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Keine Gerichtsstandsbestimmung bei unterschiedlichen Mängeln an verschiedenen Gewerken

Örtlich zuständiges Gericht für Beweisverfahren bleibt unbestimmt

In einem komplexen Bauvorhaben zur Errichtung eines Hotels bleibt die Frage nach dem örtlich zuständigen Gericht für ein selbständiges Beweisverfahren offen. Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Verfahren gegen mehrere Subunternehmer und eine Bürgschaftsgeberin, um Mängel und Verantwortlichkeiten festzustellen.

Direkt zum Urteil: Az.: 102 AR 152/22 springen.

Streitgenossenschaft und Gerichtsstandsvereinbarungen

Die Antragsgegner waren als Subunternehmer oder Bürgschaftsgeberin am Bauvorhaben beteiligt. Mit einigen Antragsgegnern wurden Gerichtsstandsvereinbarungen mit Frankfurt am Main als ausschließlichem Gerichtsstand getroffen. Die Antragstellerin stützt sich auf abgetretene Ansprüche der ehemaligen Antragsgegnerin zu 1).

Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

Die Antragstellerin begehrt die Zuständigkeitsbestimmung bezüglich der Antragsgegner zu 2) bis 11), zu 14), zu 16) und zu 17) und argumentiert mit Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit, dass das Landgericht Stuttgart als zuständiges Gericht bestimmt werden soll. Einige Antragsgegner widersetzen sich und verweisen auf die geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen.

Zuständigkeitsbestimmung scheitert an Voraussetzungen

Das Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet, dass die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nicht in Betracht kommt, da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Antragstellerin konnte nicht ausreichend darlegen, dass die passiven Streitgenossenschaft im Sinne von §§ 59, 60 ZPO gegeben ist, um eine Zuständigkeitsbestimmung zu rechtfertigen. […]

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Das vorliegende Urteil

BayObLG – Az.: 102 AR 152/22 – Beschluss vom 06.04.2023

Der Antrag auf Bestimmung des (örtlich) zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt, das örtlich zuständige Gericht für ein beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren gegen die Antragsgegner zu bestimmen.

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe mit der ehemaligen Antragsgegnerin zu 1) einen Generalübernehmervertrag zur Errichtung eines Hotels in 7. L. geschlossen. Die Antragsgegner zu 2) bis 16) seien von der Antragsgegnerin zu 1) beauftragte Subunternehmer im Rahmen dieses Bauvorhabens. Die Antragsgegnerin zu 17) habe sich gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) für Gewährleistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2) verbürgt. In § 15 Abs. 3 der Bauverträge zwischen der ehemaligen Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsgegnern zu 2), 4), 5), 7), 8), 9) 10) und 16) sei als ausschließlicher Gerichtsstand jeweils Frankfurt am Main vereinbart. Die Antragstellerin habe sich sämtliche im Rahmen der Durchführung des Gesamtbauvorhabens erwachsenen Ansprüche der ehemaligen Antragsgegnerin zu 1) gegen die Antragsgegner zu 2) bis 17) auf Erbringung der vertraglichen Primär- und Sekundärpflichten abtreten lassen.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2022 habe die Antragstellerin beim Landgericht Nürnberg-Fürth einen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner zu 1) bis 17) eingereicht. Es gehe um die Feststellung von Mängeln des im Rahmen des Bauvorhabens errichteten Hotels in LeinfeldenEchterdingen, um die Ursachen der Mängel sowie um die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen und Kosten. Die Verantwortlichkeiten der einzelnen an der Bauausführung Beteiligten für die Mängel ergäben sich aus der der Antragsschrift als Anlage ASt 12 beigefügten Übersicht. Die Anträge im selbständigen Beweisverfahren gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 12) habe die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022, die Anträge gegen die Antragsgegnerinnen zu 13) und zu 15) mit Schriftsatz vom 28. November 2022 zurückgenommen. Die Antragstellerin habe im Schriftsatz vom 7. Oktober 2022 gegenüber dem Landgericht Nürnberg-Fürth ferner die Verweisung an das Landgericht Stuttgart, das nach § 29 ZPO zuständig sei, beantragt. Dem hätten sich die Antragsgegnerinnen zu 5) und zu 8) unter Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1) widersetzt. Einen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegner gebe es nicht. Die Antragsgegner sollten als Streitgenossen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens in Anspruch genommen werden. Die Zulässigkeit der passiven Streitgenossenschaft ergebe sich daraus, dass jeweils Mängel am selben Bauwerk betroffen seien. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts, § 29 ZPO, habe nie für alle Antragsgegner bestanden. Der Ort des Bauwerks sei Erfüllungsort zwar für die Verbindlichkeiten der Antragsgegner zu 2) bis 11) und 13) bis 16), nicht aber für die Bürgschaftsverpflichtung der Antragsgegnerin zu 17). Aus Gründen der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit sei das Landgericht Stuttgart, in dessen Bezirk sich das Bauwerk befinde, als zuständiges Gericht zu bestimmen. Aufgrund der mit einigen Antragsgegnern geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung wolle sich die Antragstellerin alternativ auch der Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main nicht verschließen.

