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Fehlende Antrags- bzw. Klagebefugnis des Nachbarn wegen fernliegender Beeinträchtigung

Was dürfen Nachbarn gegen geplante Neubauten in ihrer Nähe tun? Anwohner befürchteten eine „erdrückende Wirkung“ durch drei geplante Wohnhäuser auf Nachbargrundstücken. Sie wollten deshalb die erteilten Baugenehmigungen gerichtlich stoppen lassen. Doch ihr Vorhaben scheiterte jetzt endgültig vor Gericht.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 B 192/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Datum: 07.03.2022
Aktenzeichen: 2 B 192/22
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Anwohner, die sich gegen Baugenehmigungen auf benachbarten Grundstücken wenden.
  • Beklagte: Die Behörde, die die Baugenehmigungen erteilt hat, sowie der Beigeladene (mutmaßlich der Bauherr/Entwickler der Gebäude), der an dem Verfahren beteiligt war.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Anwohner fechten Baugenehmigungen für mehrere Wohngebäude in der Nähe ihres Grundstücks an, da diese ihrer Ansicht nach störend wirken und das Verwaltungsgericht ihren Eilantrag abgewiesen hatte. Ihr Grundstück grenzt nicht direkt an, und ihr Haus ist etwa 50 Meter von den geplanten, bis zu 12 Meter hohen Gebäuden entfernt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts formell korrekt begründet war und ob die Anwohner objektiv darlegen konnten, durch die Bauvorhaben in ihren Rechten, insbesondere durch das Gebot der Rücksichtnahme, verletzt zu sein.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Anwohner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Die Anwohner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  • Begründung: Die Beschwerde war unzulässig, da sie die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte und sich nicht ausreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte. Zudem konnte keine objektive Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme festgestellt werden, da die Gebäude im Verhältnis zum Grundstück der Anwohner ausreichend weit entfernt und nicht außergewöhnlich hoch sind.
  • Folgen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigungen nicht vorläufig auszusetzen, bleibt bestehen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar, und die Anwohner müssen die Verfahrenskosten der Gegenseite tragen.

Der Fall vor Gericht


OVG NRW: Nachbarklage gegen Baugenehmigungen scheitert an formalen Hürden und fehlender Rechtsverletzung (Az. 2 B 192/22)

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die Beschwerde von Nachbarn gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts abgewiesen.

Nachbarn beobachten genehmigte kubusförmige Wohnhäuser (bis 12 m) in ruhiger deutschen Wohnsiedlung.
Genehmigung für kubusförmige Wohnhäuser bringt Nachbarschaftskonflikt und Baugenehmigungen in der Wohngegend. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Nachbarn hatten versucht, im Eilverfahren die Baugenehmigungen für drei neue Wohnhäuser auf benachbarten Grundstücken zu stoppen. Das OVG entschied jedoch, dass die Beschwerde bereits formal unzulässig war und zudem keine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere des Gebots der Rücksichtnahme, erkennbar sei.

Ausgangslage: Nachbarn wehren sich gegen drei neue Wohnhäuser in der Nähe

Im Zentrum des Rechtsstreits standen drei separate Baugenehmigungen, die von der zuständigen Behörde für die Errichtung von drei Wohngebäuden auf Grundstücken in der Nachbarschaft der beschwerdeführenden Anwohner erteilt wurden. Ein wichtiger Aspekt dabei war, dass die Grundstücke der Nachbarn nicht direkt an die Baugrundstücke angrenzen. Ihr eigenes Wohnhaus befindet sich in einer Entfernung von mindestens 50 Metern zu den geplanten Neubauten. Die geplanten Wohnhäuser sollen eine maximale Höhe von 12 Metern erreichen.

