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Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B

Im Streit um 1,5 Millionen Euro Werklohn für Rohbauarbeiten an Mehrfamilienhäusern und Doppelhaushälften in Stadt1 hat das Oberlandesgericht Frankfurt ein Machtwort gesprochen. Die Richter wiesen die Berufung eines Auftraggebers zurück, der die Schlussrechnung der Baufirma wegen angeblicher Bauverzögerungen nicht begleichen wollte. Das Gericht stellte klar: Die Baufirma hat Anspruch auf die volle Summe, der Auftraggeber muss zahlen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin fordert von der Beklagten restlichen Werklohn für Rohbauarbeiten an mehreren Wohngebäuden ein.
  • Es gab Uneinigkeit über die vertraglichen Details, insbesondere bezüglich einer Vertragsstrafe wegen Bauverzögerungen.
  • Das Landgericht Darmstadt hatte der Klage der Klägerin vollumfänglich stattgegeben.
  • Die Beklagte erhob Berufung, da sie eine unzureichende Beweisaufnahme durch das Landgericht rügte.
  • Die ursprünglich nicht unterschriebene Vertragsvereinbarung stand im Mittelpunkt der Argumentation der Beklagten.
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.
  • Die Entscheidung beruhte darauf, dass die Beklagte keine ausreichenden Gründe für das Vorliegen von Vertragsstrafen darlegen konnte.
  • Das Gericht stellte fest, dass Verzögerungen im Bauablauf nicht der Klägerin anzulasten waren.
  • Die Vorinstanz hatte korrekt die Prüfbarkeit der Schlussrechnung festgestellt, die auf Basis eines vereinbarten Pauschalpreises erstellt wurde.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Werklohnansprüchen und zeigt die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen.

Gerichtsurteil zu Schlusszahlung im Bauvertragsrecht: Rechte und Pflichten klären

Im Bauvertragsrecht nimmt die Fälligkeit der Schlusszahlung eine zentrale Rolle ein. Gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B haben Auftraggeber und Bauunternehmer klar definierte Rechte und Pflichten bezüglich der Zahlung. Die Schlusszahlung ist oft der letzte Meilenstein in einem Bauprojekt und setzt voraus, dass die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht und abgenommen wurden. Streitigkeiten über Schlusszahlungen können leicht entstehen, insbesondere wenn Nachtragsforderungen oder zusätzliche Arbeiten im Spiel sind. Es ist daher wichtig, die geltenden Regelungen und Fristen für Schlusszahlungen genau zu kennen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Die VOB/B legt fest, dass die Fälligkeit der Schlusszahlung erst nach der Bauabnahme eintritt, falls nicht anders vertraglich vereinbart. Damit sind beide Parteien gehalten, klar und transparent über die Zahlungskonditionen zu kommunizieren. Missverständnisse und Konflikte über die Vergütung im Bauwesen können sowohl für Bauunternehmer als auch für Bauherren zu finanziellen Nachteilen führen. Ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist somit unerlässlich für eine reibungslose Abwicklung von Bauverträgen.

Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsurteil zur Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B vorgestellt und analysiert, um die Praxisrelevanz dieser Bestimmungen zu verdeutlichen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Werklohn bei Rohbauarbeiten: OLG Frankfurt weist Berufung zurück

Fälligkeit der Schlusszahlung im Bauvertragsrecht
Das OLG Frankfurt wies die Berufung einer Auftraggeberin zurück und bestätigte, dass die Baufirma Anspruch auf die vollständige Schlusszahlung für Rohbauarbeiten hatte, da kein Anspruch auf Vertragsstrafe aufgrund von Bauverzögerungen bestand. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem Rechtsstreit zwischen einer Baufirma und einem Auftraggeber hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Berufung des Auftraggebers zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um ausstehende Zahlungen für Rohbauarbeiten an zwei Mehrfamilienhäusern und mehreren Doppelhaushälften in Stadt1.

Vertragliche Grundlagen und Streitpunkte

Die klagende Baufirma war mit der Durchführung der Rohbauarbeiten beauftragt worden. Vereinbart wurde ein Pauschalpreis von 1.500.000 Euro. Strittig blieben jedoch weitere vertragliche Details, insbesondere die Frage, ob eine Vertragsstrafe für Bauzeitverzögerungen vereinbart worden war.

