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Fäkalienhebeanlage – Nichteinhaltung der Herstellerangaben beim Einbau

Ein Restaurantbesitzer aus M. sieht sich mit einer saftigen Rechnung konfrontiert, nachdem er versucht hatte, die Begleichung offener Handwerkerrechnungen mit angeblichen Baumängeln zu verrechnen. Die Justiz machte dem Wirt jedoch einen Strich durch die Rechnung und wies seine Schadensersatzforderungen ab. Nun muss er zahlen – und das nicht zu knapp.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft einen rechtlichen Streit zwischen einem Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsbetrieb und dem Betreiber eines Restaurants, der Forderungen aus einem Bauvertrag geltend macht.
  • Der Kläger fordert den Restwerklohn für erbrachte Installationsleistungen, während der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Arbeiten aufrechnen möchte.
  • Schwierigkeiten ergeben sich aus strittigen Punkten der vereinbarten Leistungen und den darauf basierenden Zahlungen sowie einem aufgetretenen Wasserschaden.
  • Das Gericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und entschieden, dass die Klägerin die ausstehenden Zahlungen erhält.
  • Die Entscheidung beruht darauf, dass keine ausreichenden Beweise für die Mängel vorgelegt wurden, die den Zahlungsanspruch des Klägers hätten entkräften können.
  • Das Urteil hat zur Folge, dass der Beklagte die verbleibende Summen zahlen muss, was zusätzliche finanzielle Belastungen mit sich bringen kann.
  • Das Gericht stellte auch klar, dass Sicherheitsleistungen in bestimmten Fällen notwendig sind, um Ansprüche abzusichern.
  • Die Entscheidung wird möglicherweise Auswirkungen auf zukünftige Bauverträge und die Handhabung von Mängelanzeigen haben.
  • Hausbesitzer sollten die genauen Vorgaben des Herstellers ihrer Anlagen sorgfältig beachten, um rechtlichen Problemen und zusätzlichen Kosten vorzubeugen.
  • Eine ordnungsgemäße Dokumentation der durchgeführten Arbeiten kann wichtig sein, um im Streitfall bessere Nachweise zu führen.

Rechtsfolgen mangelnder Einhaltung: Fäkalienhebeanlage im Fokus

In Deutschland sind Fäkalienhebeanlagen essenziell für die Abwasserentsorgung, insbesondere in Wohngebieten, die unterhalb der Kanalisation liegen. Diese technischen Anlagen sind dafür verantwortlich, Abwasser und fäkale Stoffe über Höhenunterschiede hinweg zu transportieren. Ihre Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind entscheidend, um gesundheitliche Risiken und Umweltschäden zu vermeiden. Umso wichtiger ist es, die Herstellerangaben beim Einbau und Betrieb dieser Anlagen genau zu beachten. Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann nicht nur die Leistung der Hebeanlage beeinträchtigen, sondern auch rechtliche Folgen nach sich ziehen.

Bei der Installation einer Fäkalienhebeanlage sind bestimmte technische Vorgaben einzuhalten, die oftmals von den Herstellern detailliert festgelegt werden. Dazu gehören unter anderem die korrekte Platzierung, die richtige Dimensionierung und die zum Einsatz kommenden Materialien. Werden diese Vorgaben missachtet, kann es zu erheblichen Problemen kommen, die von einem Ausfall der Anlage bis hin zu rechtlichen Streitigkeiten unter den Beteiligten reichen. Um zu verdeutlichen, welche Folgen eine unzureichende Einhaltung der Herstellerangaben haben kann, wird im Folgenden ein konkreter Fall näher betrachtet und analysiert.

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Der Fall vor Gericht


Hebeanlage sorgt für Ärger im Restaurant

Im Mittelpunkt eines komplexen Rechtsstreits stand eine Fäkalienhebeanlage in einem Restaurant namens „W.“ in M. Der Inhaber und Betreiber des Lokals hatte ein Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsunternehmen mit umfangreichen Installationsarbeiten beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten und erfolgter Abnahme traten jedoch mehrere Probleme auf, die zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führten.

Wasserschäden und mangelhafte Lüftung

Kurz nach der Fertigstellung der Arbeiten ereigneten sich zwei Wasserschäden im Restaurant. Zunächst trat in der Küche ein Wasserschaden auf, gefolgt von einer Überflutung des gesamten Kellers mit Fäkalien etwa zwei Jahre später. Der Restaurantbetreiber machte das beauftragte Unternehmen für diese Vorfälle verantwortlich. Zusätzlich wurde bemängelt, dass eine im Werkplan vorgesehene Lüftungsleitung für das Behinderten-WC nicht ausgeführt worden war, was zu Geruchsproblemen führte.

