OLG München – Az.: 28 U 4666/16 Bau – Verfügung vom 09.05.2017
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016, Az. 11 O 19413/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Urteil des Landgerichts:
A – Klage
Das Landgericht hat die Klage insgesamt als zulässig, jedoch nur teilweise als begründet erachtet.
1. Klageantrag zu 1
Soweit die Klägerin zuletzt die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.634,98 € zzgl. Zinsen beantragt hatte, hat das Landgericht der Klägerin lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 93,84 % aus 86,19 € = 80,88 € zzgl. Zinsen zugesprochen sowie einen Freistellungsanspruch der Klägerin in Höhe von 93,84 % aus den Rechnungen K 13 (2.472,76 €), K 19 (280,88 €) und K 20 (2.879,80 €)
Das Landgericht kam zu der Überzeugung, dass die Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) der Klägerin dem Grunde nach als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig seien, da die Leistungen mangelhaft gewesen seien.
a)
Die Beklagte zu 1.) habe durch die Streithelferin eine Pflicht aus ihrem Werkvertrag mit der Klägerin verletzt, da sie überstehende Leerrohre, ein Gewerk der Beklagten zu 2.), bündig abgeschnitten habe und es im Hauswirtschaftsrohr durch ihre Streithelferin unterlassen habe, das von der Beklagten zu 2.) verlegte KG-Rohr zu verlängern. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E., dem das Landgericht folgt, sei das zu tiefe Abschneiden der Leerrohre die hauptsächliche Schadensursache.
Ein Mangel am Gewerk der Beklagten zu 1.) liege auch darin, dass die Planung für die Sickereinrichtung unzureichend gewesen sei.
b)
Ein Mangel im Gewerk der Beklagten zu 2.) liege darin, dass das von ihr erstellte Kondensat-Entwässerungsrohr = Versickerungsrohr unstreitig 70 cm unter der Oberfläche ende, dieser Ausführungsfehler sei mitursächlich für den Wasserschaden gewesen. Ein Mangel am Gewerk der Beklagten zu 2.) sei auch die Verstopfung des Versickerungsrohres.
c)
Die Klägerin müsse sich aber einen Mitverschuldensanteil von 6,16 % anrechnen lassen.
Der Klägerin habe die Koordinierung der Ausführung der Sickereinrichtung oblegen, die fehlende Koordinierung sei mitursächlich für den Schaden gewesen; den Anteil dieser Ursache schätzt das Landgericht auf 6,16 %.
d)
Bei der Prüfung der Haftung der Beklagten der Höhe nach kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin
- Kosten für die Erneuerung des Sickerschachts i.H.v. 787,45 € nicht beanspruchen könne, da beide Beklagten die Errichtung eines Sickerschachts nicht geschuldet hätten,
- Freistellung von Sachverständigenkosten i.H.v. 2.472,76 € verlangen könne, nicht jedoch Zahlung, da sie nicht nachgewiesen habe, dass sie die Sachverständigenkosten bezahlt habe,
- von den geltend gemachten Mietkosten für Ersatzwohnraum i.H.v. 6.100,00 € nichts verlangen könne,
- ebensowenig die geltend gemachten Kosten für die Unterbringung des Familienhundes i.H.v. 180,00 €,
- die Kosten für die Teppichreinigung i.H.v. 86,19 € verlangen könne,
- keine Erstattung von Bahnkosten i.H.v. 104,00 € und von Wäschereikosten i.H.v. 160,00 € verlangen könne,
- Freistellung von Wiederaufbaukosten des Schranks im Hauswirtschaftszimmer i.H.v. 280,88 € fordern könne, nicht jedoch Zahlung, das sie den Anfall der Kosten nicht belegt habe,
- keinen Ersatz für Nutzungsentzug des WC und des Hauswirtschaftsraums, 2.583,90 € beanspruchen könne und
- Freistellung von den Kosten für Feinstaubreinigung i.H.v. 2.879,80 € verlangen könne, nicht jedoch Zahlung, da sie den Anfall der Kosten nicht belegt habe.
2. Klageantrag zu 2.
Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) auf Freistellung von der Rechnung der Beklagten zu 1.) über 28.148,15 € Sanierungskosten.
