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Grenzzaun – Anspruch auf Entfernung eines unüblichen Zauns

AG Schöneberg, Az.: 16 C 287/15

Urteil vom 19.04.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm an der rückwärtigen nördlichen (rechten) Grundstücksgrenze des Grundstücks., mit einer Länge von ca. 12,5 m errichteten Stabgitterzaun mit einer Höhe von ca. 1,60 m aufrecht zu stabilisieren und den ca. 1,80 m hohen dunkelgrünen Sichtschutz zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu ½ und die Klägerin zu ½.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten über die Einfriedung eines Teilabschnitts der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks.. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks.. Von der Straße besehen liegt das Grundstück der Klägerin rechts von dem des Beklagten.

Grenzzaun – Anspruch auf Entfernung eines unüblichen Zauns
Symbolfoto: Gagodesign/Bigstock

Der Beklagte wurde vom Landgericht Berlin verurteilt, eine an das nördliche Ende seines Grundstücks angrenzende dreiecksförmige Teilfläche des Grundstücks der Klägerin an diese herauszugeben. Der Maschendrahtzaun, der vormals beide Grundstücke vom Süd- bis zum Nordende voneinander trennte, ordnete die Teilfläche dem Grundstück des Beklagten zu. Rechts neben dieser Dreiecksfläche verläuft die betonierte Tiefgaragenzufahrt der Klägerin. Wiederum rechts davon steht ein Metallcontainer.

Die Klägerin ließ den Abschnitt des Maschendrahtzauns entfernen, der diese Teilfläche vom Rest ihres Grundstücks abgegrenzt hatte. Auch die Pflanzen auf der Teilfläche wurden von ihr entfernt.

Nach Kommunikation zwischen den Parteien über die vorzunehmende Grundstückseinfriedung, u.a. durch Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2015, ließ der Beklagte an der betreffenden Grundstücksgrenze einen dunkelgrünen Stabgitterzaun mit einer Höhe von ca. 1,60 m errichten und diesen mit einem dunkelgrünen Sichtschutz aus Kunststoff mit einer Höhe von ca. 1,80 m versehen. Diese Konstruktion ist instabil und neigt sich auf das Grundstück der Klägerin.

Mit Schreiben vom 29.10.2015 forderte die Klägerin den Beklagten über ihren Anwalt zur Entfernung des Sichtschutzes und zur Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung auf. Wegen der genauen Einzelheiten des Schreibens wird auf dieses Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Sichtschutz sei blickdicht und verschatte ihr Grundstück. Für einen Sichtschutz bestehe keine Notwendigkeit. Sie wolle die Dreiecksfläche nur im Frühjahr und im Herbst jeweils für etwa zehn Tage zur Lagerung von Laub, im Übrigen aber zur Erholung nutzen. Ferner ist sie der Auffassung, der Stabgitterzaun und der Sichtschutz stellten keine ortsübliche Einfriedung dar. Es läge auch ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 BauOBln vor.

Mit der dem Beklagten am 09.01.2016 zugestellten Klage beantragt die Klägerin,

1. den Beklagten zu verurteilen, den von ihm an der rückwärtigen nördlichen (rechten) Grundstücksgrenze des Grundstücks S. Allee, … B., mit einer Länge von ca. 12,5 m errichteten Stabgitterzaun mit einer Höhe von ca. 1,60 m sowie einem 1,80 m hohen dunkelgrünen Sichtschutz zu entfernen und durch eine ortsübliche Einfriedung, bestehend aus einem 1,25 m hohen Maschendrahtzaun zu ersetzen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die gewählte Einfriedung sei als ersatzweiser Sichtschutz notwendig geworden, nachdem die Klägerin den früheren Sichtschutz in Gestalt einer ca. 3,50 m hohen Hecke entlang des Maschendrahtzauns sowie weiterer Pflanzen auf der Dreiecksfläche entfernt habe. Die Klägerin nutze die Tiefgarage zum Abstellen ihres eigenen Fahrzeugs und als Materiallager für die Malerfirma H. W.. Auch deren Firmenfahrzeuge nutzten die Tiefgaragenzufahrt immer wieder. Mitarbeiter der Malerfirma verrichteten in leuchtend weißer Arbeitskleidung Gartenarbeiten auf der Dreiecksfläche. Die Klägerin beabsichtige, dort blaue Plastiksäcke mit Gartenabfällen zu lagern. All dies sei ohne den Sichtschutz selbst vom Erdgeschoss seines Hauses aus sichtbar, mit Sichtschutz noch vom ersten Geschoss und vom Dachboden aus.