Gerichtliche Auseinandersetzung um Restwerklohn

Das beauftragte Unternehmen klagte auf Zahlung des ausstehenden Restwerklohns. Der Restaurantbetreiber widersetzte sich dieser Forderung und wollte mit Schadensersatzansprüchen aufgrund der aufgetretenen Probleme aufrechnen. Ein zentraler Streitpunkt war eine Vereinbarung zwischen den Parteien, bei der es um die Klärung offener Rechnungspositionen ging. Der Restaurantbetreiber interpretierte diese als abschließende Zahlungsvereinbarung, während das Unternehmen sie lediglich als Klärung einzelner strittiger Punkte verstand.

Gerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Traunstein gab der Klage des Unternehmens in vollem Umfang statt. Es befand, dass dem Unternehmen der geltend gemachte Werklohn zustehe und die Vereinbarung keine Schlusszahlungsabrede darstelle. Zudem sah das Gericht die Wasserschäden nicht als vom Unternehmen zu verantworten an. Bezüglich der Belüftung des Behinderten-WCs wurde festgestellt, dass eine Lösung gefunden wurde, mit der der Restaurantbetreiber einverstanden war.

Berufungsverfahren bestätigt Ersturteil

Der Restaurantbetreiber legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht München bestätigte jedoch im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Es sah den Beweis für eine umfassende Schlusszahlungsvereinbarung als nicht erbracht an. Bezüglich der Wasserschäden konnte der Restaurantbetreiber nicht beweisen, dass diese auf mangelhafte Leistungen des Unternehmens zurückzuführen waren. Insbesondere bei der Fäkalienhebeanlage stellte das Gericht fest, dass trotz einer geringfügigen Abweichung von den Herstellervorgaben kein erhöhtes Verstopfungsrisiko nachgewiesen werden konnte.

Konsequenzen für die Beteiligten

Das Urteil verpflichtet den Restaurantbetreiber zur Zahlung des ausstehenden Werklohns. Ein Teil davon ist sofort fällig, während ein weiterer Teil gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen ist. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Restaurantbetreibers wurden abgewiesen. Das Unternehmen konnte somit seine Forderungen durchsetzen, muss aber die vereinbarte Gewährleistung weiterhin sicherstellen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer Vereinbarungen und präziser Dokumentation im Baurecht. Es zeigt, dass geringfügige Abweichungen von Herstellervorgaben nicht automatisch zu Mängeln führen und der Auftraggeber die Beweislast für behauptete Schäden trägt. Zudem wird deutlich, dass Gerichte bei der Interpretation von Zahlungsvereinbarungen sehr genau prüfen und nicht vorschnell von einer umfassenden Schlusszahlungsabrede ausgehen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Hausbesitzer mit einer Fäkalienhebeanlage sollten Sie dieses Urteil aufmerksam zur Kenntnis nehmen. Es zeigt, dass geringfügige Abweichungen von den Herstellervorgaben nicht automatisch zu einer Haftung des Installateurs führen. Dennoch ist es ratsam, bei der Installation genau auf die Einhaltung der Herstellerangaben zu achten und Abweichungen nur in Absprache mit Fachleuten vorzunehmen. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen und Arbeitsschritte sorgfältig, um im Streitfall eine bessere Beweisgrundlage zu haben. Regelmäßige Wartung und prompte Behebung von Problemen können zudem helfen, größere Schäden und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie fundierte Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Fäkalienhebeanlagen im Rechtsstreit. Ob Sie spezifische rechtliche Bestimmungen, technische Details oder praktische Hinweise benötigen – wir bieten Ihnen wertvolle Informationen, um Ihnen in komplexen Situationen weiterzuhelfen. Entdecken Sie die wichtigsten Aspekte, um bestens informiert zu sein.


Welche rechtlichen Risiken bestehen, wenn die Fäkalienhebeanlage nicht gemäß den Herstellerangaben installiert wird?

Bei einer nicht herstellerkonformen Installation einer Fäkalienhebeanlage können erhebliche rechtliche Risiken entstehen:

Haftung für Schäden: Wenn die unsachgemäße Installation zu Schäden führt, etwa durch Rückstau oder Überschwemmungen, kann der Installateur haftbar gemacht werden. Dies gilt sowohl für Sachschäden am Gebäude als auch für mögliche Personenschäden.

Verlängerte Gewährleistungsfrist: Bei nicht fachgerechter Installation können Haftungsansprüche wegen verdeckter Mängel bis zu 30 Jahre nach dem Einbau geltend gemacht werden, statt der üblichen 4-5 Jahre.

Keine Haftungsübertragung auf den Kunden: Selbst wenn der Kunde aus Kostengründen eine nicht normgerechte Installation wünscht, bleibt die Verantwortung beim Fachmann. Die Haftung kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Verlust des Versicherungsschutzes: Eine nicht herstellerkonforme Installation kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Im Schadensfall könnte die Versicherung die Zahlung verweigern.

