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Errichtung Einfamilienhaus in Gewerbegebiet – Betriebsleiterwohnung

VG Gelsenkirchen – Az.: 5 K 10328/17 – Urteil vom 19.07.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. , Flur xx, Flurstück xxx in C. (G. . xx). Unmittelbar an die G1….straße angrenzend ist das Grundstück mit einem auf Grundlage der Baugenehmigung vom 8. September 1977 durch Umbau eines vorhandenen Haupthauses mit Nebengebäude und Erweiterung auf drei Wohnungen fertiggestellten Wohnhaus mit Garagen bebaut. Nach der dem zugehörigen Bauantrag beigefügten Wohnflächenberechnung vom 4. September 1977 umfasst die Erdgeschosswohnung eine Wohnfläche von 108,04 m², die Wohnung im Obergeschoss eine Wohnfläche von 73,43 m² und die Wohnung im vormaligen Nebengebäude eine Wohnfläche von 99,95 m². Die Wohnung im Obergeschoss wurde auf Grundlage der Baugenehmigung vom 10. Mai 2012 um einen Balkon mit einer Balkonfläche von 14,30 m² ergänzt.

Die Klägerin und ihre beiden Söhne sind Geschäftsführer eines unter der Anschrift G. . 24 unmittelbar auf der anderen Straßenseite geführten Autohauses (Handel und Verkauf). Im rückwärtigen Teil des Grundstücks G2. . xx soll das Vorhaben errichtet werden.

Abbildung………………….

(nicht maßstäblich; Quelle: tim-online)

Das Vorhabengrundstück (ebenso wie das Betriebsgrundstück) liegen im Gebiet des seit dem 11. Dezember 2006 rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 655 – Gewerbegebiet X. West – der Beklagten. Dieser Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück (ebenso wie für das Betriebsgrundstück) ein Gewerbegebiet GE 1 fest. In den textlichen Festsetzungen heißt es zu Gewerbegebieten u.a.:

„Gewerbegebiete nach § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben….

Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) …“

In der Begründung des Bebauungsplanes ist u.a. ausgeführt:

„Der ausnahmsweise zulässige Handel mit Kraftfahrzeugen ist gerechtfertigt, da es sich hierbei einerseits um nicht-zentrenrelevante Produkte handelt und andererseits durch die Belegung gewichtiger Teile des Gebietes mit fahrzeugbezogenen Nutzungen eine Vorprägung schon besteht. Der Handel mit Kraftfahrzeugen ist nur in Verbindung mit Neufahrzeugen zulässig. Mit dieser Einschränkung soll einer möglichen Abwertungstendenz des Gebietes durch städtebaulich problematisch zu integrierende Gebrauchtwagenhändler vorgebeugt werden. Der notwendige Zusammenhang mit dem Neufahrzeughandel gewährleistet ein deutlich höheres Maß an Repräsentationsanspruch und Gestaltungswillen der Handeltreibenden.

Errichtung Einfamilienhaus in Gewerbegebiet - Betriebsleiterwohnung
(Symbolfoto: Freedom Studio/Shutterstock.com)

Einige Betriebswohnungen sind bereits im Bebauungsplangebiet vorhanden. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen für den festgesetzten Personenkreis mit der festgesetzten Größenbeschränkung ist auch im Zusammenhang mit den benachbarten Mischgebieten und der teilweisen weiteren Herabstufung der Immissionsgrade der Gewerbegebiete zweckmäßig und sinnvoll. …“

Mit Bauantrag vom 14. März 2017 (Eingang bei der Beklagten am 13. April 2017) beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eins Einfamilienwohnhauses mit Garage (Wohnung für leitenden Mitarbeiter) auf ihrem Grundstück mit einer Wohnfläche von 148,37 m². Ergänzend wurde ausgeführt, das Vorhaben werde vom Betriebsleiter (Werkstattmeister) bezogen. Er übernehme die Tätigkeit, die bedingt durch einen 24-Stunden-Notdienst, einen schnellstmöglichen Zugriff auf die Werkstatt notwendig mache.

Unter dem 13. Juli 2017 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigen Ablehnung des Bauantrages an. Zur Begründung verwies sie unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen darauf, das Erfordernis einer Betriebswohnung werde nicht gesehen. Ein Notdienst über 24 Stunden sei baurechtlich nicht genehmigt. Es sei auch atypisch, dass der Betriebsleiter eines größeren Autohauses selbst den Abschleppvorgang übernehme. Die Genehmigungsfähigkeit eines 24-Stunden-Notdienstes könne nicht in Aussicht gestellt werden.