Die Nachbarn fühlten sich durch die geplanten Bauvorhaben gestört. Sie argumentierten, die Gebäude würden aufgrund ihrer Gestaltung („Kubus“) und Höhe wie ein Fremdkörper in der Umgebung wirken. Insbesondere befürchteten sie eine „Erdrückende Wirkung“ durch die neuen Bauten. Eine weitere Annahme der Nachbarn war offenbar, dass die Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich realisiert werden sollten, da sie den zugrundeliegenden Bebauungsplan (Nr. 73 der Gemeinde M.) für unwirksam hielten.

Das Verwaltungsgericht hatte sich in erster Instanz mit dem Fall befasst und den Eilantrag der Nachbarn abgewiesen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts lautete zusammengefasst: Unabhängig davon, ob der Bebauungsplan gültig ist oder nicht, liegt keine Verletzung der Rechte der Nachbarn vor. Gegen diesen Beschluss legten die Nachbarn Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Streitpunkt: Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch „erdrückende Wirkung“?

Der Kern des Streits aus Sicht der Nachbarn war die behauptete Verletzung ihrer Rechte durch die genehmigten Bauvorhaben. Sie stützten ihre Argumentation maßgeblich auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot verlangt, dass bei Bauvorhaben auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht genommen werden muss, soweit diese schutzwürdig sind. Die Nachbarn sahen dieses Gebot durch die vermeintlich massive Erscheinung und die Höhe der geplanten Gebäude verletzt, was sie mit dem Begriff der „erdrückenden Wirkung“ umschrieben. Sie befürchteten also eine unzumutbare optische Bedrängung durch die Neubauten, obwohl ihr eigenes Grundstück nicht direkt angrenzt und ein erheblicher Abstand besteht.

Formale Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 146 VwGO nicht erfüllt

Das Oberverwaltungsgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Hierbei gelten strenge formale Anforderungen, die in § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgelegt sind. Diese Vorschrift verlangt unter anderem, dass in der Beschwerdebegründung die Gründe dargelegt werden müssen, aus denen die Entscheidung der Vorinstanz (hier des Verwaltungsgerichts) geändert oder aufgehoben werden soll. Entscheidend ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer substantiiert mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Es reicht nicht aus, nur pauschal die eigene abweichende Meinung zu wiederholen.

OVG Entscheidung: Beschwerde der Nachbarn als unzulässig verworfen

Das OVG NRW kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde der Nachbarn diesen formalen Anforderungen nicht genügt und verwarf sie daher als unzulässig. Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass das Gericht sich inhaltlich gar nicht mehr umfassend mit den Argumenten der Nachbarn auseinandersetzen musste, da bereits die Hürde der Zulässigkeit nicht genommen wurde.

Gerichtliche Begründung: Fehlende Auseinandersetzung mit der Vorinstanz

Das Gericht begründete die Unzulässigkeit der Beschwerde damit, dass die Begründung der Nachbarn die Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO im Ansatz verfehlt habe. Aus der eingereichten Begründung lasse sich zwar erkennen, dass die Nachbarn die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (keine Rechtsverletzung unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans) für falsch oder zumindest „zweifelhaft“ hielten.

Allerdings, so das OVG, enthalte die Beschwerdebegründung keine sachlichen Gründe für diese Annahme. Die einzige konkrete Angabe sei die pauschale und „plakative Behauptung“, das Bauvorhaben wirke „aufgrund Kubus und Höhe wie ein Fremdkörper und hat eine erdrückende Wirkung“. Eine substantielle Auseinandersetzung mit der detaillierten Begründung des Verwaltungsgerichts, die sich über mehrere Seiten (Seite 7 bis 10) des erstinstanzlichen Beschlusses erstreckte, fehle jedoch vollständig. Die Nachbarn hätten nicht dargelegt, warum die Argumentation des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll.

Hilfsweise Prüfung: Keine objektive Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennbar

Obwohl die Beschwerde bereits unzulässig war, äußerte sich das OVG hilfsweise auch zur materiellen Rechtslage – also zur Frage, ob die Nachbarn tatsächlich in ihren Rechten verletzt sein könnten. Das Gericht stellte klar, dass selbst bei einer unterstellten Zulässigkeit der Beschwerde nicht einmal ansatzweise objektiv erkennbar sei, dass die Nachbarn durch die Bauvorhaben in ihrem Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt sein könnten.

