Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Erdaushub und Transport: Urteil beleuchtet Haftung und Vergütungsansprüche
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Geschäftsführung ohne Auftrag bei Bauarbeiten?
- Welche Vergütungsansprüche bestehen bei Bauarbeiten ohne schriftlichen Vertrag?
- Wie kann ich mich als Bauunternehmer absichern, wenn die Auftragslage unklar ist?
- Welche Dokumentationspflichten bestehen bei Bauarbeiten ohne Vertrag?
- Ab wann gilt eine Bauarbeit als stillschweigend genehmigt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Ravensburg
- Datum: 24.05.2023
- Aktenzeichen: 5 O 296/22
- Verfahrensart: Zivilverfahren zur Vergütung von Erdaushub- und Transportarbeiten
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Bereicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Ein Unternehmen für Abbruch, Bagger- und Fuhrarbeiten. Sie beansprucht Vergütung für Erdaushub- und Transportarbeiten, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben erbracht wurden. Die Klägerin argumentiert, dass sie von der Beklagten direkt beauftragt wurde und verweist auf Anweisungen, die von der Beklagten auf der Baustelle gegeben worden sein sollen.
- Beklagte: Ein Immobilienbauunternehmen, vertreten durch ihre Prokuristin. Die Beklagte behauptet, keinen Auftrag für die Erdaushubarbeiten erteilt zu haben, und verweist auf die Generalunternehmerin t… GmbH als Auftraggeberin der Arbeiten. Sie bestreitet die Forderungen und argumentiert, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin führte Erdaushubarbeiten für ein Bauvorhaben der Beklagten aus und stellte diese in Rechnung. Die Beklagte bestreitet die Beauftragung und die erbrachten Leistungen und argumentiert, die Leistungen seien im Auftrag der t… GmbH, dem Generalunternehmer, erfolgten.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, der die Erdaushubarbeiten umfasst, und ob die Beklagte für die Vergütung haftet, obwohl sie keinen direkten Auftrag erteilt haben soll.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die geforderten Beträge zu zahlen, jedoch nicht aufgrund eines Vertrags, sondern aus gesetzlichem Aufwendungsersatz (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
- Begründung: Ein Vertrag über die Erdaushubarbeiten kam nicht zustande, jedoch handelte die Klägerin als Geschäftsführerin ohne Auftrag. Die Arbeiten kamen auch der Beklagten zugute, was einen Anspruch auf Aufwendungsersatz auslöst. Der Einwand der Mangelhaftigkeit der Arbeiten durch die Beklagte konnte nicht ausreichend bewiesen werden.
- Folgen: Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die geforderten Beträge plus Zinsen zu zahlen. Die Entscheidung stellt klar, dass die Beklagte auch ohne explizite Auftragserteilung für die Kosten der Leistungen aufkommen muss, die in ihrem Interesse durchgeführt wurden.
Erdaushub und Transport: Urteil beleuchtet Haftung und Vergütungsansprüche
Im Bereich des Erdbau und Tiefbaus spielen Erdaushub- und Transportarbeiten eine zentrale Rolle. Diese Arbeiten sind oft Voraussetzung für die Ausführung von Bauleistungen auf Baustellen und umfassen unter anderem Baggerarbeiten und die notwendige Baustellenlogistik. Eine wichtige rechtliche Fragestellung, die sich dabei stellt, ist die Regelung der Auftragsvergabe und die Haftung im Falle von Schäden. Insbesondere die Verantwortung des Bauunternehmens und gegebenenfalls der eingesetzten Subunternehmer wirft häufig rechtliche Fragen auf.
In der Folge wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit der Thematik der Geschäftsführung ohne Auftrag im Zusammenhang mit Erdaushub- und Transportarbeiten auseinandersetzt. Dieses Urteil bietet interessante Einblicke in die Vergütungsansprüche und die rechtlichen Rahmenbedingungen, die das Projektmanagement im Bauwesen betreffen.
Der Fall vor Gericht
Bauunternehmen erhält Aufwendungsersatz für Erdaushubarbeiten ohne Vertrag

Ein Bauunternehmen aus Ravensburg kann für durchgeführte Erdaushubarbeiten eine Vergütung von über 34.000 Euro verlangen, obwohl kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dies entschied das Landgericht Ravensburg in einem Urteil vom 24. Mai 2023.
