Geht es um die Beurteilung, inwieweit die Massivität eines geplanten Neubaus zu unzumutbaren Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstücks führt, ist zudem zu berücksichtigen, inwieweit das Vorhaben die landesrechtlichen abstandsflächenrechtlichen Vorschriften einhält.
Die Wahrung der bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen – wie hier – schließt eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zwar nicht aus (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 17 f.), im Regelfall dürfte allerdings zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sein (vgl. zu § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 4). Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ist ein zuverlässiger Indikator dafür, dass der Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt wird, soweit es um die Beeinträchtigung von Belangen geht, die durch das Abstandsflächenrecht geschützt werden, also um Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten. Denn das Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 – juris Rn. 36; vom 22. Dezember 2020 – OVG 10 S 65/20 – juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 22; Beschluss vom 15. Juni 2016 – 4 B 52.15 – juris Rn. 9). Die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme insbesondere unter dem Aspekt einer „erdrückenden Wirkung“ kommt bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften daher nur ausnahmsweise in Betracht. Dabei genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert, eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 – juris Rn. 34; vom 18. Juli 2018 – OVG 10 S 68.17 – EA S. 8). Dies lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 – juris Rn. 36).
Bei der gebotenen Gesamtschau sind die schutzwürdigen Belange des Nachbarn einerseits und die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen andererseits in den Blick zu nehmen und abzuwägen, wobei der Gebietscharakter, die Vorprägung der Grundstücke in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit der Beteiligten zu würdigen sind. Von Bedeutung sind dabei neben messbaren Kriterien wie Höhe und Länge des Gebäudes und die Entfernung zum Nachbarn auch das Verhältnis der Baukörper auf den benachbarten Grundstücken und ihre Lage zueinander sowie Erscheinungsbild und Gesamtwirkung des Bauvorhabens, wobei dies auch in Beziehung zur Bebauung und Eigenart der näheren Umgebung zu setzen ist.
c) Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne einer erdrückenden Wirkung wird etwa angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück in besonderer Weise unangemessen benachteiligt, wenn es diesem z.B. förmlich „die Luft zum Atmen nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ bzw. eine „Hinterhofsituation“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 – OVG 10 S 65/20 – juris Rn. 10; vom 26. Oktober 2018 – OVG 10 S 41.17 – juris Rn. 19; vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 – juris Rn. 18). Eine derartige Wirkung ist hier nicht gegeben.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen über die bisher in der Umgebung vorhandene Bebauung hinausgeht. Dies gilt schon in Bezug auf die Bebauung im Bereich des N…, aber erst Recht für die im W…. Das Vorhaben der Beigeladenen mit der vorgesehenen Errichtung von sechs Geschossen und einer von der natürlichen Geländehöhe aus gemessenen Höhe von 21,10 m (hier für das Bauteil D) überragt die umliegenden Gebäude und hat auch – verglichen mit der vorhandenen Bebauung insbesondere in der M… – eine größere Massivität. Unstreitig verweist der Kläger auf den erheblichen Höhenunterschied von den genehmigten Gebäuden zu seinem Wohnhaus mit einer angegebenen Höhe von 7,60 m (nach dem vorliegenden amtlichen Lageplan der Dipl.-Ing. S…und R…vom 17. Februar 2017 dürfte ein Höhenunterschied von ca. 12 m – 82,64 m zu 94,75 m – zutreffend sein).
Die Massivität der geplanten Gebäude hat der Beklagte auch zum Anlass genommen, eine Entscheidung nach § 34 Abs. 3a BauGB zu treffen.
Das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben hat keinen „einmauernden“ oder unmittelbar bedrängenden Charakter. So ist es in der Höhe durch die Ausbildung eines Staffelgeschosses aufgelockert, die Bebauung im 5. Obergeschoss ist leicht zurückgesetzt. Bezogen auf die Nachbarbebauung ist die Höhendifferenz zwar merklich, aber gleichwohl nicht dergestalt, dass etwa die Bauteile B und D die vorhandene Bebauungsstruktur auflösen würden. Der Stadtgrundriss bleibt erkennbar; auch werden die in diesem Bereich vorhandenen markanten Gebäude (O…) nicht überdeckt. Für das Grundstück des Klägers ist zudem beachtlich, dass die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Wohngebäude westlich seines Grundstücks belegen sind und sich in den anderen drei Himmelsrichtungen entweder gleichhohe Gebäude anschließen oder aber höhere Gebäude einen Abstand von mehr 15 m wahren. Maßgebend ist hier die Entfernung der Bauteile B und D zum Grundstück des Klägers. Denn die Massivität eines Vorhabens wirkt sich umso weniger aus, je weiter der massive Baukörper vom Nachbargrundstück bzw. Nachbargebäude entfernt liegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – OVG 10 S 65/20 – juris Rn. 12). Gerade das Bauteil D, welches an der Straße A… liegt, hält einen Abstand von 36 m zum Wohnhaus des Klägers ein. Auch ist insoweit eine weitere Bebauung nicht vorgesehen. Wegen des Erhalts der Reste der ursprünglichen Stadtmauer ist ein hinreichender Abstand mit einer nur geringen baulichen Ausnutzung gegeben, der die Eigenart des Gebäudes des Klägers im Zusammenhang mit anderen historischen Gebäuden im Bereich des G…, aber auch der U…noch erlebbar werden lässt.