Diese Einschätzung basierte auf den unstrittigen Fakten des Falles:

  1. Das Grundstück der Nachbarn grenzt nicht an die Grundstücke, auf denen gebaut werden soll.
  2. Das Wohnhaus der Nachbarn ist mindestens 50 Meter von den geplanten Gebäuden entfernt.
  3. Die geplanten Wohngebäude haben eine maximale Höhe von 12 Metern, was das Gericht als „nicht außergewöhnlich hoch“ einstufte.

Angesichts dieser Umstände sei eine unzumutbare Beeinträchtigung, wie die behauptete „erdrückende Wirkung“, objektiv nicht gegeben. Der große Abstand und die moderate Höhe der Gebäude schließen eine solche Wirkung nach Auffassung des Gerichts aus.

Entscheidende Faktoren: Großer Abstand und übliche Gebäudehöhe schließen Beeinträchtigung aus

Das Gericht betonte damit, dass für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Insbesondere der Abstand zwischen den Gebäuden spielt eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben eine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung auf ein Nachbargrundstück hat. Bei einem Abstand von 50 Metern und einer Gebäudehöhe von 12 Metern sei eine solche Wirkung im Regelfall ausgeschlossen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kommt unter solchen Bedingungen nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, für die hier keinerlei Anhaltspunkte vorlagen.

Bedeutung der (Un-)Wirksamkeit des Bebauungsplans für Nachbarrechte

Das OVG stellte zudem klar, dass sich an dieser Beurteilung auch dann nichts ändern würde, wenn die Annahme der Nachbarn zuträfe und der Bebauungsplan tatsächlich unwirksam wäre. Selbst wenn die Vorhaben rechtlich als Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu bewerten wären, würde dies nicht automatisch zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen. Die konkrete Situierung der Gebäude im Verhältnis zum Grundstück der Nachbarn – also der große Abstand, die Höhe und das Fehlen einer direkten Grenze – ließe auch in diesem Szenario keine unzumutbare Beeinträchtigung erkennen, die das Rücksichtnahmegebot verletzen würde. Die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans war somit für die Beurteilung der Nachbarrechte in diesem spezifischen Fall nicht entscheidend.

Das Gericht deutete sogar an, dass möglicherweise bereits die grundsätzliche Befugnis der Nachbarn, gegen die Baugenehmigungen zu klagen oder einen Eilantrag zu stellen (sogenannte Antrags- oder Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO), fraglich sein könnte. Dafür spreche „manches“, da die Möglichkeit einer tatsächlichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch die weit entfernten Baugenehmigungen sehr gering erschien. Die Entscheidung wurde jedoch letztlich auf die unzureichende Beschwerdebegründung gestützt.

Kostenentscheidung: Nachbarn tragen Verfahrenskosten und Anwaltskosten des Bauherrn

Als Konsequenz der Verwerfung der Beschwerde müssen die Nachbarn die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) des Bauherrn (im Urteil als „Beigeladener“ bezeichnet). Die Pflicht zur Übernahme der Kosten des Bauherrn begründete das Gericht damit, dass dieser im Beschwerdeverfahren selbst Anträge gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt habe. Dies entspreche der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nachbarn haften für die Kosten als Gesamtschuldner.

Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro

Das Gericht setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro fest. Der Streitwert ist die finanzielle Bemessungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Die Festsetzung erfolgte gemäß den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht stellte klar, dass die Nachbarn sich gegen drei eigenständige Baugenehmigungen gewandt hatten. Für jede dieser Genehmigungen sei im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen, was einen Gesamtstreitwert von 30.000 Euro ergeben hätte. Da es sich hier jedoch um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) handelte, wurde dieser Wert für das Beschwerdeverfahren halbiert, was zu den festgesetzten 15.000 Euro führte.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), womit das Verfahren für die Nachbarn in dieser Instanz endgültig abgeschlossen ist.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Nachbarklagen gegen Bauvorhaben nicht nur inhaltlich begründet sein müssen, sondern auch formale Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu erfüllen sind. Besonders bei größeren Abständen (hier 50 Meter) zwischen bestehendem Wohnhaus und geplanten Neubauten ist eine „erdrückende Wirkung“ objektiv kaum nachweisbar, selbst wenn die Neubauten bis zu 12 Meter hoch sind. Das Gebot der Rücksichtnahme wird nicht allein durch subjektives Empfinden der Nachbarn verletzt, sondern erfordert objektiv unzumutbare Beeinträchtigungen, die bei ausreichendem Abstand regelmäßig nicht vorliegen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „fehlende Antrags- bzw. Klagebefugnis“ im Zusammenhang mit Nachbarklagen?

Wenn Sie als Nachbar gegen ein Bauvorhaben vorgehen möchten, reicht es nicht immer aus, dass Sie sich tatsächlich gestört fühlen oder das neue Gebäude Ihnen nicht gefällt. Das deutsche Rechtssystem sieht vor, dass nicht jeder, der sich betroffen fühlt, automatisch vor Gericht ziehen kann. Hier kommt die sogenannte „Antrags- bzw. Klagebefugnis“ ins Spiel.

Diese Befugnis bedeutet im Kern: Sie müssen rechtlich dazu berechtigt sein, überhaupt einen Antrag (z.B. auf Baueinstellung) zu stellen oder eine Klage zu erheben. Im Zusammenhang mit Nachbarklagen bedeutet das, Sie können nur dann erfolgreich klagen, wenn Sie geltend machen können, dass das Bauvorhaben eigene, Ihnen zustehende Rechte verletzt oder voraussichtlich verletzen wird.

Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen einer tatsächlichen Beeinträchtigung und einer rechtlich relevanten Rechtsverletzung. Stellen Sie sich vor, Ihr Nachbar baut ein Haus, das Ihnen die Sicht auf einen Baum nimmt. Das ist eine tatsächliche Beeinträchtigung. Ob Sie deswegen klagen können, hängt aber davon ab, ob durch den Bau eine konkrete Vorschrift verletzt wird, die gerade Sie als Nachbar schützen soll.

Das Recht schützt Nachbarn vor bestimmten Beeinträchtigungen, die durch Bauvorhaben entstehen können. Diese Schutzvorschriften sind oft in Bauordnungen der Bundesländer oder in Bebauungsplänen zu finden. Beispiele hierfür sind Regelungen zu:

  • Abstandflächen (damit genug Licht und Luft zwischen Häusern ist und der Brandschutz gewährleistet ist)
  • Gebäudehöhen (damit das Nachbargrundstück nicht „erdrückt“ wird)
  • Lärm- oder Geruchsemissionen (obwohl das oft eher ein Thema für spätere Nutzung ist).

Wenn das Bauvorhaben gegen eine solche nachbarschützende Vorschrift verstößt, dann liegt eine potenzielle Verletzung Ihrer Rechte als Nachbar vor, und Sie haben in der Regel die Klagebefugnis. Wenn das Bauvorhaben zwar stört (z.B. weil es Ihnen optisch missfällt oder Ihre freie Sicht verändert, ohne dass eine Abstandsfläche verletzt wird), aber keine spezifische, Sie schützende Rechtsnorm verletzt, dann fehlt Ihnen oft die Klagebefugnis.

Fehlt die Klagebefugnis, wird Ihre Klage vom Gericht als „unzulässig“ abgewiesen. Das Gericht prüft dann gar nicht erst, ob das Bauvorhaben im Übrigen rechtmäßig ist. Die Klagebefugnis ist sozusagen die Eintrittskarte ins Gerichtsverfahren für Nachbarklagen. Sie stellt sicher, dass Gerichte sich nur mit Streitigkeiten befassen, bei denen der Kläger auch tatsächlich in eigenen Rechten betroffen ist, die das Gesetz schützen will.


