OLG Celle – Az.: 8 U 188/18 – Urteil vom 01.03.2019
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juli 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung der aus der Beauftragung der Beklagten mit Umbaumaßnahmen am Zuluftsystem der Lüftungsanlage der Schweinemastanlage des Klägers in H. vom 8. Januar/6. März 2007 entstandenen Mängel durch die Umrüstung des Lüftungssystems auf eine sog. „Ganglüftung“ durch die L. S. GmbH & Co.KG im Frühjahr und Sommer 2018 nebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Zur Durchführung des Betragsverfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers wegen vermeintlich mangelhafter Werkleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit von ihr vorgenommenen Umbauarbeiten an der Lüftungsanlage der klägerischen Schweinemastanlage. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Landwirt und betreibt in zwei unmittelbar nebeneinanderliegenden und miteinander verbundenen Ställen eine Schweinemastanlage in H. Die Anlage ist unterteilt in insgesamt sechs Abteilungen, wobei sich die Abteilungen 5 und 6 in dem einem sowie die anderen Abteilungen in dem anderen Stall befinden. Wegen der Einzelheiten der räumlichen Anordnung wird auf die auf Seite 6 des im selbständigen Beweisverfahren (Az. 3 OH 7/12 Landgericht Stade) eingeholten Sachverständigengutachtens vom 22. März 2015 dargestellte Skizze Bezug genommen.
Die Mastanlage war mit einer vorhandenen, nach dem Prinzip der Unterdruckzwangslüftung ausgestatteten Lüftungsanlage ausgestattet, bei der die Abluft über Ventilatoren nach außen geführt und durch den dadurch entstehenden Unterdruck Frischluft über Zuluftkamine und -schächte eingezogen wird. Für die Außenableitung gab es zudem einen vorgebauten Biofilter.
Da der Kläger mit der Funktionsweise und den Ergebnissen der bestehenden Anlage nicht zufrieden war, beauftragte er im Januar und März 2007 die Beklagte mit dem Umbau des vorhandenen Zuluftsystems der Belüftungsanlage in den Ställen 1, 5, 6 sowie 2 und 3 im Umfang der Auftragsbestätigungen vom 8. Januar 2007 und 6. März 2007 (Anlagenkonvolut A 2, Bl. 10 ff. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens). Dem vorausgegangen war ein Besuch des Mitarbeiters der Beklagten M … im Betrieb des Klägers und ein von diesem erstelltes Schreiben vom 2. Januar 2007 (Anlage A 1, Bl. 8 f. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens). In diesem Schreiben heißt es u. a. wie folgt:
„Die vorgefundene Lüftungsanlage hat im Bereich der Abluftführung nur geringe Mängel (Positionierung der Ventilatoren u. Anordnung der Abluftpunkte). Die Regelung ist sicher verbesserungswürdig, da sie sich nicht an die unterschiedlichen Wetterlagen anpasst. Dieses ist aber bei den meisten Lüftungsbauern noch Stand der Technik.
Die größten Fehler sind bei der Planung des Zuluftsystems gemacht worden und dieses ist unserer Meinung nach so auch nicht funktionsfähig. …
Wir schlagen Ihnen daher einen Umbau der Zuluftsysteme, sowie eine Nachrüstung der Zuluftaufbereitung (evtl. auch als Energiesparsystem mit Wärmetauscher) vor. Die Zuluft sollte steuerbar sein und sich je nach Wetterlage anpassen. Alles weitere entnehmen Sie bitte unseren Angeboten.“
Der Kläger erteilte der Beklagten daraufhin einen entsprechenden Auftrag für den Umbau des Zuluftsystems, der laut der Auftragsbestätigung folgende Maßnahmen umfasste:
– Einbau abgehängter Zuluftdecken mit Lochungen,
– Einbau von Außen-Klappen mit Stellmotoren,
– Einbau eines Regelungscomputers für alle Ställe mit Zeitautomatik für Lüftung und Heizung.
Nach Auftragserteilung durch den Kläger führte die Beklagte die beauftragten Arbeiten bis zum Mai 2007 aus und rechnete dafür einen Werklohn in Höhe von rund 43.000 € brutto ab, der vom Kläger einschließlich der Kosten für Material und Nebenarbeiten durch Drittunternehmen in Höhe von weiteren rund 3.000 € bezahlt wurde (vgl. Anlagenkonvolut A 3, Bl. 20 ff. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens).
Die von der Beklagten durchgeführten Umbauten erwiesen sich allerdings nicht zur Zufriedenheit des Klägers. Dieser beanstandete mit Schreiben vom 23. Januar 2008 (Anlage A 5, Bl. 40 der Akten des selbständigen Beweisverfahrens) „große Schwankungen“ und beklagte das Auftreten von Krankheiten bei den Mastschweinen in allen Abteilungen mit Ausnahme der separat belüfteten Abteilung 4. Zugleich machte er die „Behebung“ dieses Zustands geltend.
Nach Durchführung eines Ortstermins am 28. Februar 2008 wurden im April 2008 der Lochplattenanteil im Deckenbereich von der Beklagten erhöht und verschiedene Einstellungsregelungen vorgenommen. Außerdem hatte die Beklagte mit Schreiben vom 7. März 2008 (Anlage K 6, Bl. 41 der Akten des selbständigen Beweisverfahrens) auf die aus ihrer Sicht bestehende Erforderlichkeit der Beseitigung verschiedener Undichtigkeiten im Decken- und Türenbereich der Stallgebäude hingewiesen.
Im Mai 2010 wurde zudem ein Ventilator getauscht und im Februar 2011 ein Stellmotor gewechselt, ohne dass sich hierdurch allerdings nach Auffassung des Klägers eine wesentliche Verbesserung des Stallklimas einstellte.
Ob vom Kläger weitere Mängelrügen gegenüber der Beklagten erhoben wurden, ist zwischen den Parteien streitig.
In der Folgezeit ließ der Kläger durch Drittunternehmen Veränderungen am Lüftungssystem durchführen, so u. a. den Biofilter entfernen und zusätzliche Zuluftkanäle schaffen.
Auf Antrag des Klägers vom 30. März 2012 wurde vor dem Landgericht Stade zum Aktenzeichen 3 OH 7/12 ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt, dessen Akten der Senat beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der von der Landwirtschaftskammer N. für die Fachgebiete Bewertung und Schadensfeststellung bei Maschinen und Geräten, Technik in der Innen- und Außenwirtschaft sowie Klimatechnik und Energiefragen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dr. sc. agr. Dipl.-Ing. M. B. u. a. mit der Beurteilung beauftragt, ob die vom Beklagten in die Ställe des Klägers eingebaute Zulüftungsanlage zu einem für die Tierhaltung unzureichenden Luftaustausch und einer unzureichenden Luftqualität in den Ställen führe, die Belüftung schädliche Auswirkungen auf den Tierbestand habe und welche Maßnahmen und Kosten für die ggf. notwendige Mangelbeseitigung erforderlich seien. Der Sachverständige nahm im Rahmen des von ihm erstellten schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 22. März 2015 mit Nachtrag vom 29. November 2015 zu den Beweisfragen Stellung und erläuterte seine schriftlichen Ausführungen zudem mündlich am 19. April 2016 vor dem Landgericht (Sitzungsprotokoll Bl. 182 ff. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens).
Mit dem dem Klägervertreter am 6. September 2016 zugestellten Beschluss des Landgerichts Stade v. 31. August 2016 (Bl. 190 R der Akten des selbständigen Beweisverfahrens) wurde dem Kläger auf Antrag der Beklagten eine Frist gesetzt, binnen drei Wochen Klage zu erheben, was der Kläger mit Einreichung seiner Klageschrift am 27. September 2016 beim Landgericht Stade auch tat.
Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Zahlung des vom Sachverständigen Dr. B. für die Verbesserung des Lüftungssystems geschätzten Kostenaufwands von 24.000 € und die Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für etwaige weitere Kosten begehrt, die für die Beseitigung der Mängel an der Lüftungsanlage erforderlich werden würden.

Der Kläger hat behauptet, dass Gegenstand des der Beklagten erteilten Auftrags die Verbesserung der Lüftungsanlage und damit des Stallklimas für die Schweinezucht gewesen sei. Zwar sei richtig, dass sich die beauftragten Arbeiten letztendlich nur auf das Zuluftsystem bezogen hätten. Da aufgrund der lüftungstechnischen Gegebenheiten der Zwangslüftung durch Ventilatoren die Zu- und Ablüftung in ihrer Funktion aber untrennbar miteinander verbunden seien, hätten bei der Konzeption des Zuluftsystems auch die Parameter des Abluftsystems mitberücksichtigt werden müssen. Wäre ein Werkerfolg ohne zugleich vorzunehmende Maßnahmen am Abluftsystem nicht möglich gewesen, hätte die Beklagte deswegen hierauf hinweisen müssen.
Durch die von der Beklagten durchgeführten Umbaumaßnahmen sei der geschuldete Werkerfolg nicht eingetreten. Die Stallluft habe sich in den einzelnen Abteilen der Mastanlage nicht verbessert, sondern stattdessen sogar deutlich verschlechtert.
Der im selbständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige Dr. B. habe festgestellt, dass aufgrund der Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten gewählten Zuluftsystems die Luftwechselrate in den einzelnen Abteilen hinter den Vorgaben der DIN 18910 zurückgeblieben und die Luft deswegen erheblich mit Schadstoffen belastet gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus den gutachterlichen Ausführungen, dass aufgrund der fehlerhaften Konstruktion des von der Beklagten eingebauten Zuluftsystems in den Abteilen 5 und 6 die von außen in den Stall eingesogene Zuluft nicht ordnungsgemäß habe erwärmt werden können, die Zuluftkonditionierung also nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Außerdem sei zu beanstanden, dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten dazu geführt hätten, dass stark mit Zugluft belastete Bereiche in den Abteilen entstanden seien, was die Erkrankung der Tiere zur Folge gehabt habe.