Der weiter zurückgesetzte Bauteil B, der ebenfalls eine nicht unerhebliche Entfernung zum Grundstück des Klägers aufweist (22 m), führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Maßgeblich ist insbesondere der Blick aus Süden, denn die Fassade des Hauses des Klägers ist auf die Straße A… ausgerichtet.
d) Soweit der Kläger Massivität und Lage der Bauteile B und D wegen einer Verschattung seiner Dachterrasse und der Ermöglichung von als unzumutbar empfundenen Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtlos erachtet, hat auch dies keinen Erfolg. Eine Beeinträchtigung, die die Grenze zur Unzumutbarkeit überschreiten würde, ist nicht ersichtlich. Gerade in Bezug auf diese Belange gilt, dass ein Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme erwarten kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen bereits durch die Grenzabstandsvorschriften zu Teil wird (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 22; Beschluss vom 15. Juni 2016 – 4 B 52.15 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – OVG 10 S 65/20 – juris Rn. 16). Auch neu geschaffene Einsichtsmöglichkeiten begründen nicht aus sich heraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Stellung des Baukörpers und die dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Dies gilt vor allem in innerstädtischen Lagen. Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken sind unter den Bedingungen einer verdichteten Bebauung in einer Großstadt nicht vollständig zu vermeiden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – OVG 10 S 65/20 – juris Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend wahrt das Vorhaben den innerstädtisch gebotenen Abstand deutlich und verändert allenfalls die nachmittägliche bzw. abendliche Sonneneinstrahlung vom Westen her, lässt jedoch die Belichtung und Besonnung zu den übrigen Tageszeiten, insbesondere von Süden her, unberührt. Eine bestimmte Dauer und Qualität der Tagesbeleuchtung eines Grundstücks wird im Übrigen baurechtlich ebenso wenig gewährleistet, wie die Beibehaltung einer zuvor bestehenden Situation (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 – OVG 10 S 68.17 – EA S. 10). Zudem belegt die von der Beigeladenen eingereichte Verschattungssimulation, dass durch die genehmigten baulichen Anlagen eine Verschattung der Dachterrasse selbst in den späten Nachmittagsstunden nicht gegeben ist.
Auch die durch das genehmigte Vorhaben zukünftig bestehenden Einsichtsmöglichkeiten begründen keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Die Bauteile B und D verfügen zwar auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite über Fenster und Balkone für jeweils fünf Wohneinheiten. Hier geht es aber nur um etwaige Einsichtsmöglichkeiten in Bezug auf die Dachterrasse, da das Wohnhaus des Klägers auf der westlichen Gebäudeseite keine Fenster aufweist, sodass allenfalls Wohnungen ab der dritten Etage auf die Dachterrasse Einsicht nehmen können. Jedoch sind Einsichtsmöglichkeiten infolge einer zulässigen baulichen Ausnutzung von Nachbargrundstücken in der Regel hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 – juris Rn. 40). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Fenster üblicherweise nur für vorübergehende, gelegentliche Ausblicke genutzt werden und es nicht um eine größere Anzahl höher gelegener Balkone geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – OVG 10 S 65/20 – juris Rn. 17).
Vorliegend ist wiederum der nicht unerhebliche Abstand der Gebäude zum Grundstück des Klägers einzustellen. Gerade eine Vergleichsbetrachtung belegt, dass dem Kläger kein erhöhtes Schutzniveau zugebilligt werden kann. Denn der Gesetzgeber lässt sogar vor Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei Geschossen einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze genügen, vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 BbgBO. Das bedeutet, dass sich mehrgeschossige Wohngebäude in einem Abstand von 6 m gegenüberstehen können, wobei auch dann auf die jeweiligen Nachbargrundstücke auch in den rückwärtigen Bereich, in dem sich üblicherweise Terrassen oder aber Erholungsflächen befinden, eingesehen werden kann. Hier ist der Abstand sogar deutlich größer. Mit Blick darauf ist der Verweis auf Maßnahmen der Selbsthilfe zulässig.
e) Soweit der Kläger einwendet, die durch das Vorhaben entstehende „Bauweise zu Wohnzwecken“ greife in den sich aus der Umgebung ergebenden Charakter als Mischgebiet ein, weil eine ganz andere Gewichtung zwischen Wohn- und anderweitiger Nutzung entstehe, dringt er hiermit nicht durch. Es kann dahinstehen, ob mit Blick auf die zahlreichen gewerblichen Nutzungen in dem das vom Bebauungsplan in der Fassung vom 9. August 2001 umfassten Gebiet (U…) durch die Realisierung der Vorhaben ein Ungleichgewicht zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung entsteht. Denn die Realisierung führt – auch unter Berücksichtigung des Bauteils C – nicht dazu, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet im Bebauungsplan trotz einer Tendenz zum Wohnen als funktionslos darstellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 – juris Rn. 35). Hieran fehlt es. So ist bei einer unterstellten Verlagerung zum Wohnen z.B. denkbar, dass derzeitige Wohnnutzungen zukünftig in Gewerbenutzungen umgewandelt werden. Ohnehin kann sich der Kläger auf einen Gebietsprägungsanspruch im konkreten Fall nicht berufen, weil eine Verlagerung der Nutzung vorrangig zum Wohnen mit Blick auf eine Verbesserung seines Schutzniveaus sogar in seinem Sinne ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des im Erdgeschoss seines Gebäudes vorhandenen Kosmetiksalons, der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit am Prozessrisiko teilgenommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.