In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2017 führte die Klägerin durch ihren Architekten im Wesentlichen aus, der Betrieb müsse über 24 Stunden erreichbar sein. Kunden, die eine schnelle Pannenhilfe benötigten, erreichten die Firma nach Dienstende über eine Anrufweiterschaltung. In diesen Fällen müsse das Betriebsgelände schnell erreichbar sein, um entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Das Autohaus habe zudem ein offenes Betriebsgelände, um Kunden den Zugang zum Gebrauchtwagenhof zu ermöglichen. Das Gelände sei kameraüberwacht. Es sei zwingend notwendig, bei unbefugtem Verhalten von Besuchern schnell erreichbar zu sein.

Mit Bescheid vom 31. August 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen im Anhörungsschreiben. Die Stellungnahme der Klägerin führe nicht zu einer anderen Sichtweise.

Mit Gebührenbescheid vom 4. September 2017 setzte die Beklagte für die Entscheidung über den streitgegenständlichen Bauantrag eine Gebühr von 259,00 Euro fest.

Die Bescheide wurden der Klägerin am 6. September 2017 zugestellt.

Am 18. September 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen beide Bescheide erhoben.

Zur Begründung führt die Klägerin unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen aus:

Das Vorhaben sei genehmigungsfähig, das es den Vorgaben des Bebauungsplanes entspreche und die Erschließung gesichert sei. Das Vorhaben sei für ihren Sohn, Geschäftsführer und Werkstattleiter, bestimmt. Ihr anderer Sohn sei ebenfalls Geschäftsführer und für den Neu- und Gebrauchtwagenkauf zuständig. Sie selbst sei als Geschäftsführerin ausschließlich für Personal und Buchhaltung zuständig, aus dem täglichen Geschäft habe sie sich bereits weitgehend zurückgezogen. Sie stehe ihren Söhnen noch beratend und unterstützend zur Verfügung.

Das Vorhaben sei angesichts der Nähe zum Betriebsgrundstück und mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes objektiv sinnvoll, gerade auch im Hinblick auf die Alleinverantwortlichkeit dieses Betriebsleiters für den Werkstattbereich. Dass die Klägerin und ihr anderer Sohn schon im vorhandenen Wohnhaus lebten, ändere daran nichts, aufgrund der historischen Entwicklung habe die vorhandene Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück keine Betriebsbindung. Das Vorhaben stelle die erste Betriebswohnung für den Kfz-Betrieb dar. Das Vorhaben sei diesem Betrieb auch untergeordnet.

Das der Beklagten zustehende Ermessen sei auf null reduziert, da vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes in der Vergangenheit schon sechs Betriebsleiterwohnungen auf dem Grundstück G. . xxx genehmigt worden seien. Auch die Bebauungsplanbegründung erkläre Betriebswohnungen ausdrücklich für „zweckmäßig und sinnvoll“.

Schließlich sei der Wohnraum in der Wohnung im Obergeschoss für eine dreiköpfige Familie unangemessen klein.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31. August 2017 und des Gebührenbescheides vom 4. September 2017 zu verpflichten, die am 13. April 2017 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück G1….straße xx (Gemarkung X. , Flur xx, Flurstück xxx) zu erteilen,

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen aus, vernünftige, auf den konkreten Betrieb bezogene Gründe, die eine Betriebswohnung als notwendig erscheinen ließen, lägen nicht vor, da auf dem Grundstück G. . xx schon drei Wohneinheiten vorhanden seien. Eine Betriebswohnung sei auch dann unzulässig, wenn auf dem Grundstück bereit geeignet Wohnungen vorhanden seien. Das gelte selbst dann, wenn keine rechtliche Möglichkeit zur tatsächlichen Nutzung diese Wohnung bestehe.

Die vorhandenen Wohnungen seien so dimensioniert, dass für den Werkstattleiter und seine Familie angemessener Wohnraum zur Verfügung gestellt werden könne.

Am 23. Juli 2019 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Ortsterminprotokoll wird verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der eine Baugenehmigung versagende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Dem gemäß § 90 Abs. 4 der derzeit geltenden Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) nach den Regelungen der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu beurteilenden Vorhaben der Klägerin widersprechen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach eine Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Gemäß § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Das Vorhaben widerspricht dem die vorbeschriebenen Mindestfestsetzungen enthaltenden Bebauungsplanes Nr. 655 – Gewerbepark X. West – der Beklagten. Nach diesem Bebauungsplan sind in den Gewerbegebieten Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden entsprechend der Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur ausnahmsweise zulässig.

