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Erschlossensein eines Baugrundstücks

OVG Lüneburg – Az.: 9 ME 62/17 – Beschluss vom 13.09.2017

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 1. Kammer – vom 28. März 2017 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 6440/16) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.771,34 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2016 zu Unrecht abgelehnt.

Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen Erschließungsbeitrag zu den Kosten der erstmaligen Herstellung der in die D. Straße einmündenden Stichstraße in Höhe von 11.085,35 EUR für sein 1.313 m² großes Grundstück, bestehend aus den Flurstücken 18/1 und 19, Flur 56, festgesetzt. Dieser Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig, weil das Grundstück des Antragstellers nicht im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB durch die Stichstraße erschlossen ist und deshalb nicht zu den Grundstücken zählt, auf die der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verteilen ist.

Erschlossensein eines Baugrundstücks
(Symbolfoto: Von ronstik/Shutterstock.com)

Ein Grundstück ist im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Zugänglichkeit des Baugrundstücks erfüllt sind (BVerwG, Urteile vom 11.5.1973 – IV C 7.72 – Leitsatz und Rn. 12 f. in juris, vom 14.1.1983 – 8 C 81.81 – Leitsatz und Rn. 15 f. in juris und vom 28.3.2007   – 9 C 4.06 – Leitsatz und Rn. 12 in juris; vgl. ferner Senatsurteil vom 9.4.2015 – 9 LC 248/13 – 2. Leitsatz und Rn. 26 in juris und Senatsbeschluss vom 9.11.2012 – 9 LA 157/11 – 2. Leitsatz und Rn. 8 in juris zum Straßenausbaubeitragsrecht). Nach § 4 Abs. 1 NBauO muss das Baugrundstück so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind. Dazu ist nicht erforderlich, dass das Baugrundstück mit seiner vollen Frontbreite an der befahrbaren öffentlichen Straße anliegt. Es genügt auch, wenn das Baugrundstück nur mit einem kurzen Grenzabschnitt an der öffentlichen Straße anliegt, vorausgesetzt, es kann dort eine Grundstückseinfahrt erhalten, die für die genannten Zwecke ausreicht (Breyer in Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 9. Aufl. 2013 § 4 Rn. 14). In § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO-NBauO sind die insoweit zu stellenden Anforderungen dahingehend weiter konkretisiert, dass zu einem Gebäude ein mindestens 1,25 m breiter Zu- oder Durchgang von der öffentlichen Verkehrsfläche aus vorhanden sein muss (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 9.4.2015 – 9 LC 248/13 – 3. Leitsatz und Rn. 30 in juris und Senatsbeschluss vom 9.11.2012 – 9 LA 157/11 – 2. Leitsatz und Rn. 8 in juris).

Hier ist ein Zugang zu dem Haus auf dem Grundstück des Antragstellers (auf dem Flurstück 18/1) mit der erforderlichen Mindestbreite von 1,25 m von dem Stichweg aus nicht möglich. Das Grundstück grenzt zwar mit einer 1,55 m langen Seite an diesen Weg an. Dies allein ist jedoch für das Erschlossensein des Grundstücks entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin nicht ausreichend. Denn erforderlich ist nach § 4 Abs. 1 NBauO und § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO-NBauO ein Zugang zu dem Gebäude auf dem Grundstück mit einer – durchgehenden – Breite von mindestens 1,25 m. Anderenfalls ist der nach diesen Vorschriften maßgebliche ordnungsgemäße und ungehinderte Zu- und Abgangsverkehr von und zu dem Gebäude und insbesondere der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten nicht gewährleistet. Einen solchen Zugang kann das Grundstück des Antragstellers von dem erstmals hergestellten Stichweg aus nicht erhalten. Denn das Grundstück grenzt lediglich in einem spitzen Winkel mit der nördlichen (1,55 m breiten) Seite dieses Winkels an den Stichweg an. Deshalb ist es nicht möglich, einen durchgehend 1,25 m breiten Zugang von dem öffentlichen Weg bis zum Haus des Antragstellers herzustellen, weil dieser Zugang wegen der südlichen Ecke des nördlich angrenzenden Grundstücks (Flurstück 46/35) nach dem vorliegenden Plan (Blatt 9 der Beiakte 002) auch nach Abriss der dort stehenden Mauer nur höchstens ca. 1 m breit sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts von 11.085,35 EUR gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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