OLG Zweibrücken, Az.: 7 U 51/14, Urteil vom 21.09.2016
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 04.04.2014 wird insoweit zurückgewiesen, als das angefochtene Urteil den Klageantrag Ziffer 1. in Höhe eines Betrages von … € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (nämlich bezüglich der Streitpunkte 1, 5, 6 und 7) und den Klageantrag Ziffer 2) auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache (in Höhe eines Betrages von …) abgewiesen hat.
2. Die Berufung der Kläger wird im Hinblick auf den erweiterten Klageantrag (Ziffer 2 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 13.10.2010) ebenfalls zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz und/oder Minderung sowie Vorschuss für Mängelbeseitigung wegen Bauwerksmängeln in Anspruch. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Parteien um 7 Punkte/Positionen gestritten. Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Kläger die Klage um eine weitere Position erweitert.
Die Beklagte errichtete als Bauträgerin in dem Baugebiet „…“ in … diverse …häuser, …und …häuser. In dem diesbezüglichen Exposé wird unter der Rubrik „Leistungsumfang“ darauf hingewiesen, dass die Baueingabeplanung unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes und sonstiger behördlicher Auflagen erfolgt. Der diesbezügliche Bebauungsplan der Stadt … sieht auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. … (jetzt …) die Möglichkeit zur Errichtung einer Garage im rückwärtigen Bereich des Anwesens vor.
Nach dem Bebauungsplan und den wasserrechtlichen Vorschriften darf in dem Baugebiet nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist über Versickerungsanlagen (sogenannte Rigolen) über den Untergrund verzögert dem Grundwasser zuzuführen.
Durch notariell beurkundeten Bauträgervertrag vom … (Urk.R.Nr.: …) des Notars … in … erwarben die Kläger das streitgegenständliche, damals noch nicht errichtete Reihenhaus zum Preis von … €. In der Urkunde heißt es unter Ziffer II wie folgt:
„Vertragsgegenstand, Baubeschreibung, Beschaffenheit
Gegenstand des heutigen Vertrages ist die in der anliegenden und als Anlage 2 bezeichneten Lageskizze rot markierte und noch als eigenständiges Grundstück zu bildende Grundstücksfläche mit … qm samt dem hierauf vom Verkäufer zu errichtenden Wohngebäude.
Die Errichtung des Wohngebäudes auf der in der anliegenden Lageskizze (Anlage 2) rot markierten Grundstücksfläche erfolgt aufgrund der Baubeschreibung, welche niedergelegt ist in der Urkunde des Notars … in … vom …, Urk.Nr. ….
Auf diese vorgenannte Urkunde, die im Original bei der heutigen Beurkundung vorlag, wird verwiesen. Der Käufer hat vor der heutigen Beurkundung eine die Baubeschreibung betreffende auszugsweise Kopie der Urkunde Nr. … erhalten.
Auf Verlesen und Beifügen dieser Urkunde zur gegenständlichen Urkunde wird von den Beteiligten verzichtet. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser Urkunde als Teil der heutigen Vereinbarungen für die gegenständlichen Vertragsbeteiligten verbindlich ist.
Die für die Errichtung des zu erstellenden Gebäudes maßgebenden Baupläne sind gegenständlicher Urkunde als Anlage 3 beigefügt.
Auch auf diese Planunterlagen wird verwiesen; sie wurden den Beteiligten bei Beurkundung ebenfalls zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen eingesehen und genehmigt.
Die Errichtung einer Garage ist ausdrücklich keine Leistungspflicht des Verkäufers, ebenso nicht eine etwaige Befestigung der Grundstücksfläche vor der Garage.
Mit dem vorstehenden Verweis auf die Baubeschreibung, mit den beigefügten Grundrissplänen sowie gegebenenfalls im nachfolgenden Abschnitt III. niedergelegten Sonderwünschen und Eigenleistungen ist die Beschaffenheit des vom Verkäufer zu errichtenden Bauwerks verbindlich beschrieben.“
Erstinstanzlich haben die Parteien um die folgenden 7 Punkte gestritten:
1. Lage des Gebäudes im Grundstück
Das Gebäude wurde mit einem Abstand von … Metern zur straßenseitigen Grundstücksgrenze errichtet.
2. Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
Das von einem Subunternehmer der Beklagten errichtete Rigolensystem wurde mit einem falschen Verfüllungsmaterial und an falscher Stelle gebaut. Die Kläger leiteten deshalb beim Amtsgericht … ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte ein (Az. …). Nach Zustellung des entsprechenden Antrags versprach die Beklagte Abhilfe, woraufhin die Parteien schließlich das selbstständige Beweisverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten.
3. Rigolensystem
Im notariellen Bauträgervertrag ist unter Ziff. VI „Kaufpreis und Zahlungsplan“ in dem dortigen Absatz 8 folgende Passage enthalten:
„Der Käufer ist davon unterrichtet, dass das Oberflächenwasser nicht in die Entsorgungsleitungen einfließt, sondern über ein unterirdisches Rigolensystem auf dem Vertragsgrundstück versickert“.
Genehmigt und von der Beklagten umgesetzt wurde ein Mulden-Rigolen-System.
4. Pflaster im Eingangsbereich
Die Pflasterung im Eingangsbereich wurde ursprünglich nicht im rechten Winkel ausgeführt, dieser Mangel wurde nach Rechtshängigkeit vom ausführenden Handwerker behoben.
5. Kellerschacht
Auf Wunsch der Kläger brachte die Beklagte straßenseitig ein zweites Kellerfenster mit einem entsprechenden Kellerschacht an, ohne hierfür Kosten zu verlangen.
6. Elektroinstallationspläne
Solche Pläne wurden den Klägern nicht ausgehändigt.
7. Weiße Wanne
Nach der dem notariellen Vertrag zugrundeliegenden Baubeschreibung sollte der Keller als sogenannte „weiße Wanne“ ausgeführt werden. Während der Bauphase kam es im Kellerbereich bei einem benachbarten Bauvorhaben zu einem Wasserschaden.
Die Kläger haben erstinstanzlich zu den benannten Punkten Folgendes vorgetragen:
1. Lage des Gebäudes im Grundstück
Aus den Vertragsunterlagen und dem Exposé der Beklagten ergebe sich, dass das Gebäude mit einem Abstand von …Metern zur Straße hin zu errichten war. Die Beklagte sei hiervon eigenmächtig abgewichen und habe das Gebäude um … Meter zum Garten hin versetzt. Für die im Garten ursprünglich geplante Garage sei deshalb kein Platz mehr, da ansonsten die Garagenrückwand unmittelbar vor dem Fenster des Gebäudes liege und eine sinnvolle Nutzung des Gartens unmöglich mache. Dies sei bereits vor Abnahme beanstandet worden. Die Verkleinerung des rückwärtigen Gartens verpflichte die Beklagte zu einer billigen Entschädigung in Geld in Höhe von mindestens 10 % der Kaufsumme, also … €.
2. Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens
Die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von … € habe die Beklagte als Mangelfolgeschaden zu ersetzen.