Da im Antrag an das Bayerische Oberste Landesgericht vom 28. November 2022 sämtliche Antragsgegner zu 1) bis 17) aufgeführt sind, hat der Senatsvorsitzende um Klarstellung gebeten, in Bezug auf welche Antragsgegner eine Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2022 hat die Antragstellerin erklärt, es werde die Zuständigkeitsbestimmung nur bezüglich der Antragsgegner zu 2) bis 11), zu 14), zu 16) und zu 17) begehrt, da auch nur bezüglich dieser das selbständige Beweisverfahren weiter durchgeführt werden solle.

Die noch beteiligten Antragsgegner haben Gelegenheit zur Äußerung zum Zuständigkeitsbestimmungsantrag erhalten. Die Antragsgegnerinnen zu 6) und zu 7) haben sich mit einer Bestimmung des Landgerichts Stuttgart beziehungsweise einer „Verweisung“ an dieses einverstanden erklärt. Die Bestimmung sei sachgerecht und sinnhaft, weil das Bauvorhaben im dortigen Bezirk belegen sei. Die Antragsgegnerin zu 8) hat ausgeführt, eine Bestimmung des Landgerichts Stuttgart scheide aus, da ein ausschließlicher Gerichtsstand wirksam vereinbart worden sei. Der Antrag sei schon unzulässig, da die Antragstellerin sich zu den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erkläre. Ferner sei die Antragstellerin nicht schutzwürdig, da sie aus abgetretenem Recht vorgehe. Die Antragsgegnerin zu 16) hat die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth gerügt. Aufgrund der wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung sei der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung unzulässig. Die Antragsgegner seien keine Streitgenossen, da den behaupteten Ansprüchen je eigene, verschiedene Vertragsverhältnisse mit der ehemaligen Antragsgegnerin zu 1), unterschiedliche Gewerke und Werkleistungen zugrunde lägen. Die weiteren Antragsgegner haben sich nicht geäußert.

II.

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat keinen Erfolg.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das Bestimmungsgesuch nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zuständig. Die Antragsgegner haben ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Rostock, Stuttgart, Frankfurt am Main, München, Berlin und Celle), so dass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. Das mit der Sache bereits befasste Gericht, das Landgericht Nürnberg-Fürth, liegt in Bayern.

2. Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts kommt aber nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hierfür nicht vorliegen.