Vor diesem Hintergrund seien die von der Beklagten erbachten Werkleistungen in erheblichem Maße mangelhaft gewesen, wobei es sich nicht nur um Einstellungsfehler der Anlage, sondern um Systemfehler gehandelt habe. Aus diesem Grunde komme es auch nicht darauf an, ob daneben vermeintlich dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnende Verschmutzungen oder Undichtigkeiten im Bereich der Stallgebäude vorgelegen hätten.
Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 (Bl. 118 ff. d. A.) seine Klage um Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mehrausgaben für Heiz- und Energiekosten, umfangreicheren Bedarf an Tierfutter, höherem Tierarzt- und Medikamenteneinsatz und Ersatz von Mindereinnahmen wegen eines geringeren Mastgewichts der Schweine bei Verkauf erweitert.
Hierzu hat er behauptet, dass die Tiere durch die Mängel der Lüftungsanlage häufiger erkrankt seien und weniger an Gewicht zugenommen hätten. Den ihm hierdurch entstandene Gesamtschaden hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Unternehmensberatung für R.- u. S. H.-W. e.V. vom 9. April 2018 (Bl. 120 ff. d. A.) auf insgesamt 347.150 € für die Jahre 2007 bis 2018 beziffert. Im Rechtsstreit geltend gemacht hat er allerdings erstinstanzlich nur einen Betrag von 1.000 € ohne weitere Darlegung, wie sich der vorgenannte Betrag auf die einzelnen Schadenspositionen und -jahre aufteile.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und behauptet, dass Gegenstand ihrer Beauftragung nur Änderungen im Bereich des Zuluftsystems der bestehenden Lüftungsanlage gewesen seien. Hinweise auf eine Überprüfung des Abluftvolumenstroms habe der Kläger abgelehnt. Gleiches gelte auch für den Vorschlag der Beklagten, die Abteile 5 und 6 des Stallgebäudes an das zentrale Abluftsystem anzuschließen. Unter diesen Voraussetzungen habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, die Luftraten zu erhöhen.
Eine Verschlechterung der Luftqualität und des Luftaustauschs in den Abteilungen nach Durchführung der Umbaumaßnahmen hat die Beklagte bestritten; ebenso die Behauptung des Klägers, dass es zu starker Zugluft und einer hierdurch verursachten Erkrankung von Tieren gekommen sei.
Außerdem hat sie eine Mangelhaftigkeit ihres Gewerks in Abrede genommen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine Planungs- oder Ausführungsmängel des von der Beklagten eingebauten Systems festgestellt. Zudem entspreche die von der Beklagten erfolgte Ausführung technisch dem Stand des Jahres 2007.
Die vom Kläger unter Bezugnahme auf die DIN 18910 behauptete Luftwechselrate betreffe die Abluftmenge, auf die die Beklagte keinen Einfluss gehabt habe. Zudem sei die vorgenannte DIN für die Beurteilung der Einhaltung des Stands der Technik irrelevant, weil es sich um eine reine Baunorm und nicht um eine Tierschutznorm handele. Eine vollständige Umsetzung der darin enthaltenen Vorgaben sei aufgrund der niedrigen Bauweise der klägerischen Ställe ohnehin nicht möglich gewesen, weil andernfalls ein viel zu hoher, für die Tiere schädlicher Luftwechsel entstanden wäre.
Eine unzulängliche Zuluftanwärmung liege nicht vor, weil die Zuluftöffnungen im Dachbereich im Winter durch eine Klappe verschlossen seien und die Zuluft, die durch zwei Wickelfalzrohre vorgewärmt werde, aus dem Zentralgang zugeführt werde. Dementsprechend sei vom Kläger eine unzureichende Erwärmung der Zuluft auch nie beanstandet worden. Allerdings setzte die Zuluftkonditionierung eine korrekte Einstellung und Funktion der Anlage voraus, die im Verantwortungsbereich des Klägers liege. Dies sei im Fall der klägerischen Ställe aufgrund der dort bestehenden Undichtigkeiten und Verschmutzungen jedoch nicht der Fall gewesen.
Was die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen durch die von ihm behaupteten Mängel der Zuluftanlage vermeintlich verursachten Mehrkosten und Mindereinnahmen betrifft, hat die Beklagte das Vorliegen eines kausalen Schadens bestritten.
Außerdem hat die Beklagte gegenüber sämtlichen klägerischen Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Frage der Problematik der Zuluftkonditionierung und Zuluftweiterleitung vom 13. November 2017 eingeholt und diesen seine schriftlichen Ausführungen im Verhandlungstermin am 14. Juni 2018 (Verhandlungsprotokoll Bl. 110 ff. d. A.) mündlich erläutern lassen.
Mit Urteil vom 19. Juli 2018 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
Der infolge der Abnahme der Werkleistungen der Beklagten beweisbelastete Kläger habe das Vorliegen von Werkmängeln im Zusammenhang mit den Veränderungen des Zuluftsystems nicht bewiesen. Da die Beklagte nur Arbeiten in diesem Bereich habe durchführen sollen, könnten sich aus Funktionsfehlern, die ihre Ursache in der Ablufttechnik hätten, keine Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte rechtfertigende Werkmängel begründen.
Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen seien die im Angebot der Beklagten vorgesehenen Maßnahmen für die angestrebte Verbesserung der Zulufttechnik durchaus geeignet und hätten auch dem Stand der Technik im Jahr 2007 entsprochen. Vor diesem Hintergrund scheide daher ein Planungsfehler aus.
Ein Werkmangel begründe sich auch nicht daraus, dass die vom Sachverständigen in den Ställen festgestellte Luftwechselrate hinter den Vorgaben der DIN 18910 zurückbleibe. Ursache hierfür sei nämlich nicht die Zulüftung, sondern die von der Beklagten nicht zu verantwortende Dimensionierung der Abluftkanäle und Ventilatoren, außerdem die nicht dichtschließenden Abtrennungen im Gebäude sowie die Verschmutzungen der Zu- und Abluftkanäle. Die von der Beklagten eingebauten Lochplatten seien – jedenfalls in der vom Sachverständigen vorgefundenen Dimensionierung – grundsätzlich ausreichend, um die nach der DIN vorgegebene Luftwechselrate zu erzeugen.
Auch der Eintritt kühlerer Luft durch die Porendecke im Winter stelle keinen Mangel des Werks der Beklagten dar. Zwar sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die gewachsene Struktur und die lüftungstechnische Kopplung der Ställe nicht unproblematisch sei. Dies gelte erst recht, weil die Zuluftkonditionierung keine ausreichend homogene Vortemperatur bewirken könne. Hierbei handele es sich aber nur um eine anhand der baulichen Gegebenheiten erfolgte theoretische Beurteilung des Sachverständigen. Zudem beruhe diese auf baulichen Gegebenheiten, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten lägen. Zu einem Kaltlufteinfall im Winter könne es jedenfalls bei Verschlossenhalten aller Fenster, Türen und Klappen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kommen.
Da nach den Angaben des Sachverständigen eine optimal funktionierende Lüftungsanlage in einem gewachsenen Stall wie dem vorliegenden im ersten Anlauf ohnehin nicht zu bewerkstelligen sei, vielmehr immer noch Nachjustierungen notwendig seien, könne schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Lüftungsanlage nicht optimal funktioniere, auf einen Werkmangel der Beklagten geschlossen werden.
Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht bewiesen, dass es infolge einer unzureichenden Belüftung zu Schäden am Tierbestand gekommen sei. Insoweit kritische Zuluftgeschwindigkeiten habe der Sachverständige nicht feststellen können, bzw., soweit es nach seinen Angaben zu solchen habe kommen können, beruhten diese jedenfalls nicht auf Defiziten im Bereich der Arbeiten der Beklagten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Nachdem er zwischen Mai und August 2018 seine Lüftungsanlage vollständig durch die L. S. GmbH & Co. KG in R. auf ein System der sog. „Ganglüftung“ hat umstellen lassen, begehrt er von der Beklagten zum einen anstelle der ursprünglich verlangten Kosten für die Selbstvornahme nunmehr in erster Linie Schadensersatz statt Leistung wegen der vermeintlich mangelhaften Werkleistungen, und zwar in Höhe der aus seiner Sicht nutzlos getätigten Aufwendungen für die Arbeiten der Beklagten in Höhe von rd. 48.000 €, hilfsweise die Erstattung der ihm für die Umrüstung der Lüftungsanlage durch die L. KG entstandenen Kosten von 45.508,16 € brutto (Rechnungen v. 28. Mai 2018, 5. Juni 2018, 5. Juli 2018, 7. September 2018 und 11. September 2018, Anlage Bk 1, Bl. 196 ff. A.).
Hierzu macht er Folgendes geltend:
Soweit das Landgericht das Vorliegen eines Werkmangels im Sinne des § 633 BGB verneint habe, erweise sich dies als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe verkannt, dass Gegenstand des der Beklagten erteilten Auftrags keineswegs isoliert nur Arbeiten an der Zulüftung gewesen seien. Stattdessen habe die Beklagte dem Kläger ein Angebot für die aus ihrer Sicht erforderlichen Arbeiten für die Erstellung eines funktionstauglichen Lüftungssystems unterbreiten sollen, worauf die Beklagte dann mitgeteilt habe, dass hierfür nur Veränderungen im Zuluftbereich erforderlich seien. Dementsprechend habe die Beklagte eine funktionstaugliche und dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsanlage geschuldet, die sie jedoch nicht erstellt habe. Hierzu wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen zu den bereits in erster Instanz im Einzelnen geltend gemachten Mängelrügen.