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Was ist das „Gebot der Rücksichtnahme“ und wann greift es bei Bauvorhaben?

Das Gebot der Rücksichtnahme ist ein wichtiger Grundsatz im Baurecht. Es bedeutet, dass bei Bauvorhaben nicht nur die allgemeinen Bauvorschriften und Abstände eingehalten werden müssen, sondern auch die berechtigten Interessen der Nachbarn angemessen berücksichtigt werden müssen.

Dieser Grundsatz wird vor allem dann relevant, wenn eine Baubehörde über eine Baugenehmigung entscheidet. Die Behörde prüft dann nicht nur, ob das geplante Gebäude den Bebauungsplan und andere Regeln einhält, sondern auch, ob es den Nachbarn unzumutbar belastet.

Unzumutbar bedeutet hier mehr als nur eine leichte Beeinträchtigung. Es geht um Auswirkungen, die ein Nachbar im Sinne einer fairen Nachbarschaft nicht mehr hinnehmen muss, selbst wenn alle Grenzabstände formal eingehalten sind.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll sicherstellen, dass das Bauvorhaben sich in einer Weise in die Umgebung einfügt, die die Nachbarn nicht unverhältnismäßig stark belastet. Es ist immer eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Recht des Bauherrn zu bauen und dem Schutzbedürfnis der Nachbarn.

Typische Situationen, in denen das Gebot der Rücksichtnahme eine Rolle spielt, sind zum Beispiel:

  • Eine geplante Bebauung ist extrem massiv oder sehr hoch und steht ungewöhnlich nah an der Nachbargrenze, sodass sie das Gefühl vermittelt, den Nachbarn regelrecht zu „erdrücken“ (die sogenannte „erdrückende Wirkung“).
  • Das Bauvorhaben führt zu einer erheblichen Verschlechterung der Belichtung oder Belüftung auf dem Nachbargrundstück, die dessen Nutzung stark einschränkt.
  • Es entstehen durch das geplante Gebäude oder seine spezifische Nutzung unerträgliche Lärm-, Geruchs- oder Staubbelästigungen.
  • In seltenen Fällen können auch gravierende optische Beeinträchtigungen eine Rolle spielen, wenn sie das Maß des Üblichen weit überschreiten.

Kurz gesagt: Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt, dass bei Bauvorhaben nicht stur nach den Regeln gebaut wird, sondern auch darauf geachtet wird, dass die Nachbarn nicht über das erträgliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.


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Welche Rolle spielt die Entfernung zwischen Grundstücken bei Nachbarklagen?

Die Entfernung zwischen Ihrem Grundstück und einem geplanten Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück spielt eine wichtige Rolle bei der Frage, ob Sie als Nachbar durch das Bauvorhaben in Ihren Rechten verletzt werden könnten.

Stellen Sie sich vor, ein neues Gebäude wird errichtet. Die Auswirkungen dieses Gebäudes auf Ihr Grundstück – zum Beispiel in Bezug auf Schattenwurf, die Beeinträchtigung Ihrer Aussicht oder auch Lärm – sind in der Regel umso geringer, je größer die räumliche Distanz zwischen den Grundstücken ist.

Das Gesetz schützt Nachbarn vor unzulässigen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, hängt stark davon ab, wie intensiv die Auswirkungen auf Ihr Grundstück sind. Da die Intensität der Auswirkungen oft mit zunehmender Entfernung abnimmt, ist die Distanz ein bedeutender Faktor bei der Beurteilung, ob eine Störung rechtlich relevant ist oder nicht.

Es gibt im allgemeinen Nachbarrecht keine festen, starren Entfernungsangaben, ab denen automatisch keine Beeinträchtigung mehr vorliegt. Zwar können Bauordnungen in den Bundesländern bestimmte Abstandsflächen vorschreiben, die zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten sind. Eine Nachbarklage, die sich auf unzumutbare Beeinträchtigungen stützt, betrachtet jedoch die tatsächlichen Auswirkungen des konkreten Bauvorhabens auf Ihr Grundstück.