Bußgelder und behördliche Auflagen: Bei Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften drohen Bußgelder. Zudem können Behörden die Nachrüstung oder den Austausch der Anlage anordnen.

Gesundheitsrisiken: Eine falsch installierte Fäkalienhebeanlage kann zu hygienischen Problemen führen. Wenn dadurch Gesundheitsschäden entstehen, drohen weitere Haftungsansprüche.

Eingeschränkte Funktionalität: Bei Nichtbeachtung der Herstellerangaben kann die Anlage möglicherweise nicht effizient oder störungsfrei arbeiten, was zu erhöhten Betriebskosten und vorzeitigem Verschleiß führt.

Ungültige Garantie: Der Hersteller kann die Garantie verweigern, wenn die Anlage nicht gemäß seinen Vorgaben installiert wurde.

Um diese Risiken zu vermeiden, ist es zwingend erforderlich, die Herstellerangaben sowie alle relevanten Normen und Vorschriften, insbesondere die DIN EN 12056-4, bei der Installation einer Fäkalienhebeanlage genau zu beachten. Für Sie als Bauherr bedeutet dies, dass Sie unbedingt auf einer fachgerechten Installation durch qualifizierte Fachkräfte bestehen sollten.

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Was müssen Hausbesitzer*innen beim Einbau einer Fäkalienhebeanlage beachten, um rechtliche Probleme zu vermeiden?

Beim Einbau einer Fäkalienhebeanlage müssen Hausbesitzer*innen mehrere wichtige Aspekte beachten, um rechtliche Probleme zu vermeiden:

Fachgerechte Installation durch qualifizierte Fachkräfte

Der Einbau einer Fäkalienhebeanlage sollte ausschließlich von qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden. Dies ist nicht nur aus technischen Gründen wichtig, sondern auch rechtlich relevant. Hausbesitzer*innen sollten sicherstellen, dass sie ein zertifiziertes Fachunternehmen mit der Installation beauftragen. Dies minimiert das Risiko von Fehlern und damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen.

Einhaltung der geltenden Normen und Vorschriften

Die Installation muss unter strikter Beachtung der geltenden Normen und Vorschriften erfolgen. Besonders wichtig sind hier die DIN EN 12056-4 für Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden und die DIN EN 12050-1 für Fäkalienhebeanlagen. Diese Normen regeln unter anderem die Anforderungen an Arbeitsraum, Aufstellung, Lüftung und weitere technische Aspekte. Eine Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zu rechtlichen Problemen führen.

Berücksichtigung der Herstellerangaben

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Herstellerangaben und -anweisungen genau befolgt werden. Dies betrifft sowohl die Installation als auch die spätere Wartung und den Betrieb der Anlage. Die Nichtbeachtung von Herstellervorgaben kann im Schadensfall zu Haftungsproblemen führen und Gewährleistungsansprüche gefährden.

Genehmigungen und Zulassungen

Vor der Installation sollten Hausbesitzer*innen prüfen, ob für den Einbau der Fäkalienhebeanlage besondere Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich sind. Dies kann je nach Gemeinde und Art der Anlage variieren. Die Einholung aller notwendigen Genehmigungen schützt vor möglichen rechtlichen Konsequenzen.

Dokumentation und Nachweise

Eine sorgfältige Dokumentation des Einbaus, einschließlich aller technischen Details, verwendeten Materialien und durchgeführten Arbeiten, ist unerlässlich. Diese Unterlagen können im Streitfall als wichtige Beweismittel dienen. Auch Wartungsprotokolle sollten sorgfältig geführt und aufbewahrt werden.

Regelmäßige Wartung und Inspektion

Nach dem Einbau ist eine regelmäßige Wartung und Inspektion der Anlage wichtig. Dies dient nicht nur der Funktionssicherheit, sondern kann auch rechtliche Relevanz haben, etwa im Falle von Schadenersatzforderungen oder Versicherungsangelegenheiten.

Beachtung spezifischer Einbauvorschriften

Besondere Aufmerksamkeit sollte den spezifischen Einbauvorschriften gewidmet werden. Dazu gehören beispielsweise die Einhaltung eines Arbeitsraums von 60 cm neben und über allen zu bedienenden Teilen, die korrekte Aufstellung und Auftriebssicherung des Sammelbehälters, sowie die vorschriftsmäßige Lüftung der Anlage.

Durch die Beachtung dieser Punkte können Hausbesitzer*innen das Risiko rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit dem Einbau einer Fäkalienhebeanlage erheblich reduzieren. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen oder sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen.

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Welche rechtlichen Ansprüche können Geschädigte geltend machen, wenn durch fehlerhafte Installation Schäden entstehen?