Die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellten Mängel hätten nur durch die mittlerweile erfolgte Umrüstung auf ein System mit sog. „Ganglüftung“ beseitigt werden können. Bei diesem System erfolge die Zuführung von Frischluft nicht über einen im Dachbereich befindlichen Zuluftkanal, sondern über Gänge zwischen den einzelnen Mastabteilen. Die Frischluft streiche dabei über den Boden, wärme sich auf, steige nach oben und dann über die Trennwände zu den Tieren. Seit dieser Umrüstung seien die erheblichen Schäden im Tierbereich nicht mehr aufgetreten.
Zum anderen verfolgt der Kläger mit seiner Berufung sein bereits erstinstanzliches Schadensersatzbegehren wegen angeblicher Folgeschäden am Tierbestand weiter.
Seiner Auffassung nach beruhe die vom Landgericht erfolgte Abweisung seines Begehrens auf einer unrichtigen Beweiswürdigung. So ergebe sich aus den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. keineswegs, dass von den Mängeln der Lüftungsanlage keine schädlichen Einflüsse auf die Tiere ausgegangen seien. Dieser sei vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere bei Winter- oder Übergangslüftung vergleichsweise hohe Zugluftzustände hätten auftreten können. Entsprechend habe er den Anteil des Stallklimas an Atemwegserkrankungen der Schweine mit einer Wahrscheinlichkeit von 55 bis 75 % bewertet.
Da nach diesen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht ernsthaft Zweifel hätten bestehen können, dass die mangelhafte Lüftung zu den Schäden im Tierbestand geführt habe, die haftungsbegründende Kausalität also feststehe, hätte das Landgericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zusprechen müssen. Für die haftungsausfüllende Kausalität hätte es prüfen müssen, ob eine geeignete Schätzgrundlage vorliege, was in Form der Schadensaufstellung der Unternehmensberatung für R.- u. S. H.-W. e.V. der Fall gewesen sei. Unter Berücksichtigung der darin ausgewiesenen Schäden von 347.150 € ergebe sich damit bei 75 % Schadenswahrscheinlichkeit ein zurechenbarer Schaden in Höhe von 260.362,50 €.
Nachdem der Kläger mit der Berufungsbegründung insoweit zunächst weiterhin den erstinstanzlich eingeklagten Teilbetrag von 1.000 € geltend gemacht hat, hat er mit Schriftsatz vom 16. November 2018 (Bl. 223 f. d. A.) die Klage wegen der Folgeschäden auf 260.362,50 € erweitert.
Seiner Auffassung nach hätte das Landgericht, selbst wenn es die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht als ausreichend erachtet hätte, jedenfalls nicht ohne Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens die Schadensersatzforderung des Klägers abweisen dürfen. Dass die Schäden am Tierbestand nur durch die Mängel der Lüftungsanlage verursacht worden seien, belege im Übrigen auch der Umstand, dass die Probleme nach der Umrüstung auf die Ganglüftung vollständigen beseitigt seien.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 48.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Berufungsschrift zu zahlen;
2. an den Kläger weitere 260.362,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.000 € seit Zustellung der Klageerweiterung vom 13. Juni 2018 und auf einen Betrag von 259.362,50 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16. November 2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers auch in der Fassung der erweiterten Anträge zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzlichen Vorbringen.
Ergänzend trägt sie Folgendes vor:
Gegenstand der Beauftragung der Beklagten sei lediglich ein funktionierendes und dem Stand der Technik entsprechendes Zuluftsystem gewesen. Dieses sei von ihr auch geliefert worden. Dementsprechend habe ein funktionstaugliches Werk der Beklagten vorgelegen, wenn auch wegen der ungünstigen Bausubstanz mit Abstrichen. Ein weitergehender Beratungsvertrag zwischen den Parteien, wie der Kläger ihn nunmehr offenbar zu konstruieren versuche, sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Hierbei handele es sich zudem um neues Vorbringen, mit dem der Kläger präkludiert sei.
Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige Mängel am Werk der Beklagten festgestellt habe. Vielmehr habe dieser, was die Zuluftkonditionierung betreffe, im Verhandlungstermin vor der Kammer ausdrücklich bestätigt, dass die Konstruktion richtig gewählt worden sei.
Entgegen der Auffassung des Sachverständigen sei auch die Vernetzung des Lüftungssystems sinnvoll gewesen. Eine stall- oder stallgruppenweise gesonderte Anwärmung der Luft sei zu vertretbaren wirtschaftlichen Konditionen nicht möglich gewesen, was mit dem Kläger auch so besprochen worden sei. Zur Vermeidung von etwaigen, mit der Vernetzung in Zusammenhang stehenden Problemen sei deswegen eine automatische Steuerung installiert worden, durch die je nach Erforderlichkeit die Außenklappen eines jeden Abteils automatisch geöffnet worden seien.
Was die Luftraten betreffe, so habe der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt, dass die Beklagte die Zuluftflächen korrekt berechnet habe. DIN-Abweichungen der Luftrate könnten daher nur ihre Ursache in der Abluftkonstruktion haben, für die die Beklagte jedoch nicht verantwortlich sei.
Soweit der Kläger nunmehr eine Umstellung der Lüftungsanlage auf eine Ganglüftung vorgenommen habe, beruhe dies infolgedessen auf seiner eigenen Entscheidung und sei nicht mangelbedingt. Jedenfalls im Hinblick auf die seinerzeitige Größe der Abteile sei der Einbau ein solches Lüftungssystem im Jahr 2007 nicht möglich gewesen.
Mangels Vorliegens einer mangelhaften Werkleistung der Beklagten stehe dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Folgeschäden im Tierbestand zu.
Die Beklagte bestreite, dass „erhebliche Schäden im Tierbestand“ nach der Systemumstellung nicht mehr aufgetreten seien. Der Vortrag des Klägers sei völlig unsubstantiiert. Auch habe der gerichtlich bestellte Sachverständige keineswegs eine belastbare Aussage zur Ursache der Hustenerkrankungen der Tiere für die Vergangenheit getroffen. Ursache etwaiger Krankheiten der Schweine des Klägers seien vielmehr eklatante Hygienemängel.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen und Übrigen sowie der von ihnen erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze mit Anlagen sowie den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
B.
Die – hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 allerdings nur unter Berücksichtigung ihrer Hilfsbegründung – zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zum Erlass eines Grund- und Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Durchführung des Betragsverfahrens.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten für die Umrüstung des mangelhaften Lüftungssystems auf eine sog. „Ganglüftung“ (Berufungsantrag zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit erachtet der Senat den Erlass eines Grundurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur Durchführung des Betragsverfahrens als sachgerecht.
Ein Anspruch auf Schadensersatz für die durch die Mängel am Lüftungssystem vermeintlich entstandenen Folgeschäden (Berufungsantrag zu 2) steht dem Kläger dagegen nicht zu. Entsprechendes gilt in der Folge auch für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen in Bezug auf diese Forderung.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
I.
Was die vom Kläger mit Berufungsantrag zu 1 verfolgten Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die von ihm behaupteten Mängel am Lüftungssystem betrifft, hat seine Berufung dem Grunde nach Erfolg – allerdings nur insoweit, wie der Kläger damit im Wege seiner Hilfsbegründung die Erstattung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten für die Umrüstung des Lüftungssystems auf eine „Ganglüftung“ beansprucht.
1. Soweit der Kläger in Abweichung von seinem erstinstanzlichen Verlangen zweitinstanzlich demgegenüber primär im Wege des sog. großen Schadensersatzanspruchs die Rückzahlung des an die Beklagte geleisteten Werklohns nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 Abs. 1 BGB begehrt, erweist sich seine Berufung bereits als unzulässig.
Macht der Berufungsführer nicht zumindest teilweise die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer geltend, sondern verfolgt er ausschließlich einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachten Anspruch, fehlt es an einer zulässigen Berufung (BGH, Urteil v. 13. November 1997 – VII ZR 100/97, NJW-RR 1998, 1006, 1007; derss., Urteil v. 25. Februar 1999 – III ZR 53/98, NZG 1999, 488).
So liegen die Dinge auch im hier zu entscheidenden Fall.
Da der Kläger erstinstanzlich von der Beklagten „die notwendigen Kosten, um das Lüftungssystem für die Gebäude ordnungsgemäß herstellen zu können“, und damit Vorschussleistungen bzw. die Feststellung einer Ersatzpflicht nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB verlangt hat, handelt es sich bei seinem im Rahmen der Berufungsinstanz vorrangig verfolgten, auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns gerichteten Anspruch auf großen Schadensersatz um einen anderen Streitgegenstand.
Vorschuss‐ und Schadensersatzbegehren sind ihrem Wesen nach nämlich verschieden und begründen unterschiedliche Streitgegenstände. Denn dem Besteller obliegt es nach Erhalt des Kostenvorschusses, diesen zur Mangelbeseitigung einzusetzen. Er muss später abrechnen und nachweisen, dass er den gezahlten Betrag dafür verwendet hat. Bei der Abrechnung kann sich sowohl eine Nachzahlungspflicht des Unternehmers als auch eine Erstattungspflicht des Bestellers ergeben. Im Gegensatz dazu wird im Schadensersatzprozess endgültig entschieden. Ob das als Schadensersatz Geleistete zur Mängelbeseitigung benutzt wird, ist unerheblich; eine Abrechnung findet nicht statt.
Dementsprechend handelt es sich beim Übergang vom einen zum anderen Anspruch, wie ihn vorliegend der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung vorgenommen hat, nicht um eine bloße Erweiterung oder eine Beschränkung des jeweils anderen i. S. des § 264 Nr. 2 ZPO, sondern um einen Wechsel des Streitgegenstandes (BGH, a. a. O; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auf., 6. Teil Rn. 184).
Ob die sich hieraus begründende Klageänderung im Sinne von § 263 BGB (vgl. BGH a. a. O) nach § 533 ZPO zulässig ist, braucht dabei nicht weiter entschieden zu werden, da unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Änderung oder Erweiterung der Klage jedenfalls niemals alleiniges Ziel eines Rechtsmittels sein kann (BGH NZG 1999, 488).