Deshalb wird jeder Fall individuell beurteilt. Bei dieser Bewertung werden neben der Entfernung auch alle anderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dazu zählen unter anderem die Art und Größe des Bauvorhabens, die Lage der Grundstücke, örtliche Besonderheiten, geltende Bebauungspläne oder spezifische Vorschriften (wie etwa zum Lärmschutz).

Für Sie bedeutet das: Eine größere Entfernung kann die Wahrscheinlichkeit verringern, dass eine Beeinträchtigung als rechtlich unzulässig eingestuft wird. Sie ist aber nur ein Kriterium von vielen bei der umfassenden Bewertung der Situation.


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Was bedeutet „erdrückende Wirkung“ im Baurecht und wann liegt sie vor?

Im Baurecht spricht man von einer „erdrückenden Wirkung“, wenn ein geplantes Bauvorhaben aufgrund seiner Höhe, Größe oder Gestaltung so wuchtig und massiv erscheint, dass es für das benachbarte Grundstück eine unzumutbare optische Bedrängung darstellt. Stellen Sie sich vor, ein sehr großes Gebäude wird direkt neben Ihrem Haus gebaut und erscheint aus Ihrer Perspektive wie eine hohe, bedrohliche Wand.

Was ist mit „erdrückender Wirkung“ gemeint?

Es geht dabei nicht darum, dass ein neues Gebäude einfach nur größer ist als das eigene. Entscheidend ist, ob das Bauwerk dem Nachbargrundstück sprichwörtlich „die Luft nimmt“ und das dortige Wohngefühl oder die Grundstücksnutzung in unerträglicher Weise beeinträchtigt. Dieser Gedanke spielt oft eine Rolle, wenn Nachbarn sich gegen die Baugenehmigung eines Vorhabens wehren.

Wann liegt eine erdrückende Wirkung vor?

Die Beurteilung, ob eine erdrückende Wirkung vorliegt, ist nicht pauschal möglich, sondern hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt keine festen Formeln oder Grenzwerte, die dies eindeutig bestimmen. Wichtige Faktoren, die bei der Prüfung berücksichtigt werden, sind unter anderem:

  • Die Dimensionen des Bauvorhabens: Wie hoch, breit und lang ist das Gebäude im Verhältnis zum Nachbargrundstück und der Umgebung?
  • Der Abstand zum Nachbargrundstück: Je näher das Gebäude an der Grundstücksgrenze steht, desto eher kann eine erdrückende Wirkung eintreten. Die Einhaltung von Grenzabständen ist wichtig, schützt aber nicht immer vollständig vor diesem Eindruck.
  • Die Art der Umgebungsbebauung: Passt sich das geplante Gebäude in die vorhandene Nachbarschaft ein, oder ragt es deutlich heraus und wirkt deplatziert? Ein hohes Gebäude in einem Gebiet mit überwiegend niedriger Bebauung kann schneller als erdrückend empfunden werden.
  • Die Topografie des Geländes: Auch die Hanglage oder andere Besonderheiten des Geländes können eine Rolle spielen.
  • Die konkrete Gestaltung: Auch die Form, Materialwahl und Gliederung der Fassade können den optischen Eindruck beeinflussen.

Gerichte und Baubehörden prüfen anhand dieser Kriterien, ob die Beeinträchtigung für den Nachbarn das zumutbare Maß überschreitet. Es muss eine erhebliche und unerträgliche Einengung des Wohn- und Lebensgefühls vorliegen, die über die üblichen Nachteile hinausgeht, die mit einer dichteren Bebauung verbunden sein können.


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Was sind die formalen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beschwerde gegen eine Baugenehmigung?

Wenn Sie als Nachbar mit einer Baugenehmigung nicht einverstanden sind, reicht es nicht immer aus, nur in seinen Rechten verletzt zu sein. Um eine Baugenehmigung erfolgreich anzufechten, müssen Sie auch bestimmte formale Regeln beachten. Diese Regeln sind gesetzlich festgelegt und stellen sicher, dass das Verfahren geordnet abläuft.