Bei Schäden durch fehlerhafte Installation stehen Geschädigten mehrere rechtliche Ansprüche zur Verfügung:

Gewährleistungsansprüche

Der wichtigste Anspruch ist der Gewährleistungsanspruch gegen den Installateur. Dieser besteht in der Regel 5 Jahre ab Abnahme der Leistung. Sie können zunächst Nachbesserung verlangen, also die kostenlose Behebung des Mangels. Schlägt diese fehl, haben Sie das Recht auf Minderung der Vergütung oder sogar Rücktritt vom Vertrag.

Schadensersatzansprüche

Neben der Gewährleistung können Sie Schadensersatz fordern, wenn der Installateur schuldhaft gehandelt hat. Dies umfasst nicht nur die Kosten für die Mangelbeseitigung, sondern auch Folgeschäden wie z.B. Wasserschäden an Möbeln. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Handwerker in der Regel unbegrenzt.

Deliktische Ansprüche

Selbst wenn Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind, können unter Umständen noch deliktische Ansprüche bestehen. Diese greifen, wenn die fehlerhafte Installation zu einer Eigentumsverletzung an anderen Teilen des Gebäudes geführt hat. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens.

Ansprüche gegen den Hersteller

In manchen Fällen kann auch ein Anspruch gegen den Hersteller des installierten Produkts bestehen, etwa wenn dieses einen Produktfehler aufweist. Hier greifen die Regeln der Produkthaftung.

Versicherungsansprüche

Prüfen Sie, ob Ihre Gebäudeversicherung oder eine spezielle Bauversicherung für den Schaden aufkommt. Oft übernehmen diese zumindest einen Teil der Kosten.

Durchsetzung der Ansprüche

Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, sollten Sie:

  1. Den Schaden umgehend dokumentieren (Fotos, Zeugen).
  2. Den Verursacher schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und eine Frist setzen.
  3. Bei Untätigkeit einen Sachverständigen hinzuziehen, um den Schaden und die Ursache festzustellen.
  4. Gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Beachten Sie, dass die konkrete Rechtslage von den Details des Einzelfalls abhängt. In Ihrer Situation könnte es ratsam sein, frühzeitig einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren, um Ihre Chancen optimal zu wahren.

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Welche Rolle spielt die Dokumentation der Installation und Wartung für den rechtlichen Schutz?

Die Dokumentation der Installation und Wartung spielt eine entscheidende Rolle für den rechtlichen Schutz. Sie dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung und kann im Streitfall ausschlaggebend sein.

Bedeutung für die Haftung

Eine lückenlose Dokumentation kann Sie vor ungerechtfertigten Haftungsansprüchen schützen. Sollte es zu einem Schadensfall kommen, können Sie mit einer vollständigen Dokumentation nachweisen, dass Sie Ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Dies ist besonders wichtig, da die Befestigung von Anlagen nach der Installation oft nicht mehr einsehbar ist.

Inhalt der Dokumentation

Eine rechtlich relevante Dokumentation sollte folgende Elemente enthalten:

  • Genaue Produktbezeichnungen der verwendeten Komponenten
  • Detaillierte Beschreibung der Installationsmethode
  • Fotodokumentation, insbesondere von nicht sichtbaren Details
  • Angaben zum ausführenden Unternehmen und verantwortlichen Monteur
  • Datum der Installation und Wartungen
  • Schematische Pläne des Installationsortes

Regelmäßige Wartung und Prüfung

Die Dokumentation beschränkt sich nicht nur auf die Installation. Auch regelmäßige Wartungen und Prüfungen müssen dokumentiert werden. Dies zeigt, dass Sie Ihrer Pflicht zur Instandhaltung nachgekommen sind.

Aufbewahrung der Dokumentation

Bewahren Sie die Dokumentation sorgfältig auf. Sie sollte jederzeit zugänglich sein, insbesondere für Prüfungen durch Sachverständige oder Behörden. In manchen Fällen ist es vorgeschrieben, die Dokumentation für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.

Rechtliche Konsequenzen bei mangelhafter Dokumentation

Fehlt eine ordnungsgemäße Dokumentation, kann dies im Schadensfall zu erheblichen rechtlichen Nachteilen führen. Es könnte als Verletzung Ihrer Sorgfaltspflicht ausgelegt werden, was Ihre Position in einem möglichen Rechtsstreit erheblich schwächen würde.

Wenn Sie eine technische Anlage installieren oder warten lassen, bestehen Sie immer auf einer vollständigen Dokumentation. Dies ist nicht nur eine rechtliche Absicherung, sondern auch eine wertvolle Informationsquelle für zukünftige Wartungen oder Reparaturen.

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Wie wirkt sich eine mangelhafte Umsetzung der Herstellervorgaben auf eventuelle Gewährleistungsansprüche aus?