Die beklagte Auftraggeberin hatte einen Teil der Zahlung einbehalten, mit der Begründung, es bestünde ein Anspruch auf Vertragsstrafe wegen Verzögerungen. Das Landgericht Darmstadt gab der Klage der Baufirma in vollem Umfang statt, woraufhin die Auftraggeberin Berufung einlegte.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung als unbegründet zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Schlussrechnung der Baufirma prüfbar war und dem vereinbarten Pauschalpreis entsprach. Die zusätzlich abgerechneten Leistungen waren von der Auftraggeberin nicht beanstandet worden.

Bezüglich der angeblichen Bauzeitverzögerungen stellte das Gericht klar, dass kein Anspruch auf Vertragsstrafe bestand. Zum einen ging das Gericht aufgrund des Vortrags der Beklagten von einer vereinbarten Fertigstellung bis Ende Juli aus, wodurch ein Vertragsstrafenanspruch für Juni und Juli 2019 bereits ausschied. Zum anderen hatte die Baufirma unwidersprochen erhebliche, von ihr nicht verschuldete Verzögerungen im Bauablauf angeführt.

Rechtliche Grundlagen und Bewertung

Das OLG Frankfurt betonte, dass die Anwendbarkeit der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) zwischen den Parteien unstreitig vereinbart war. Dies war in beiden von den Parteien vorgelegten Vertragsentwürfen enthalten.

Die Entscheidung des Landgerichts, keine weitere Beweisaufnahme zur genauen Ausgestaltung des Vertrags durchzuführen, wurde vom OLG als rechtmäßig erachtet. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, da die wesentlichen Vertragsgrundlagen, insbesondere die Anwendbarkeit der VOB/B, unstrittig waren.

Konsequenzen für die Parteien

Die Auftraggeberin muss nun den einbehaltenen Werklohn in voller Höhe an die Baufirma zahlen. Zusätzlich hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden kann, sofern die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit in Höhe von 100% leistet.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen im Baurecht, insbesondere bei Vertragsstrafen für Verzögerungen. Es zeigt, dass Auftraggeber Ansprüche auf Vertragsstrafen nur durchsetzen können, wenn diese eindeutig vereinbart wurden und die Verzögerungen nachweislich vom Auftragnehmer verschuldet sind. Die Entscheidung betont zudem die Wichtigkeit einer sorgfältigen Dokumentation von Bauablaufstörungen und deren Ursachen, um ungerechtfertigte Zahlungseinbehalte zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Bauherr oder Auftragnehmer in einem Bauprojekt involviert sind, unterstreicht dieses Urteil die Wichtigkeit klarer vertraglicher Vereinbarungen und sorgfältiger Dokumentation. Als Auftraggeber sollten Sie Vertragsstrafen für Verzögerungen eindeutig festlegen und beweisen können, dass diese vom Auftragnehmer verschuldet wurden. Als Auftragnehmer ist es ratsam, nicht selbst verschuldete Bauverzögerungen umgehend zu dokumentieren und zu melden. Beachten Sie, dass die VOB/B, wenn vereinbart, als Vertragsgrundlage gilt und Einfluss auf die Fälligkeit von Zahlungen hat. Bei Streitigkeiten über den Werklohn kann eine prüfbare Schlussrechnung, die dem vereinbarten Preis entspricht, Ihre Position stärken.


Weiterführende Informationen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wann wird die Schlusszahlung im Bauvertrag nach § 16 Abs. 3 VOB/B fällig?

Die Schlusszahlung im Bauvertrag nach § 16 Abs. 3 VOB/B wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Diese Frist kann in bestimmten Fällen auf maximal 60 Tage verlängert werden.

Standardfrist von 30 Tagen

Wenn Sie als Auftragnehmer eine Schlussrechnung einreichen, hat der Auftraggeber grundsätzlich 30 Tage Zeit, diese zu prüfen und die Zahlung zu leisten. Der Fristbeginn startet mit dem Zugang der prüfbaren Schlussrechnung beim Auftraggeber. Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechnung prüfbar sein muss, damit die Frist zu laufen beginnt.