Einhaltung von Fristen

Eine der wichtigsten formalen Voraussetzungen ist die Einhaltung von Fristen. Nachdem die Baugenehmigung dem Nachbarn bekannt gegeben wurde (oft durch Zustellung oder Aushang am Baugrundstück), beginnt eine sehr kurze Frist zu laufen, um dagegen vorzugehen. In der Regel beträgt diese Frist einen Monat. Wenn Sie diese Frist versäumen, können Sie die Baugenehmigung oft nicht mehr erfolgreich anfechten, selbst wenn Sie in Ihren Rechten verletzt wären. Stellen Sie sich das wie eine Stoppuhr vor, die losläuft und nach Ablauf die Möglichkeit zur Beschwerde nimmt.

Die richtige Form

Die Beschwerde muss in der richtigen Form eingereicht werden. Das bedeutet in der Regel, dass Sie Ihre Beschwerde schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter Signatur einreichen müssen. Eine mündliche Beschwerde ist meistens nicht ausreichend. Sie müssen das Schreiben an die richtige Behörde oder das zuständige Gericht richten, je nachdem, in welchem Stadium des Verfahrens Sie sich befinden (oft zuerst die Bauaufsichtsbehörde, später das Verwaltungsgericht).

Begründung der Beschwerde

Ihre Beschwerde muss substantiiert begründet sein. Das bedeutet, es reicht nicht aus, nur zu schreiben „Ich bin gegen die Baugenehmigung“. Sie müssen vielmehr konkret darlegen, warum Sie glauben, dass die Baugenehmigung nicht rechtens ist und welche konkreten Vorschriften des Baurechts oder andere relevante Gesetze Ihrer Meinung nach verletzt sind. Dabei ist besonders wichtig, dass Sie aufzeigen, wie diese Verletzung Ihre eigenen Nachbarrechte beeinträchtigt. Sie müssen sich also mit der Entscheidung der Behörde auseinandersetzen und erklären, warum diese aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist. Dies ist vergleichbar damit, dass Sie bei einer Reklamation nicht nur sagen „Das Produkt ist schlecht“, sondern genau erklären müssen, welcher Mangel vorliegt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

formale Unzulässigkeit

Die formale Unzulässigkeit bezeichnet einen Verfahrensmangel, der dazu führt, dass ein Rechtsmittel (z. B. eine Beschwerde) nicht inhaltlich geprüft werden darf. Das bedeutet, dass das Gericht das vorgebrachte Rechtsmittel ohne Bewertung des eigentlichen Streitpunkts zurückweist, weil bestimmte vorgeschriebene Formvoraussetzungen nicht eingehalten wurden. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde unzulässig, weil die Nachbarn nicht ausreichend und nachvollziehbar begründet haben, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll (§ 146 Absatz 4 VwGO). Dadurch wurde das Verfahren bereits wegen solcher formaler Fehler eingestellt, ohne dass das Gericht die Sache an sich entschieden hat.


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Gebot der Rücksichtnahme

Das Gebot der Rücksichtnahme ist eine wichtige Verpflichtung im Baurecht, nach der Bauherren bei ihren Vorhaben auf die berechtigten Interessen der Nachbarn achten müssen. Es verlangt, dass Bauvorhaben so geplant und umgesetzt werden, dass sie die Nachbarn nicht unangemessen oder unzumutbar beeinträchtigen, etwa durch massives Erdrücken oder gravierende Verschlechterungen der Belichtung. Dieses Gebot geht über die starren Vorschriften des Bebauungsplans hinaus und wird fallbezogen geprüft, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Beispielsweise kann ein sehr hohes Gebäude, das eng an der Grenze steht und die Nachbarschaft erdrückt, das Rücksichtnahmegebot verletzen.