Eine mangelhafte Umsetzung der Herstellervorgaben kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre Gewährleistungsansprüche haben. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Handwerker oder Installateur die Vorgaben des Herstellers nicht einhält, liegt in der Regel ein Mangel vor. Dies kann Ihre Gewährleistungsrechte stärken, aber auch komplizieren.

Stärkung Ihrer Gewährleistungsansprüche

Wenn die Herstellervorgaben nicht eingehalten wurden, haben Sie als Auftraggeber gute Chancen, Ihre Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Der Handwerker schuldet Ihnen eine fachgerechte Installation nach den anerkannten Regeln der Technik, zu denen auch die Herstellervorgaben gehören. Weicht er davon ab, liegt ein Mangel vor, selbst wenn noch kein Schaden entstanden ist.

In diesem Fall können Sie vom Handwerker verlangen, dass er die Installation kostenlos nachbessert und den Zustand herstellt, der bei Einhaltung der Herstellervorgaben bestanden hätte. Kommt er dem nicht nach, haben Sie weitergehende Rechte wie Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Werklohns.

Mögliche Komplikationen

Allerdings kann die Nichteinhaltung der Herstellervorgaben auch zu Komplikationen führen:

  1. Beweislast: Sie müssen nachweisen, dass die Vorgaben tatsächlich nicht eingehalten wurden. Dies kann schwierig sein, wenn Sie nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.
  2. Mitverschulden: Wenn Sie als Auftraggeber von den Herstellervorgaben abweichende Anweisungen gegeben haben, kann dies als Mitverschulden gewertet werden und Ihre Ansprüche mindern.
  3. Garantieverlust: Beachten Sie, dass die Nichteinhaltung von Herstellervorgaben oft zum Verlust von Herstellergarantien führt. Dies ist zwar von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden, kann aber Ihre Gesamtsituation verschlechtern.

Handlungsempfehlungen

Um Ihre Position zu stärken, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Dokumentation: Lassen Sie sich vor Beginn der Arbeiten die genaue Vorgehensweise und die Einhaltung der Herstellervorgaben schriftlich bestätigen.
  2. Fachliche Begleitung: Bei komplexen Installationen kann es sinnvoll sein, einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, der die korrekte Umsetzung überwacht.
  3. Sofortige Mängelrüge: Wenn Sie Abweichungen von den Herstellervorgaben bemerken, sollten Sie diese umgehend schriftlich rügen.
  4. Beweissicherung: Lassen Sie im Streitfall die mangelhafte Umsetzung durch einen Sachverständigen dokumentieren, bevor Veränderungen vorgenommen werden.

Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist. Die mangelhafte Umsetzung von Herstellervorgaben stärkt zwar grundsätzlich Ihre Position, aber die konkrete Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen kann komplex sein. In schwierigen Fällen sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten lassen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Werklohn: Der Werklohn ist die vertraglich vereinbarte Vergütung, die ein Auftraggeber dem Werkunternehmer für die Herstellung eines Werkes schuldet. Er umfasst alle Leistungen, die zur Fertigstellung des Werkes erforderlich sind, einschließlich Material- und Arbeitskosten. Im Falle von Nachbesserungen oder Änderungen kann sich der Werklohn erhöhen. Bei Streitigkeiten über den Werklohn, wie im vorliegenden Fall, muss der Unternehmer die Angemessenheit seiner Forderung nachweisen.
  • Abnahme: Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie ist ein entscheidender Moment im Werkvertragsrecht, da mit ihr wichtige Rechtsfolgen eintreten: Der Werklohn wird fällig, die Beweislast für Mängel geht auf den Auftraggeber über und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt. Im vorliegenden Fall war die Abnahme bereits erfolgt, was die Position des Unternehmers stärkte.
  • Schlusszahlungsabrede: Eine Schlusszahlungsabrede ist eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die abschließende Zahlung für ein Werk. Sie kann implizieren, dass mit dieser Zahlung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abgegolten sind. Im Streitfall war unklar, ob eine solche Abrede getroffen wurde, was für die Beurteilung der Restwerklohnforderung entscheidend war.
  • Beweislast: Die Beweislast bezeichnet die Pflicht einer Partei im Gerichtsverfahren, streitige Tatsachen zu beweisen. Sie spielt eine zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung des Gerichts. Im vorliegenden Fall konnte der Restaurantbetreiber den Beweis für die behaupteten Mängel und deren Ursächlichkeit für die Schäden nicht erbringen, was zur Abweisung seiner Schadensersatzansprüche führte.
  • Gewährleistungsbürgschaft: Eine Gewährleistungsbürgschaft ist eine Sicherheit, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber für mögliche Mängelansprüche während der Gewährleistungsfrist stellt. Sie dient dazu, dem Auftraggeber die Durchsetzung von Mängelansprüchen zu erleichtern, falls der Auftragnehmer diese nicht freiwillig erfüllt. Im Urteil wurde der Werklohnanspruch teilweise von der Stellung einer solchen Bürgschaft abhängig gemacht.
  • Bedenkenhinweis: Ein Bedenkenhinweis ist die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber über mögliche Risiken oder Probleme bei der Ausführung des Auftrags. Er dient dazu, den Auftraggeber auf potenzielle Schwierigkeiten aufmerksam zu machen und die Haftung des Auftragnehmers zu begrenzen. Im Fall der Fäkalienhebeanlage wurde diskutiert, ob ein solcher Hinweis bezüglich der Abweichung von den Herstellervorgaben erforderlich gewesen wäre.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB (Vergütung): Dieser Paragraph regelt den Anspruch des Unternehmers auf eine Vergütung für seine Werkleistung. Im vorliegenden Fall hatte das beauftragte Unternehmen einen Anspruch auf den ausstehenden Restwerklohn, da es seine vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hatte.
  • § 633 BGB (Mängel): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Bestellers bei Mängeln an der Werkleistung. Im vorliegenden Fall machte der Restaurantbetreiber Mängel geltend, konnte diese jedoch nicht beweisen, sodass seine Schadensersatzansprüche abgewiesen wurden.
  • § 362 BGB (Erlassvertrag): Dieser Paragraph regelt den Erlass einer Schuld durch Vertrag. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob eine Vereinbarung über offene Rechnungspositionen als abschließende Zahlungsvereinbarung (Erlassvertrag) zu werten war. Das Gericht verneinte dies.
  • § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 13 Nr. 5 VOB/B (Gewährleistung): Diese Vorschriften regeln die Gewährleistung des Unternehmers für Mängel an der Werkleistung. Im vorliegenden Fall musste das Unternehmen eine Gewährleistungsbürgschaft stellen, um sicherzustellen, dass es für etwaige spätere Mängel einsteht.
  • § 280 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen. Im vorliegenden Fall machte der Restaurantbetreiber Schadensersatzansprüche wegen der Wasserschäden geltend, konnte jedoch nicht beweisen, dass diese auf eine Pflichtverletzung des Unternehmens zurückzuführen waren.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 13 U 4157/14 Bau – Urteil vom 08.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