Verlängerung auf 60 Tage

In Ausnahmefällen kann die Zahlungsfrist auf maximal 60 Tage verlängert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Verlängerung muss aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt sein.
  2. Die Verlängerung muss ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sein.

Ein Beispiel für eine sachliche Rechtfertigung könnte ein besonders komplexes Bauvorhaben sein, bei dem die Prüfung der Schlussrechnung mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Prüfbarkeit der Schlussrechnung

Sollte der Auftraggeber Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung haben, muss er diese innerhalb der jeweiligen Frist (30 oder 60 Tage) unter Angabe von Gründen erheben. Versäumt er dies, kann er sich später nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen.

Teilzahlungen bei Verzögerungen

Wenn sich die Prüfung der Schlussrechnung verzögert, ist der Auftraggeber verpflichtet, zumindest das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen. Dies soll die Liquidität des Auftragnehmers sicherstellen.

Fälligkeit bei endgültiger Zahlungsablehnung

Es ist wichtig zu wissen, dass einer Schlusszahlung auch gleichsteht, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. In diesem Fall gelten die gleichen Fristen und Rechtsfolgen wie bei einer tatsächlichen Schlusszahlung.

Beachten Sie, dass die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen ausschließen kann. Wenn Sie als Auftragnehmer noch offene Forderungen haben, sollten Sie innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung einen Vorbehalt erklären.


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Welche Bedeutung hat die Prüfbarkeit der Schlussrechnung?

Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist von entscheidender Bedeutung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs im Baurecht. Eine prüfbare Schlussrechnung ist neben der Abnahme eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Auftragnehmer seinen Restwerklohn vom Auftraggeber verlangen kann.

Fälligkeitsvoraussetzung

Wenn Sie als Auftragnehmer Ihre Bauleistungen abgeschlossen haben, müssen Sie eine prüfbare Schlussrechnung vorlegen, damit Ihr Anspruch auf die Schlusszahlung fällig wird. Ohne eine solche Rechnung gerät der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug, selbst wenn die Leistung bereits abgenommen wurde.

Inhalt einer prüfbaren Rechnung

Eine Schlussrechnung gilt als prüfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enthält. Dies bedeutet, dass Sie als Auftragnehmer in Ihrer Rechnung alle notwendigen Informationen bereitstellen müssen, die es dem Auftraggeber ermöglichen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit des geforderten Werklohns zu überprüfen.

Rüge der fehlenden Prüfbarkeit

Stellen Sie sich vor, Sie sind Auftraggeber und erhalten eine Schlussrechnung. Wenn Sie der Meinung sind, dass diese nicht prüfbar ist, müssen Sie dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt gegenüber dem Auftragnehmer rügen. Versäumen Sie diese Frist, können Sie später nicht mehr einwenden, dass die Rechnung nicht prüfbar war.

Konsequenzen bei fehlender Prüfbarkeit

Wenn Sie als Auftragnehmer keine prüfbare Rechnung einreichen, obwohl Ihnen der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, kann der Auftraggeber selbst auf Ihre Kosten die Abrechnung aufstellen. Dies kann für Sie als Auftragnehmer zu finanziellen Nachteilen führen.

Bedeutung für Abschlagsrechnungen

Die Prüfbarkeit ist nicht nur für Schlussrechnungen relevant. Auch bei Abschlagsrechnungen müssen Sie als Auftragnehmer darauf achten, dass diese prüfbar sind. Sie sollen eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen.

Gesetzliche Neuregelung

Seit dem 1. Januar 2018 gilt für BGB-Bauverträge eine neue gesetzliche Regelung: Die Schlussrechnung gilt als prüfbar, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüfbarkeit erhebt. Diese Regelung zielt darauf ab, Streitigkeiten über die Prüfbarkeit zu reduzieren und den Abrechnungsprozess zu beschleunigen.

Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist somit ein zentrales Element im Bauvertragsrecht, das sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer von großer Bedeutung ist. Sie dient dazu, einen fairen und transparenten Abrechnungsprozess zu gewährleisten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


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Können Bauzeitverzögerungen die Fälligkeit der Schlusszahlung beeinflussen?

