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Erdrückende Wirkung eines Gebäudes – Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 B 1536/19 – Beschluss vom 03.01.2020

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht  – anders als der Antragsteller vorträgt – nichts dafür, dass das streitige Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten des Antragstellers gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte.

Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2014 – 7 B 337/14 -, m. w. N.

Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls, so wie sie sich aus den vorliegenden Akten ergeben, nicht angenommen werden. Lage und Dimension des streitigen Vorhabens, so wie es in den Bauvorlagen dargestellt ist, ergeben nichts für eine erdrückende Wirkung im vorgenannten Sinne. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass das Vorhaben nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unter Einhaltung der Abstandsflächen errichtet werden soll, sondern auch, dass die vom Antragsteller maßgeblich beanstandeten Anbauten nicht in der Höhe seines Grundstücks, sondern erst im Bereich des Nachbargrundstücks H.-straße 52 errichtet werden sollen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Eindruck des Antragstellers, im rückwärtigen Bereich sei seine Erdgeschosswohnung „eingekesselt“, maßgeblich auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass sein eigenes Grundstück von der H.-straße aus betrachtet entlang der Straße Am L. selbst Bebauung in erheblicher Tiefe aufweist. Auf die Frage, inwieweit es für die Bebauungstiefe des streitigen Vorhabens in der näheren Umgebung entsprechende Vorbilder gibt, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Dass und warum die Durchführung eines dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen eventuellen Ortstermins insoweit zu anderen Bewertungen führen könnte, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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