I. Die Berufung des Beklagten vom 31.10.2014 gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 26.09.2014, Az. 7 O 4187/11, wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klagepartei 13 % und der Beklagte 87 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 85.115,46 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin ist ein Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsbetrieb und macht eine Restwerklohnforderung aus einem Bauvertrag vom 11.08.2009 geltend. Der Beklagte ist Inhaber und Betreiber des Restaurants „W.“, M. Er will mit Schadensersatzansprüchen aus behaupteter mangelhafter Leistung aufrechnen.

Im Zusammenhang mit Umbauarbeiten am „W.“ beauftragte der Beklagte mit Bauvertrag vom 11.08.2009 die Klägerin im Rahmen eines Einheitsvertrages mit diversen Installationsarbeiten. Im Bauvertrag vom 11.08.2009 war eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme, befristet bis 60 Monate nach Abnahme, vereinbart (Anlage K 1). Nach Durchführung der Arbeiten wurden die Leistungen der Klägerin am 06.05.2010 abgenommen. Auf die Abschlagsrechnungen der Klägerin bezahlte der Beklagte

Abschlagsrechnung vom 25.01.2010 über 23.800,– € brutto: 21.479,50 €

Abschlagsrechnung vom 19.02.2010 über 23.800,– € brutto: 21.479,50 €

Abschlagsrechnung vom 15.03.2010 über 23.800,– € brutto: 21.479,50 €

Abschlagsrechnung vom 01.04.2010 über 35.700,– € brutto: 26.849,38 €

Abschlagsrechnung vom 06.05.2010 über 17.850,– € brutto: 10.739,75 €.

Insgesamt bezahlte der Beklagte bislang 102.027,63 €.

Mit Datum vom 13.07.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten die Schlussrechnung über einen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 146.863,06 € (Anlage K 4).

Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte trafen sich zur Besprechung der klärungsbedürftigen Punkte der Schlussrechnung (Anlage K 4 a) am 28.09.2010 im Restaurant des Beklagten. Im Zuge dieser Besprechung einigten sich die Parteien dahingehend, dass eine weitere Zahlung des Beklagten über die geleisteten Abschlagszahlungen hinaus in Höhe von 19.635,– € erfolgen sollte.