Streit um Auftragsverhältnis bei Erdaushubarbeiten
Die klagende Firma hatte für ein Hanggrundstück Erdaushub- und Transportarbeiten durchgeführt. Die beklagte Immobilienfirma hatte das Grundstück erworben und wollte dort ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichten. Für den Bau beauftragte sie eine Generalunternehmerin, deren Vertrag die Erdarbeiten jedoch nicht explizit umfasste.
Nach Anfrage der Generalunternehmerin unterbreitete das Bauunternehmen der Immobilienfirma ein Angebot für die Erdarbeiten. Diese verwies jedoch darauf, dass die Generalunternehmerin Auftraggeberin sein solle. Dennoch führte das Bauunternehmen die Arbeiten aus und stellte der Immobilienfirma anschließend rund 34.600 Euro in Rechnung.
Geschäftsführung ohne Auftrag begründet Zahlungsanspruch
Das Gericht stellte fest, dass weder mit der Immobilienfirma noch mit der Generalunternehmerin ein wirksamer Vertrag zustande gekommen war. Allerdings könne das Bauunternehmen Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
Die Erdarbeiten seien auch im Interesse der Immobilienfirma als Bauherrin erfolgt. Diese war bei einem Ortstermin anwesend und hatte den Erdaushub gebilligt. Dass sie die Kostentragung ablehnte, ändere nichts daran, dass die Arbeiten ihrem grundsätzlichen Willen entsprachen.
Keine Pflichtverletzung bei Bauausführung
Die Immobilienfirma konnte keine Mängel bei der Bauausführung nachweisen. Zwar existierte ein geologisches Gutachten mit Vorgaben zur Hangsicherung, dieses wurde dem Bauunternehmen jedoch nicht übergeben. Konkrete Anweisungen zur Erstellung der Baugrube lagen nicht vor. Das Unternehmen musste daher nur für den reinen Aushub und Abtransport der Erde sowie die Kieslieferung einstehen.
Das Landgericht verurteilte die Immobilienfirma zur Zahlung von 34.654,97 Euro nebst Zinsen sowie zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Die Kosten setzen sich zusammen aus der Vergütung für 1.150 Kubikmeter Erdaushub und Entsorgung, der Lieferung von Kies sowie der Baustelleneinrichtung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit klarer vertraglicher Beziehungen bei Bauvorhaben, insbesondere wenn mehrere Parteien involviert sind. Entscheidend für die Zahlungspflicht ist, wer tatsächlich als Auftraggeber auftritt und Weisungen erteilt – nicht nur, wer formal als Generalunternehmer benannt ist. Die Kommunikation per E-Mail und mündliche Absprachen können dabei rechtlich bindende Wirkung entfalten, weshalb besondere Sorgfalt bei der Dokumentation des Auftragsverhältnisses geboten ist.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Auftragnehmer sollten Sie stets eindeutig dokumentieren, wer Ihr Vertragspartner ist und von wem Sie Arbeitsanweisungen entgegennehmen. Lassen Sie sich nicht von unklaren Zuständigkeiten verunsichern – wer Ihnen gegenüber als Auftraggeber auftritt und Weisungen erteilt, kann zur Zahlung verpflichtet sein. Besonders bei Bauprojekten mit mehreren beteiligten Unternehmen ist es wichtig, dass Sie Auftragsbestätigungen, Arbeitsanweisungen und Absprachen schriftlich festhalten. Achten Sie darauf, wer tatsächlich Entscheidungsbefugnis ausübt und Ihre Leistungen in Anspruch nimmt.
Klare Verhältnisse am Bau
Gerade bei komplexen Bauvorhaben mit mehreren Beteiligten können unklare Vertragsverhältnisse schnell zu kostspieligen Streitigkeiten führen. Sichern Sie sich ab und schaffen Sie von Anfang an Transparenz: Eine lückenlose Dokumentation von Absprachen, schriftliche Auftragsbestätigungen und die eindeutige Identifizierung des Auftraggebers sind essentiell, um Ihre Interessen zu wahren. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre rechtliche Position zu stärken und potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Geschäftsführung ohne Auftrag bei Bauarbeiten?