2. Vor diesem Hintergrund liegt eine zulässige Berufung des Klägers daher nur insoweit vor, wie er mit dieser die Erstattung der für die Mängelbeseitigung aufgewandten Kosten, mithin also den Aufwand für die Umrüstung der Lüftungsanlage auf eine „Ganglüftung“ beansprucht.
Dieses Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er insoweit zumindest hilfsweise seinen erstinstanzlichen Anspruch aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB weiterverfolgt.
Sind vermeintliche Mängel beseitigt worden und wird deshalb auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten geklagt, liegt darin eine Anpassung des vormals auf Kostenvorschuss gerichteten Klageantrags an die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 264 Nr. 3 ZPO). Denn der Vorschussanspruch ist identisch mit dem Erstattungsanspruch, was prozessual zur Folge hat, dass der Besteller, der auf Vorschuss klagt und dann während des Prozesses selbst nachbessert, nicht etwa für erledigt zu erklären und die Klage umzustellen, sondern nur die Berechnung seiner Forderung zu berichtigen hat (Peters/Jacoby in: Staudinger BGB 2014, § 634 Rn. 86; BGH, Urteil v. 12. Januar 2006 – VII ZR 73/04, BauR 2006, 717).
Insoweit wird daher durch den Kläger mit seiner Hilfsbegründung die sich aus der Klageabweisung durch das Landgericht ergebende erstinstanzliche Beschwer bekämpft. Dementsprechend ist seine Berufung daher in der Fassung dieses Hilfsanspruchs zulässig.
3. Die Berufung des Klägers erweist sich, soweit er damit die Erstattung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB begehrt, auch dem Grunde nach als berechtigt.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Werkleistung der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr im Frühjahr 2007 erfolgten Umbaumaßnahmen an der Lüftungsanlage des klägerischen Mastbetriebes mangelhaft im Sinne von § 633 BGB.
aa) Grundsätzlich ist die Leistung eines Unternehmers nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann vertragsgerecht, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrags.
Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören grundsätzlich alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich daher nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.
Vor diesem Hintergrund ist ein Werk, wenn es zwar die „vereinbarte Beschaffenheit“ aufweist, ihm aber gleichwohl die Funktionstüchtigkeit fehlt, nicht mangelfrei im Sinne des § 633 BGB. Denn das Tatbestandmerkmal der „vereinbarten Beschaffenheit“ kann nicht isoliert von den übrigen in § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgeführten Mangelkriterien gesehen werden, wonach es für eine „gewöhnliche Verwendung“ geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die „üblich“ ist und von dem Besteller „nach der Art des Werkes“ erwartet werden kann (Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 1964 m. w. N.).
Der Bundesgerichtshof hat deshalb in Fortführung des zu § 633 BGB a. F. entwickelten funktionalen Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil v. 8. November 2007 – VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; zum alten Recht: BGH, Urteil v. 17. Mai 1984 – VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 212; Urteil v. 16. Juli 1998 – VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, 247; Urteil v. 11. November 1999 – VII ZR 403/98, BauR 2000, 411, 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121; Urteil v. 15. Oktober 2002 – X ZR 69/01, BauR 2003, 236, 238 = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003, 34; Beschluss v. 25. Januar 2007 VII ZR 41/06, BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340). Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil v. 29. September 2011 – VII ZR 87/11, juris-Rn. 11 m. w. N.).
Der Unternehmer haftet nur dann ausnahmsweise nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werkes, wenn der Mangel des Werks auf verbindliche Vorgaben des Bestellers zurückzuführen ist und er den Besteller in Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 15; derss., Urteil vom 10. Februar 2011 – VII ZR 8/10, BauR 2011, 869, 871 = NZBau 2011, 360 = ZfBR 2011, 454) auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen, dieser aber gleichwohl auf der untauglichen Ausführung bestanden hat (BGH, Urteil vom 29. September 2011 – VII ZR 87/11, juris-Rn. 14).
Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Tatbestand, der dazu führt, dass der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Unternehmer (BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 26). Er hat dementsprechend vorzutragen und zu beweisen, dass die Zweck- und Funktionsverfehlung des Werks auf bindende Anordnungen des Bestellers zurückzuführen und er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 29. September 2011 – VII ZR 87/11, juris-Rn. 14).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Landgerichts keinen Bestand haben, dass die Beklagte nur isoliert die Errichtung einer nach den örtlichen Gegebenheiten möglichen und machbaren, dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprechenden Zulüftung schuldete und deswegen etwaige sonstige, die Funktionalität des Gesamtlüftungssystems beeinträchtigende Defizite der Lüftungsanlage keinen Werkmangel begründeten.
aaa) Auch wenn die Beklagte vom Kläger im Frühjahr 2007 nur mit Veränderungen im Bereich der Zulüftung des in dessen Mastanlage vorhandenen Belüftungssystems beauftragt war, schuldete sie die Herstellung eines funktionsfähigen und den seinerzeitigen Regeln der Technik entsprechenden Lüftungssystems als Werkerfolg.
Unstreitig wurde die Beklagte vom Kläger mit Umbauarbeiten an der vorhandenen Lüftungsanlage beauftragt, weil der Kläger mit deren Funktionsweise unzufrieden war. Dabei ging die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 2. Januar 2007 (Anlage A 1, Bl. 8 f. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens) erkennbar davon aus, dass Zweck ihrer Einschaltung durch den Kläger keineswegs nur die Beauftragung mit einem bestimmten Teilgewerk, sondern stattdessen die Schaffung eines insgesamt funktionstauglichen Lüftungssystems in den streitgegenständlichen Stallgebäuden zur Verbesserung des dortigen Stallklimas sein sollte.
Wie von ihr im vorgenannten Schreiben dargelegt, nahm sie nämlich nicht nur eine Überprüfung des Zuluftsystems, sondern gleichermaßen auch eine Geeignetheitsprüfung der Ablüftung vor. Eine solche Vorgehensweise machte jedoch keinen Sinn, wenn die Beklagte von Vornherein nur isoliert mit Veränderungen am Zuluftsystem beauftragt worden oder jedenfalls von einer solchen Auftragsbeschränkung ausgegangen wäre.
Demgegenüber war eine Prüfung der Geeignetheit des Abluftsystems im Fall der Beauftragung mit der Erstellung eines insgesamt funktionierenden Lüftungssystems zwingend erforderlich. Wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben und wie sich auch aus den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergibt, stehen bei einem Zwangslüftungssystem wie im vorliegenden Fall für die Frage der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems Zulüftung und Ablüftung nämlich in einem untrennbaren Zusammenhang. Insbesondere können Defizite im Bereich der Ablüftung nicht durch Optimierungen im Bereich der Zuluft behoben werden, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen im Verhandlungstermin vor dem Landgericht (Bl. 110 ff. d. A.) ausgeführt hat. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass dies auch der Beklagten als im Anlagenbau tätiges Fachunternehmen bekannt war.
Dass der vom Kläger erteilte Auftrag gleichwohl nur auf Umbauarbeiten der Zulüftung beschränkt war, beruhte daher ersichtlich allein auf dem Umstand, dass nach der von der Beklagten erfolgten Begutachtung des vorhandenen Lüftungssystems unabweislicher Veränderungsbedarf aus ihrer Sicht nur im Bereich der Zuluft bestand, während das vorhandene Abluftsystem nach ihrer Beurteilung noch vertretbar war. So heißt es in ihrem vorgenannten, an den Kläger gerichteten Schreiben vom 2. Januar 2007 nämlich: „Die vorgefundene Lüftungsanlage hat im Bereich der Abluftführung nur geringe Mängel … . Die größten Fehler sind bei der Planung des Zuluftsystems gemacht worden und dieses ist unserer Meinung nach so auch nicht funktionsfähig. … Wir schlagen Ihnen daher einen Umbau der Zuluftsysteme, sowie eine Nachrüstung der Zuluftaufbereitung … vor.“ Dies ändert im Ergebnis aber nichts daran, dass die Werkleistung der Beklagten – unabhängig von ihrer konkreten Ausführungsart – nach den beiderseitigen Vorstellungen der Parteien die Funktion zu erfüllen hatte, ein insgesamt funktionierendes Lüftungssystem zu gewährleisten, auch wenn hierzu tatsächlich nur der Austausch der Komponenten des Zulüftungssystems erforderlich gewesen wäre.
Zwar hat die Beklagte in der Klageerwiderung sowie erneut in der Berufungserwiderung behauptet, dass die ausschließliche Beauftragung von Arbeiten an der Zulüftung auf einer gegen ihren Rat erfolgten klaren Leistungsvorgabe des Klägers beruht habe, den sie vorab auf die Verbesserungsnotwendigkeit des Systems auch im Bereich der Abluftführung hingewiesen habe.
Dieser Vortrag reicht aber nicht aus, um die Beklagte für den Fall einer fehlenden Funktionstauglichkeit ihres Werks zu entlasten.
Für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht bedarf es eines klaren und unmissverständlichen Hinweises des Unternehmers gegenüber dem Besteller, dass unter Berücksichtigung der verwendeten Bauteile, der Vorleistungen anderer Unternehmer oder aber eben der verbindlichen Vorgaben des Bestellers begründete Bedenken bestehen, dass der Werkerfolg auf diese Weise zu erreichen ist. Dass die Beklagte diesen Anforderungen genügt hätte, lässt sich ihrem Vorbringen allerdings nicht entnehmen.
Was im Einzelnen Gegenstand der dem Kläger vermeintlich erteilten Hinweise gewesen sein soll, trägt die Beklagte nicht vor. Soweit sie lediglich geltend macht, den Kläger auf die Überprüfungserforderlichkeit des Abluftvolumenstroms hingewiesen und ihn darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass auch die Abluftführung „verbesserungsfähig“ sei, genügen solche Hinweise nicht den an eine Bedenkenmitteilung zu stellenden Anforderungen, weil sich aus ihnen nicht ansatzweise eine drohende Zweck- und Funktionsverfehlung verdeutlicht.