Zwar können gemäß § 31 Abs. 1 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind, die Beklagte hat aber eine solche Ausnahme ohne Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO verneint.

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verlangt die funktionale Zuordnung der ausnahmsweise zugelassenen Wohnungen zum Betrieb. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen, und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsleiter und Betriebsinhaber können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe zum Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein.

Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Juni 1999 – 4 B 46/99 -, Juris-Dokument; ebenso z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Februar 2018 – 7 A 2497/16 -, Juris-Dokument.

Angesichts der von Klägerseite geschilderten Aufteilung der betrieblichen Tätigkeiten zwischen der Klägerin und ihren beiden Söhnen, die mit der Geschäftsführerstellung aller drei Personen korrespondiert, kann hier unterstellt werden, das Wohnen aller drei Personen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebsgrundstück sei objektiv sinnvoll im vorbeschriebenen Sinne.

Gleichwohl darf nicht außer Acht gelassen werden, dass § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eine Ausnahmeregelung darstellt, die mit Rücksicht auf § 31 Abs. 1 BauGB anzuwenden ist. Das bedeutet zunächst, dass für diese Ermessensentscheidung allein städtebauliche Gründe maßgeblich sind.

vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005, Az.: 7 B 2752/04, Juris-Dokument, Rn 34.

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbetrieben, § 8 Abs. 1 BauNVO. Allgemeines Wohnen ist damit nicht vorgesehen.

Vgl. z.B. Söfker in: Ernst u.a., BauGB, Stand Mai 2018, § 8 BauNVO Rn 8

Angesichts dessen hat die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerfrei damit begründet, der klägerseits geltend gemachte Bedarf werde durch die vorhandenen Wohnmöglichkeiten gedeckt. Das in unmittelbarer Betriebsnähe vorhandene Wohnhaus der Klägerin auf dem Grundstück G. . xx weist drei Wohnungen auf, die von der Klägerin und ihren Söhnen auch nach Größe und Zuschnitt jeweils zum Wohnen genutzt werden bzw. werden können. Eine anderweitige Vermietung – wie von Klägerseite in Bezug auf die Wohnung im Obergeschoss eingewandt – steht dem nicht entgegen.

Vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 1992, Az.: 1 L 176/91, BRS 54 Nr. 159.

Im vorliegenden Fall befinden sich das Grundstück G. . xx sowie das auf der anderen Straßenseite gelegene Betriebsgrundstück in unmittelbarer Nähe zueinander. Die Zuordnung beider Grundstücke in räumlicher Hinsicht liegt daher auf der Hand. In funktionaler Hinsicht wird diese Zuordnung durch die Klägerin und einen ihrer Söhne unter Berücksichtigung des Alleineigentums der Klägerin an Grund und Boden schon gelebt. Das Gericht vermag sich der Auffassung der Klägerin, die funktionale Zuordnung bedürfe einer über das Alleineigentum der Klägerin hinausgehenden formalrechtlichen Grundlage wie z.B. einer Baulast, nicht anzuschließen. Nach Ansicht der Klägerin sei zudem anzunehmen, dass das vorhandene Wohnhaus mangels einer solchen formalrechtlichen Grundlage nicht berücksichtigt werden dürfe, so dass für den Betrieb derzeit gar keine Betriebsleiterwohnung anzunehmen sei. Die funktionale Zuordnung erwächst angesichts der vorzitierten Rechtsprechung vielmehr aus der betrieblichen Organisation, wie sie sich nach den Gesamtumständen des Falles tatsächlich darstellt.

Demgemäß entnimmt das Gericht dem vorgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Oktober 1992 auch nicht, dass die funktionale Zuordnung der Wohnnutzung auf dem Grundstück G. . xx zum Betrieb selbst durch Baulast und/oder entsprechende Baugenehmigung gesichert sein muss. In dem vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall waren Betriebs- und Vorhabengrundstück – anders als im vorliegenden Fall – in unterschiedlichem Eigentum, beide Grundstücke waren zur Sicherung und Durchführung der Bauleitplanung durch Baulast „wieder zu einem Baugrundstück“ zusammengeführt worden. Zweck der Baulast war es, die Zuordnung des Wohnhauses zum Betriebsgebäude trotz Verschiedenheit des Grundeigentums sicherzustellen und damit zu gewährleisten, dass auf den durch Teilung neu entstandenen Buchgrundstücken nur eine mit der Festsetzung des Baugebietes als Gewerbegebiet zu vereinbarende Nutzung, und zwar eine dem Betrieb zugeordnete Wohnnutzung, stattfindet.

