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Erkundigungs- und Hinweispflichten Bauunternehmer

Unterfangung eines Nachbargebäudes

OLG Frankfurt – Az.: 10 U 240/10 – Urteil vom 20.03.2012

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Dies gilt nicht für die im zweiten Rechtszug durch die Streithilfe veranlassten Kosten; diese hat die Streithelferin zu 1 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Streithelferin zu 1 können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger (Bauherren) – und im zweiten Rechtszug auch die Streithelferin zu 1 (Statiker) – begehren von der Beklagten (Rohbauunternehmer) Schadensersatz wegen eingetretener Setzungen aufgrund mangelhafter Ausführung der Unterfangung eines Nachbargebäudes.

Im ersten Rechtszug haben die Kläger von der Beklagten Zahlung von 210.000,– € nebst Zinsen sowie weiterer 1.968,62 € nebst Zinsen begehrt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort S. 2 – 8, Bl. 402 – 408 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat in seinem am 5.11.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 9 – 14, Bl. 409 – 414 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger und die Streithelferin zu 1 mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und betonen, dass die landgerichtliche Entscheidung u.a. daran kranke, dass das Landgericht die Beklagte unter Hinweis auf deren Schreiben vom 16.5.2003 freigezeichnet habe, während dieses Schreiben mit der für die Setzungen maßgeblichen Ursache, nämlich der unvollständigen Unterfangung des Nachbargebäudes, nichts zu tun habe.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger gemeinsam 210.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 197.167,52 € seit dem 22.12.2009 und aus weiteren 12.832,48 € seit Rechtshängigkeit sowie 1.968,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie ergänzend, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück zu verweisen, sowie vorsorglich, den Klägern zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Streithelferin der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger gemeinsam 210.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins aus 197.167,52 € seit 22.12.2009 und aus weiteren 12.832,48 € seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, sowie ergänzend, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück zu verweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 2.8.2011 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Kläger und der Streithelferin zu 1 sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil seiner abweisenden Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 16. 5. 2003 ihrer Pflicht zur Geltendmachung von Bedenken hinreichend genügt, und sie habe bei Erhalt des Planes UP 3b, der objektiv die tatsächliche Breite der zu unterfangenden Fundamente des Nachbarhauses nicht korrekt ausgewiesen habe, davon ausgehen dürfen, dass die von ihr geäußerten Bedenken hierbei berücksichtigt worden seien; zu weiteren Bedenkenanmeldungen sei sie daher nicht verpflichtet gewesen.

Diese Begründung ist nicht haltbar.

Dennoch ist die Abweisung der gegenüber der Beklagten erhobenen Klage im Ergebnis zu Recht erfolgt, so dass die Berufungen zurückzuweisen waren.

Im Einzelnen:

1. Der Schadensfall, der Grundlage der streitgegenständlichen Forderungen ist, wurde dadurch verursacht, dass die Beklagte die Unterfangung der Giebelwand des Nachbarhauses A nicht in voller Breite von ca. 105 cm vorgenommen hat, sondern nur in einer Breite von 70 cm ohne Berücksichtigung eines erst später festgestellten Erdsporns.

Die tatsächliche Fundamentbreite war deshalb nicht bekannt, weil zum einen Pläne für das nahezu 100 Jahre alte Haus nicht vorhanden waren und zum anderen Feststellungen über die Fundamentbreite weder seitens der Kläger bzw. der für sie tätigen Planer noch seitens der Beklagten getroffen worden waren.

2. Dies stellte einen Verstoß gegen die Verpflichtung dar, das Fundament in voller Breite zu unterfangen.

3. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe damit, dass sie in ihrem Schreiben vom 16.5.2003 Bedenken hinsichtlich der geplanten Unterfangung des Gebäudes B-Straße … geäußert habe, ihren Pflichten aus § 4 Ziff. 3 VOB genügt, ist unzutreffend.