Zudem ist die Beklagte für ihre Behauptung, dass der Kläger trotz der vermeintlichen Bedenkenhinweise auf einer aus ihrer Sicht untauglichen Ausführung bestanden habe, beweisfällig geblieben. Nachdem der Kläger bestritten hat, von der Beklagten darauf hingewiesen worden zu sein, dass für die angestrebte Verbesserung des Stallklimas auch die Parameter der Abluftsystems hätten verändert werden müssen, um eine Erhöhung der Luftraten zu erzielen, hätte die Beklagte für die von ihr behauptete Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten Beweis antreten müssen, was sie jedoch weder erst- noch zweitinstanzlich getan hat. Dieser Umstand geht dabei zu ihren Lasten, weil sie unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass für den Fall einer Zweck- und Funktionsverfehlung des Werks dieser Umstand auf bindende Anordnung des Bestellers zurückzuführen und sie ihren Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist (BGH, Urteil v. 29. September 2011 – VII ZR 87/11, juris-Rn. 14).
bbb) Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt daher ein Werkmangel vor, für den die Beklagte einzustehen hat, wenn die von ihr vorgenommenen Werkleistungen nicht zu einem funktionstauglichen, dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprechenden Gesamtlüftungssystem geführt haben.
Hiervon ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen.
(1) Zwar begründet sich eine Funktionsuntauglichkeit oder -einschränkung des Lüftungssystems nicht durch die von der Beklagten erstellte Zuluftkonditionierung mit Warmluft.
Denn anders als der Kläger meint, lässt sich nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht als erwiesen ansehen, dass sich das von der Beklagten gewählte System der Zuluftkonditionierung durch Warmlufterzeugung mittels der Wickelfalzrohre deswegen als ungeeignet erwies, weil sich hierdurch mangels Vorliegens einer ausreichend langen Mischstrecke keine genügend homogene Mischtemperatur aus der kalten Außenluft und der vorgeheizten Warmluft bilden konnte und somit Kaltluft auf die Tiere in den Abteilungen „niederfiel“.
Soweit der Sachverständige hiervon in seinem Gutachten vom 22. März 2015 (dort Seite 39) zunächst ausgegangen ist, hat er seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 13. November 2011 (dort Seite 4) sowie anlässlich seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 14. Juni 2018 (Bl. 113 d. A.) wieder relativiert.
Danach habe es sich bei seiner Beurteilung im Gutachten vom 22. März 2015 um eine lediglich theoretische Beurteilung der baulichen Gegebenheiten gehandelt. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Beklagten, wonach die Frischluftöffnungsklappen im Winter geschlossen seien bzw. die Zuluft durch die Konvektoren vorgeheizt werde, bestehe jedenfalls die Möglichkeit einer ausreichend homogenen Erwärmung, so dass in den einzelnen Abteilen bei den Tieren keine Kaltluftsträhnen ankämen. Zwar sei der Vorraum für die Zuluft in den Abteilen 5 und 6 nicht ausreichend groß genug, weswegen die Zeit für eine Erwärmung der an den Wickelfalzrohren vorbeiziehenden Frischluft nur relativ kurz sei. Umgekehrt müsse aber auch berücksichtigt werden, dass aus den Wickelfalzrohren selbst erwärmte Luft ausströme.
Im Ergebnis ist der Sachverständige daher zu der Bewertung gelangt, dass sich nicht feststellen lasse, dass die Entscheidung der Beklagten für ein System einer Vorwärmung der Temperatur über Wickelfalzrohre falsch gewesen sei.
(2) Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen lässt sich auch nicht als erwiesen ansehen, dass der Werkerfolg an einer fehlerhaften Dimensionierung des von der Beklagten erstellten Zuluftsystems bzw. des von ihr vorgefundenen und in ihre Arbeiten ohne weitere Veränderungen mit einbezogenen Abluftsystems scheiterte und die Werkleistung der Beklagten deswegen mangelhaft wäre.
Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 22. März 2015 festgestellt, dass die Luftwechselrate in allen fünf Ställen unter den Vorgaben der DIN 18910 gelegen habe. Als Grund hierfür hat er jedoch weder Planungsfehler der Beklagten bei der Konzeption der von ihr in die einzelnen Ställe eingebauten Zuluft-Porenfläche im Deckenbereich und dem hierdurch erreichten Luftdurchsatz feststellen können, noch eine zu geringe Dimensionierung der Abluftkanäle.
Insoweit war zwar nach seinen Ausführungen das Zurückbleiben der Luftwechselrate hinter den Normvorgaben auf Probleme im Abluftbereich zurückzuführen. Als mögliche Ursache für die von ihm festgestellten Defizite im Abluftbereich hat er auf Seite 29 seines Gutachtens vom 22. März 2015 allerdings neben der Stallbelegung und dem Ziehen von Falschluft infolge von Undichtigkeiten vor allem eine Verschmutzung der Zu- und Abluftkanäle in Betracht gezogen.
Anhaltspunkte dafür, dass auch ohne diese, ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Klägers anzulastenden Verschmutzungen das Abluftsystem von seiner Leistungsfähigkeit her außer Stande gewesen wäre, einen Luftaustausch in der von der DIN 18910 vorgesehenen Größenordnung von 79 m³ pro Stunde und Tier zu bewerkstelligen, ergeben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es daher darauf nicht weiter an, ob die Beklagte im Hinblick auf die von ihr geschuldete Funktionstauglichkeit des Lüftungssystems solche Faktoren wie die Art der Stallbelegung und bauliche Unzulänglichkeiten des Gebäudekomplexes in Form von Undichtigkeiten, die die Abluftrate offensichtlich mit beeinflussen, bei ihren Planungen ggf. nicht ausreichend berücksichtigt hat.
(3) Ein Werkmangel ergibt sich aber daraus, dass die Beklagte ein System lüftungstechnisch gekoppelter Ställe konstruiert bzw. übernommen hat, ohne den Kläger auf die damit verbundenen Unzulänglichkeiten und Probleme eingehend hinzuweisen.
Nach den gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B. in seinem Ergänzungsgutachten vom 29. November 2015 (dort S. 6 f.) entsprach es bereits im Jahr 2007 nicht mehr dem Stand der Technik, Ställe und Gebäudeteile mit unterschiedlicher Nutzungsgröße und verschiedenem Zuschnitt wie im Fall der klägerischen Mastanlage lüftungstechnisch zu einer funktionellen Einheit zusammenzufassen.
Grund hierfür war nach seinen Erläuterungen der Umstand, dass aufgrund der sich in den einzelnen Bereichen ergebenden unterschiedlichen Strömungs- und Druckverhältnisse die Schaffung eines homogenen Stallklimas nicht oder nur unter erheblich erschwerten Voraussetzungen durch Eingriff in die mechanischen Voreinstellungen oder den Klimacomputer einer solchen Anlage möglich gewesen sei. Denn das Klima und die Luftwechselrate in den einzelnen Abteilen solcher Ställe hätten sich völlig unterschiedlich entwickeln und wiederum unterschiedliche Impulse an die Abluftventilatoren abgeben können, die sich dann gegenseitig hätten beeinflussen oder ausspielen können. Dabei sei der Stallbetreiber häufig gar nicht in der Lage, die voneinander erheblich abweichenden Dimensionierungsmaßstäbe der Zuluft zu erkennen und diesen angemessen gegenzusteuern, wodurch wiederum für die Tiergesundheit negative Zugluftzustände entstehen könnten (vgl. Gutachten v. 22. März 2015, Seite 28).
Auch im vorliegenden Fall begründeten sich nach den Feststellungen des Sachverständigen aus den wegen der unterschiedlichen Volumenströme und damit verbundenen Systemdrücke ergebenden unterschiedlichen Luftverhältnisse und deren schwer zu erkennenden Abhängigkeit von äußeren Faktoren wie Windrichtung und Außentemperatur sowie inneren Faktoren wie dem Stallklima der einzelnen Ställe zwar theoretisch lösbare, praktisch aber nur schwer in den Griff zu bekommenden Probleme (vgl. Seite 34 seines Gutachtens v. 22. März 2015). Eine Folge hiervon war nach seinen Angaben beispielsweise der im hinteren Bereich der Abteile 5 und 6 vergleichsweise geringe Luftaustausch, weil die Frischluftzufuhr auch hier wie für die Abteile 1 bis 3 aus dem zentralen Zuluftkanal erfolgte, aufgrund der Länge der Abteile 5 und 6 aber lange und verwinkelte Wege überbrücken musste, um in den Tierbereich zu gelangen (vgl. Ergänzungsgutachten v. 29. November 2015, Seite 5).
Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte daher entgegen ihren im Verhandlungstermin vor dem Senat geltend gemachten Einwänden nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger an die von ihr vorgegebenen Einstellungen des Klimacomputers nicht gehalten oder diese ständig verändert habe. Denn unter Berücksichtigung der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinen vorgenannten Gutachten war ein solche Vorgehensweise in Reaktion auf „überlagernde Witterungseinflüsse“ für ein homogenes Stallklima gerade geboten, mit dem „mit normalem, betreibertypischen Aufwand erreichbaren Erkenntnisgewinn“ aber im Regelfall nicht umsetzbar.
Reicht jedoch, wie auch im Fall des Klägers, der „mit normalem, betreibertypischen Aufwand erreichbare Erkenntnisgewinn“ nicht aus, um das Stallklima mittels der installierten Lüftungsanlage in einem solchen heterogenen Stallkomplex verlässlich einzuordnen (Ergänzungsgutachten vom 13. November 2017, S. 6), liegt kein funktionstaugliches Werk vor. Denn ein Lüftungssystem, dass praktisch ständig nachkorrigiert werden muss, bei dem die Nachkorrektur aber die Leistungskapazitäten eines durchschnittlichen Anlagenbetreibers übersteigt, entspricht weder der vertraglich vereinbarten, noch der üblicherweise nach Art des Werkes erwarteten Beschaffenheit.
Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte entweder eine lüftungstechnische Kopplung der Ställe 1 bis 3 mit den Ställen 5 und 6 vermeiden müssen, um zu verhindern, dass es durch die Verbindung zu gegenseitigen Beeinflussungen der klimatischen Verhältnisse in den einzelnen Abteilungen kommen konnte, oder aber jedenfalls den Kläger über die mit den von ihr durchgeführten Umbaumaßnahmen entstehenden bzw. fortbestehenden Probleme und die Zweifelhaftigkeit des damit angestrebten Werkerfolgs informieren müssen.
Da sie beides unstreitig nicht getan hat, war die von ihr erbrachte Werkleistung mangelhaft im Sinne von § 633 BGB.
b) Dem Kläger stand auch ein Recht zur Selbstvornahme gemäß § 637 Abs. 1 BGB zu.
Das Recht zur Selbstvornahme erfordert, dass der Besteller einen Nacherfüllungsanspruch gegen den Unternehmer besitzt und diesem erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Da das von der Beklagten erstellte bzw. veränderte Lüftungssystem unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen mangelhaft war, hatte der Kläger einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Verschaffung eines mangelfreien Werks. Diesen Anspruch hat er mit Schreiben vom 23. Januar 2008 (Anlage A 5, Bl. 40 der Akten des selbständigen Beweisverfahrens) sowie erneut mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 1. März 2012 (Anlage A 9, Bl. 46, 46 R der Akten des selbständigen Beweisverfahrens) gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Nachbesserungsarbeiten hat die Beklagte über die im April 2008 durchgeführten Änderungen hinaus nach ihren eigenen Angaben in der Klageerwiderung nicht erbracht. Die ihr mit dem vorgenannten Schreiben des seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers gesetzte Frist zur Vornahme der Mängelbeseitigung bis zum 16. März 2012 hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen. Damit stand dem Kläger ein Recht zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung zu.
c) Der Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz für die Kosten der Mangelbeseitigung ist auch nicht verjährt.
aa) Maßgeblich für die Verjährung des klägerischen Anspruchs ist die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634 a Nr. 2 BGB. Denn bei den hier streitgegenständlichen Umbauten an der Lüftungsanlage der Stallgebäude handelte es sich um „Arbeiten bei einem Bauwerk“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift.
Unter einem Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen, wobei die Verbindung mit dem Erdboden auch durch die eigene Schwere der Sache bewirkt sein kann (Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 634a, Rn. 20). Auch technische Anlagen, die als solche kein Bauwerk sind, können dies durch die Integration in ein Bauwerk werden (BGH NJW 1997, 1982; BB 1997, 2394; NJW-RR 1998, 89; NJW 1999, 2434).
So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.
Zwar handelt es sich bei einer Lüftungsanlage und erst recht bei nur einzelnen Bestandteilen davon lediglich um technische Anlagen und keine Bauwerke. Ist jedoch die Anlage für das Gebäude und das darin betriebene Gewerbe von wesentlicher Bedeutung und mit dem Gebäude eng und auf Dauer verbunden, ist ihr Einbau den Arbeiten bei Bauwerken zuzurechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise für den Einbau einer Klimaanlage in einem Druckereigebäude (BGH VII ZR 217/71, BauR 1974, 57, 58) oder einer Komponente einer Filteranlage in einem Schwimmbad (BGH VII ZR 345/88, BauR 1990, 603, 604) entschieden.
Entsprechendes muss daher auch für die Lüftungsanlage oder einzelnen Komponenten davon in einem Schweinemastbetrieb gelten. Denn auch hier ist die Lüftungsanlage nicht bloß in den Stallgebäuden untergebracht, sondern sie besitzt eine Funktion für die Gebäude wie die Klimaanlage in der Druckerei oder die Filteranlage im Schwimmbad. Damit handelt es sich bei der Errichtung oder Veränderung der Lüftungsanlage um Arbeiten am Bauwerk.
bb) Der Lauf der fünfjähren Verjährungsfrist des § 634a BGB begann im Streitfall mit der Abnahme der Werkleistungen der Beklagten durch den Kläger, wobei davon auszugehen ist, dass eine solche Abnahme spätestens im Juli 2007 erfolgt ist.
Nach den vom Kläger im selbständigen Beweisverfahren vorgelegten Rechnungen waren die Arbeiten der Beklagten an der Lüftungsanlage nämlich bereits seit Mitte Mai 2007 abgeschlossen, der Kläger hat unstreitig alle Rechnungen zeitnah vollständig bezahlt und die Ställe mit dem von der Beklagten eingebauten Belüftungssystem auch alsbald in Betrieb genommen.
Dementsprechend begann die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a BGB somit am 1. August 2007 zu laufen und wäre am 31. Juli 2012 abgelaufen gewesen.
Allerdings war der Lauf der Verjährungsfrist durch die Verhandlungen über die Mängelbeseitigung nach der Mängelrüge des Klägers vom 23. Januar 2008 bis zu den Arbeiten der Beklagten im April 2008 für maximal drei Monate gehemmt.
Ferner kam es durch das vom Kläger eingeleitete selbständige Beweisverfahren in der Zeit zwischen dem 10. April 2012 – dem Tag der Zustellung des Antrags an die Beklagte – und dem 19. April 2016 – der Anhörung des Sachverständigen durch das Landgericht – zu einer weiteren Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB für einen Zeitraum von 4 Jahren und 9 Tagen.
Schließlich begründete sich nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens am 19. April 2016 ein weiterer Hemmungszeitraum nach § 204 Abs. 2 BGB für die Dauer von sechs Monaten bis zum 19. Oktober 2016.
Dementsprechend hätte der Lauf der Verjährungsfrist frühestens am 20. Oktober 2016 wieder einsetzen können, was unter Berücksichtigung der dreimonatigen Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen und der damit am 10. April 2012 noch offenen restlichen Laufzeit der Verjährungsfrist von sechs Monaten und 20 Tagen zur Folge gehabt hätte, dass Verjährung mit Ablauf des 9. Mai 2017 eingetreten wäre.
Allerdings hatte der Kläger bereits am 27. September 2016 seine auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung eines Kostenvorschusses von 24.000 € und Feststellung einer Erstattungspflicht für etwaige weitere notwendige Kosten zur Mängelbeseitigung abzielende Klage beim Landgericht eingereicht, die dem Beklagtenvertreter am 18. Oktober 2016 zugestellt wurde (vgl. Bl. 9 d. A.). Damit war zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten noch nicht verjährt.
Auch im weiteren Verlauf konnte keine Verjährung des vorgenannten Anspruchs eintreten, weil der Lauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut gehemmt war und bis heute gehemmt ist. Vor diesem Hintergrund scheitert das Begehren des Klägers auf Erstattung des ihm entstandenen Mängelbeseitigungsaufwands nicht an einer fehlenden Durchsetzbarkeit wegen Zeitablaufs.
d) Zwar lässt sich derzeit noch nicht abschließend feststellen, in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die erfolgte Mängelbeseitigung im Wege der Umrüstung des Lüftungssystems auf eine sog. „Ganglüftung“ zusteht. Denn insoweit folgt aus dem Umstand, dass für die Umrüstung des Stallgebäudes durch die L. KG unstreitig Kosten in Höhe von 45.508,16 € (brutto) angefallen sind, nicht automatisch, dass der Kläger auch Aufwendungsersatz in dieser Höhe von der Beklagten beanspruchen kann.
Da sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz auf die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen beschränkt, hat der Besteller nämlich die Kosten für solche Leistungen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen (z.B. nach dem Leistungsverzeichnis) nicht schuldet, die aber für eine ordnungsgemäße Ausführung des Werks, insbesondere seine Funktionstauglichkeit, erforderlich sind, grundsätzlich selbst zu tragen.
Zwar bleibt der Unternehmer, wenn er einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis (Pauschalpreis) versprochen hat, an seine Zusage auch dann gebunden, wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart als unzureichend erweist und aufwendigere Maßnahmen erforderlich werden (BGH, Urteil v. 25. Januar 2007 – VII ZR 41/06, juris-Rn. 16; derss., Urteil v. 17. Mai 1984 – VII ZR 169/82, juris-Rn. 21). Richtet sich die Kalkulation des Unternehmers dagegen nicht allein nach seinen Vorstellungen, sondern in erster Line nach dem Leistungsverzeichnis des Bestellers, so umfasst der vereinbarte Preis die Werkleistung nur in der jeweils angegebenen Größe, Güte und Herstellungsart. Notwendig werdende Zusatzarbeiten sind gesondert zu vergüten. Entsprechendes gilt dabei auch dann, wenn – wie im hier zu entscheidenden Fall – die Vertragsparteien auf Anregung des Auftragnehmers nicht nur den Leistungserfolg, sondern eine ganz bestimmte Ausführungsführungsart ausdrücklich zum Auftragsgegenstand gemacht haben (BGH, Urteil v. 17. Mai 1984 – VII ZR 169/82, juris-Rn. 21). Die dem Auftragnehmer bei mangelfreier Leistung für die erforderlichen Zusatzarbeiten zustehende Zusatzvergütung kann dann im Rahmen der Gewährleistung als „Sowieso-Kosten“ berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 – VII ZR 202/04, juris-Rn. 25).
