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Herausgabeanspruch Bauunternehmer gegen Subunternehmer nach Kündigung Werkvertrag

LG Frankfurt – Az.: 2-20 O 2/20 – Urteil vom 15.01.2020

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02. Januar 2020 in der Fassung vom 13. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden als Klägerin bezeichnet) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden als Beklagte bezeichnet), die Nutzung von Baumaterial und Geräten zu unterlassen.

Mit Generalunternehmervertrag vom 22. März 2018 beauftragte die Firma … KG, … die Klägerin, auf dem Grundstück … das Gebäude 01 … umzugestalten. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Auf den Generalunternehmervertrag wird im Einzelnen Bezug genommen (Anlage Ast 8).

Zur Bauausführung setzte die Klägerin die Beklagte als Subunternehmerin ein.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 erklärte die … KG gegenüber der Klägerin die außerordentliche Kündigung des Generalunternehmervertrages (Anlage ASt 5, Bl. 13 d.A.). Mit Schreiben vom selben Tag untersagte die Klägerin der Beklagten, ihr „Eigentum zu benutzen“. Dies betreffe, so heißt es in jenem Schreiben weiter, „unser Schalungsmaterial (inkl. Stützen) und unser Baumaterial in jeglicher Form“ (Anlage ASt 6, Bl. 15 d.A.).

In einem an die Prozessvertreter der Klägerin adressierten anwaltlichen Schreiben vom 16. Dezember 2019 (Anlage AG 01, Bl. 33 f. d.A.) erklärte die … KG unter der Überschrift „Auf der Baustelle vorhandene Arbeitsgeräte und Materialien“, dass „die auf der Baustelle noch vorhandenen Materialien (Stahl, Filigranbetonteile etc.) durch Abschlagszahlungen“ „bereits vergütet“ worden seien. „Die Voraussetzungen für eine Verwendung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B“, so heißt es in dem Schreiben weiter, „liegen daher bereits vor, eine weitere Vergütung ist nicht geschuldet“.

Die … KG erteilte der Klägerin ein Hausverbot für die in Rede stehende Baustelle auf dem Grundstück … in …. Die … KG setzt inzwischen die Beklagte als Subunternehmerin ein.

Vor dem Landgericht werden zwei weitere einstweilige Verfügungsverfahren betreffend die auf der hiesigen Baustelle lagernde Baumaterialien bzw. Baugerätschaften geführt: Die Klägerin nimmt die … KG in einem unter dem Aktenzeichen 2-20 O 3/20 geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (sinngemäß) auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch, zur Verwendung der Baumaterialien und -geräte berechtigt zu sein. Die … KG nimmt die hiesige Klägerin in einem weiteren unter dem Aktenzeichen 2-32 O 8/20 geführten einstweiligen Verfügungsverfahren auf Duldung der Nutzung der Baumaterialien und -geräte durch die … KG bzw. ihren Generalunternehmer, die hiesige Beklagte, in Anspruch. Jenes Verfahren bezieht sich auf sämtliche auf der Baustelle noch lagernden Betonstahl-, Schalungsmaterialien (Sprießen, Bauhölzer, Schaltafeln, Kleinteile) und die zur endgültigen Aushärtung der Decken erforderlichen und im Gebäude 01 Haus 4, 5 und 6 (dort jeweils im 2. OG) sowie im Staffelgeschoss der Häuser 4 und 6 im Einsatz befindlichen Sprieße und Träger, Schaltafeln und Kleinmaterial (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2020, dort Anlage „Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung“ vom 13. Januar 2020).