Bauzeitverzögerungen können durchaus Einfluss auf die Fälligkeit der Schlusszahlung haben. Wenn Sie als Auftraggeber mit Verzögerungen im Bauablauf konfrontiert sind, ist es wichtig zu verstehen, wie sich dies auf Ihre Zahlungsverpflichtungen auswirken kann.

Auswirkungen auf die Schlusszahlung

Grundsätzlich wird die Schlusszahlung mit der Abnahme des Bauwerks fällig. Verzögert sich die Fertigstellung des Baus, verschiebt sich in der Regel auch der Zeitpunkt der Abnahme und damit die Fälligkeit der Schlusszahlung.

Wenn Sie als Auftraggeber eine Vertragsstrafe für Verzögerungen vereinbart haben, können Sie diese von der Schlusszahlung abziehen. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass die Vertragsstrafe nur wirksam ist, wenn sie im Vertrag klar und eindeutig formuliert wurde.

Vorbehalt bei der Schlusszahlung

Stellen Sie sich vor, Sie möchten die Vertragsstrafe geltend machen: In diesem Fall müssen Sie bei der Schlusszahlung einen ausdrücklichen Vorbehalt erklären. Ohne diesen Vorbehalt riskieren Sie, den Anspruch auf die Vertragsstrafe zu verlieren.

Prüfung der Schlussrechnung

Als Auftraggeber haben Sie das Recht, die Schlussrechnung zu prüfen. Die Prüfungsfrist beträgt in der Regel 30 Tage, kann aber in Ausnahmefällen auf bis zu 60 Tage verlängert werden. Während dieser Zeit können Sie etwaige Verzögerungen und deren finanzielle Auswirkungen genau untersuchen.

Einfluss von Nachträgen

Beachten Sie, dass Bauzeitverzögerungen oft zu Nachträgen führen können. Diese können die Höhe der Schlusszahlung beeinflussen. Wenn Sie als Auftraggeber Nachträge akzeptieren, kann dies die ursprünglich vereinbarten Fristen und somit auch den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlusszahlung verschieben.

Dokumentation der Verzögerungen

Für den Fall, dass Sie Ansprüche wegen Bauzeitverzögerungen geltend machen möchten, ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Notieren Sie Beginn und Dauer der Verzögerungen sowie deren Ursachen. Diese Informationen können entscheidend sein, wenn es darum geht, die Berechtigung von Abzügen von der Schlusszahlung zu belegen.


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Welche Folgen hat die Nichtzahlung der Schlussrechnung für den Auftraggeber?

Die Nichtzahlung der Schlussrechnung kann für den Auftraggeber erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben:

Verzug und Verzugszinsen

Wenn Sie als Auftraggeber die Schlussrechnung nicht fristgerecht begleichen, geraten Sie in Zahlungsverzug. Dies geschieht spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt schulden Sie dem Auftragnehmer Verzugszinsen. Der Zinssatz beträgt bei Geschäften zwischen Unternehmen 12,37 Prozent pro Jahr (Stand: 1. Juli 2024). Diese Zinsen können die ursprüngliche Forderung erheblich erhöhen.

Einstellung der Arbeiten

Der Auftragnehmer hat das Recht, bei Zahlungsverzug die Arbeiten einzustellen. Allerdings muss er Ihnen zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung setzen. Wenn Sie innerhalb dieser Frist nicht zahlen, kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen, was zu Verzögerungen im Bauablauf und möglicherweise zu weiteren Kosten führen kann.

Mahnverfahren und Klage

Bleibt die Zahlung aus, kann der Auftragnehmer ein Mahnverfahren einleiten oder direkt Klage erheben. Dies führt zu zusätzlichen Kosten für Gerichtsgebühren und möglicherweise Anwaltskosten, die Sie als säumiger Auftraggeber tragen müssen.

Verlust von Einwendungen

Beachten Sie, dass Sie nach Ablauf von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit nicht mehr erheben können. Dies kann dazu führen, dass Sie verpflichtet sind, die gesamte Rechnungssumme zu zahlen, selbst wenn Sie Einwände gegen einzelne Positionen haben.

Direktzahlungen an Subunternehmer

In bestimmten Fällen können Subunternehmer des Auftragnehmers berechtigt sein, direkte Zahlungen von Ihnen zu verlangen. Dies kann geschehen, wenn der Auftragnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Subunternehmern nicht nachkommt.