Dieser Grundsatz greift dabei auch dann, wenn eine vertragsgemäße Herstellung eines funktionstauglichen Werks im Wege der vereinbarten Leistungsart nicht möglich und es deswegen auf andere Art und Weise zu errichten ist oder sich in Folge des Auftretens von Mängeln und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass eine andere Maßnahme zweckmäßiger ist, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen. Zwar kann der Besteller in einem solchen Fall auch andere Maßnahmen als die vertraglich vorgesehenen Leistungen als Mängelbeseitigungskosten abrechnen; dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass er gleichwohl verpflichtet ist, im Wege der Vorteilsausgleichung Kosten für solche Arbeiten zu übernehmen, die auch bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung durch den Unternehmer von Anfang an angefallen wären (vgl. BGH, Urteil v. 21. November 2013 – VII ZR 275/12, NZBau 2014, 160).
Vor diesem Hintergrund kann daher im hier zu entscheidenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass in den Rechnungen der L. KG für die Umrüstung der Stallgebäude auf eine „Ganglüftung“ ersichtlich diverse Positionen enthalten sind, die der Kläger für den Fall einer von Anfang an mangelfreien Errichtung der Lüftungsanlage in dieser Form durch die Beklagte ohnehin hätte bezahlen müssen.
Um welche Positionen es sich dabei im Einzelnen handelt und in welcher Höhe sich daraus Abzüge für Sowieso-Kosten ergeben, wird sich nur durch weitere Sachverhaltsaufklärung in Form der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens feststellen lassen.
Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass gleichwohl bereits jetzt feststeht, dass dem Kläger jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der für die Umrüstung des mangelhaften Lüftungssystems auf eine „Ganglüftung“ entstandenen Aufwendungen zusteht, weil es sich hierbei um eine vertretbare Maßnahme der Mangelbeseitigung gehandelt hat.
aa) Im Fall einer mangelhaften Werkleistung sind vom Auftragnehmer diejenigen Kosten zu erstatten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich waren.
Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss.
Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt dabei vom Einzelfall ab. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.
Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist. Einen überhöhten Preis kann er auch dann akzeptieren, wenn ihm keine andere Wahl bleibt, etwa weil die Sache dringend ist.
Hat der Auftraggeber sich sachverständig beraten lassen, so kann er Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand (BGH, Urteil v. 25. Juni 2015 – VII ZR 220/14, juris-Rn. 68 m. w. N.).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Senat nach nochmaliger Beratung unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands, insbesondere auch des Inhalts der mündlichen Verhandlung, davon überzeugt, dass die vom Kläger vorgenommene Systemumstellung eine vertretbare, d.h. geeignete und erfolgversprechende Form zur Beseitigung der dem Werk der Beklagten anhaftenden Mängel war und die Beklagte deswegen verpflichtet ist, die mit dieser Maßnahme einhergehenden Kosten zu tragen, soweit es sich nicht um Sowieso-Kosten handelt.
Nach der im Ergebnis unstreitig gebliebenen Erörterung im Verhandlungstermin vor dem Senat und dem auch schon zuvor schriftsätzlich erfolgten Vorbringen des Klägers hat sich dieser unter sachverständiger Beratung durch den Sachverständigen Dr. Ing. Krause für die Systemumstellung auf eine „Ganglüftung“ entschieden, wodurch nach seinen Angaben die zuvor bestehenden Lüftungsprobleme zu seiner Zufriedenheit beseitigt wurden.
Dass es sich hierbei um ein Lüftungssystem handelt, das unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen der klägerischen Stallanlagen geeignet ist, eine funktional ausreichende Belüftung zu schaffen, hat auch die Beklagte nicht in Abrede genommen. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechende Nachfrage erklärt hat, sie bestreite gleichwohl, dass es sich bei dem Umbau der Lüftungsanlage um eine vertretbare Maßnahme der Mangelbeseitigung gehandelt habe, war dieses Bestreiten ohne Substanz und ist deswegen unbeachtlich. Denn die Beklagte hat in diesem Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass das alte Lüftungssystem mit dem neuen nicht vergleichbar sei und ohne bauliche Veränderungen nicht habe umgesetzt werden können. Diese Einwände betreffen aber nur die Höhe des Anspruchs, während sie die Frage der Eignung der gewählten Mangelbeseitigungsmaßnahme hingegen unberührt lassen.
Dass die Umrüstung auf ein „Ganglüftungssystem“ eine technisch sinnvolle und damit vertretbare Schadensbeseitigungsmaßnahme darstellt, wird auch durch die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht widerlegt.
Dieser hatte in Bezug auf die Frage der Mängelbeseitigung zwar ersichtlich vorrangig eine Nachbesserung im Bereich des Steuerungssystems vor Augen, und zwar offenbar in Form einer Optimierung der messtechnischen Erfassung des jeweiligen Ist-Stallklimas, um hieraus eine dezidiertere, den jeweiligen Belegungs- und Witterungsverhältnissen angemessene Einstellungsregelung zu erreichen. So ergibt es sich jedenfalls aus den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 (dort Seite 7; in diese Richtung ging auch schon der Vorschlag auf S. 41 im Gutachten vom 22. März 2015).
Welche konkreten Maßnahmen hierzu aus seiner Sicht erforderlich gewesen wären, lässt sich seinen Erläuterungen allerdings nicht entnehmen.
Hinzu kommt, dass sich in seinen Ausführungen durchgängig der Hinweis findet, dass aufgrund des heterogenen Stallaufbaus und der gekoppelten Luftführung für alle Abteile des Stalls selbst bei Nachoptimierung des von der Beklagten erstellten Lüftungssystems nur allenfalls ein Kompromiss, also eine unter den gegebenen Verhältnissen bestmögliche Funktionskombination erzielt werden könne. Vor diesem Hintergrund ist daher zweifelhaft, ob ein funktionstaugliches Werk lediglich durch eine Nachbesserung im Steuerbereich überhaupt zu erzielen gewesen wäre, was nach Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht der Fall war. Denn diese hat durch ihren Geschäftsführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23. März 2017 (Verhandlungsprotokoll Bl. 44 f. d. A.) ausdrücklich klarstellen lassen, dass nach ihrer Auffassung eine Umsetzung der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgesehenen Nachbesserungen im Steuerungsbereich technisch überhaupt nicht möglich sei.
Unter diesen Voraussetzungen bestehen daher für den Senat keine Zweifel, dass die Umstellung auf ein Ganglüftungssystem durch die L. KG eine jedenfalls vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung darstellte und deswegen die hierfür erforderlichen Aufwendungen, soweit sie zur Mängelbeseitigung notwendig waren, von der Beklagten dem Kläger zu erstatten sind.
cc) Dass sich hieraus irgendein Betrag zugunsten des Klägers ergibt, kann dabei nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, da allenfalls die in den Rechnungen der L. KG ausgewiesenen Kostenpositionen für Umbau- oder Erneuerungsmaßnahmen des Abluftsystems und für vorbereitende Maßnahmen für eine bauliche Umrüstung der Ställe zum Einbau der „Ganglüftung“ als Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen wären.
Damit liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO) vor. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist sowohl nach Grund als auch nach Betrag streitig. Dem Grunde nach ist die Sache nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme entscheidungsreif. Es ist – wie ausgeführt – auch wahrscheinlich, dass ein Anspruch des Klägers in irgendeiner Höhe besteht.
Da zur Ermittlung der Anspruchshöhe noch eine – wiederum umfängliche – Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich ist, hat der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auf den übereinstimmenden Hilfsantrag beider Parteien zur Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht Stade zurückzuverweisen.
Die Durchführung des mit einer Beweisaufnahme verbundenen Betragsverfahrens vor dem Landgericht erscheint dabei nicht nur wegen des Umfangs der weiteren Beweisaufnahme, sondern auch deswegen geboten, weil den Parteien andernfalls, würde der Senat das Betragsverfahren selbst durchführen, eine Tatsacheninstanz verloren ginge.
4. Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil dem Beklagtenvertreter die klägerischen Schriftsätze vom 5. und 18. Februar 2019 eine Woche vor dem Termin und damit rechtzeitig vorlagen. Außerdem enthalten sie kein für die Entscheidung des Senats erhebliches neues tatsächliches Vorbringen.
II.
Ohne Erfolg verbleibt dagegen die Berufung des Klägers, soweit er mit dieser seinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB für ihm durch die mangelhafte Werkleistung der Beklagten im Zeitraum zwischen 2007 und 2018 vermeintlich entstandene Folgeschäden am Tierbestand und seinem Vermögen weiterverfolgt (Berufungsantrag zu 2).
1. Zwar begründet sich durch eine mangelhafte Werkleistung des Unternehmers zugleich auch eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung seiner Pflichten aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Werkvertragsverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB, die im Regelfall die Folgen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auslöst (Sprau, in: Palandt BGB, a. a. O, § 634 Rn. 1).
2. Dies führt aber im Streitfall nicht dazu, dass der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 2 durchdringen könnte.
a) Dabei steht vorliegend einem Erfolg der Berufung schon der Umstand entgegen, dass die vom Kläger mit der Berufungsbegründung weiterverfolgte Teilklage vom 13. Juni 2018 über 1.000 € von Anfang an unzulässig war.
Da sich der mit der Teilklage geltend gemachte Gesamtschaden aus verschiedenen Schadenspositionen – Energiekosten, Tierarzt- und Medikamentenkosten, Mehrkosten für Futter und Mindereinnahmen für ein geringeres Mast-End-Gewicht der Schweine – zusammensetzt, die zudem über einen Zeitraum von rund 10 Jahren aufgelaufen sein sollen, hätte es einer Zuordnung des eingeklagten Teilbetrags zu den einzelnen Schadenspositionen bedurft, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO zu genügen.
Vor diesem Hintergrund kann vom Vorliegen einer zulässigen Klage hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers auf Schadensersatz für Mangelfolgeschäden überhaupt erstmals mit Einreichung des Schriftsatzes vom 16. November 2018 ausgegangen werden, da hiermit nunmehr ersichtlich für jede Schadensposition 75 % des auf sie nach der Aufstellung der Unternehmensberatung für R.- u. S. H.-W. e.V. entfallenden Einzelbetrags geltend gemacht werden soll.