Die Beklagte zu 2.) hafte der Klägerin auch für die Sanierungskosten als Gesamtschuldnerin. Die Beklagte zu 1.) habe den Schaden der Klägerin mitverursacht, dazu würden auch die Sanierungskosten gehören, welche sie der Klägerin als Schadensersatz schulde. Die Beklagte zu 1.) könne von der Klägerin nur Sanierungskosten in Höhe des Mitverschuldensanteils der Klägerin von 6,16 % dieser Summe, 1.733,93 €, fordern.
Es sei unbeachtlich, dass die Klägerin der Beklagten zu 1.) den Auftrag zur Sanierung erteilt habe, da sie diesen durch die Klage konkludent kondiziert habe. Sofern man keine konkludente Kondiktion anerkenne, habe die Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) einen Freistellungsanspruch als Schadensersatzanspruch, da letztere für die Schadensverursachung mitverantwortlich sei.
Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Zahlung der Sanierungskosten in Aussicht gestellt habe, folge kein Schuldanerkenntnis.
Die Klägerin müsse sich im Verhältnis zur Beklagten zu 2.) ihr Mitverschulden i.H.v. 6,16 % zurechnen lassen, weshalb ein Freistellungsanspruch im Ergebnis nicht bestehe.
3. Klageantrag zu 3.
Das Landgericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss i.H.v. 1.800,00 € für die nachträgliche Abdichtung der Außenrohre gegen die Beklagte zu 1.) zu, nicht jedoch gegen die Beklagte zu 2.), da nicht ersichtlich sei, dass letztere eine Abdichtung geschuldet habe.
4. Klageantrag zu 4.
Einen Feststellungsanspruch bzgl. etwaiger Folgekosten aus dem streitgegenständlichen Schadensfall bejahte das Landgericht gegen beide Beklagte.
5. Klageantrag zu 5.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 402,82 € brutto, ein Zahlungsanspruch bestehe mangels Zahlungsnachweis nicht.
B – Widerklage
Die Widerklage der Beklagten zu 1.) auf Zahlung von Werklohn i.H.v. 28.148,15 € für Sanierungsarbeiten erachtete das Landgericht als zulässig, jedoch nur i.H.v des Mitverschuldensanteils der Klägerin von 6,16 %, also i.H.v. 1.733,93 € für begründet, im Übrigen schulde die Beklagte zu 1.) der Klägerin die Sanierung im Wege der Naturalrestitution als Schadensersatz.
Das Landgericht erachtete es als unerheblich, dass die Klägerin der Beklagten zu 1.) einen Sanierungsauftrag erteilt habe. Diesen habe die Klägerin konkludent durch die Klage kondiziert.
Außerdem habe die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1.) einen Freistellungsanspruch als Schadensersatzanspruch, da die Sanierungskosten als Teil des Schadens zu sehen seien, welchen die Beklagte zu 1.) mit zu verantworten habe.
Ein Schuldanerkenntnis der Klägerin liege nicht vor.
II. Berufung der Beklagten zu 1.
Mit ihrer Berufung will die Beklagte zu 1.) erreichen, dass die gegen sie gerichtete Klage vollständig abgewiesen und ihre Widerklageforderung voll zugesprochen wird.
Die Beklagte zu 1.) rügt die Verletzung materiellen Rechts.
1)
Das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin mit ihrer Beauftragung des Angebots der Beklagten zu 1.) vom 25.3.2013 auf etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglichen Werkvertrag gegenüber der Beklagten zu 1.) verzichtet habe und dass ein vergütungspflichtiger Werkvertrag über die Sanierungsarbeiten zustandegekommen sei.
Nachdem ihr das Sachverständigengutachten vorgelegen habe, habe die Klägerin akzeptiert, dass eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1.) für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht gegeben sei und die Beklagte zu 1.) mit der vergütungspflichtigen Durchführung der Sanierungsarbeiten beauftragt.
Anschließend habe die Klägerin mit Schreiben vom 5.4.2013 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass sie die Sanierungskosten überweisen werde.