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Antrags- oder Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Die Antrags- oder Klagebefugnis ist die rechtliche Voraussetzung dafür, dass jemand ein Verwaltungsgericht anrufen darf, um eine Entscheidung anzufechten. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung in eigenen, geschützten Rechten betroffen ist oder zumindest ernsthaft und hinreichend wahrscheinlich dadurch beeinträchtigt wird. Im Zusammenhang mit Nachbarklagen bedeutet das, die Nachbarn müssen darlegen können, dass das Bauvorhaben ihre spezifischen Rechte verletzt, etwa das Rücksichtnahmegebot. Ohne diese Befugnis ist eine Klage unzulässig, und das Gericht muss sich nicht inhaltlich mit dem Streit beschäftigen.


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Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch – BauGB)

Der Außenbereich bezeichnet nach § 35 BauGB Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, also außerhalb der Baugebiete eines Bebauungsplans. Im Außenbereich ist die Zulassung von Bauvorhaben stark eingeschränkt, da dort Natur- und Landschaftsschutz Vorrang haben. Ein Bauvorhaben im Außenbereich bedarf in der Regel einer besonderen Prüfung, und eine Baugenehmigung wird nur erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die geplanten Wohnhäuser im Außenbereich oder innerhalb des Geltungsbereichs eines gültigen Bebauungsplans errichtet werden, da dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen und Nachbarrechte haben kann.


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„Erdrückende Wirkung“

Die „erdrückende Wirkung“ beschreibt eine unzumutbare optische Beeinträchtigung, die durch ein Bauwerk entsteht, wenn dessen Dimension, Gestaltung oder Nähe zum Nachbargrundstück das dortige Wohngefühl stark einschränkt oder belastet. Es handelt sich um eine subjektive und objektive Bewertung, bei der geprüft wird, ob ein Nachbar durch das Bauvorhaben quasi „erdrückt“ oder eingeengt wird. Dabei spielen insbesondere die Höhe, Lage und Gestaltung des Gebäudes sowie der Abstand zum Nachbargrundstück eine Rolle. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn die Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinausgeht und wesentliche Nutzungseinschränkungen verursacht.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 146 Abs. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Regelt die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Verwaltungsprozess; verlangt eine nachvollziehbare und substanzielle Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerde der Nachbarn scheiterte formell, da sie keine hinreichende Begründung lieferte und somit die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllte.
  • Gebot der Rücksichtnahme (BauGB, § 1 Abs. 4): Forderung, dass Bauvorhaben so zu gestalten sind, dass sie die berechtigten Interessen der Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erachtete bei großem Abstand (50 m) und üblicher Gebäudehöhe (12 m) keine Verletzung dieses Gebots durch eine „erdrückende Wirkung“.
  • § 42 Abs. 2 VwGO (Antrags- und Klagebefugnis): Bestimmt, dass Kläger zumindest glaubhaft machen müssen, in ihren Rechten verletzt zu sein, um klagebefugt zu sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OVG deutete an, dass die Nachbarn gar nicht klagebefugt sind, da keine konkrete Beeinträchtigung ihres Grundstücks erkennbar ist.
  • § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich): Regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegender Gebiete; strengere Anforderungen als im Innenbereich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Selbst wenn die Baumaßnahmen wegen eines unwirksamen Bebauungsplans im Außenbereich lägen, ändert dies nichts an der fehlenden Verletzung von Nachbarrechten.
  • § 154 Abs. 2 VwGO (Kostenentscheidung): Regelt die Kostenverteilung im Verwaltungsprozess und sieht in der Regel die unterlegene Partei als Kostenträger vor. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Nachbarn müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Anwaltskosten des Bauherrn tragen.
  • §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG (Gerichtskostengesetz): Bestimmen die Grundlage und Höhe des Streitwerts, der für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren herangezogen wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legte für das Eilverfahren einen Streitwert von 15.000 Euro fest, was für die Kostenbemessung maßgeblich ist.

Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 2 B 192/22 – Beschluss vom 07.03.2022


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