3. Rigolensystem
Aus der zitierten Passage im notariellen Bauträgervertrag ergebe sich eindeutig, dass die Beklagte ein unterirdisches Rigolensystem schulde, also ein solches, das vollständig unter der Erde liege, sodass der darüber liegende Bereich uneingeschränkt als Garten und auch – entsprechend der Bauplanung – zur Errichtung einer Garage genutzt werden könne. Das errichtete Mulden-Rigolen-System bleibe demnach hinter den vertraglichen Vorgaben zurück. Der Umstand, dass sie – die Kläger – die Mulde zugeschüttet und dort Rasen gepflanzt hätten, ändere nichts daran, da die Möglichkeit entsprechender Beanstandungen seitens der Behörden bestünde. Auch könne wegen der Rigole im Garten dort keine Garage gebaut werden. Schließlich sei die vorhandene Rigole auch fehlerhaft und entgegen den behördlichen Vorgaben nicht durchgehend zu den Nachbargrundstücken, sondern abgewinkelt errichtet worden. Dies alles rechtfertige die Geltendmachung einer Minderung bzw. eines Schadensersatzes in Höhe von … €.
4. Pflaster im Eingangsbereich
Der entsprechende Mangel gehe auf die Beklagte zurück, weshalb die insoweit zunächst geltend gemachten … € berechtigt gewesen seien. Nach Beseitigung dieses Mangels sei die Erledigung der Hauptsache zu diesem Punkt festzustellen.
5. Kellerschacht
Der Kellerschacht sei von der Beklagten derart positioniert worden, dass er den Eingangsbereich verunstalte und den Zugang zum Haus beeinträchtige. Er müsse deshalb versetzt werden, was Kosten in Höhe von mindestens … € verursachen werde, die als Vorschuss geltend gemacht würden.
6. Elektroinstallationspläne
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag schulde die Beklagte die Übergabe entsprechender Pläne. Dies habe in einem Nachtrag zum Bauträgervertrag auch noch so vereinbart werden sollen. Die fehlende Übergabe der Pläne verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz in Höhe von … €, was den Kosten der Anfertigung der Pläne entspreche.
7. Weiße Wanne
Der Keller sei fehlerhaft errichtet und entspreche nicht den Anforderungen einer weißen Wanne, wie sie für das Wohnhaus der Kläger notwendig sei. Dies stelle einen Minderwert dar, der mit mindestens … € zu bemessen sei.
Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 2.500,00 € erledigt hat;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,58 € zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
1. Lage des Gebäudes im Grundstück
Die Lage entspreche den nach dem Bauträgervertrag maßgeblichen Vorgaben der Baugenehmigung, die ausdrücklich einen Abstand von … Metern zur Straße hin vorsehe. Auf den Bebauungsplan könnten sich die Kläger nicht berufen, da dieser lediglich die mögliche Lage der Gebäude im Gelände darstelle. Wegen des Wegfalls der Garage sei den Klägern auch ausdrücklich der Kauf einer benachbarten Garage zum Selbstkostenpreis angeboten worden.
2. Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens
Die insoweit entstandenen Kosten hätten die Kläger selbst zu tragen, da sie das Verfahren verfrüht und mit fehlerhaftem Sachvortrag hinsichtlich ihrer Eigentümerstellung eingeleitet hätten.
3. Rigolensystem
Entsprechend den behördlichen Vorgaben sei ein Mulden-Rigolen-System geschuldet und auch gebaut worden. Das vorhandene System entspreche auch den behördlichen Vorgaben. Zu beanstanden sei lediglich, dass die Kläger die notwendige Versickerungsmulde zugeschüttet hätten, was aber zu ihren Lasten gehe.
4. Pflaster im Eingangsbereich
Insoweit sei keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da sich aus der Schilderung der Kläger nicht entnehmen lasse, worin der Mangel an der von der Beklagten geschuldeten Pflasterung bestanden habe. Die Kläger hätten vermutlich einen eigenen Auftrag zur weiteren Bepflasterung an den Pflasterer erteilt. Der Mangel sei dem von ihnen beauftragten Pflasterer anzulasten.
5. Kellerschacht
Der Kellerschacht sei aus Gutwilligkeit ohne Kostenanforderung auf Wunsch der Kläger errichtet worden, die insoweit – wie unstreitig – keine Vorgaben hinsichtlich der Lage gemacht hätten. Auch sei eine andere Lage wegen der im Keller verlegten Leitungen überhaupt nicht möglich.
6. Installationspläne
Solche Pläne seien nicht geschuldet.
7. Weiße Wanne
Eine „weiße Wanne“ sei ordnungsgemäß errichtet worden. Dass es bei einem benachbarten Haus in der Bauphase zu einem Wassereintritt in den Keller gekommen sei, liege daran, dass der Rohbauer es versäumt habe, den Verschlussdeckel eines Ablaufes innerhalb der Kellerräumlichkeiten anzubringen, was aber mit der weißen Wanne nichts zu tun habe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst mehrerer Ergänzungsgutachten und auch wiederholter Anhörung des Sachverständigen zur Frage der ordnungsgemäßen Errichtung einer weißen Wanne. Insoweit hat der Sachverständige Dipl.-Ing. … …. ein Gutachten erstattet, das er jeweils schriftlich unter dem …, … und . ergänzt und in den mündlichen Verhandlungen vom … und … auch erläutert hat.
Des Weiteren waren die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens Az. … Amtsgericht … beigezogen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 04.04.2014 hat der zuletzt zuständige Einzelrichter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Beklagte verurteilt, an die Kläger … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.11.2010 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zugesprochen hat er dabei den geltend gemachten Betrag für die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, was er damit begründet hat, dass unstreitig ein Mangel vorgelegen habe und die Kosten für die Befundung des Mangels als Mangelfolgeschaden erstattungsfähig seien.
Im Übrigen hat er die Klage als unbegründet abgewiesen und dazu im Einzelnen ausgeführt:
1. Lage des Gebäudes im Grundstück
Insoweit müssten sich die Kläger darauf verweisen lassen, dass im notariellen Bauträgervertrag bezüglich der Errichtung des Gebäudes ausdrücklich auf die „maßgeblichen Baupläne, die der gegenständlichen Urkunde als Anlage 3 beigefügt sind“, Bezug genommen werde. Diesen Plänen sei aber eindeutig zu entnehmen, dass zwischen der Straße und dem Gebäude ein Streifen von …. Metern liege, was unstreitig auch der Baugenehmigung entspreche. Soweit die Kläger aus der Anlage 2 andere Dimensionen entnehmen wollten, mache die Beklagte zu Recht geltend, dass es bei der Anlage 2 nach dem Bauträgervertrag lediglich um die „rot markierte Grundstücksfläche“ gehe, auf der das Wohngebäude errichtet werden solle, nicht aber um das Gebäude als solches.
Soweit die Kläger geltend machten, dass wegen der Lage des Gebäudes im Grundstück eine Garage im hinteren Teil nicht möglich sei, gelte, dass die Baugenehmigung dort gerade eine Garage zulasse, was dann naturgemäß zu einem kleineren „Restgarten“ führe. Soweit die Kläger geltend machten, dass wegen der Muldenrigole die Umsetzung der Baugenehmigung für die Garage aus wasserrechtlichen Gründen nicht möglich sei, müssten sie sich darauf verweisen lassen, dass sie diese Umsetzung nach ihrem eigenen Vorbringen auch gar nicht mehr wünschten. Dann könnten sie aber aus der Tatsache, dass die Umsetzung der Baugenehmigung in diesem Moment nicht möglich wäre, keine Rechte herleiten. Dies gelte umso mehr, als nach dem Bauträgervertrag „die Errichtung einer Garage ausdrücklich keine Leistungspflicht des Verkäufers“ sein sollte.