Mit Schreiben vom 14.4.2013 habe die Klägerin ausdrücklich ihren Verzicht auf Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht erklärt. Sie habe ausdrücklich anerkannt, dass sie die Sanierungskosten an die Beklagte zu 1.) zahlen werde.
Das Landgericht habe das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.7.1994, Az. 22 U 249/93 bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen. Der streitgegenständliche Sachverhalt sei mit dem dem Urteil des OLG Düsseldorf zugrundeliegenden identisch. Wenn es der Klägerin lediglich um unentgeltliche Nachbesserungsarbeiten der Beklagten zu 1.) gegangen wäre, habe es keines vorherigen Angebots der Beklagten zu 1.) bedurft.
Nachdem die Klägerin die Höhe der Rechnung der Beklagten zu 1.) nicht wirksam bestritten habe, sei diese unstreitig.
2)
Rechtsirrig habe das Landgericht der Beklagten zu 1.) auf deren Widerklage nicht die vollen Sanierungskosten zugesprochen.
Ohne entsprechenden Hinweis und damit unter Verletzung rechtlichen Gehörs habe das Landgericht angenommen, dass die Klägerin den Auftrag zur Sanierung durch die Klage konkludent kondiziert habe. Die Voraussetzungen für den Einwand nach § 812 BGB lägen nicht vor.
Das Landgericht habe übersehen, dass Vertragspartner eines Werkvertrages jederzeit im Wege der Individualvereinbarung durch einen Erlassvertrag gem. § 397 BGB auf Gewährleistungsansprüche verzichten können, wofür ein entsprechendes, den Verzichtswillen klar zum Ausdruck bringendes Verhalten genüge. Ein solches liege vor, wenn sich der Auftraggeber, wie im vorliegenden Fall, bereiterkläre, dem Auftragnehmer die Nachbesserungsarbeiten voll und gesondert zu vergüten.
Die Klägerin sei auf der Grundlage des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1.) nicht für den Schaden verantwortlich sei. Wenn die Klägerin dann gleichwohl von der Beklagten zu 1.) ein Angebot über die entgeltliche Nachbesserung der Schäden einhole und dieses Angebot ohne jede Einschränkungen angenommen habe, sei dieses Verhalten bei verständiger Würdigung vom Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin ihre etwaigen Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1.) aufgebe.
Im Übrigen stelle es ein widersprüchliches Verhalten dar, einen entgeltlichen Sanierungsauftrag zu erteilen und sich im Nachhinein darauf zu berufen, es habe sich um eine Aufforderung zur Durchführung unentgeltlicher Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt.
III. Einschätzung des Senats
Die Berufung der Beklagten zu 1.) hat keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht liegt nicht vor.
1. Verzicht der Klägerin auf Gewährleistungsansprüche
Die Klägerin hat weder mit ihrer Beauftragung des Angebots der Beklagten zu 1.) vom 25.3.2013 (Anlage B 3) noch mit ihren Ankündigungen vom 5.4.2013 und 14.4.2013, die Sanierungsrechnung der Beklagten zu 1.) bezahlen zu wollen (Anlagen B 4, B 7), auf ihre Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglichen Werkvertrag mit der Beklagten zu 1.) verzichtet.
Zwar kann nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.4.1981, Az. VII ZR 196/80 sowie den Urteilen des OLG Düsseldorf vom 20.7.1994, Az. 22 U 249/93 und vom 19.3.1999, Az. 22 U 198/98 in der Erteilung eines entgeltlichen Auftrags zur Mängelbeseitigung an den Unternehmer ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche liegen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.
Im vorliegenden Fall liegt weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Verzicht der Klägerin vor.
a)
Der Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch erfordert einen Erlassvertrag, § 397 BGB.
Dieser kann auch formlos geschlossen werden. Der Erlass setzt den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist.
