Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine dauerhafte Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftrag, so schuldet der Werkunternehmer dem Auftraggeber auch dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Werkvertrag eine bestimmte Ausführungsart (im Fall: per Injektionsverfahren) vereinbart wurde und der Keller nach Vornahme der Arbeiten trotzdem wieder feucht wird.
Da nicht nur die Ausführungsart der Trockenlegung, sondern auch ein Erfolg (Trockenlegung des Kellers) vom Werkunternehmer geschuldet war, haftet dieser gegenüber dem Auftraggeber auf Nacherfüllung bzw. Schadensersatz (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 12 U 133/13).