3. Rigolensystem
Entgegen der Ansicht der Kläger könne aus der zitierten Passage nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte ein solches Rigolensystem schulde, das vollständig unter der Erde liege, mit der Folge, dass der darüber liegende Bereich uneingeschränkt als Garten oder auch zum Zwecke der Bebauung mit einer Garage genutzt werden könne. Vielmehr handele es sich lediglich bei der vorzunehmenden Auslegung um einen Hinweis auf die behördlichen Vorgaben und damit auf das Mulden-Rigolensystem. Aus den sonstigen Unterlagen, insbesondere aus der Baubeschreibung, ergebe sich der Bau einer unterirdischen Rigole, wie sie von den Klägern gewünscht werde, nicht. Eine solche Maßnahme widerspreche unstreitig den wasserrechtlichen Vorgaben und wäre damit nicht zulässig. Insoweit könne damit die „Unterrichtung“ der Käufer über die Art der Grundstücksentwässerung in dem Abschnitt „Kaufpreis und Zahlungsplan“ nicht als konkrete Vereinbarung zu einem geschuldeten Rigolensystem ausgelegt werden. Soweit die Kläger geltend machten, dass wegen der Mulden-Rigole aus wasserrechtlichen Gründen eine Garage nicht errichtet werden könne bzw. dürfe, gelte das oben Gesagte entsprechend, so dass die Kläger hieraus keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten könnten.
Soweit die Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hätten, dass die eingebaute Mulden-Rigole nicht der Baugenehmigung entspreche, so dass die Kosten einer Nachbesserung in Frage stünden, seien die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie näher darlegen müssten, welche Maßnahmen zur Mangelbeseitigung zu ergreifen und wie diese zu bewerten seien. Dies hätten die Kläger indes nicht getan, sondern im nachgelassenen Schriftsatz nur wiederum darauf abgestellt, dass wegen der notwendigen durchgehenden Form der Rigole eine Garage nicht mehr hergestellt werden könne. Eine nachvollziehbare Bezifferung möglicher Kosten sei nicht vorgenommen worden.
4. Pflaster im Eingangsbereich
Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten. Die Kläger seien in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie Beweis dafür antreten müssten, dass die unstreitige Nachbesserung durch einen Drittunternehmer ein Gewerk betreffe, welches die Beklagte im Rahmen des Bauträgervertrages erbracht habe. Beweis dafür hätten die Kläger nicht angetreten. Deswegen sei zu ihren Lasten davon auszugehen, dass der Punkt von vornherein unbegründet war und sich deshalb nicht erledigt habe.
5. Kellerschacht
Auch insoweit sei die Klage unbegründet. Die Kläger machten nicht geltend, der Beklagten konkrete Vorgaben hinsichtlich der Position des Kellerschachtes gemacht zu haben. Sie zögen auch nicht in Zweifel, dass bei einer anderen Positionierung verlegte bzw. geplante Leitungen im Weg gewesen wären. Zu einer Leitungsänderung sei die Beklagte aber nicht verpflichtet gewesen, wenn sie sich bereit erklärt habe, den Wunsch der Kläger nach einem zusätzlichen Kellerfenster kostenlos zu realisieren.
6. Elektroinstallationspläne
Auch insoweit sei die Klage unbegründet. Aus den vertraglichen Unterlagen sei ein Anspruch der Kläger auf Übergabe solcher Pläne nicht herzuleiten. Da es insoweit um die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen gehe, bedürfe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zu einem Nachtrag zu dem Bauträgervertrag sei es nicht gekommen.
7. Weiße Wanne
Auch insoweit sei die Klage unbegründet. Das Gericht verweise insoweit in vollem Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, insbesondere auf die Erläuterung des Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung vom …. Der Sachverständige sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der vorhandene Keller nicht die Anforderungen an eine weiße Wanne der Nutzungsklasse B erfülle. Der Sachverständige habe insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass der von den Klägern geltend gemachte Lastfall, nämlich das Vorhandensein einer Rigole in Gebäudenähe, wegen des versickernden Wassers eher für die Funktionsfähigkeit der Kellerabdichtung spreche. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich weitergehende bzw. andere Erkenntnisse allenfalls mit Hilfe einer Probebohrung gewinnen, was aber nicht sicher sei und in jedem Fall mit einer Zerstörung der vorhandenen Bausubstanz einhergehe. Insoweit habe das Gericht die Kläger nach der Anhörung des Sachverständigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die Beweisaufnahme zur weißen Wanne als abgeschlossen ansehe, sofern die Kläger nicht ausdrücklich die Durchführung von Kernbohrungen beantragen oder Zeugenbeweis zu konkreten Errichtungsmängeln anbieten sollten. Beides hätten die Kläger in dem daraufhin eingereichten Schriftsatz nicht getan, sondern lediglich auf bereits vorgelegte Unterlagen Bezug genommen, die der Sachverständige jedoch bereits ausgewertet hatte. Dies rechtfertige nicht die Einholung eines neuen Gutachtens.
Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass der Sachverständige bei seinen Gutachten von falschen Statikplänen ausgegangen sei, die ihm der Beklagte in Täuschungsabsicht untergeschoben haben müsse. Aus dem Umstand der unterschiedlichen Paginierung der dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Statikpläne und derjenigen, die bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht worden seien, könne eine Täuschungsabsicht der Beklagten nicht hergeleitet werden. Zudem zeigten die Kläger auch nicht auf, welche Erkenntnisse aus den nunmehr vorgelegten Statikplänen abgeleitet werden sollten. Abschließend sei in diesem Punkt noch darauf hinzuweisen, dass die gebetsmühlenartige Geltendmachung von Mängeln an der weißen Wanne seitens der Kläger offensichtlich ins Blaue hinein ohne konkreten Anhalt für irgendwelche Mängel erfolge, da die Kläger das Bauwerk jetzt seit über vier Jahren bewohnten, ohne dass es zu irgendwelchen Undichtigkeiten gekommen sei.
Soweit die Kläger einwendeten, dass der Sachverständige zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die weiße Wanne lediglich den Anforderungen an die Nutzungsklasse B genügen müsse, weil ein zweiter Heizkörper im Hobbyraum im Kellergeschoss eingebaut worden sei, greife dieser Einwand nicht durch, da nach den Ausführungen des Sachverständigen dies den Hobbyraum nicht zu einem Aufenthaltsraum mache, weil es an einer entsprechenden Fenstergröße fehle. Wie der Sachverständige ausgeführt habe, führe allein die faktische Nutzung des Hobbyraums nicht zu einer Einstufung in die Nutzungsklasse A.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie das Urteil in dem Umfang angreifen, in dem die Klage abgewiesen worden ist. Im Laufe des Berufungsverfahrens haben sie die Klage nochmals um eine weitere Position erweitert.
Die Kläger tragen vor:
Das Urteil werde, soweit es der Klage nicht stattgegeben habe, in vollem Umfang angegriffen.