Dieses Schreiben befasst sich nämlich nicht mit der hier allein maßgeblichen Problematik der Fundamentbreite, und es konnte dies auch gar nicht, weil entsprechende Probleme damals nicht bekannt waren und von keinem der Beteiligten erahnt wurden. Das genannte Schreiben betraf vielmehr andere Fragestellungen. Es hatte folgenden Hintergrund:

Am 13.5.2003 hatte unter Mitwirkung aller Beteiligten ein Ortstermin stattgefunden, in dem die Problematik des vorgefundenen in Lehm vermörtelten Bruchsteinmauerwerks im Kellerbereich erörtert und diesbezüglich seitens der Streithelferin zu 2 vor den eigentlichen tiefen Unterfangungsarbeiten die Einbringung eines Streifenfundaments in der Höhe von ca. 50 cm unter das Bruchsteinmauerwerk und die Sorge für die Ausbildung eines ausreichenden Gewölbes im Bereich des Bruchsteinmauerwerks vorgeschlagen wurde. Dies teilte die Streithelferin zu 1 dem Architekturbüro C, der Streithelferin zu 2 und den Klägern mit Schreiben vom 14.5.2003 (Bl. 361 d.A.) mit. Die Streithelferin zu 2 bestätigte dies gegenüber der Streithelferin zu 1, dem Architekturbüro C und den Klägern mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 362 d.A.) unter ergänzendem Hinweis darauf, dass die Unterfangung unter Verwendung von Quellbeton durchzuführen und nach Ausbetonieren der Unterfangungsabschnitte der baugrubenseitige Arbeitsraum mit Materialien hoher Scherfestigkeit zu verfüllen sei.

Auf das erstgenannte Schreiben bezog sich die Beklagte in ihrem an die Kläger gerichteten Schreiben vom 16.5.2003 (Bl. 223 f. d.A.), in dem sie erneut die schlechte Qualität des Kellermauerwerks ansprach und Bedenken hinsichtlich der geplanten Unterfangung im Hinblick darauf äußerte, dass die jetzt geplante zusätzliche Unterfangung mangels ausreichenden Arbeitsraums nicht fachgerecht ausgeführt werden könne; sie bat unter Firstsetzung um Mitteilung/Anordnung, wie mit der Verbaugrubensicherung im Bereich des Gebäudes B-Straße … weiter verfahren werden solle.

Mit Schreiben vom 19.5.2003 (Bl. 442 f. d.A.) erklärten die Kläger daraufhin gegenüber der Beklagten, dass sie das Schreiben der Beklagten nicht akzeptierten; sie beriefen sich vielmehr darauf, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die Beklagte die Unterfangung plane; zudem erteilten die Kläger der Beklagten den Auftrag zur Ausführung von Bohrpfahlwänden an dem Gebäude A.

Daraus folgt, dass die vorstehend dargestellte Korrespondenz sich nur auf Probleme der Bausubstanz, insbesondere der Instabilität der Nachbarwand selbst, bezog, nicht aber auf das Vorhandensein eines zusätzlichen Gründungssporns und die damit verbundene Frage der Fundamentbreite, wovon im damaligen Zeitpunkt niemandem der Beteiligten etwas bekannt war. Eine Bedenkenanmeldung in Bezug auf die Fundamentbreite ist also nicht erfolgt.

4. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es nicht der Beantwortung der Frage, ob den Planern der Kläger vorgeworfen werden kann, dass sie von einer Fundamentbreite von 70 cm ausgingen. Diese Vorgabe war anhand der sichtbaren Gebäudesubstanz und nach Einsichtnahme in die Unterlagen der örtlichen Bauaufsichtbehörde getroffen worden, aus denen sich Anhaltspunkte für möglicherweise abweichende Sonderbauarten nicht ergaben. Der einzige Hinweis auf die Abmessungen des Fundaments bestand in den Abmessungen der sichtbaren Grenzmauer. Eine realistische Möglichkeit, die genaue Form der Gründung des Nachbarhauses festzustellen, gab es zum damaligen Zeitpunkt vielmehr nicht, wenn man nicht eine zerstörende Aufgrabung des Kellerfußbodens im Nachbargrundstück durchgeführt hätte, zu der damals keine Veranlassung bestand. Andererseits kann aber natürlich erwogen werden, dass die Planer der Kläger sich dieser Unsicherheit bewusst sein mussten und von daher gehalten gewesen sein konnten, auf die Beklagte dahin einzuwirken, anlässlich der Ausführungen der Arbeiten entsprechende Untersuchungen vorzunehmen.

5. Jedenfalls liegt ein Ausführungsfehler der Beklagten nicht vor.

Die Beklagte hat zwar bei Durchführung ihrer Arbeiten keine Ermittlungen hinsichtlich der Fundamenttiefe angestellt. Dazu war sie aber auch nicht verpflichtet.