a) Zwar steht der Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen, dass die Antragstellerin nur Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht (BGH, Beschluss vom 27. November 2019, X ARZ 321/18, Rn. 20 ff. mit ausführlicher Begründung). Jedoch erfordert eine Zuständigkeitsbestimmung, dass der Antragsteller zur Begründung seiner Klageansprüche Tatsachen behauptet, mit denen die Voraussetzungen einer passiven Streitgenossenschaft im Sinne von §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind, auch wenn die Schlüssigkeit der Klage darüber hinaus nicht geprüft wird (BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 62/20; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 28). Die Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen. Es genügt, wenn die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach – auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes – als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22; Beschl. v. 28. Oktober 2020, 1 AR 79/20, NJOZ 2021, 604 Rn. 19). Dass die Antragsgegner aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen in Anspruch genommen werden, steht dem nicht entgegen (BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 AR 39/20). Ferner ist es unschädlich, wenn einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu dem einen oder dem anderen Antragsgegner relevant sind. § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind (BGH NJW 2018, 2200 Rn. 13). So genügt es im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn die jeweiligen Antragsgegner alternativ oder kumulativ als Verursacher derselben, den Gegenstand des Beweisverfahrens bildender Mängel in Betracht kommen (BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22; Beschluss vom 5. August 2022, 101 AR 54/22). Auch bei Inanspruchnahme eines mit der Bauplanung beauftragten Architekten einerseits und weiterer Antragsgegner, die die Bauaufsicht übernommen hatten, andererseits für sämtliche Mängel am selben Bauwerk liegt ein im wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Grund vor (BayObLG, Beschluss vom 3. März 1998, 1Z AR 9/98; Beschluss vom 12. März 1997, 1Z AR 100/96). Desgleichen genügt es, wenn ein Antragsgegner als Mängelverursacher, der andere Antragsgegner als Bürge gerade für die Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden soll, die den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gegen den ersten Antragsgegner bilden (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Dezember 2014, 8 SA 25/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Mai 2014, 10 AR 4/14, BeckRS 2014, 11118). Hingegen fehlt es am inneren Zusammenhang und der erforderlichen Gleichartigkeit der Ansprüche, wenn verschiedene Antragsgegner zwar für Mängel am selben Bauwerk in Anspruch genommen werden, jeder der Antragsgegner aber nur im Rahmen seines von ihm ausgeführten (mangelhaften) Gewerks tätig wurde und haften soll, ohne dass Überschneidungen insoweit ersichtlich sind. Ein im wesentlichen gleichartiger tatsächlicher Grund der Ansprüche kann in einem solchen Fall nicht angenommen werden.

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an der Gleichartigkeit sämtlicher gegen die Antragsgegner zu 2) bis 11), 14), 16) und 17) behaupteter Ansprüche. Zwar haben sämtliche Antragsgegner Verträge mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossen, aus denen die Antragstellerin abgetretene Ansprüche geltend macht. Die einheitliche Abtretung der Ansprüche ändert aber nichts daran, dass es sich um Ansprüche aus jeweils völlig eigenständigen Verträgen handelt, die die Antragsgegnerin zu 1) mit den weiteren Antragsgegnern abgeschlossen hatte. Zwar ergäbe sich eine zulässige passive Streitgenossenschaft zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und ihrem jeweiligen Vertragspartner. Die Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) als Generalunternehmerin und gegen die anderen Antragsgegner als Subunternehmer bzw. Bürgen wären in Bezug auf die jeweils betroffenen Gewerke und Mängel als hinreichend gleichartig anzusehen. Damit könnten sich zulässige Streitgenossenschaften in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1), 2) und 17), zu 1) und 3), zu 1) und 4) etc. ergeben. Indessen bezieht sich der Zuständigkeitsbestimmungsantrag gerade nicht auf die Antragsgegnerin zu 1), zumal die Antragstellerin insoweit auch den Antrag im selbständigen Beweisverfahren zurückgenommen hat.