Reputationsschaden

Neben den rechtlichen und finanziellen Folgen kann die Nichtzahlung der Schlussrechnung auch zu einem Reputationsschaden führen. Dies kann sich negativ auf zukünftige Geschäftsbeziehungen und die Kreditwürdigkeit Ihres Unternehmens auswirken.

Wenn Sie als Auftraggeber mit der Schlussrechnung nicht einverstanden sind, ist es ratsam, dies dem Auftragnehmer umgehend und detailliert mitzuteilen. Zahlen Sie unbestrittene Beträge, um den Verzug zu vermeiden, und verhandeln Sie über die strittigen Positionen.


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Welche rechtlichen Schritte kann ein Auftragnehmer unternehmen, um die Schlusszahlung einzufordern?

Als Auftragnehmer haben Sie mehrere Möglichkeiten, um die Schlusszahlung einzufordern:

Außergerichtliches Mahnverfahren

Zunächst sollten Sie ein Mahnschreiben an den Auftraggeber senden. Darin fordern Sie die ausstehende Zahlung unter Setzung einer angemessenen Frist. Wichtig ist, dass die Forderung fällig ist. Nach § 16 Abs. 3 VOB/B wird die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung fällig.

Bleibt das erste Mahnschreiben erfolglos, können Sie ein zweites Mahnschreiben mit einer kürzeren Frist versenden. Dabei können Sie auch auf mögliche rechtliche Schritte hinweisen.

Gerichtliches Mahnverfahren

Führt das außergerichtliche Mahnverfahren nicht zum Erfolg, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Hierfür stellen Sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht. In Bayern ist dafür ausschließlich das Amtsgericht Coburg zuständig.

Der Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt. Erhebt er keinen Widerspruch, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser ist ein Vollstreckungstitel, mit dem Sie die Zwangsvollstreckung einleiten können.

Klage

Alternativ zum Mahnverfahren oder bei Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid können Sie Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Dies ist in der Regel aufwendiger und kostenintensiver als das Mahnverfahren.

Wichtige Aspekte zu beachten

  • Verjährung: Beachten Sie die Verjährungsfristen für Ihre Forderungen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
  • Schlusszahlungseinrede: Der Auftraggeber könnte sich auf die Schlusszahlungseinrede nach § 16 Abs. 3 VOB/B berufen. Um dies zu verhindern, müssen Sie innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung einen Vorbehalt erklären und diesen innerhalb weiterer 28 Tage begründen.
  • Prüffähigkeit der Schlussrechnung: Stellen Sie sicher, dass Ihre Schlussrechnung prüffähig ist. Sie muss alle erbrachten Leistungen nachvollziehbar aufführen und mit den erforderlichen Nachweisen versehen sein.
  • Kosten: Bedenken Sie, dass mit rechtlichen Schritten Kosten verbunden sind. Diese trägt zunächst der Antragsteller, können aber bei Erfolg vom Schuldner zurückgefordert werden.

Wenn Sie diese Schritte unternehmen, erhöhen Sie Ihre Chancen, die ausstehende Schlusszahlung erfolgreich einzufordern. Beachten Sie dabei stets die geltenden Fristen und formalen Anforderungen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Werklohn

Der Werklohn ist die Vergütung, die der Auftragnehmer für die Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung erhält. Im Bauvertragsrecht ist der Werklohn der Betrag, den der Bauherr dem Bauunternehmer für Bauarbeiten schuldet. Beispiel: Bei einem Bauprojekt wurde ein Werklohn von 1,5 Millionen Euro für Rohbauarbeiten vereinbart. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf diesen Betrag, sobald die Arbeiten abgenommen wurden.

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Fälligkeit

Die Fälligkeit bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem eine vertragliche Zahlungspflicht eintritt. Im Kontext des Bauvertragsrechts, gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B, wird die Schlusszahlung fällig, nachdem die Bauleistung abgenommen wurde und eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt. Beispiel: Die Schlusszahlung für ein Bauprojekt wird erst fällig, wenn der Bauherr die Arbeiten abgenommen und die Rechnung als korrekt anerkannt hat.