1. Lage des Gebäudes im Grundstück
Gerügt werde zunächst die Verletzung materiellen Rechts in Form der §§ 305 c Abs. 2, 310 Abs. 3 Nr. 1, 634, 633 Abs. 2 Satz 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281, 636 BGB. In der dem Bauträgervertrag als Anlage 2 beigefügten Lageskizze betrage der Abstand dieses Wohngebäudes zur Straße nur … Meter und hinter dem Haus liege ein Garten, an dessen Ende eine Garage geplant sei. Dies sei aber von der Beklagten nicht so umgesetzt worden, sondern das Gebäude sei um … Meter nach hinten versetzt errichtet worden. Damit sei der Gartenanteil verkleinert worden mit der Folge, dass bei Errichtung der Garage diese unmittelbar vor den Fenstern des Gebäudes liege und eine sinnvolle Nutzung des Gartens nicht möglich sei. Der Grund für die Verschiebung sei wohl der notwendige Stellplatznachweis gewesen. Das Erstgericht habe sich zu Unrecht auf die Anlage 3 bezogen. Dort sei keine Vermaßung zur Straße hin und kein Maßstab angegeben. Die Widersprüchlichkeit der Anlagen hätte aber in jedem Fall zu Lasten der Beklagten gehen müssen, da hier die formularmäßige Baubeschreibung als AGB anzusehen seien. Damit sei von einer Pflichtverletzung der Beklagten auszugehen. Auch die Hilfserwägungen des Gerichts seien fehlerhaft. Auf den Bauträgervertrag sei gemäß Ziff. XI das werkvertragliche Leistungsrecht anzuwenden. Durch die Versetzung des Gebäudes um 2 Meter nach hinten fehle es an der vertraglichen Beschaffenheit. Eine Nacherfüllung sei jedenfalls wirtschaftlich unmöglich, da das Gebäude abgerissen und neu errichtet werden müsste. Deswegen könnten die Kläger gemäß §§ 634 Nr. 4, 636 BGB eine billige Entschädigung in Geld verlangen, die mit mindestens 10 % der Kaufsumme anzusetzen sei, entsprechend dem mangelbedingten Minderwert.
Das Argument des Gerichts, dass die Kläger wegen des verkleinerten Gartens keine Garage mehr errichten wollten, beinhalte einen Zirkelschluss.
Zu dem gleichen Ergebnis komme man letztlich auch, wenn man das Klagebegehren als Minderungsbegehren auslege.
3. Rigolensystem
Gerügt werde weiterhin die Verletzung materiellen Rechts in Form der §§ 634, 633 Abs. 2 Satz 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281, 636 BGB. Die hergestellte Rigole entspreche weder den vertraglichen Vereinbarungen einer unterirdischen Rigole noch der vom Ordnungs- und Umweltamt geforderten durchgehenden Rigole nebst Abwinkelungen. Letzteres sei auch von einem gerichtlich bestellten Gutachter in einem Parallelverfahren (…. LG …) festgestellt worden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts seien die Kläger auch nicht in der Lage, eine Rigole herzustellen, wie sie von der Behörde gefordert werde, da diese gerade eine durchgehende Rigole für mehrere Grundstücke gefordert habe. Die Kläger hätten die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom . zur Nachbesserung aufgefordert. Das Grundstück sei deswegen bereits mangelhaft, da eine ausreichende Entwässerung nicht mehr gewährleistet sei und die Gefahr des jederzeitigen Einschreitens der Ordnungsbehörde bestehe. Der Minderwert betrage auf jeden Fall … €.
Zudem sei die Errichtung der Garage nicht mehr zulässig, da eine Überbauung der Rigole nicht zulässig sei. Allein dieser Wegfall der Möglichkeit beeinträchtige den Wert des Grundstücks bereits erheblich. Zu demselben Ergebnis komme man im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Kaufpreisminderung.
4. Pflaster im Eingangsbereich
Gerügt werde weiterhin die Verletzung materiellen Rechts in Form der §§ 91 ZPO, 133, 157 BGB. Insoweit werde auch gerügt, dass die nach § 529 ZPO richtigerweise zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung des Gerichts gerechtfertigt hätten. Da die Beklagte unstreitig die Mängel in der Bepflasterung des Eingangsbereichs habe nach Klageerhebung beseitigen lassen, hätte das Gericht die Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht verneinen dürfen. Soweit das Gericht ausführe, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Nachbesserung ein von der Beklagten geschuldetes Gewerk beträfe, übersehe das Gericht offensichtlich, dass in der Baubeschreibung ausdrücklich vereinbart worden sei, dass „der Zugang von der Straße zum Hauseingang (….) mit Betonpflastersteinen Farbe grau, rot oder braun einschließlich der erforderlichen Stufen ausgeführt“ werde. Die Beklagte habe zwar eingewandt, dass die Kläger auch selbst Pflasterarbeiten auf dem Grundstück in Auftrag gegeben hätten, jedoch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass die Pflasterung, deren Mängelbeseitigung sie nach Klageerhebung selbst in Auftrag gegeben habe, von einem von ihr beauftragten Drittunternehmen verlegt worden sei. Deshalb sei auch nach allgemeinen Auslegungsregeln davon auszugehen, dass die Pflasterung des Zugangsbereichs von der Beklagten auszuführen gewesen sei. Das Gericht hätte daher die Erledigung der Hauptsache und dementsprechend auch die Kostentragungspflicht der Beklagten feststellen müssen.
5. Kellerschacht
Gerügt werde weiterhin die Verletzung materiellen Rechts in Form der §§ 133, 634 Nr. 2, 637 BGB. Insoweit werde auch gerügt, dass die nach § 529 ZPO richtigerweise zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung des Gerichts gerechtfertigt hätten. Das Gericht übersehe im Zusammenhang mit den eingeklagten Kosten für die Selbstvornahme der Versetzung des Kellerschachts, dass auch bei von dem Unternehmer ohne Erhöhung seiner Vergütung übernommenen Zusatzleistungen diese nicht mangelhaft sein dürften und eine Mangelhaftigkeit einer Leistung nicht nur aus der Nichteinhaltung einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung folge, sondern auch vorliege, wenn die tatsächliche Ausführung die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindere. Aus objektiver Sicht könnten aber keine Zweifel bestehen, dass die Positionierung des Kellerschachtes zum einen zu einer Behinderung im Eingangsbereich und zum anderen zu Schwierigkeiten bei der Säuberung desselben führe und damit die Tauglichkeit eines Kellerschachtes erheblich einschränke. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass eine anderweitige Positionierung des Schachtes nicht möglich gewesen wäre. Sie habe lediglich vorgetragen, dass ein weiteres Versetzen nach rechts wegen der Hausanschlüsse nicht möglich gewesen sei und bei einem weiteren Versetzen nach links das Kellerfenster unter die Eingangstreppe gerückt wäre. Damit sei aber nicht gesagt, dass nicht auch ein Versetzen nach links neben der Eingangstreppe nicht möglich gewesen wäre. Das Gericht habe damit den Sachvortrag nur unvollständig gewürdigt und hätte bei richtiger Würdigung des Sachvortrags einen Mangel bejahen und den Klägern einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung zuerkennen müssen.
6. Elektroinstallationspläne
Gerügt werde weiterhin die Verletzung materiellen Rechts in Form der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, soweit das Gericht die begehrten Kosten zur Erstellung von Elektroinstallationsplänen abgewiesen habe, weil ein vertraglicher Anspruch darauf nicht bestehe. Das Gericht übersehe insoweit, dass sich aus einem Schuldverhältnis nicht nur die Hauptleistungspflichten, sondern auch sekundäre Leistungspflichten ergäben. Die Herausgabe von Planungsunterlagen zu den Elektroinstallationsplänen gehöre zweifelsfrei zu diesen sekundären Leistungspflichten, wie auch teilweise Gerichte bereits entschieden hätten. Schließlich setze jede Änderung der hausinternen Anlage und auch jede Reparatur die Einsichtnahme in solche Pläne voraus. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts verletzte die Grundsätze der §§ 241, 242 BGB, zumal die Beklagte die Pläne ohne großen Aufwand herausgeben könnte. Der mangelbedingte Minderwert betrage mindestens … €, so dass den Klägern eine entsprechende billige Entschädigung zustehe.