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des in Rede stehenden Baumaterials und der Baugeräte zu sein. Sie trägt ferner vor, diese habe die … KG noch nicht vergütet. Sie meint, sie habe einen Unterlassungsanspruch, weil sie mit dem Einbau der Baumaterialien (Bewehrungsstahl und Sprießen) ihr Eigentum verliere. Mit Blick auf die Baugerätschaften (Sprießen und Träger) obliege es alleine der Klägerin, darüber zu entscheiden, ob diese von der Beklagten benutzt werden dürfen. Ein Angebot im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B habe die … KG bislang nicht erteilt. Ein solches sei auch nicht in der Kündigungserklärung der Main Riverside Lofts GmbH & Co. KG vom 13. Dezember 2019 zu sehen. Die Klägerin sei in diesem Schreiben lediglich aufgefordert worden, einem Drittunternehmer die Fertigstellung des Bauvorhabens zu ermöglichen. Auch das anwaltliche Schreiben vom 16. Dezember 2019 – Anlage AG 01 – stelle kein Verlangen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B dar, denn die … KG habe nicht angegeben, welche Materialien sie verwende bzw. welche Gerätschaften sie nutzen wolle. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Situation vergleichbar sei mit derjenigen, die im Zusammenhang des § 2 Abs. 5 VOB/B auftrete. Wenn dem Auftragnehmer Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B abverlangt würden, so stünde dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zwar grundsätzlich nicht zu, allerdings könne der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn der Auftraggeber – wie hier – eine zusätzliche Vergütung grundsätzlich verweigere. Die Klägerin stützt sich insofern ein Urteil des OLG Koblenz vom 06. November 2014 (6 U 245/14 – juris = IBR 2015, 9) und ein Versäumnisurteil des BGH vom 24. Juni 2004 (VII ZR 271/01 -, juris = BauR 2004, 1613).

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meldung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

auf dem Baugelände … von … folgende Baumaterialien

– Baustahl (südlich des Gebäudes 01),

– Filigran-Bodenplatten (auf 2. OG Nähe des Staffelgeschosses 3),

– Ziegel der Marke „Wienerberger“ (im Bereich des süd-östlichen Endes des Gebäudes 01),

– Kalksandsteine „KS“ (ebenfalls im Bereich des süd-östlichen Endes des Gebäudes 01)

sowie die Baugerätschaften

– 5 Barillen,

– Sprießen mit dem Aufdruck „Züblin“ in den Barillen sowie momentan eingesetzt zur Abstützung der Decke über dem 2. OG und zur Abstützung der Decke des Staffelgeschosses 3 auf dem 2. OG),

– gelbe Träger, welche zum Teil die Decke über dem 2. OG sowie die Decke des Staffelgeschosses 3 auf dem 2. OG abstützen,

bei Fortführung der Arbeiten zu verwenden.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie die Baumaterialien verwenden dürfe, weil die … KG der Klägerin mitgeteilt habe, dass sie das ihr nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B zustehende Recht zur Weiterbenutzung ausübe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Klägerin hat zwei eidesstattliche Versicherungen des Herrn … zur Akte gereicht.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Der Antrag ist in der zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Antragsgegner deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Antragsgegner verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 1; BGH, Urteil vom 24. Februar 1978 – V ZR 95/75, NJW 1978, 1584). Hiervon kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn der Antrag auch nach Auslegung nicht hinreichend bestimmt ist. Denn maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Begehrens sind nicht allein der Wortlaut des Antrags, sondern auch die bei der Auslegung mit zu berücksichtigende Klage- bzw. Antragsbegründung (BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 27). Die Auslegung hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 08. Mai 2014 – I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24; BGH, Urteil vom 04. Juli 2014 – V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt der Antrag in der zuletzt gestellten Form. Denn die Klägerin hat hinreichend verdeutlicht, welche Baugerätschaften und Baumaterialien vom Antrag erfasst sein sollen.

Der Klägerin steht kein Verfügungsanspruch zu. Ein Unterlassungsanspruch kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Die Klägerin kann der Beklagten nicht auf der Grundlage des gekündigten Generalunternehmervertrages die Weiterverwendung der Baugeräte und Baumaterialien verbieten. Denn der Generalunternehmervertrag sieht unter Ziffer 17.3 gerade vor, dass der Auftragnehmer im Falle einer durch ihn schuldhaft bedingten Kündigung die Pflicht hat, die von ihm mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragten Subunternehmern die Möglichkeit zu verschaffen, die Verpflichtungen zu Ende zu führen.

