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Genehmigung einer Wärmepumpe auf Grundstück

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10.12.2021 insoweit stattgegeben, als  sich die Klage gegen „die Genehmigung einer Wärmepumpe auf dem Grundstück der Beigeladenen im Abstand von ca. 3 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers auf dem Grundstück der Beigeladenen richtet“; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag insgesamt stattgeben müssen, weil die Baugenehmigung nicht teilbar sei, hat keinen Erfolg.

Die Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache insgesamt zulasten des Antragstellers aus.

Die Klage wird in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Dabei geht der Senat davon aus, dass eine Wärmepumpe nicht Bestandteil des zur Genehmigung gestellten Vorhabens der Beigeladenen und nicht von der Baugenehmigung vom 10.12.2021 umfasst ist.

Genehmigung einer Wärmepumpe auf Grundstück
(Symbolfoto: Nimur/Shutterstock.com)

Nach den dem Senat vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen kann nicht zugrunde gelegt werden, dass die Errichtung und der Betrieb einer Wärmepumpe auf dem Grundstück der Beigeladenen durch die angegriffene Baugenehmigung vom 10.12.2021 zugelassen worden ist. In dem mit dem Bauantrag eingereichten Amtlichen Lageplan, der durch einen grünen Stempelaufdruck als zur Baugenehmigung gehörend gekennzeichnet worden ist, ist eine Wärmepumpe nicht eingetragen; dem kommt für die Bestimmung des Genehmigungsumfangs besondere Bedeutung zu, weil der Lageplan nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 12 BauPrüfVO die geplanten baulichen Anlagen, also auch die in Rede stehende Wärmepumpe enthalten muss. Soweit eine Wärmepumpe im eingereichten Erdgeschossplan zeichnerisch dargestellt ist, dürfte dies im Hinblick auf den Hinweis unter Nr. 7 des Bauscheins dahin zu verstehen sein, dass es sich lediglich um eine nachrichtliche Darstellung für eine gegebenenfalls geplante Errichtung einer Wärmepumpe handelt; dem steht auch die beiläufige Erwähnung einer Wärmepumpe im eingereichten Brandschutzgutachten nicht entgegen.

Danach kommt es hier nicht darauf an, ob eine Wärmepumpe an dem im Erdgeschossplan nachrichtlich eingetragenen Standort im Abstand von 3 m zur Grenze zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der Beigeladenen materiell-rechtlich zulässig wäre.

Vgl. zu den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Wärmepumpen den Leitfaden der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke) vom 28.8.2013 in der Fassung vom 24.3.2020.

Aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigten – mit der Beschwerde nicht hinreichend angegriffenen – Gründen leidet die Baugenehmigung im Übrigen nicht an sonstigen den Antragsteller betreffenden rechtlichen Mängeln; insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Vorhaben unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten zulasten des Grundstücks des Antragstellers eröffnet. Dies ergibt sich aus der von der Beigeladenen zitierten Senatsrechtsprechung; danach haben es Grundstückseigentümer in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.2.2022 – 7 B 1842/21 -, juris, m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch insoweit dem Antragsteller auferlegt werden, als es um die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen geht, denn sie hat im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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