7. Weiße Wanne
Gerügt werde weiter die Verletzung materiellen Rechts in Form der §§ 412 Abs. 1, 634, 633 Abs. 2 Satz 1, 634 Nr. 4, 208, 281, 336 BGB. Dazu werde auch noch gerügt, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung des Gerichts gerechtfertigt hätten. In Bezug auf die weiße Wanne habe das Erstgericht bei seiner Begründung nämlich das Sachlichkeitsgebot (“gebetsmühlenartig“) und das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, weil es insoweit nämlich auch Teile des entscheidungserheblichen Vortrages der Kläger unberücksichtigt gelassen habe. Bei einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung des Klägervortrags und der Feststellungen des Sachverständigen hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Ausführung des Kellers mangelhaft sei. Die WU-Richtlinie unterscheide zwei Beanspruchungsklassen und zwei Nutzungsklassen. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen … sei hier eine weiße Wanne in der Beanspruchungsklasse 1 und in der Nutzungsklasse A auszugestalten gewesen. Das Erstgericht und der Gerichtsgutachter seien hierauf jedoch nicht eingegangen. Der Gerichtsachverständige … sei anlässlich seiner mündlichen Erläuterung im Termin vom … zu dem Ergebnis gekommen, dass weder die Beanspruchungsklasse 1 noch die Nutzungsklasse A erfüllt seien. Das Gericht hätte daher richtigerweise zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die vom Sachverständigen … aufgrund der speziellen Grundwasserverhältnisse geforderte „absolute Wasserundurchlässigkeit“ nicht gegeben sei, so dass ein Mangel vorliege. Da eine Nachbesserung nicht möglich sei, könne gemäß §§ 634 Nr. 4, 636 BGB eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, hier mindestens ein Betrag von … €. Zu dem selben Ergebnis komme man auch unter dem Gesichtspunkt einer Kaufpreisminderung.
Jedenfalls hätte das Gericht aber die von den Klägern beantragte erneute Begutachtung anordnen müssen, da der Sachverständige … sich mit den Feststellungen des Sachverständigen … nicht auseinandergesetzt habe. Das Argument des Gerichts, dass die Kläger schon vier Jahre im Haus wohnten, ohne dass sich Undichtigkeiten im Keller gezeigt hätten, sei nicht tragfähig. Die Gefahr müsse sich in einem solch kurzen Zeitraum nicht verwirklichen.
Das Gericht sei im Übrigen auch zu Unrecht von der Nutzungsklasse B ausgegangen. Die Nutzungsklasse B könne nur für Tiefgaragen zugrunde gelegt werden, nicht jedoch für den Keller eines Wohnhauses. Dafür sei immer die Beanspruchungsklasse 1 und die Nutzungsklasse A anzusetzen. Hierauf hätten die Kläger ausdrücklich hingewiesen, so dass das Gericht schon deswegen hätte ein weiteres Gutachten einholen müssen. Im Übrigen hätte das Gericht schon wegen der vertraglich vereinbarten Nutzung des Kellerraums als Hobbyraum davon ausgehen müssen, dass für den Keller die Nutzungsklasse A erforderlich sei und der Ansatz der Nutzungsklasse B nicht ausreiche.
Schließlich hätte der Sachverständige auch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auch die Anforderungen der Nutzungsklasse B nicht erfüllt seien. Die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zur Statik entsprächen nicht den bei der Baubehörde vorliegenden Unterlagen. Entgegen der Ansicht des Gerichts sei nicht nur von einer anderen handschriftlichen Paginierung auszugehen. Die Unterlagen zur Rissbreitenberechnung, die die Beklagte dem Sachverständigen vorgelegt habe, seien bei der Baubehörde nicht vorhanden. Das Gericht hätte daher schon zu einem anderen Ergebnis kommen oder jedenfalls einen weiteres Gutachten einholen müssen. Eine erneute Begutachtung sei auch deswegen erforderlich, weil die Ausführungen des Sachverständigen … Widersprüche aufwiesen und er nicht auf fehlende Unterlagen der Beklagten bzw. vorgelegte Unterlagen der Kläger eingegangen sei. Die von Klägerseite aufgezeigte Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des Gutachtens hätte das Gericht zu einer erneuten Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen veranlassen müssen. Das Gericht habe sich im Urteil damit nicht beschäftigt und dadurch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt.
Des Weiteren haben die Kläger im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom …. die Klage erweitert und begehren die Zahlung weiterer … €. Hierzu tragen sie vor:
8. Stellplätze
Die Beklagte sei nach der Baugenehmigung verpflichtet, für das Grundstück zwei Stellplätze bzw. Garagen mit Mindestabmessungen von …… m x …… m anzulegen. In ihrer Fertigstellungsanzeige vom … habe die Beklagte behauptet, dass die notwendigen Stellplätze nachgewiesen seien, diese Behauptung sei jedoch falsch. Die geplante Garage hinter dem Haus könne wegen der zu fertigenden durchgehenden Rigole, die nicht überbaut werden dürfe, nicht errichtet werde. Die im Bebauungsplan vorgesehenen weiteren Stellplätze in einer Einbuchtung am gegenüberliegenden Rand der Straße habe die Beklagte nicht errichtet. Stattdessen habe sie das klägerische Anwesen um … Meter zurückversetzt, offensichtlich um im Vorgarten Platz für einen Stellplatz zu schaffen, den sie aber letztlich nicht errichtet habe. Die Kläger selbst hätten einen Stellplatz am linken Rand des Vorgartens auf eigene Kosten angelegt. Die ursprünglich geplanten Stellplätze am gegenüberliegenden Rand der Straße könnten nun nach Fertigstellung der Straße auch nicht mehr errichtet werden. Die Beklagte sei daher ihrer Pflicht, zwei Stellplätze für das Grundstück nachzuweisen, nicht nachgekommen. Die Kläger hätten auch das Angebot der Beklagten, eine andere Garage zum Preis von … € zu erwerben, nicht annehmen müssen. Da eine Nacherfüllung hinsichtlich der Stellplätze jetzt nicht mehr möglich sei, begehrten die Kläger eine billige Entschädigung in Geld als Schadensersatz, entsprechend dem mangelbedingten Minderwert. Insoweit könnten die Kläger zumindest den entsprechenden Betrag für die Grundstücksfläche verlangen, die sie für die Anlage des Stellplatzes opfern mussten. Ausgehend von einem Bodenwert von … € pro qm, ergebe dies mindestens einen Betrag von … €.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 04.04.2014, Az. 8 O 16/11, abzuändern und
a) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger … € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2010,
b) festzustellen, dass die Hauptsache in Höhe von … € erledigt ist,
c) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von … € zu zahlen;
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Kläger … € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Kläger zurückzuweisen;
2. die erweiterte Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Das Urteil des Erstrichters sei zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe ihre Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag vom 09.03.2009 eingehalten und auch den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen genügt.
1. Lage des Gebäudes im Grundstück
Entgegen der Annahme der Kläger sei das Gebäude nicht um … Meter nach hinten versetzt worden, sondern schon immer mit einem Abstand von … Metern zur Straße geplant worden. Im Bauträgervertrag sei ausdrücklich auf „die für die Errichtung des zu erstellenden Gebäudes maßgeblichen Baupläne, die der Urkunde als Anlage 3 beigefügt“ sind, Bezug genommen worden. Aus diesen Bauplänen sei eindeutig zu entnehmen, dass der Abstand zwischen der Straße und dem Gebäude von Anfang an mit … Meter geplant gewesen sei. Eine Änderung der Baugenehmigung sei nicht erfolgt. Das Erstgericht habe auch zutreffend gewürdigt, dass sich aus der Anlage 2 keine anderen Dimensionen entnehmen ließen.