Wenige Wochen nach dem Abnahmetermin war in der Küche des Restaurants des Beklagten im Zeitraum 22.05./24.05.2010 ein Wasserschaden aufgetreten. Unstreitig ist zwischen den Parteien weiter, dass der Sachverständige P. im Beweissicherungsverfahren 7 OH 2069/10 hinsichtlich des Behinderten-WC festgestellt hat, dass eine im Werkplan vorgesehene Lüftungsleitung von der Klägerin nicht ausgeführt worden ist und sich dadurch Gerüche verbreitet haben. Am 18.07.2012 wurde der gesamte Keller des Lokals mit Fäkalien überflutet. Sämtliche Wasserschäden sind nach Ansicht des Beklagten auf die Klägerin zurückzuführen.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 26.09.2014 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Erstgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Tragend stellte es dabei zum einen darauf ab, dass dem Kläger die geltend gemachten Werklohnansprüche zustehen und insbesondere die Vereinbarung vom 28.09.2010 keine Schlusszahlungsabrede darstelle. Die Wasserschäden in Küche und Keller seien nicht von der Klagepartei zu vertreten und hinsichtlich der Belüftung des Behinderten-WC’s habe die Klagepartei eine Abhilfe geschaffen, mit der der Beklagte einverstanden gewesen sei.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2014 Berufung ein (Bl. 316/317 d. A.), die er unter dem 01.12.2014 begründete (Bl. 320 a/326 d. A.). Er wiederholte im Wesentlichen seine Argumente und rügte darüber hinaus hinsichtlich der Beweiswürdigung des unterzeichnenden Richters bezüglich der Vereinbarung vom 28.09.2010 einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Mit Schriftsatz vom 28.05.2015 legte der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei sogenannte unselbständige Anschlussberufung ein (Bl. 340/341 d. A.) mit dem Ziel, die Zug-um-Zug-Verurteilung durch eine unbedingte Verurteilung zu ersetzen. Diese Anschlussberufung nahm er mit Zustimmung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2015 zurück (Protokoll Bl. 344/347 d. A.).

Der Beklagte beantragte zuletzt, das Urteil des Landgerichts Traunstein aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klagepartei beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Geschäftsführers der Klagepartei sowie des Beklagten. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats vom 17.06.2015 wird Bezug genommen (Bl. 344/347 d. A.). Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich in der Sache als unbegründet. Über die Anschlussberufung der Klagepartei war angesichts deren Rücknahme nicht mehr zu entscheiden, sie war nur noch im Rahmen des Kostenausspruchs zu berücksichtigen.

I.

Nach dem Bauvertrag vom 11.08.2009 steht der Klägerin aus der Schlussrechnung vom 13.07.2010, die vom Architekturbüro S. im Auftrag des Beklagten rechnerisch geprüft wurde, in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien vom 28.09.2010 ein unbedingter Restwerklohnanspruch in Höhe von 19.635,00 € sowie eine weitere Restwerklohnforderung in Höhe von 22.922,73 € Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft zu.

Streitig war zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz, ob die Vereinbarung vom 28.09.2010 eine Schlusszahlungsabrede über einen insgesamt noch geschuldeten Betrag von 19.635,– € darstellt oder aber ob daneben – nach Ablauf der 60-monatigen Gewährleistungsfrist – die als Sicherheitseinbehalt einbehaltene Summe noch geschuldet war.

Da der Berufungsführer zutreffend einen Verstoß gegen den in § 355 ZPO statuierten Unmittelbarkeitsgrundsatz gerügt hat, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2015 (Protokoll Bl. 344/347 d. A.) sowohl den Geschäftsführer der Klagepartei wie auch den Beklagten hierzu angehört.

Der Geschäftsführer der Klagepartei und der Beklagte haben den Gesprächsverlauf unterschiedlich geschildert. Während der Geschäftsführer der Klagepartei darauf hinwies, dass es für ihn ausschließlich um die vom Architekten als klärungsbedürftig angezeichneten Positionen von insgesamt 2.658,50 € (Anlage K 4a) gegangen ist, hatte der Beklagte sowohl den aus seiner Sicht nicht reibungslosen Ablauf der Baustelle, aber auch den Wasserschaden vom 22./24. Mai 2010 in Erinnerung, für den er die Klägerin für verantwortlich hielt. Einig waren sich die Parteien nur insoweit, als der Sicherheitseinbehalt von keiner Partei thematisiert wurde.

Nach Überzeugung des Senats, auf den beide Parteien einen glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, konnte der Beklagte den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die Klagepartei in der Vereinbarung vom 28.09.2010 über die klärungsbedürftigen Punkte von etwa 2.600,– € hinaus auf eine Forderung von weit über 20.000,– € verzichten wollte, nicht führen.