Hinsichtlich der verbleibenden Antragsgegner zu 2) bis 11), 14), 16) und 17) fehlt es jedoch an einer ausreichenden Überschneidung der Haftung in Bezug auf alle maßgeblichen Ansprüche und damit an einem ausreichenden inneren sachlichen Zusammenhang. Aus der als Anlage ASt 12 im selbständigen Beweisverfahren vorgelegten Tabelle ergibt sich, welcher Antragsgegner für welche Mängel als „verantwortlicher Subunternehmer“ in Anspruch genommen werden soll. Daraus ist ersichtlich, dass für eine Reihe von Mängeln mehrere der noch aktuellen Antragsgegner gemeinsam haften sollen – so für die Mängel A.1.8 und A.1.9 (Flachdächer oberhalb 4. Obergeschoß) die Antragsgegnerinnen zu 4) und zu 8), für die Mängel unter C. (Fliesenrisse in Bädern) jeweils die Antragsgegnerinnen zu 6) und zu 3), für den Mangel unter E.6 (gerissener Anschluss zwischen Fliesen und gestrichener Wand im Bad) die Antragsgegnerinnen zu 6) und zu 9), für die Mängel unter F.2 bis F.7 (Fassaden) die Antragsgegnerinnen zu 11) und zu 8), für den Mangel unter J. (Anlagen Batterieraum) die Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 5), für die Mängel unter M. (Brandmeldeanlage / Aufzug) die Antragsgegnerinnen zu 5) und zu 16) sowie für die Mängel unter N. (Trinkwasser) die Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 14). Aus der Tabelle ergibt sich aber auch, dass für eine Vielzahl von Mängeln jeweils nur ein Antragsgegner in Anspruch genommen werden soll. Insbesondere die Antragsgegnerin zu 7) soll ausschließlich und allein für die Mängel unter E.9 (Treppenhaus Ost, Abriss der Dichtstofffuge) und der Antragsgegner zu 10) ausschließlich und allein für die Mängel unter G. (Garten- und Landschaftsarbeiten) haften. Bezüglich dieser Antragsgegner ist in keiner Weise ersichtlich, dass sie in Bezug auf ein mangelhaftes Gewerk gemeinsam mit anderen Antragsgegnern tätig gewesen wären und in Haftung genommen werden sollten. Die Antragsgegnerin zu 17) hat sich nur für Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2), nicht aber für solche gegen die anderen Antragsgegner verbürgt.

Allein die Tatsache, dass die Ansprüche gegen die Antragsgegner zu 2) bis 11), 14), 16) und 17) dasselbe Bauvorhaben betreffen, genügt nicht zur Annahme eines im wesentlichen gleichen Sachverhalts bzw. eines ausreichenden inneren sachlichen Zusammenhangs. Nicht zuletzt unterliegen verschiedene Gewerke gänzlich anderen technischen Vorgaben und tatsächlichen Anforderungen, so dass es bei der Begutachtung unterschiedlicher Gewerke in der Regel auch der Beauftragung verschiedener Gutachter bedarf. Beispielsweise die Frage, ob Mängel im Bereich der Garten- und Landschaftsarbeiten vorliegen (in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 10]), hat keinerlei Überschneidungen mit Mängeln im Bereich der Fassaden oder der Fliesenarbeiten. Allein die örtliche Nähe der Gewerke aufgrund der Realisierung im Rahmen eines Bauvorhabens begründet noch keinen ausreichenden inneren sachlichen Zusammenhang.

Die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft zwischen einzelnen Antragsgegnern (etwa den Antragsgegnerinnen zu 2] und zu 17]) rechtfertigt die beantragte Gerichtsstandsbestimmung unter Einbeziehung sämtlicher Antragsgegner nicht.

Von einer Gerichtsstandsbestimmung für einzelne Streitgenossen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, Rn. 53 ff.) sieht der Senat ab. Vorrangig obliegt es der Antragstellerin darzustellen, hinsichtlich welcher Antragsgegner wegen derselben Mängel am jeweiligen Gewerk und unter Berücksichtigung der Gerichtsstandsvereinbarungen eine gemeinsame Inanspruchnahme in Betracht kommt, und auf dieser Grundlage die Bestimmung derjenigen Gerichte zu beantragen, bei denen die selbständigen Beweisverfahren gegen die jeweiligen Streitgenossen gemeinsam geführt werden können. Es ist nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, sich die dafür erforderlichen Abgrenzungen aus dem Akteninhalt zu erarbeiten. Auch prozessökonmische Gesichtspunkte sprechen vorliegend nicht dagegen, die Antragstellerin erforderlichenfalls auf die Einleitung gesonderter Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung zu verweisen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BayObLG, Beschl. v 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 5).

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