3. Rigolensystem
Bezüglich der Oberflächenentwässerung sei diese nach den Vorgaben des Bebauungsplans mittels einer Muldenrigole auszuführen gewesen. Diesen öffentlich-rechtlichen Vorgaben habe die Beklagte genügt. Die Abnahme der Entwässerungsanlage durch die … sei in Anwesenheit der Kläger erfolgt. Dabei sei die von den Klägern vorgenommene Verfüllung und Bepflanzung der durch die Beklagten hergestellten Mulde von der Verwaltungsbehörde nicht beanstandet worden, was in der Abnahmebescheinigung auch ausdrücklich erwähnt worden sei.
Hinsichtlich der fehlerhaften Verfüllung der unterirdischen Rigole mit Schotter habe kein Streit bestanden. Die Beklagte habe hier sofort nachbessern lassen. Der Sachvortrag der Kläger, dass das für eine „Verschiebung der …häuser zum Garten hin“ geplante unterirdische Rigolensystem für die Entwässerung nicht mehr ausreichend gewesen sein solle, trage den tatsächlichen Erkenntnissen erster Instanz nicht Rechnung. Die erfolgte Rigolenausführung mit Abwinkelungen sei die Konsequenz aus der von Anfang an berücksichtigten Aufstellung einer Garage im rückseitigen Bereich. Eine Garage sei auch genehmigt worden und deren Errichtung bei einer durchgehenden unterirdischen Rigole möglich, wie den Klägern auch aus einem Schreiben des Bürgermeisters … bekannt sei und was auch durch die Ausführungen des Sachverständigen … in dem Parallelverfahren bestätigt werde. Die Abnahme des Entwässerungssystems sei durch die … als Obere Wasserbehörde im Beisein der Kläger erfolgt. Auch in dem Parallelverfahren des ……… beim Landgericht … habe der dortige Sachverständige ausgeführt, dass eine Überbauung der Rigolen möglich sei. Der Bau der Garage sei weiterhin zulässig, die Kläger hätten lediglich aus anderen Gründen davon Abstand genommen. Die Ausführung der Rigole sei entsprechend den Vorgaben des eingeschalteten Fachbüros durchgeführt worden und erfülle die öffentlich-rechtlichen Vorgaben.
4. Pflaster im Eingangsbereich
Bezüglich der Pflasterung sei vorgetragen gewesen, dass die Beklagte nach der Baubeschreibung lediglich einen Zuweg von …Meter Breite schuldete und die Kläger die Verbreiterung des Pflasterweges selbst beauftragt haben. Dies sei in erster Instanz unwidersprochen geblieben. Trotz des Hinweises des Erstgerichts hätten die Kläger aber nicht substantiiert vorgetragen, was der Mangel gewesen sein solle. Das Erstgericht habe die Klage deshalb zutreffend insoweit als unbegründet angesehen und eine Erledigung der Hauptsache verneint. Es sei nicht zutreffend, dass die Beklagte den Mangel habe beseitigen lassen.
5. Kellerschacht
Bezüglich des Kellerfensters sei das erstinstanzliche Urteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend. Auch die geltend gemachte Höhe der Forderung sei unsubstantiiert und weit überzogen. Das Angebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens stelle sich als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.
6. Elektroinstallationspläne
Bezüglich der Elektroinstallationspläne habe das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass die Vorlage solcher Pläne nicht geschuldet sei. Im Übrigen sei der geltend gemachte Betrag auch überhöht und das angebotene Sachverständigengutachten als Ausforschungsbeweis anzusehen.
7. Weiße Wanne
Bezüglich der weißen Wanne habe der Sachverständige … in seinem Erstgutachten vom … eindeutig ausgeführt, dass „keinerlei Anfangsverdacht dahingehend bestehe, dass die streitgegenständliche Konstellation nicht als weiße Wanne ausgebildet worden sei“. Auch in seinen Ergänzungsgutachten komme der Sachverständige … nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Erstgericht habe den Klägern in dem Beschluss vom … ausdrücklich aufgegeben, mitzuteilen, ob weitere Untersuchungen durch Bauteilöffnung und Untersuchungen durch eine Materialprüfungsanstalt erfolgen sollten. Die Kläger hätten keine entsprechende Erklärung abgegeben. Klägerseits sei dann im Termin vom … erklärt worden, dass „nicht die Güte des verwendeten Betons, auch nicht die Güte und Menge des eingebauten Baustahls beanstandet werde, sondern die Baudurchführung als solches“. Dies sei aber trotz des eindeutigen Hinweises des Gerichts von den Klägern nicht näher substantiiert worden, so dass kein Beweisthema und auch kein Beweisangebot erkennbar gewesen sei.
8. Stellplätze
Bezüglich der erweiterten Klage gelte, dass die Kläger schon nicht zur Kenntnis nähmen, dass die Planung des Gebäudes nie verändert worden sei. Die Genehmigung für den Bau der rückwärtigen Garage sei durch die Beklagte eingeholt worden. Die Genehmigung sei nicht widerrufen und fortbestehend, so dass die Garage jederzeit errichtet werden könne. Die Stellplätze gemäß dem Bebauungsplan seien hergestellt worden und vorhanden. Die Beklagte sei nicht zur Errichtung von zwei Stellplätzen verpflichtet gewesen. Durch die Planung der Beklagten mit einem Abstand von … Metern zur Straße hin und einer Garage im rückwärtigen Gartenbereich sei die Möglichkeit für zwei Stellplätze auf dem Grundstück gegeben. Das Angebot zum Erwerb einer Fertiggarage habe damit nichts zu tun. Es habe keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern bestanden, einen Stellplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu errichten.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Auch die im Rahmen der Berufung vorgenommene Klageerweiterung erscheint zulässig, nachdem die Beklagte ihr konkludent zugestimmt hat, indem sie sich auf sie eingelassen und einen entsprechenden Sachantrag gestellt hat, ohne die Unzulässigkeit der Klageerweiterung zu rügen. Im Übrigen erscheint sie auch sachdienlich, da ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird. Mit den Fragen der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Bauträgervertrages hinsichtlich der „Verschiebung des Hausanwesens nach hinten“ muss sich der Senat auch im Rahmen der Berufung befassen.
In der Sache erscheint die Berufung bezüglich der Streitpunkte Nummern 1, 4, 5, 6 und 7 sowie bezüglich des erweiterten Klageantrags (Streitpunkt Nummer 8) entscheidungsreif, während der Streitpunkt Nummer 3 (Rigolensystem) weiterer Aufklärung bedarf. Der Senat entscheidet über die entscheidungsreifen Streitpunkte durch Teilurteil, da die Entscheidung über diese Streitpunkte und die Entscheidung über den Streitpunkt Nummer 3 sich nicht gegenseitig bedingen und daher keine Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht.