Ein Anspruch steht der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Denn die Klägerin war jedenfalls zur Duldung der monierten Verwendung der Baumaterialien und Geräte verpflichtet. § 1004 Abs. 2 BGB begründet eine Einwendung, die – wie bei § 986 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB – von einem berechtigten Dritten abgeleitet werden kann (Palandt/Herrler, 77. Aufl. 2018, § 1004 BGB, Rn. 34). Auch rechtsgeschäftlich lassen sich Duldungspflichten begründen, die den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließen. Das kann sowohl dinglich als auch – wie vorliegend – obligatorisch geschehen (BeckOGK/Spohnheimer, 01. November 2019, BGB § 1004 Rn. 227).

Hier begründet § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ein eigenständiges vertragliches Nutzungsverhältnis, das den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausschließt.

Die in Rede stehenden Gegenstände sind grundsätzlich vom Nutzungsrecht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erfasst. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers für die Weiterführung der Arbeiten erstreckt sich auf die gesamte Baustelleneinrichtung, also Geräte, Gerüste, Bauwagen (Unterkünfte, Büroräume) und Versorgungsanschlüsse, soweit sie vom gekündigten Auftragnehmer stammen und sich im Zeitpunkt der Kündigung an Ort und Stelle befinden (BeckOK VOB/B/Kleineke, 37. Ed. 31. Oktober 2019, VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 33).

Auch liegt die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erforderliche Mitteilung des Auftraggebers (… KG) vor, die die in Anspruch genommenen Sachen hinreichend bestimmt bezeichnet. Unter dem 16. Dezember 2019 hat die … KG der Klägerin mitgeteilt, die auf der Baustelle vorhandenen Arbeitsgeräte und Materialien verwenden zu wollen. Sie verweist explizit auf § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B und äußert die Ansicht, dass die Voraussetzungen erfüllt seien. Hieraus kann die Klägerin entnehmen, dass die … KG sämtliche Baumaterialien und Baugerätschaften, die von der Klägerin auf die Baustelle verbracht worden sind, verwenden möchte – bis auf die in jenem Schreiben genannten Ausnahmen. Soweit die … KG in jenem Schreiben Material anspricht, für das noch keine Vergütung gezahlt sein soll, welches sie nicht weiter benutzen wolle und das die Klägerin abholen solle, bestehen zwar Zweifel, ob die Mitteilung hinreichend bestimmt ist. Jedenfalls beinhaltet die Antragsschrift in dem von der … KG gegen die hiesige Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-32 O 8/20 geführten einstweiligen Verfügungsverfahren eine nach Ansicht der Kammer hinreichend bestimmte Aufstellung des Baumaterials und der Baugeräte. Die Antragsschrift liegt der Klägerin jedenfalls seit dem 14. Januar 2020 vor, weshalb eine Benutzungs- und Verwertungsbefugnis angenommen werden kann.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierten Gerichtsentscheidungen stützen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 13.01.2020, dort S. 4 unten). Die Klägerin hat sich auf ein Urteil des OLG Koblenz vom 06. November 2014 (6 U 245/14 – juris = IBR 2015, 9) und ein Versäumnisurteil des BGH vom 24. Juni 2004 (VII ZR 271/01 -, juris = BauR 2004, 1613) berufen. Die Klägerin vertritt insofern die Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Situation vergleichbar sei mit derjenigen, die im Zusammenhang des § 2 Abs. 5 VOB/B auftrete. Wenn dem Auftragnehmer Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B abverlangt würden, so stünde dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zwar grundsätzlich nicht zu, allerdings könne der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn der Auftraggeber – wie hier – eine zusätzliche Vergütung grundsätzlich verweigere.

