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Haftung für die Beschädigung eines Stromkabels

LG Mühlhausen, Az: HK O 31/16

Urteil vom 29.06.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen,

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Haftung für die Beschädigung eines Stromkabels
Symbolfoto: VPales/Bigstock

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Stromkabels in Anspruch. Die Beklagte hat das Stromkabel der Klägerin bei Baggerarbeiten beschädigt. Dies hatte einen Stromausfall zur Folge. Bereits vorprozessual hatte die Klägerin der Beklagten den Schaden in Form der Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von 3.500,56 € in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte gezahlt.

Die Klägerin legt dar, dass ihr infolge des Stromausfalles ein weiterer Schaden entstanden ist. Dieser ergebe sich daraus, dass die Bundesnetzagentur zu Lasten der Klägerin als Netzbetreiber im Falle einer Versorgungsunterbrechung Abschläge auf die Erlösobergrenze vornimmt. Die Höhe dieser Abschläge hat die Klägerin detailliert dargelegt und ihren hierdurch entstandenen Schaden zunächst auf 20.599,81 €, sodann mit Schriftsatz vom 17.01.2017 auf 16.418,80 € und schließlich in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme und Korrektur des Schriftsatzes vom 18.04.2017 auf 15.455,94 € nebst Zinsen beziffert. Wegen der Details der Berechnung wird auf die vorbezeichneten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.455,94 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

Sie meint, sie sei zur Erstattung eines Schadens, welcher der Klägerin infolge von Abschlägen auf die Erlösobergrenzen, welche von der Bundesnetzagentur im Falle einer Versorgungsunterbrechung vorgenommen werden, nicht verpflichtet. Es handele sich hierbei um eine Anreizregulierung, welche die Netzbetreiber anhalten solle, ihr Stromnetz in einem hohen Qualitätsstandard zu erhalten und Versorgungsunterbrechungen zu minimieren. Der Anreiz entfiele, wenn der Netzbetreiber im Falle einer Leitungsbeschädigung den vollen Ausgleich von dem Schädiger erhielte.

Die Beklagte bestreitet zudem, dass sie an dem durch ihre Baggerarbeiten verursachten Schaden ein Verschulden treffe. Vor Beginn der Arbeiten sei die Klägerin um Auskunft über den Verlauf ihrer Versorgungsleitungen im Bereich der geplanten Arbeiten gebeten worden. Die Klägerin habe daraufhin einen Plan vorgelegt, in welchen ihre Stromleitungen, insbesondere auch die beschädigte – streitgegenständliche – Leitung, eingezeichnet sei. Daraus ergebe sich, dass zwischen dem eingezeichneten Leitungsverlauf und der durch Baggerarbeiten betroffenen Schadensstelle ein Abstand von 3,34 Metern vorhanden sei. Deshalb habe die Beklagte an dieser Stelle Baggerarbeiten durchführen dürfen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Stromleitung im Abstand von über 3 Metern verlaufe. Eine Handschachtung an der Schadensstelle sei nicht erforderlich gewesen, weil sie von einem hinreichenden Abstand zur Leitung habe auszugehen können. Im Hinblick darauf geht die Beklagte davon aus, dass sie auch bereits geleistete Zahlung in Höhe von 3.500,56 € nicht hätte erbringen brauchen und fordert diese im Wege der Widerklage zurück, in dem sie widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.500,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Sie meint, mit der Zahlung habe die Beklagte den Anspruch dem Grunde nach anerkannt. Zumindest könne sie den Betrag nicht zurückfordern, weil sie in Kenntnis aller Umstände gezahlt habe. Außerdem stehe ihr – der Klägerin – der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, denn bei einem Abstand von 3,34 Metern von der im Plan eingezeichneten Lage des Erdkabels bis zu dem Ort der Baggerarbeiten hätte sich die Beklagte nicht darauf verlassen dürfen, dass sie nicht auf das Kabel trifft. Zur Absicherung hätte sie Suchschachtungen vornehmen müssen oder in dem entsprechenden Bereich per Handschachtung arbeiten müssen.

Entscheidungsgründe

Klage und Widerklage sind unbegründet.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu, weil diese kein Verschulden an dem durch die Baggerarbeiten verursachten Schaden trifft. Verschuldet hat den Schaden die Klägerin selbst, indem sie vor Beginn der Baggerarbeiten einen Lageplan zur Verfügung gestellt hat, in welchem die Lage des Erdkabels fehlerhaft dargestellt war. Nach der Rechtsansicht des Gerichts muss das beklagte Baggerunternehmen allenfalls Abweichungen von der Plandarstellung von ungefähr einem Meter einkalkulieren. Jedenfalls braucht es nicht mit einer Abweichung von über 3 Metern zu rechnen. Die Beklagte war daher weder gehalten, eine Suchschachtung durchzuführen oder in dem Bereich der Grabungsarbeiten per Handschachtung zu arbeiten, weil die Schachtung in einem Abstand von 3,34 Metern von der im Plan eingezeichneten Kabeltrasse durchgeführt wurde. Selbst wenn die Beklagte eine Abweichung von der in den Plan eingezeichneten Lage von 1 bis 2 Metern einkalkuliert hätte, so durfte sie noch von einem hinreichend großen Abstand zwischen dem Ort der Baggerarbeiten und dem Stromkabel ausgehen.

Zweifelhaft ist zudem, ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Erstattung des infolge eines durch die Bundesnetzagentur festgesetzten Abschlages auf die Erlösobergrenze zusteht. Insoweit liegen abweichende Gerichtsentscheidungen vor. Nach Auffassung des Gerichts wäre ein solcher Schaden allenfalls insoweit zu ersetzen, als die Klägerin nachweist, dass sie alles getan hat, die Zeit der Versorgungsunterbrechung so kurz wie irgendmöglich zu halten. Dazu fehlt konkreter Vortrag. Da der Schadensersatzanspruch jedoch schon mangels Verschulden der Beklagten nicht gegeben ist, bedarf es insoweit keiner weiteren Prüfung.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten 3.500,56 €. Zwar geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beklagte mit der Zahlung den Anspruch dem Grunde nach anerkannt hat und deshalb gehindert ist, sich auf ihr fehlendes Verschulden zu berufen. Sie ist jedoch durch § 814 BGB gehindert, diese Zahlung zurückzufordern, denn sie hat dieselbe in Kenntnis aller wesentlichen Umstände geleistet, insbesondere in Kenntnis des Abstandes zwischen der im Plan eingezeichneten Lage der Kabeltrasse und dem Ort der Baggerarbeiten. Der Plan lag ihr zum Beginn der Baggerarbeiten vor und sie hatte mit der Schachtung begonnen in der berechtigten Annahme, dass ein Abstand von über 3 Metern besteht. Da sie bereits auf Basis dieser Annahme mit den Baggerarbeiten begonnen hatte, steht fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der

Zahlung des nunmehr zurückgeforderten Betrages Kenntnis von allen erheblichen Umständen des Sachverhalts hatte. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zwischen der Zahlung und der Erhebung der Widerklage ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sie mit der Klage zwischenzeitlich auf Ersatz eines weiteren Schadens in Anspruch genommen worden ist, stellt keine insoweit erhebliche neue Erkenntnis dar. Somit hat sie in Kenntnis der Nichtschuld gemäß § 814 BGB gezahlt und kann das Geleistete nicht zurückfordern.

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