Zwar war im Bauvertrag vom 10.10.2002 (Bl. 18 – 29 d.A.) vorgesehen, dass die Beklagte sich verpflichtete, die Unterfangungsausführung an den Gebäuden in der D-Straße gemeinsam mit dem Statiker zu planen und festzulegen (S. 5 Abs. 2, Bl. 22 d.A.). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung des ausführenden Unternehmens besteht, durchgängig Überprüfungen der Übereinstimmung von Plan und tatsächlichen Umständen vorzunehmen.

Dies setzt aber voraus, dass Indizien oder Anhaltspunkte für eine sachlich falsche Planung vorliegen, aufgrund deren sich das bauausführende Unternehmen zu einer Überprüfung der Planung und ggf. entsprechender Bedenkanmeldung veranlasst sehen könnte. Für die Beklagte bestand aber keine Veranlassung, an der sachlichen Richtigkeit der ihr zur Ausführung vorgelegten Pläne der Kläger bzw. deren Fachplaner zu zweifeln, und ohne weitergehende zielgerichtete Nachforschungen bestand für die Beklagte keine Möglichkeit, die Abweichung der Planung von den tatsächlichen Gegebenheiten zu erkennen; eine Veranlassung für derartige Nachforschungen bestand jedoch nicht.

Die Auffassung der Klägerseite, die Beklagte habe die Fundamentbreite feststellen können, ist nämlich durch das im hiesigen Rechtsstreit uneingeschränkt verwertbare (§ 493 ZPO) Beweissicherungsgutachten nicht bestätigt worden. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, dass die tatsächliche Breite des vorhandenen Fundaments vom ausführenden Unternehmen „auch im Zuge der Aushubarbeiten“ nicht habe erkannt werden können (u.a.: S. 2 f. des Ergänzungsgutachtens v. 30. 5. 2006).

Die Auffassung der Kläger, der Sachverständige habe dies nur auf den Zeitpunkt der Unterfangungsplanung und der vorbereitenden Besprechung bezogen, findet im Sachverständigengutachten E keine Stütze, sie steht vielmehr mit der klaren und eindeutigen Artikulation des Sachverständigen in unvereinbarem Widerspruch.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem der Beklagten zugeleiteten Plan UP 3 b (Bl. 30 d.A.) der Zusatz „DIN 4123 beachten!“ enthalten war. Insofern ist bereits zu berücksichtigen, dass der ebenfalls vorhandene Zusatz „Baubegleitende Überwachung durch den Statiker“ eher für eine diesbezügliche Verantwortlichkeit der für die Kläger tätigen Statiker spricht. Unabhängig davon kann aber auch aus dieser Formulierung keine erhöhte Überprüfungspflicht der Beklagten abgeleitet werden, wobei es letztlich dahinstehen mag, ob die genannte Formulierung, bei der es sich unstreitig um einen Prüfvermerk der Bauaufsichtsbehörde handelt, sich überhaupt an die Beklagte richtete. Jedenfalls konnte sie die im Rahmen von DIN 4123 bestehenden Verpflichtungen nicht erweitern, sondern mahnte nur deren Beachtung an. Aus den dargestellten Gründen kann aber von einem Verstoß der Beklagten gegen diese Verpflichtungen nicht ausgegangen werden.

6. Es kann schließlich auch der Beklagten gegenüber kein Vorwurf daraus konstruiert werden, dass sie nicht die Klägerseite ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nicht von sich aus ohne das Vorliegen konkret auftauchender Anhaltspunkte die Übereinstimmung der Planung mit den bestehenden Gegebenheiten vor Ort überprüfen werde. Dann die eingeschränkte Sicherheit der Kenntnis über die konkret bestehende Situation war allen Beteiligten gleichermaßen bekannt, und das Schwergewicht der diesbezüglichen Planung lag bei den Klägern und ihren Planern. Wenn diese nicht bei der Beklagten dahin vorstellig wurden, dass diese anlässlich der Ausführungsarbeiten gezielte Überprüfungs- und Untersuchungsmaßnahmen vornehmen solle, konnten sie nicht erwarten, dass die Beklagte von sich aus darauf hinwies, dass sie dies ohne besondere Veranlassung nicht tun werde.

Insgesamt waren somit die Berufungen der Kläger und der Streithelferin zu 1 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 I, 101 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).

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