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Fristlose Auftraggeberkündigung bei Nichteinhaltung des Bauausführungszeitraums

OLG München, Az.: 27 U 1002/14, Beschluss vom 16.05.2014

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 04.02.2014, Az.: 062 O 3917/12, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

II. Die Beklagte hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 06. Juni 2014 Stellung zu nehmen.

Gründe

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.

Zum Berufungsangriff der Beklagten, die sich nur gegen die Bejahung einer Auftraggeberkündigung aus wichtigem Grunde nach § 8 Abs. 3 VOB/B wendet, ist Folgendes auszuführen:

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 VOB/B liegen vor.

1. Der Kläger hat der Beklagten nach Fristsetzung gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B mit Schreiben vom 12.12.2011 (Anlage K5) außerordentlich gekündigt, wobei das Kündigungsschreiben unstreitig am 19.12.2011 und damit nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B gesetzten Frist versandt wurde.

2. Auch das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B wurde vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. § 8 Abs. 3 VOB/B ist nach einhelliger Auffassung und Rechtsprechung über seinen Wortlaut hinaus für den Fall grober Vertragsverletzungen anwendbar. Die Auflistung der Kündigungsgründe in § 8 VOB/B ist nicht abschließend zu verstehen, vielmehr besteht auch für VOB/B-Verträge entsprechend § 314 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (vgl. Beckscher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., § 8 VOB/B Rn. 21m. w. N.; Ingenstau Korbion, 18. Aufl., § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 17).

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 8  Abs. 3 VOB/B kann danach in jeder schweren positiven Vertragsverletzung des Auftragnehmers liegen, wenn durch dessen schuldhaftes Verhalten der Vertragszweck so gefährdet wird, dass dem Vertragspartner eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar sind.

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht vorliegend rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Senats bejaht.

a) Unstreitig konnte zwar der ursprünglich im Bauvertrag vom 10.05.2011 (Anlage K1) vereinbarte Ausführungszeitraum zwischen 22.08. und 28.10.2011 nicht eingehalten werden. Nach dem – auch von der Berufung nicht angegriffenen – Ergebnis der Beweisaufnahme ist durch die Angaben des Zeugen H. jedoch belegt, dass der Beklagten am 23.10.2011 ein Bauzeitenplan übersandt wurde mit der Bitte, diesen zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Eine Reaktion seitens der Beklagten erfolgte hierauf nicht. Die Beklagte hat weder dem Plan, der für das Gebäude 1 eine Ausführungsfrist vom 14.11. bis 09.12.2011 vorsahen, widersprochen noch Bedenken angemeldet. Der Kläger durfte daher davon ausgehen, dass die Beklagte die im Bauzeitenplan fixierten Termine auch einhalten würde (§ 151 BGB).

b) Desweiteren hat die Beklagte trotz Aufforderung zur Teilnahme an den Baubesprechungen diesen nie Folge geleistet. Sie wusste, dass der Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien wieder aufzunehmen ist und hat auch am 23.11.2011 telefonisch zugesagt, die Arbeiten noch vor Weihnachten auszuführen. Zudem hat die Beklagte, wie das Erstgericht aufgrund der Anhörung der Zeugen O. und E. festgestellt hat, erklärt, sie könne auch in den Weihnachtsferien arbeiten. Trotzdem hat die Beklagte die Arbeiten nicht vor Weihnachten aufgenommen und den Kläger auch nicht darüber informiert. Bitten um Rückrufe hat die Beklagte keine Folge geleistet und auch das Schreiben vom 06.12.2011 des Klägers (Anlage K4), in dem dieser nochmals auf seine mehrfache Bitte um Rückruf zur gemeinsamen Terminierung der Arbeiten hingewiesen hat, wurde von der Beklagten nicht beantwortet. In diesem Schreiben hat der Kläger nochmals eindringlich gefordert, umgehend die erforderlichen Arbeiten einzuleiten, um den Schulbeginn am 09.01.2012 nicht zu gefährden.

c) Eine Gesamtbetrachtung dieses Verhaltens der Beklagten im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011, in dem diese auf telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme seitens des Klägers zum Teil schlichtweg nicht reagiert bzw. ihre Zusagen nicht eingehalten keinerlei Anstalten zur Arbeitsaufnahme auch hinsichtlich der vorbereitenden Aufnahmen gemacht hat, obwohl ihr der Termindruck wegen des aufrecht zu erhaltenden Schulbetriebes bekannt war, zeigt, dass es dem Kläger nicht mehr zumutbar war, an dem Vertrag noch weiter festzuhalten, und eine Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war.

3. Der Vorhalt der Berufung, vor dem Schreiben vom 06.06.2012 (richtig wohl: 06.12.2011) habe es keine Aufforderung zum Arbeitsbeginn  gegeben und § 5 Abs.2 VOB/B sei daher nicht beachtet worden , ist nicht nachvollziehbar und geht ins Leere. Nach den Angaben des Zeugen H. (Bl. 98 d. A., Seite 4 des Protokolls vom 01.10.2013) – die auch von der Berufung nicht angegriffen werden – wurde der Beklagten der Bauzeitenplan vom 04.10.2011 übersandt, wonach die Bodenlegearbeiten ab 14.11.2011 innerhalb von vier Wochen ausgeführt werden sollten. Ein Widerspruch bzw. Bedenken gegen diesen Plan wurden von der Beklagten nicht erhoben.

Nach alledem erweist sich das angegriffene Ersturteil als zutreffend.

Der Senat regt daher, insbesondere auch aus Kostengründen – im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigt sich die Gerichtsgebühr von 4,0 auf 2,0 Gebühren – die Rücknahme der Berufung an.

 

 

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