Bezüglich der Streitpunkte Nummern 1, 4, 5, 6 und 7 führt die Berufung der Kläger nicht zum Erfolg. Ebenso bleibt der in der Berufung erweiterte Klageantrag zu Streitpunkt Nummer 8 ohne Erfolg. Den Klägern steht gegen die Beklagte bezüglich dieser Streitpunkte weder ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung oder Vorschuss von Mängelbeseitigungskosten (§§ 633, 634 Nrn. 2, 4, 636, 638 BGB) zu, da die von den Klägern behaupteten weiteren Mängel nicht festgestellt werden können, noch kann die Erledigung der Hauptsache bezüglich des Streitpunktes Nummer 4 festgestellt werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Lage des Gebäudes im Grundstück
Entgegen der Ansicht der Kläger kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das zu errichtende Wohngebäude „straßenseitig … Meter nach hinten verschoben“ hätte. Wie der Erstrichter zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem vorgelegten notariellen Kaufvertrag eindeutig, dass das Haus von vorneherein mit einem Abstand von … Metern zur Straße errichtet werden sollte. Denn unter Ziffer II. des notariellen Vertrages wird bezüglich des zu errichtenden Gebäudes ausdrücklich auf die in der Urkunde als Anlage 3 beigefügten Baupläne Bezug genommen. Diesen beigefügten Bauplänen ist aber eindeutig zu entnehmen, dass der Abstand des Gebäudes zur Straße … Meter betragen soll. Zwar ist richtig, dass das Maß dieses Abstandes dort nicht eingetragen ist. Allerdings ist bereits beim ersten Blick auf den Grundrissplan des Erdgeschosses eindeutig erkennbar, dass die Fläche vor dem Haus zur Straße hin in etwa quadratisch ist. Da die Breite des Hauses ausdrücklich mit … Metern angegeben ist, bedeutet dies auch eindeutig, dass der Abstand zur Straße … Meter beträgt. Darüber hinaus hat der Erstrichter auch zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Abstand zur Straße auf diesem Bauplan eindeutig größer ist als die hinter dem Haus gelegene, mit … Metern bemaßte Tiefe der Terrasse. Aus diesen Umständen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Abstand des Gebäudes zur Straße … Meter betragen sollte. Insoweit kann ein Mangel nicht festgestellt werden.
Soweit die Kläger sich darauf beziehen, dass in der Anlage 2 nur ein Abstand von … Metern zur Straße ersichtlich wäre, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass auf die Anlage 2 lediglich bezüglich der noch herauszumessenden Grundstücksfläche Bezug genommen wird. Im Übrigen enthält diese Anlage 2 keinerlei Maßangaben, im Gegensatz zu den Bauplänen der Anlage 3, in denen lediglich die konkrete Maßangabe zum Abstand zur Straße hin fehlt, während alle sonstigen Maße dort detailgetreu aufgeführt sind. Weiterhin ist diese Anlage 2 in dem notariellen Vertrag ausdrücklich nur als „Lageskizze“ bezeichnet, während die Anlage 3 ausdrücklich als „maßgebende Baupläne“ bezeichnet wird. Schon aus diesen Bezeichnungen ergibt sich eindeutig, dass gerade nicht die Anlage 2, sondern vielmehr die Anlage 3 maßgebend sein sollte, da eine Skizze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch etwas Ungenaues ist, während ein Bauplan gerade die Grundlage für die Errichtung eines Gebäudes ist. Somit entsprach die Errichtung des Gebäudes mit einem Abstand von … Metern zur Straße hin den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und stellt somit keinen Mangel dar.
4. Pflaster im Eingangsbereich
Entgegen der Ansicht der Kläger kann eine Erledigung der Hauptsache zu diesem Punkt nicht festgestellt werden. Insoweit haben die Kläger schon in erster Instanz nämlich nicht substantiiert dargelegt, was an der Pflasterung überhaupt mangelhaft gewesen sein sollte. Die Beklagte hatte von vorneherein bestritten, dass ein Mangel an der von ihr geschuldeten Zuwegung zur Haustür vorgelegen habe, und dass die Kläger selbst weitere Pflasterarbeiten auf eigenen Kosten beauftragt hatten. Die Kläger hatten lediglich vorgetragen, dass die Pflasterung nicht im rechten Winkel ausgeführt sei und die Abgrenzung der Grundstücksgrenzen nicht einhalte und eine Stolperfalle zu beseitigen sei. Aus dieser Darlegung der Kläger war ein konkreter Mangel gerade bezogen auf den Bereich der Pflasterung, den die Beklagte schuldete, nicht ersichtlich.
Den Erläuterungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist zudem eindeutig zu entnehmen, dass sich der von ihnen mündlich dargelegte Mangel gerade nicht auf den Teil der Pflasterung bezog, den die Beklagte schuldete. Diese schuldete nämlich nur die Herstellung eines Zugangsweges von der Haustür bis zur Straßenkante mit einer Breite von ca. … Meter. Diese Zuwegung liegt aber in dem mittleren Bereich des Grundstücks. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Mangel darin gelegen habe, dass die Pflasterung über die Grundstücksgrenze hinweg auf das Nachbargrundstück erfolgt sei, was sich erst herausgestellt habe, nachdem entsprechende Messpunkte für die Grundstücksgrenzen wieder angebracht worden seien. In diesem Bereich zu den jeweiligen Nachbargrundstücken rechts und links hin schuldete die Beklagte aber keine Pflasterung. Insoweit handelt es sich bei diesem Überbau nicht um einen von der Beklagten zu vertretenden Mangel, so dass sich auch die spätere Mangelbeseitigung durch den Subunternehmer nicht auf einen von der Beklagten zu vertretenden Mangel bezogen hat. Die Kläger haben eingeräumt, dass sie selbst den Pflasterer mit der weiteren Bepflasterung des Grundstücks beauftragt haben. Wenn es dabei zu einem Überbau gekommen ist, ist dies keinesfalls von der Beklagten zu vertreten. Insoweit kann mangels hinreichender Darlegung eines von der Beklagten zu vertretenden Mangels bei der Pflasterung auch nicht die Erledigung des ursprünglich hierauf bezogenen Antrags auf Schadensersatz festgestellt werden.
5. Kellerschacht
Bezüglich des Kellerschachtes hat der Erstrichter ausgeführt, dass bei einer anderen Positionierung des Kellerschachtes die verlegten bzw. geplanten Leitungen im Weg gewesen wären und die Beklagte zu einer Leitungsänderung nicht verpflichtet gewesen sei, wenn sie sich bereit erklärt habe, den Wunsch der Kläger nach einem zusätzlichen Kellerfenster kostenlos zu realisieren.
Diese Feststellungen des Gerichts, dass eine andere Positionierung auf der rechten Seite des Hauses wegen verlegter oder geplanter Leitungen nicht möglich war, binden den Senat, da diese Feststellungen von der Berufung nicht angegriffen werden.
Soweit die Kläger mit der Berufung rügen, dass das Erstgericht ihren Sachvortrag nicht ausschöpfe und nicht prüfe, ob das Fenster nicht auch hätte nach links von der Haustür eingebaut werden können, ohne in den Bereich der Haustür hineinzuragen, ist dieser Angriff unbehelflich. Wie aus den vorgelegten Bauplänen für das Anwesen eindeutig hervorgeht, war links von der Eingangstür bereits das „normale“ Kellerfenster mit dem Kellerschacht geplant und ist auch dort errichtet worden. Insoweit ist es offensichtlich unmöglich, links neben der Haustür noch ein zweites Kellerfenster zu errichten, da dort bereits ein Kellerfenster vorhanden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr vorgelegten Lichtbildern zur Eingangstür gerade keine wesentliche Beeinträchtigung des Zugangs zum Hausanwesens oder bezüglich des Kellerschachtes ergibt. Der Kellerschacht ragt zwar teilweise in den Bereich vor der Haustür hinein. Durch das Abdeckgitter des Kellerschachtes ist aber eine Beeinträchtigung der Zuwegung zum Haus nicht gegeben. Vielmehr kann der Eingangsbereich mit dem Abdeckgitter des Kellerschachts „normal“ benutzt werden. Zudem haben die Kläger – wie der Erstrichter zutreffend ausführt -, keine konkreten Vorgaben für die Anbringung des Fensters gemacht. Insoweit kann ein von der Beklagten zu vertretender Mangel nicht festgestellt werden.