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Bauabnahme

Die Bauabnahme ist ein formaler Akt, bei dem der Bauherr die Bauleistungen als vertragsgemäß erfüllt anerkennt. Sie markiert den Übergang zum Beginn der Mängelgewährleistungsfrist. Laut VOB/B, § 12, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abnahme, wenn alle vertraglichen Leistungen erbracht wurden. Beispiel: Ein Bauunternehmer hat alle vereinbarten Rohbauarbeiten abgeschlossen; der Bauherr führt eine Abnahme durch, um dies zu bestätigen.

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Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe ist eine im Vertrag vereinbarte Sanktion, die ein Auftragnehmer bei Verzug oder Nichterfüllung von Vertragsbedingungen zahlen muss. Gemäß § 8 VOB/B kann eine Vertragsstrafe für Bauzeitverzögerungen festgelegt werden. Beispiel: Wenn ein Bauprojekt nicht rechtzeitig abgeschlossen wird und keine berechtigte Entschuldigung vorliegt, kann eine Vertragsstrafe fällig werden, wenn dies vertraglich so vereinbart war.

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Prüfbarkeit der Schlussrechnung

Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung bedeutet, dass die Rechnung so detailliert und transparent sein muss, dass der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nachvollziehen und prüfen kann. Sie ist eine Bedingung für die Fälligkeit der Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B. Beispiel: Eine Schlussrechnung muss alle erbrachten Bauleistungen und Kosten klar auflisten, damit der Bauherr sie auf ihre Richtigkeit überprüfen kann.

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Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung ist eine finanzielle Garantie, die der Schuldner hinterlegen muss, um eine Vollstreckung abzuwenden oder Sicherheiten zu bieten. Sie wird im Gerichtsurteil oft in Form eines Prozentsatzes des streitigen Betrages gefordert. Beispiel: Wenn ein Urteil gefällt wird, dass der Auftraggeber den Werklohn zahlen muss, kann er durch eine Sicherheitsleistung von 110% die Vollstreckung bis zur endgültigen Klärung hinausschieben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB (Werkvertragsrecht): Gemäß § 631 BGB kommt durch den Werkvertrag eine Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des vereinbarten Werkes und zur Überlassung an den Besteller zustande. Der Besteller seinerseits ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Werkvertrag für Rohbauarbeiten, wobei die Klägerin von der Beklagten den vereinbarten Werklohn fordert.
  • VOB/B, § 2 (Vertragspartner): Die VOB/B regelt die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und stellt klar, dass der Auftragnehmer seine Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen hat und der Auftraggeber verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Urteil wird auf die VOB/B verwiesen, um die Anspruchsgrundlage für die Werklohnforderung der Klägerin zu konkretisieren.
  • VOB/B, § 12 (Abnahme): Dieser Paragraph besagt, dass der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abnahme seiner Leistungen hat, wenn die Arbeiten vertragsgemäß erbracht wurden. Im vorliegenden Fall wird die Abnahme der Rohbauarbeiten diskutiert, was für die Zahlung des Werklohns von Bedeutung ist, da die Klägerin argumentiert, dass die Leistungen entsprechend erbracht wurden.
  • § 8 VOB/B (Vertragsstrafe): § 8 der VOB/B regelt die Möglichkeit von Vertragsstrafen bei Verzögerungen der Bauzeit. Die Beklagte stellte strittige Behauptungen zu möglichen Vertragsstrafen im Hinblick auf Verzögerungen auf, die jedoch nicht ausreichend begründet wurden. Die Entscheidung weist darauf hin, dass solche Ansprüche nicht bestehen, wenn die Verzögerungen nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.
  • § 303 ZPO (Rechtsmittel und Berufung): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeiten der Berufung und die Voraussetzungen dafür, dass ein Urteil angefochten werden kann. Die Beklagte hat in der angefochtenen Entscheidung die Zulässigkeit ihrer Berufung und die Angemessenheit der Beweisaufnahme bestritten. Der Beschluss des OLG bezieht sich auf die rechtlichen Grundlagen der Berufung und die Verantwortung, die das Gericht hinsichtlich der Beweisaufnahme hat.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 22 U 90/22 – Beschluss vom 20.03.2023


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