Da es auf die objektive Erklärungsbedeutung ankommt, kann ein Erlass auch dann zu bejahen sein, wenn der Gläubiger subjektiv keinen Erlasswillen hatte; das gilt aber nur dann, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt die mögliche Deutung seines Verhaltens als Erlass hätte erkennen können (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, Rn. 6 zu § 397 BGB m.w.N.).
b)
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist nicht von einem Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Erlassvertrages hinsichtlich etwaiger aus dem ursprünglichen Werkvertrag mit der Beklagten zu 1.) resultierender Gewährleistungsansprüche auszugehen.
aa)
Ein ausdrücklicher Verzicht hierauf ist den Willensäußerungen der Klägerin vom 27.3.2013 (Anlage B 3), 5.4.2013 (Anlage B 4) bzw. 14.4.2013 (Anlage B 7) ebensowenig zu entnehmen wie ein konkludenter Verzicht auf Gewährleistungsansprüche oder wie die Beklagte zu 1.) meint, auf Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht.
Die Klägerin hatte die Beklagte zu 1.) durch anwaltliches Schreiben vom 24.7.2012 (Anlage K 8) unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Beklagte zu 1.) hatte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2012 (Anlage K 9) eine Eintrittspflicht für den Schaden abgelehnt und auf die Beklagte zu 2.) verwiesen.
bb)
Aufgrund der durch die Klägerin selbst beauftragten gutachterlichen Stellungnahme des privaten Sachverständigen Dipl. Ing. Sch. vom 20.11.2012 (Anlage K 7) war der Klägerin zur Kenntnis gelangt, dass die vorgefundenen Mängel aus technischer Sicht sowohl im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1.) als auch der Beklagten zu 2.) lagen. Dementsprechend hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2012 (Anlage K 10) auch gegen die Beklagte zu 2.) Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Warum die Klägerin in dieser Situation einseitig auf ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 1.) verzichten sollte, ist nicht ersichtlich.
cc)
Anders als in dem durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.7.1994, Az. 22 U 249/93 entschiedenen Fall, in welchem der Besteller, bei dem es sich um einen Kaufmann handelte, vor der Erteilung eines entgeltlichen Reparaturauftrags gegenüber der Unternehmerin zum Ausdruck gebracht hatte, dass vermutlich ein schuldhaftes Fehlverhalten der Streitverkündeten hinsichtlich der Mängel vorliege, hat im vorliegenden Fall die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1.) zu keiner Zeit signalisiert, dass sie davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1.) für den Schaden nicht verantwortlich ist bzw. nicht haftbar gemacht werden soll.
dd)
Der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.4.1981, Az. VII ZR 196/80 zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall ebensowenig vergleichbar.
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Besteller den Unternehmer nicht nur nicht zur Nachbesserung gem. § 13 Nr. 5 VOB/B aufgefordert hatte sondern dem Unternehmer sogar noch einen entgeltlichen Zusatzauftrag erteilt hatte, wobei es sich bei beiden Parteien um Gewerbetreibende gehandelt hatte.
ee)
Ebenso fehlt es an einer Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, welcher dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.3.1999, Az. 22 U 198/98 zugrundelag, da auch in diesem Fall der Besteller dem Unternehmer einen über die Mängelbeseitigung hinausgehenden Auftrag erteilt hatte, wobei es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann gehandelt hatte.
Demgegenüber hat die Klägerin der Beklagten zu 1.) im vorliegenden Fall keinen über die Mängelbeseitigung hinausgehenden Zusatzauftrag erteilt.
Auch handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine Gewerbetreibende sondern um eine Privatperson, welcher es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei Erteilung des entgeltlichen Reparaturauftrags alleine darum ging, ihren Schaden möglichst bald beseitigt zu bekommen, ohne dass sie gegenüber der Beklagten zu 1.) jemals zum Ausdruck gebracht hat, dass diese für den Schaden nicht haftbar ist bzw. nicht haftbar gemacht werden soll. Im Übrigen ist der Anlage B 7 zu entnehmen, dass die Klägerin die Sanierungsrechnung an die Beklagte zu 1.) zwar bezahlen wollte, anschließend jedoch zwischen den Anwälten der Beteiligten die Zahlung der Sanierungskosten und der im Vorfeld entstandenen Kosten der Klägerin besprochen werden sollte.
Darüber hinaus wäre der Umfang eines etwaigen Verzichtsangebots der Klägerin nicht bestimmbar, insbesondere was die nach der Beauftragung der Sanierung erst entstehenden Schadenspositionen der Klägerin angeht.