Diese „Nachbesserung“ in der Berufungsinstanz ändert aber an der ursprünglichen Unzulässigkeit der Klage in erster Instanz nichts, weswegen ein sich gegen ihre Abweisung durch das erstinstanzliche Gericht wendendes Rechtsmittel schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.
b) Dabei kann offenbleiben, ob sich durch die erstmals zweitinstanzlich hinreichend bestimmte Geltendmachung von Schadensersatzansprüche für Mangelfolgeschäden eine wirksame Klageänderung in der Berufungsinstanz begründet.
Hierauf kommt es schon deswegen nicht an, weil das Bestehen von Ersatzansprüchen des Klägers für Mangelfolgeschäden gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB bereits zweifelhaft ist, sich derartige Ansprüche aber jedenfalls nicht mehr durchsetzen lassen.
aa) So sind nach den in den Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 8. Januar 2007 sowie 6. März 2007 (Anlage A 2 der Akten des selbständigen Beweisverfahrens) enthaltenen Lieferbedingungen der Beklagten Schadensersatzansprüche für „Folgeschäden, Betriebsverluste, entgangene Gewinne usw. im Fall von fahrlässigem Verschulden ausgeschlossen“.
Soweit diese Klausel auch auf das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung finden sollte, wofür spricht, dass der Kläger Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und sich damit eine AGB-rechtliche Vereinbarkeit der vorgenannten Bestimmung nur nach Maßgabe des § 307 BGB zu beurteilen hätte, läge somit schon von Vornherein ein wirksamer, vertraglich vereinbarter Ausschluss einer Haftung der Beklagten für die vom Kläger geltend gemachten Schäden an seinem Vermögen und Tierbestand vor.
bb) Hinzu kommt, dass der Kläger – auch im Rahmen seiner Berufungsbegründung – den von ihm verfolgten Anspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig dargetan hat.
Der von ihm erfolgte Verweis auf das Zahlenwerk in der Aufstellung der Unternehmensberatung für R.- u. S. H.-W. e.V. genügt dazu nicht ansatzweise.
Vielmehr hätte der Kläger – für jedes Jahr seit 2007 gesondert – zur Belegung der einzelnen Stallabteile, dem Futter- und Medikamentenverbrauch, dem Umfang der erkrankten Tiere und der Art ihrer Erkrankung, der Entwicklung der Gewichtszunahme und der Höhe des Energieverbrauchs im Einzelnen vortragen müssen, ferner auch im Vergleich mit den Zahlen vor 2007 und nach Umstellung auf das System der „Ganglüftung“ im Jahr 2018.
Zudem hätte im Vergleich mit den Zahlen anderer Unternehmer nicht auf die generellen Durchschnittswerte abgestellt werden dürfen, um den sich aus dem Alter der klägerischen Ställe ergebenden, im Vergleich zu Ställen neuerer Bauweise nachteiligeren Bedingungen für die Mast der Tiere angemessen Rechnung zu tragen.
cc) Darüber hinaus lässt sich nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen – anders als der Kläger meint – auch eine Kausalität zwischen den Mängeln des von der Beklagten erstellten Lüftungssystems und den vom Kläger geltend gemachten Folgeschäden keineswegs als erwiesen ansehen.
Vielmehr ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen sowie dem dem Gutachten vom 29. November 2015 beigefügten Aufsatz aus der Schriftenreihe der S. L. f. L., dass für die Erkrankung der Tiere auch anderen Ursachen als dem Stallklima ein hohes Gewicht beizumessen ist.
dd) Entscheidend ist im Ergebnis aber, dass sich etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers – soweit solche bestanden haben sollten – sich jedenfalls nicht mehr durchsetzen lassen, weil sie mittlerweile verjährt sind.
aaa) Die mit Abnahme des Werks einsetzende fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch für auf §§ 634 Nr. 4, 280 BGB gestützte Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden (vgl. Sprau, in: Palandt BGB, a. a. O., § 634a Rn. 4).
Dementsprechend lief daher unter Berücksichtigung der sich aus den Verhandlungen der Parteien über Nachbesserungsmaßnahmen und der Dauer des selbständigen Beweisverfahrens ergebenden Hemmungstatbestände die Verjährung mit Ablauf des 9. Mai 2017 ab. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter B.3.c.bb. verwiesen.
bbb) Vor diesem Hintergrund war daher die erst mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 erhobene Teilklage zu spät, um noch eine Ablaufhemmung zu bewirken.
Hinzu kommt, dass die Teilklage eine Hemmung der einzelnen Ansprüche des Klägers nur für den Fall hätte herbeiführen können, wenn der Kläger eine entsprechende Aufgliederung bis zum Ende des Rechtstreits und zudem in unverjährter Zeit vorgenommen hätte.
Eine derartige Zuordnung des eingeklagten Betrages zu bestimmten Schadenspositionen ergibt sich jedoch erst aus der Berufungsbegründung in Verbindung mit dem klägerischen Schriftsatz vom 16. November 2018. Zu diesem Zeitpunkt war Verjährung jedoch schon längst eingetreten.
ccc) Auch der Klageerhebung vom 27. September/18. Oktober 2016 kam für die auf §§ 634 Nr. 4, 280 BGB gestützten Schadensersatzansprüche des Klägers keine Hemmungswirkung zu, weil sie sich auf Kostenvorschuss- bzw. Aufwendungsersatzansprüche beschränkte.
Zwar erstreckt sich gemäß § 213 BGB die Hemmungswirkung des § 204 BGB auf alle Ansprüche, die aus demselben Rechtsgrund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Dies ist für alle in § 634 BGB geregelten werkvertraglichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte anzunehmen, die auf demselben Mangel beruhen (BGH, Urteil v. 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08, juris-Rn. 49 m. w. N.). Dementsprechend hemmt daher die Klage auf Vorschuss auch die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz statt Leistung (Kniffka/Koeble, a. a. O., Teil 6 Rn. 122 m. w. N.).
Besteht aber ein Wahlrecht zwischen den Ansprüchen nicht, sondern bestehen diese von Vornherein nebeneinander, müssen diese jeweils gesondert gehemmt werden. Denn § 213 BGB setzt voraus, dass das eine Begehren das andere ausschließt (BGH, Urteil v. 3. März 2016 – IX ZB 33/14, juris-Rn. 41 m. w. N.).
Eben dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen Mangelfolgeschäden im Verhältnis zu Ansprüchen auf Vorschuss oder Aufwendungsersatz wegen Mangelbeseitigung nicht der Fall. Denn der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB besteht nicht alternativ zum Anspruch auf Vorschussleistung oder Aufwendungsersatz gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB, tritt also nicht an dessen Stelle, sondern besteht von Anfang an kumulativ neben dem Erfüllungsanspruch, so dass sich der Besteller nicht zu entscheiden braucht, welchen der Ansprüche er geltend machen will.
Unter diesen Voraussetzungen hätte es daher gesonderter geeigneter Maßnahmen durch den Kläger vor Eintritt der Verjährung – beispielsweise der Erhebung einer Klage auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige Mangelfolgeschäden – bedurft, um nach dem Ende des selbständigen Beweisverfahrens den Lauf der Verjährungsfrist weiter zu hemmen.
Derartige Maßnahmen hat der Kläger jedoch – zudem in unverjährter Zeit – nicht ergriffen.
eee) Entsprechendes gilt auch für etwaige deliktische Ansprüche, die sich allerdings nur auf die Verletzung oder Erkrankung einzelner Schweine stützen ließen, wozu es jedoch bereits an entsprechendem Vortrag fehlt.
Denn im Hinblick auf die sich aus §§ 195, 199 BGB ergebende dreijährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist wären auch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Schadensersatzansprüche verjährt, auch wenn der Kläger bis zum Jahr 2018 immer wieder neu hinzugekommene Schäden mit seiner Klage geltend machen will.
Im Fall von fortdauernden oder sich wiederholenden Schadensfolgen verjährt der Schadensersatzanspruch, soweit er wie auch hier nur auf eine pflichtwidrige Handlung gestützt wird, grundsätzlich einheitlich und sogar für erst in Zukunft entstehende Schäden, sobald ein erster Schadensbetrag im Wege einer (Feststellungs)Klage geltend gemacht werden kann (Grundsatz der Schadenseinheit, vgl. Ellenberger, in: Palandt BGB, a. a. O., § 199 Rn. 34).
Eine solche Klage wäre dem Kläger vorliegend bereits im Jahr 2008 möglich gewesen, weil er – wie sich aus seinem Schreiben vom 23. Januar 2008 (Anlage A 5, Bl. 40 des selbständigen Beweisverfahrens) ergibt – bereits seit dieser Zeit Kenntnis von den eine (etwaige) Ersatzpflicht der Beklagten begründenden Umständen hatte und der Eintritt eines Erstschadens als möglich voraussehbar war.
Vor diesem Hintergrund waren damit etwaige, sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebende Schadensersatzansprüche wegen durch die mangelhafte Werkleistung der Beklagten verursachte Folgeschäden bereits seit Ablauf des Jahres 2011 verjährt, so dass insoweit das erst im April 2012 eingeleitete selbständige Beweisverfahren mithin keine Hemmungswirkung mehr entfalten konnte.
3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger damit auch kein Anspruch auf die beanspruchten Prozesszinsen aus § 291 BGB zu.
C.
Die Entscheidung über die Kosten war dem Schlussurteil vorzubehalten. Das gilt auch für die Kosten des Berufungsverfahrens, weil erst nach Abschluss des Betragsverfahrens feststeht, in welchem Umfang die Berufung des Klägers endgültig Erfolg hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Das Urteil war im Hinblick auf § 775 Nr. 1, § 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und zwar ohne Abwendungsbefugnis (vgl. OLG München VersR 2011, 549, 550).
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.