Es wäre im Hinblick auf die Festsetzung Gewerbegebiet zweckwidrig, trotz dreier betriebsnaher Wohneinheiten, durch deren Nutzung den betrieblichen Belangen aus städtebaulicher Sicht objektiv sinnvoll Rechnung getragen werden kann, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 – 4 C 50/80 -, Juris-Dokument, Rn 17 a.E.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der vorhandene Wohnraum auch als angemessen einzustufen.

Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit dieses Aspektes: Söfker in: Ernst u.a., BauGB, Stand Mai 2018, § 8 BauNVO Rn 38; Stock in: König u.a., BauNVO, § 8 Rn 45.

Zur näheren Eingrenzung der Angemessenheit als Grundlage der Beurteilung des hier in den Blick zu nehmenden, vorhandenen Wohnraumes, sollen die von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Angemessenheit von Wohnraum im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b) BauGB („unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen“) genannten Aspekte auch hier maßgeblich sein.

Maßgeblich ist insofern eine objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse, die aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen sind. Eine metrisch einheitliche Bestimmung ist nicht möglich. Allerdings können die Zahlen, die nach § 39 des zum 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen II. Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) für förderungswürdige Bauten gegolten haben, weiterhin Anhaltspunkte für die Angemessenheit im Sinne einer Orientierungshilfe liefern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 4 B 26/18 -, Juris-Dokument, Rn 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Mai 2018 – 1 A 11658/17 -, Juris-Dokument, Rn 22 f.

Angesichts der städtebaulichen Orientierung der hier vorzunehmenden Prüfung ist das vorhandene Gesamtgebäude maßgeblich. Das bedeutet, dass drei Wohnungen mit Wohnflächen von 108,04 m², 99,95 m² und 73,43 m² zu betrachten sind. Daraus errechnet sich eine Gesamtwohlfläche von 281,78 m². Nach Lage der Dinge wohnt die Klägerin mit ihrem Ehemann zusammen, der weitere Sohn ist alleinstehend, der Sohn, für welchen das Vorhaben gedacht ist, hat Frau und Kind.

Nach § 39 Abs. 1 II. WoBauG sollten mit öffentlichen Mitteln angemessen große Wohnungen gefördert werden. Für Familienheime mit nur einer Wohnung lag die Grenze bei 130 m², für Familienheime mit zwei Wohnungen bei 200 m², für eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen bei 120 m², für andere Wohnungen in der Regel bei 90 m². Die Zahlen beschreiben also eine nur äußere Grenze. Darüber hinaus ist aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 II. WoBauG, wonach eine Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist, ersichtlich, dass die vorgenannten Zahlen sich auf Haushalte mit bis zu vier Personen bezogen haben.

Diese Personenzahl wird für keine Wohnung erreicht. Auch von Anordnung und Zuschnitt der Wohnung einschließlich Raumaufteilung ergeben sich angesichts der Wohnungsgrößen keine Anhaltspunkte dafür, das Gebäude könne nicht auf die drei Haushalte so aufgeteilt werden, dass jeder Haushalt eine seiner Personenzahl entsprechende Größe hat.

Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Angemessenheit des Wohnraumes nunmehr auch aus den Regelungen des 2. Buches Sozialgesetzbuch und den Vorgaben des Jobcenters C. für angemessenen Wohnraum,

vgl. ……………………

ableitet, ist das Ergebnis nicht anders, da das Gericht auf das vorhandene Gesamtgebäude abstellt. Auch insofern ist eine nach diesen Regelungen angemessene Bedarfe deckende Wohnungsaufteilung im Gesamtgebäude möglich.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung i.V.m. Nr. 2.4.1. des Allgemeinen Gebührentarifs in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung. Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird auf 20.259,00- Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht hinsichtlich der Baugenehmigung auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und auf dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 610 f., dort Nr. 1.a.). Dieser sieht – anders als der bis dahin maßgebliche Streitwertkatalog für Einfamilienhäuser nicht mehr einen Mindeststreitwert von 15.000,00 Euro (so noch die vorläufige Streitwertfestsetzung), sondern von 20.000,00 Euro vor.

Hinsichtlich der angefochtenen Gebühren beruht die Entscheidung auf § 52 Abs. 2 GKG.

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