6. Elektroinstallationspläne
Der Erstrichter hat zu Recht festgestellt, dass ein Anspruch auf Übergabe der Pläne nicht besteht. Vertraglich ist ein solcher Anspruch gerade nicht vereinbart. Zu einem entsprechenden Nachtrag des Bauträgervertrages ist es auch nach dem Vortrag der Kläger nicht gekommen. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus Treu und Glauben, § 242 BGB. Zum einen ist es im Bereich eines Einfamilienhauses so, dass Elektropläne nicht zwingend erforderlich sind, weil die Regeln des Elektrohandwerks an sich schon besagen, wie der Leitungsverlauf stattzufinden hat und zudem ist auch nicht mit einer solchen Menge von Leitungen zu rechnen, dass ein besonderer Plan erforderlich wäre.
Soweit die Kläger darauf abstellen, dass es der Beklagten problemlos möglich wäre, die bei ihr vorliegenden Elektroinstallationspläne an sie zu übergeben, ist bereits die Grundannahme der Kläger, dass die Beklagte über solche Elektroinstallationspläne verfügt, nicht zutreffend. Bei einem normalen Einfamilienhaus werden in der Regel keine solchen Elektroinstallationspläne erstellt, da – wie oben bereits ausgeführt – die allgemeinen Regeln des Elektrohandwerks hier vorgeben, wie Leitungen zu führen und wo diese zu verlegen sind. Daher hat der Erstrichter zu Recht festgestellt, dass kein Anspruch auf Herausgabe besteht und die Kläger insoweit auch weder einen Schadensersatzanspruch noch einen Anspruch auf Kosten für die Erstellung solcher Pläne durch eine Fremdfirma haben.
7. Weiße Wanne
Auch insoweit hat der Erstrichter zu Recht festgestellt, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gerade nicht festgestellt werden kann, dass ein Mangel an der errichteten weißen Wanne vorliegt. Wie der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, hat der Sachverständige … die von den Klägern vorgebrachten Einwände alle berücksichtigt und hierzu zu mindestens in seiner mündlichen Erläuterung auch Ausführungen gemacht. Der Sachverständige ist dabei in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Hausanwesen der Kläger eine weiße Wanne errichtet worden ist, die den Vorgaben für das Kellergeschoss eines Wohnanwesens genügt. Er hat weiter ausgeführt, dass sich für ihn aus den ihm vorliegenden Lichtbildern und Plänen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die weiße Wanne nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei. Insbesondere hat er auch ausgeführt, dass weitere Erkenntnisse nur zu erwarten wären, wenn Kernbohrungen vorgenommen würden, da nur dann konkrete Aussagen dazu getroffen werden könnten, ob die die weiße Wanne bildenden Betonteile auch gemäß den Bewehrungsplänen hergestellt worden sind. Auf die Vornahme von Kernbohrungen haben die Kläger zuletzt auch im Termin vor dem Senat verzichtet. Das ist auch nachvollziehbar, da eine solche Bauteilöffnung letztlich immer zu Schwachstellen führen würde. Denn ein nachträgliches Ausfüllen der vorgenommenen Bohrungen könnte nie in demselben Maße zur Dichtigkeit führen wie die ursprüngliche einheitliche Herstellung.
Da die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei den Klägern liegt, weil sie zumindest konkludent das Hausanwesen abgenommen haben, indem sie es bezogen haben, reichen deren Behauptungen, die von der Beklagten dem Sachverständigen vorgelegten statischen Berechnungen entsprächen nicht den bei der Baubehörde vorgelegten Unterlagen, nicht aus, um eine erneute Begutachtung zu veranlassen. Der Sachverständige hat nämlich in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass konkrete Erkenntnisse über den tatsächlichen Zustand der errichteten weißen Wanne nur durch eine Bauteilöffnung mittels Kernbohrung erbracht werden können. Selbst wenn man daher in Zweifel ziehen würde, ob die weiße Wanne entsprechend den statischen Plänen errichtet worden ist, ist damit noch nicht der Beweis geführt, dass die errichtete weiße Wanne tatsächlich mangelhaft ist. Dieser Beweis wäre nur möglich, wenn tatsächlich Kernbohrungen vorgenommen würden, was die Kläger aber – auch auf nochmaliges Befragen durch den Senat – ausdrücklich nicht wünschen. Insoweit besteht entgegen der Ansicht der Kläger kein Anlass zu einer erneuten Begutachtung durch den bisherigen oder einen neuen Sachverständigen. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger auch nicht dargelegt haben, dass es bisher zu irgendwelchen Problemen im Kellerbereich mit etwa eindringender Feuchtigkeit gekommen sei. Hierauf hatte bereits der Sachverständige hingewiesen, der ausgeführt hatte, dass im Zeitpunkt seiner Untersuchungen im Jahre 2013 ein besonders hoher Grundwasserstand vorgelegen habe. Nunmehr kamen in diesem Frühjahr noch erhebliche Starkregenereignisse dazu, so dass noch mehr dafür spricht, dass die weiße Wanne ordnungsgemäß erstellt wurde. Da das Vorliegen eines Mangels damit nicht festgestellt werden kann, stehen den Klägern gegen die Beklagte in Bezug auf die weiße Wanne auch keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche zu.
8. Stellplätze
Auch hinsichtlich des erweiterten Klageantrags wegen nicht hergestellter Stellplätze bleibt die Klage erfolglos. Denn entgegen der Ansicht der Kläger besteht kein Anspruch gegen die Beklagte, dass diese im öffentlichen Verkehrsraum weitere Stellplätze errichtet, die von den Klägern genutzt werden können, mit der Folge, dass im Bereich ihres Grundstücks keine solchen Stellplätze erstellt werden müssten. Die Beklagte schuldete aus dem Bauträgervertrag lediglich die Errichtung des Gebäudes. Die Errichtung von Stellplätzen schuldete sie nicht, und zwar weder auf dem Grundstück der Kläger noch außerhalb. Soweit eine Garage im rückwärtigen Teil des Grundstücks vorgesehen war, war in dem Vertrag ausdrücklich geregelt, dass die Errichtung der Garage keine Leistungspflicht der Beklagten sei. Soweit die Kläger sich jetzt darauf berufen, dass die Errichtung einer Garage nicht möglich sei, ist dies unzutreffend. Die Beklagte schuldete – lediglich – die Einholung einer Baugenehmigung für eine zu errichtende Garage. Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen. Die Genehmigung ist weiterhin in Kraft und nicht widerrufen worden. Soweit die Kläger geltend machen, dass eine Garage nicht mehr errichtet werden könne, weil das Haus nach hinten versetzt worden sei mit der Folge, dass die Garage sodann unmittelbar vor den Fenstern des Anwesens stehe, ist dies ersichtlich nicht zutreffend. Nach den von den Klägern selbst vorgelegten Skizzen ist das Grundstück … Meter lang. Bei einem Abstand des Hauses von … Metern zur Straße, der Länge des Hauses von ……. m und einer Tiefe der Terrasse von … Metern verbleiben noch … Meter, was ausreicht, um darauf eine Garage von … Metern Länge zu erstellen. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Garage unmittelbar vor den Fenstern des Hausanwesens errichtet werden müsste.
Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass die Garage nicht gebaut werden könne, weil dazu die Rigole überbaut werden müsste, ist dies – wie oben bereits ausgeführt – nicht zutreffend.
Insoweit kann daher ein Mangel nicht festgestellt werden, so dass auch keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche der Kläger bestehen.
III.
Über die Kosten des Rechtstreits ist einheitlich mit der Schlussentscheidung zu entscheiden.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Teilurteils bedarf es nicht, da das Teilurteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht vorliegen.