Während es für den Beklagten subjektiv um die gesamte Restforderung abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von ca. 102.000,– € ging, war für die Klagepartei nur von Relevanz, welcher Betrag ihr ausgehend von der Schlussrechnung sofort zukommt. Unstreitig haben beide Parteien am 28.9.2010 das Thema Gewährleistungseinbehalt nicht angesprochen. Auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin nach der Klärung der streitigen Punkte die 19.635,– € mit der Bemerkung „Schlusszahlung“ versehen hat und er als Inhaber eines Handwerksbetriebs natürlich um die Bedeutung dieser Formulierung weiß, hat er dem Senat gegenüber glaubwürdig ausgeführt, dass es für ihn nur um die klärungsbedürftigen Punkte in Höhe von 2.658,50 € ging, nicht aber darüber hinaus um den Sicherheitseinbehalt. Richtig trägt zwar der Beklagte vor, dass er weitaus mehr als die 5 % einbehalten hat. Andererseits haben sowohl der Geschäftsführer der Klagepartei wie auch der Beklagte keine weiteren Prozentberechnungen vorgenommen; der Beklagte hat die Rechnung sogleich an seine Buchhaltung weitergeleitet und für den Geschäftsführer war zunächst der sofort zu zahlende Betrag maßgeblich, zu welchem nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von 60 Monaten der einbehaltene Betrag hinzu kommen sollte. Dass der Beklagte mit dem Bauablauf unzufrieden war, hat er durchaus glaubwürdig vorgetragen. Andererseits musste er auch einräumen, dass die Klagepartei zum Beispiel die vor Abnahme gerügten Mängel an den Urinalen der Männertoilette – wenn auch umständlich – beseitigt hat. Dass mit der Vereinbarung vom 28.09.2010 zugleich der Wasserschaden in der Küche abgegolten sein sollte, konnte der Beklagte angesichts des zeitgleich geführten Beweissicherungsverfahrens 7 OH 2089/10 nicht annehmen. Nach Überzeugung des Senats ist damit der insoweit beweispflichtige Beklagte beweisfällig geblieben.

Auf die von der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2015 nochmals bekräftigte Anfechtung der Vereinbarung vom 28.09.2010 kommt es damit aus Sicht des Senats nicht mehr an.

Zwar ist im Laufe des Berufungsverfahrens die 60-monatige Gewährleistungsfrist, beginnend ab 06.05.2010, abgelaufen, aus prozessualen Gründen konnte allerdings die Klägerin diesen Ablauf mit der Folge einer Verurteilung des Beklagten zur unbedingten Zahlung im anhängigen Verfahren nicht mehr geltend machen.

Dem Beklagten stehen gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen der Wasserschäden in der Küche im Mai 2010 und im Keller im Juli 2012 zu, ebensowenig wegen der Belüftung der Behindertentoilette. Die geltend gemachte Aufrechnung geht daher ins Leere.

Auch aus Sicht des Senats hat der Beklagte mit der Erklärung im Termin vom 22.06.2012 (Protokoll Bl. 103/111 d. A.), der nachträglich eingebaute Durgo-Entlüfter funktioniere einwandfrei und habe sich als taugliche Lösung erwiesen, seine Mängelrüge nicht mehr aufrechterhalten.

Der Wasserschaden am 22./24.05.2010 in der Küche der Beklagten ist nicht der Klagepartei anzulasten. Der Senat nimmt Bezug auf die ausführlich begründete Entscheidung des Erstgerichts unter II. 2., der nichts hinzuzufügen ist.

Der Beklagte konnte auch den Beweis, dass der Ausfall der Fäkalienhebeanlage im Juli 2012 und die Überflutung des Kellers auf einer mangelhaften Leistung der Klagepartei beruht, nicht führen. Anders als vom Berufungsführer vorgetragen, hat das Erstgericht die Beweislastverteilung nicht verkannt. Zwar hat die Klagepartei mit der ermittelten Höhe der Rohrsohle von 77 mm über Aufstellfläche das Maß von 90 mm bzw. 85 mm aus den Herstellerunterlagen nicht eingehalten. Trotz intensiver Bemühungen konnte der Sachverständige P., für den Senat überzeugend, allerdings nicht sicher sagen, ob die tatsächliche Anschlusshöhe vorliegend einen erhöhten Wartungsaufwand oder ein erhöhtes Verstopfungsrisiko verursachen würde. Damit konnte nicht bewiesen werden, dass sich die tatsächlichen Anschlusshöhe, die unter der vom Hersteller empfohlenen Anschlusshöhe liegt, negativ im Hinblick auf Wartungsaufwand und Verstopfungsrisiko ausgewirkt hat. Das Erstgericht hat sich auch in nicht zu beanstandender Weise mit einem unterlassenen Bedenkenhinweis der Klagepartei auseinandergesetzt. Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen hält auch der Senat den Einbau einer Hebeanlage für alternativlos. Aufgrund des vorhandenen Bodenaufbaus bestand keine Alternative zu dem Einbau einer Hebeanlage, bei der die empfohlene Anschlusshöhe unterschritten wurde.

Im Übrigen nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts unter II. 3. Bezug.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

D.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 Abs.1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

 


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