Dieser Ansicht schließt sich die Kammer nicht an. Die Fälle, die den von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen zugrunde liegen, sind nicht vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation. Denn zum einen ist schon fraglich, ob die … KG eine angemessene Vergütung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B überhaupt verweigert hat. Vielmehr vertritt die … KG (lediglich) die Ansicht, dass sie die angemessene Vergütung bereits gezahlt habe. Hierbei kann dahinstehen, ob diese rechtliche Bewertung zutreffend ist oder nicht. Denn jedenfalls ist der Fall einer Vergütungspflicht für eine Zusatzleistung nicht vergleichbar mit der vorliegenden Situation, in der es um eine Vergütungspflicht für die weitere Verwendung von Baumaterial des gekündigten Auftragnehmers nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B geht. § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B verfolgt gerade den Zweck, den Auftraggeber möglichst schnell dadurch schadlos zu stellen, dass ihm oder dem von ihm beauftragten Dritten alsbald die Fortführung der durch die Kündigung unterbrochenen Arbeiten ermöglich wird (Ingenstau/Korbion/Joussen/Vygen, VOB Teil A und B, 20. Aufl. 2017, § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 66). Es genügt dementsprechend die Mitteilung des Auftraggebers, dass er die Baustelleneinrichtung weiter nutzen wolle (BeckOK VOB/B/Kleineke, 37. Ed. 31.10.2019, VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 34). Würde man voraussetzen, dass die Parteien auch eine Vereinbarung über die „angemessene Vergütung“ erzielen, würde das dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen. Dementsprechend führt ein Streit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Höhe der angemessenen Verfügung bzw. darüber, ob diese schon beglichen ist, nicht dazu, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die weitere Verwendung seiner auf die Baustelle verbrachten Gegenstände verbieten könnte.

Ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Nutzung steht der Klägerin ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der verbotenen Eigenmacht nach den §§ 861, 862 BGB zu.

Zwar begeht ein Auftraggeber, der in Ausübung seines Verwendungsrechts die auf die Baustelle verbrachten Geräte und Materialien ohne Willen des Auftragnehmers in Besitz nimmt, verbotene Eigenmacht nach 858 BGB (etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2007 – 11 U 19/07 – BeckRS 2008, 2675; vgl. auch Ingenstau/Korbion/Joussen/Vygen, VOB Teil A und B, 20. Aufl. 2017, § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 69). Insbesondere lässt das Verwendungsrecht aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B die verbotene Eigenmacht nicht entfallen (BeckOK VOB/B/Kleineke, 37. Ed. 31. Oktober 2019, VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 34). Der Besteller muss sein Verwendungsrecht nach Mitteilung notfalls gerichtlich durchsetzen im Wege einer einstweiligen Verfügung. Auch war die Klägerin (Mit-)Besitzer der streitgegenständlichen Sachen. Gegenstände, die der Bauunternehmer auf eine Baustelle verbringt, verbleiben in seinem Besitz und gehen nicht etwa in den Besitz des Bauherrn oder deren Subunternehmer über (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 10 U 141/11 – NJW-Spezial 2012, 45).

Allerdings hat die Klägerin einen possessorischen Anspruch nicht geltend gemacht, sondern stützt sich gegenüber der Beklagten vielmehr auf aus ihrem Eigentum folgende Ansprüche. Darüber hinaus war die Beklagte nicht als Schuldnerin einer etwaigen Besitzstörung (§ 862 BGB) bzw. ihr Besitz war/ist gegenüber der Klägerin nicht fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 BGB (§ 861 BGB). Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine verbotene Eigenmacht verübt im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Vielmehr war es die … KG, die der Klägerin ein Hausverbot erteilt hatte und der Klägerin damit den Mitbesitz an den streitgegenständlichen Sachen entzogen hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007 – 11 U 19/07 – BeckRS 2008, 2675 [Rn. 15]: Hausverbot als Besitzentziehung). Ein Anspruch aus § 861 BGB scheidet aus, da nicht dargelegt ist, dass der Besitz der Beklagten an den Sachen gegenüber der Klägerin fehlerhaft gewesen ist nach § 858 Abs. 2 BGB. Verbotene Eingemacht hat die Beklagte nicht verübt, denn es ist nicht hinreichend klar, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Verwendung der Gegenstände noch Besitzerin war oder ihr Besitz nicht vielmehr bereits durch das Hausverbot entzogen worden war. Auch ist nicht hinreichend dargelegt, dass ein Fall des § 858 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Klägerin voll unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

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