Der Beklagte behauptet weiter, er habe wiederholt festgestellt, dass Dritte vom Grundstück der Klägerin aus sein Grundstück überquert hätten. Der damalige Maschendrahtzaun mit einer Höhe von nur 125 cm habe keinen ausreichenden Schutz geboten.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Stabgitterzaun einschließlich des Sichtschutzes entspreche den ortsüblichen Einfriedungen.

Im Übrigen stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Klägerin zu. Er habe einen Anspruch auf Entfernung oder Umpflanzung der unter Verstoß gegen § 27 NachbG Bln gepflanzten Bäume und einen Anspruch auf Rückschnitt eines Magnolienbaums der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Schöneberg gem. § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gem. § 26 ZPO örtlich zuständig.

B. Die Klage ist hingegen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 21, 23 NachbG Bln gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entfernung des Sichtschutzes, nicht aber auf Entfernung des Stabgitterzauns.

1. Der Beklagte ist nach § 21 NachbG Bln als Eigentümer des Grundstücks S. Allee, … B., gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks zur Einfriedung der gemeinsamen Grundstücksgrenze verpflichtet, da die beiden Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, wobei das Grundstück der Klägerin dasjenige ist, das von der Straße aus betrachtet rechts liegt.

2. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 NachbG Bln kann nur eine ortsübliche Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, Einfriedung mittels eines 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden.

a) Der Stabgitterzaun steht zu den ortsüblichen Einfriedungen nicht in Widerspruch.

aa) Die Ortsüblichkeit bemisst sich vorliegend nicht allein nach den Einfriedungen der angrenzenden oder unmittelbar umliegenden Grundstücke. Nach den städtebaulichen Gegebenheiten kommt durchaus ein Radius von etwa 1.000 m in Betracht, allerdings nach Norden durch die U-Bahn-Trasse und nach Süden durch die B. Straße begrenzt.

In diesem Gebiet ist Maschendrahtzaun zwar eine prägende, aber dennoch nur eine von mehreren üblichen Einfriedungsvarianten. Zu den anderen Varianten gehört neben dem Jägerzaun auch der Stabgitterzaun. Seine auch vom Beklagten dokumentierte Verwendung in diesem Gebiet ist nicht von so untergeordneter Bedeutung, dass mit ihr „aus der Reihe getanzt“ wird.

Unschädlich ist daher, dass die unmittelbar angrenzenden Grundstücke überwiegend mit Maschendrahtzaun eingefriedet sind. Insoweit wäre zu berücksichtigen, dass der betreffende Stabgitterzaun das Grundstück des Beklagten auch zum Grundstück R. Straße einfriedet und insoweit die Ortsüblichkeit mitprägt. Maßgeblich sind nämlich die Bedingungen, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vorherrschen (BGH, Urt. v. 17.01.2014 – V ZR 292/12 –, juris, Rn. 12; Urt. v. 22.05.1992 – V ZR 93/91 –, juris, Rn. 7).

bb) Der Stabgitterzaun würde das Erscheinungsbild einer ortsüblichen Einfriedigung jedenfalls nicht wesentlich stören, da er sich nach Größe, Farbe, Material und Form ausreichend in das Gesamtbild der betreffenden Gartengruppe einfügt. Ein Verstoß gegen die Ortsüblichkeit würde daher im vorliegenden Fall ohnehin keinen Beseitigungsanspruch begründen (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2014 – V ZR 292/12 –, juris, Rn. 18; Urt. v. 22.05.1992 – V ZR 93/91 –, juris, Rn. 6).

b) Der streitgegenständliche Sichtschutz ist dagegen weder ortsüblich, noch eine lediglich unwesentliche Abweichung hiervon.

Im betreffenden Gebiet finden sich zwar mitunter auch sichtschützende Einfriedungen mit vergleichbarer Höhe. Mit diesen ist der streitgegenständliche Sichtschutz aber nicht vergleichbar. Zum einen dienen die anderen Sichtschutzvorrichtungen vorwiegend zur straßenseitigen Einfriedung, unterbrechen also nicht die räumliche Weite mehrerer benachbarter Gärten. Zum anderen unterscheidet sich der vom Beklagten verwendete Sichtschutz insbesondere durch das verwendete Material, aber auch durch seine Struktur. Er besteht aus Kunststoff. Je nach Blickwinkel kann der Eindruck einer nahezu glatten Fläche entstehen, die einen artifiziellen Eindruck hinterlässt und sich weniger weich in Gartenanlagen einfügt. Er ähnelt allenfalls einem vom Beklagten photographisch dokumentierten Sichtschutz, der ersichtlich nur zur provisorischen Verdeckung von Bauarbeiten bestimmt ist (Bl. 80 d.A.).

c) Die mangelnde Ortsüblichkeit des Sichtschutzes ist auch nicht unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 NachbG Bln unbeachtlich, da die Klägerin nicht ihrerseits zur Errichtung des streitgegenständlichen Sichtschutzes verpflichtet wäre.

