OLG München – Az.: 27 U 1002/14 – Beschluss vom 23.06.2014
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 04.02.2014, Az.: 062 O 3917/12, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.664,69 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 16.05.2014 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird.
Die Stellungnahme der Beklagten vom 20.06.2014 weist keine neuen, nicht bereits im Senatshinweis behandelten Gesichtspunkte auf.
Hierzu ist noch Folgendes auszuführen:
1. Wie bereits auf Seite 3 des Hinweisbeschlusses dargelegt, durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte die im Bauzeitenplan fixierten Termine einhalten würde. Der Kläger war daher, nachdem die Beklagte diese Vorgaben unstreitig nicht eingehalten hat, auch berechtigt der Beklagten, wie gemäß den Anlagen K4 und K5 geschehen, Fristen zu setzen. Da zwischen den Parteien eine konkrete Ausführungsfrist gemäß Bauzeitenplan vereinbart war (§ 151 BGB), richtet sich der Beginn der Ausführung nicht nach § 5 Abs. 2 VOB/B.
2. Hinsichtlich der Vereinbarung der Fristen gemäß Bauzeitenplan wird auf Seite 3 a) des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht angezeigt.
3. Weder das Erstgericht noch der Senat gehen davon aus, dass die Beklagte verpflichtet war, an Baubesprechungen teilzunehmen. Dies ist jedoch, wie bereits auf Seite 3 b) und c) des Hinweisbeschlusses ausgeführt, unter anderem ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beklagten und damit im Rahmen der Prüfung des Kündigungsgrundes zu berücksichtigen war.
4. Der von der Beklagten benannte Zeuge Jörn Ho. wurde bereits in der Sitzung vom 01.10.2013 (Bl. 2 und 3 des Protokolls vom 01.10.2013) angehört und hat die in sein Wissen gestellte Behauptung der Beklagten, dass die Arbeiten auch schneller hätten erledigt werden können, nicht bestätigt. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Einsatz zusätzlicher Kolonnen die Arbeiten schneller hätten erledigt werden können, da die Beklagte unstreitig diese Kolonnen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gar nicht eingesetzt hat.
Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend und die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG berechnet.