2. Widerklage
Das Landgericht hat der Beklagten zu 1.) auf ihre Widerklage im Ergebnis zu Recht nur einen Werklohn i.H.v. 1.733,93 € brutto zugesprochen, einem darüber hinausgehenden Anspruch der Beklagten zu 1.) steht der Einwand dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, § 242 BGB, entgegen.
a)
Die Klägerin und die Beklagte zu 1.) haben durch Angebot der Beklagten zu 1.) vom 25.3.2013 und Annahme dieses Angebots durch die Klägerin am 27.3.2013 (Anlage B 3) einen entgeltlichen Werkvertrag über die Sanierungsleistungen geschlossen, woraus sich ein Werklohnanspruch der Beklagten zu 1.) nach Ausführung der Arbeiten und Rechnungsstellung ergab.
Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts nicht, wonach die Klägerin den an die Beklagte zu 1.) erteilten Auftrag kondiziert habe, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig ist.
Die Sanierungskosten in Höhe von 28.148,15 € brutto, welche die Beklagte zu 1.) mit Rechnung vom 20.6.2013 (Anlage B 5) im Wege der Widerklage von der Klägerin beansprucht, sind Teil des Schadens der Klägerin, für welchen die Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) samtverbindlich haften. Die Klägerin hat davon aufgrund ihres seitens des Landgerichts in Höhe von 6,16 % bestehenden Mitverschuldensanteils an der Entstehung des Schadens dementsprechend nur 6,16 % des Rechnungsbetrages zu zahlen, dies ergibt einen Betrag in Höhe von 1.733,93 €.
Die Beklagte zu 1.), welche von der Klägerin den vollen Rechnungsbetrag fordert, müsste diesen im Falle der Zahlung durch die Klägerin aufgrund ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für 93,84 % des Schadens sofort wieder an die Klägerin zurückzahlen.
b)
Die Klägerin kann der Forderung der Beklagten daher den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten.
aa)
Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende „Rechtsausübung“ oder Ausnutzung einer „Rechtslage“ ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, Rn. 38 zu § 242 BGB).
Als Fallgruppe der unzulässigen Rechtsausübung anerkannt sind die Fälle, in denen eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre: „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, Rn. 52 zu § 242 BGB).
Rechtsmissbrauch begründet, wenn schon der Rechtserwerb anstößig ist, eine rechtshindernde, sonst eine rechtsvernichtende Einwendung (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, Rn. 41 zu § 242 BGB).
bb)
In Anwendung auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwar die Beklagte zu 1.) aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Werkvertrages über die Sanierungsarbeiten einen Werklohnanspruch hat, sie diesen jedoch gegen die Klägerin insoweit nicht durchsetzen kann, als der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) ein Schadensersatzanspruch wegen Mängel des Werks zusteht.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht bis zum 30.05.2017.
Nach dem Gesetz soll die Berufung unverzüglich zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Im Hinblick darauf ist die oben gesetzte Frist – welche sich an § 277 Abs. 3 ZPO orientiert – aus Sicht des Senats geboten, aber auch ausreichend, um auf den Hinweis Stellung nehmen zu können, zumal bereits die Begründung der Berufung ggf. ein Mandantengespräch und die Klärung von Tatsachen erforderten und der Senatshinweis sich auch nur hierauf bezieht.
Allfälligen Fristverlängerungsgesuchen kann daher nur dann entsprochen werden, wenn erhebliche Gründe für das Verlängerungsgesuch gegeben sind und diese glaubhaft gemacht werden. Insbesondere findet keine „Regelfristverlängerung“ statt.
Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO dabei nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren. Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO bezweckt u.a. eine Verfahrensbeschleunigung und soll daher bei erfolglosen Berufungen unverzüglich ergehen. Hiermit sind unbegründete, langfristige oder gar mehrfache Fristverlängerungen grundsätzlich nicht vereinbar. Es kann daher auch nur in besonderen Ausnahmefällen ein Vertrauenstatbestand in die Gewährung einer Fristverlängerung gegeben sein.
Vor diesem Hintergrund kann somit – insbesondere bei Fristverlängerungsgesuchen, die erst unmittelbar vor Fristablauf eingereicht werden – nicht generell mit einer Gewährung der Fristverlängerung gerechnet werden.