

Ein merkantiler Minderwert liegt bei einem Gebäude vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit des Gebäudes gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise (potentielle Käufer) ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben. In diesen Fällen steht dem Gebäudeeigentümer gegenüber dem Verursacher neben den Mängelbeseitigungskosten auch noch ein Anspruch auf den Ersatz des merkantilen Minderwerts zu (BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az: VII ZR 84/10).