Nach § 23 Abs. 3 NachbG Bln hat derjenige, von dessen Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, vor denen die Einfriedung gem. § 23 Abs. 1 NachbG Bln keinen angemessenen Schutz bietet, auf Verlangen des Nachbarn die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu verstärken oder höher auszuführen. Der Beseitigungsanspruch wäre nach Treu und Glaube ausgeschlossen, wenn die Klägerin ihrerseits zur Errichtung des Sichtschutzes verpflichtet wäre.

Das ist aber nicht der Fall. Die Einfriedung nach §§ 21 ff. NachbG Bln bezweckt einerseits die Sicherung des Grundstücks und seiner Grenzen. Sie soll Klarheit über die Grundstücksgrenzen schaffen und vor dem unbefugten Betreten des Grundstücks schützen. Der Sichtschutz aus Kunststoff gewährleistet auch gegenüber dem Stabgitterzaun aus Metall keinen nennenswert besseren Schutz vor dem Eindringen Dritter.

Andererseits soll den Belangen der Nachbarn an einer ihnen auch optisch und ästhetisch zumutbaren Beschaffenheit der Einfriedung Rechnung getragen werden (BGH, Urt. v. 22.05.1992 – V ZR 93/91 –, juris, Rn. 9). Nicht bezweckt ist aber Schutz vor unästhetischer Gestaltung des Nachbargrundstücks durch sonstige Einrichtungen. Daher stellen die bauliche Beschaffenheit oder tatsächliche Nutzung der Tiefgaragenzufahrt und des Metallcontainers keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 23 Abs. 3 NachbG Bln dar.

3. In Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich der Anspruch auf Einfriedung zugleich auf Beseitigung einer bereits vorgenommenen Einfriedung, soweit sie dem Anspruch zuwiderläuft (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2014 – V ZR 292/12 –, juris, Rn. 9; Urt. v. 22.05.1992 – V ZR 93/91 –, juris, Rn. 6).

4. Dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Insbesondere hinsichtlich der unter Verstoß gegen § 27 NachbG Bln gepflanzten Bäume, aber auch hinsichtlich der Auswüchse des Magnolienbaums ist der Beklagte beweisfällig geblieben.

II. Der Antrag zu 1) ist darüber hinaus insoweit begründet, als er auf eine standsichere Einfriedung gerichtet ist.

1. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Einfriedung aus §§ 21, 23 NachbG Bln ist erst dann erfüllt, wenn diese ein hinreichendes Maß an Stabilität aufweist. Das folgt nicht nur aus dem Zweck der Einfriedung, die Grundstücksgrenzen zumindest mittelfristig zu befrieden. Eine nach der Art ihrer Anbringung von vornherein instabile Einfriedung ist nicht ortsüblich.

2. Der Antrags zu 1) ist inzident auch auf die Stabilisierung des Stabgitterzauns gerichtet. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO steht dem nicht entgegen. Danach ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Stabilisierung des Stabgitterzauns ist insbesondere nichts qualitativ anderes als die von der Klägerin begehrte „ortsübliche Einfriedung, bestehend aus einem 1,25 m hohen Maschendrahtzaun“. Die Einfriedung in Form eines stabilen Stabgitterzauns ist ein Weniger gegenüber der Einfriedung in Form eines Maschendrahtzauns. Beide Varianten sind unter dem Gesichtspunkt ortsüblicher Einfriedung zu betrachten, um die es der Klägerin geht. Insofern sind sie im Rechtsstreit quantitativ voneinander zu unterscheiden.

III. Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Insbesondere sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nicht erfüllt, da schon keine vorgerichtliche Rechtsverfolgung nach Verzugseintritt vorgetragen wurde.

C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711, 709 ZPO.

D. Der Streitwert wird gem. § 3 ZPO auf 2.000 Euro festgesetzt.

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