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) tritt bei Bauarbeiten auf, wenn ein Bauunternehmer Leistungen ohne ausdrückliche Beauftragung oder über den vereinbarten Umfang hinaus erbringt. Diese Situation ist in den §§ 677-687 BGB geregelt.
Voraussetzungen für eine berechtigte GoA
Ein Vergütungsanspruch für nicht beauftragte Bauarbeiten besteht nur unter bestimmten Bedingungen:
Die Arbeiten müssen dem objektiven Interesse des Bauherrn entsprechen und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechen. Wenn Sie beispielsweise als Bauunternehmer zusätzliche Wasserhaltungsmaßnahmen durchführen müssen, um Schäden am Bauwerk zu verhindern, kann dies eine berechtigte GoA darstellen.
Rechtliche Folgen
Bei einer berechtigten GoA steht dem Bauunternehmer ein Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu. Stellen Sie sich vor, Sie müssen dringende Sicherungsmaßnahmen an einem Bauwerk vornehmen – in diesem Fall können Sie eine angemessene Vergütung verlangen.
Wichtige Einschränkungen
Bei einem VOB/B-Vertrag werden Leistungen ohne Auftrag grundsätzlich nicht vergütet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn:
Der Auftraggeber die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Arbeiten für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren. In diesem Fall müssen Sie als Bauunternehmer die zusätzlichen Arbeiten unverzüglich anzeigen.
Bei einer unberechtigten Geschäftsführung – wenn die Arbeiten also nicht dem Willen des Bauherrn entsprechen – riskieren Sie als Bauunternehmer sogar, die Arbeiten auf eigene Kosten wieder beseitigen zu müssen.
Welche Vergütungsansprüche bestehen bei Bauarbeiten ohne schriftlichen Vertrag?
Bei Bauarbeiten ohne schriftlichen Auftrag können Sie als ausführendes Unternehmen dennoch Vergütungsansprüche geltend machen. Die rechtliche Beurteilung unterscheidet sich dabei zwischen BGB- und VOB/B-Verträgen.
Vergütungsansprüche beim BGB-Vertrag
Ein Vergütungsanspruch besteht, wenn die Leistungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen. Dies trifft besonders auf Leistungen zu, die für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks notwendig sind. In diesem Fall steht Ihnen die übliche Vergütung als Aufwendungsersatz zu.
Ein zusätzlicher Bereicherungsanspruch in Höhe der üblichen Vergütung kommt in Betracht, wenn die Leistungen ordnungsgemäß erbracht und vom Auftraggeber entgegengenommen sowie genutzt werden.
Besonderheiten beim VOB/B-Vertrag
Bei VOB/B-Verträgen gilt zunächst der Grundsatz: Leistungen ohne Auftrag werden nicht vergütet. Allerdings bestehen drei wichtige Ausnahmen:
- Der Auftraggeber erkennt die Leistungen nachträglich an.
- Die Leistungen waren für die Vertragserfüllung notwendig, entsprachen dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers und wurden diesem unverzüglich angezeigt.
- Es liegt eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
Geschäftsführung ohne Auftrag als Rettungsanker
Ein Vergütungsanspruch kann auch über die Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die ausgeführten Arbeiten für den Auftraggeber sachlich vorteilhaft und nützlich waren. Ein typisches Beispiel ist die notwendige Zwischenlagerung von Aushubmaterial, wenn keine Lagermöglichkeit auf der Baustelle besteht.
Die Höhe der Vergütung bemisst sich in solchen Fällen nach der üblichen Vergütung für die erbrachten Leistungen. Dabei müssen Sie beachten: Wenn der Auftraggeber Ihr Nachtragsangebot bereits abgelehnt hat oder Sie die Arbeiten trotz eines laufenden Streits über die Vergütungspflicht ausführen, besteht kein Vergütungsanspruch.
Wie kann ich mich als Bauunternehmer absichern, wenn die Auftragslage unklar ist?
Vertragliche Absicherung vor Baubeginn
Bei erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnissen müssen Sie als Bauunternehmer Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebotes aufklären, wenn dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Technische Unklarheiten oder fehlende Angaben zur Kalkulation sind zwingend vor Vertragsabschluss zu klären.
Finanzielle Sicherungsinstrumente
Als Auftragnehmer können Sie eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen. Diese ermöglicht es Ihnen, vom Auftraggeber eine Sicherheit für Ihre Vergütung zu fordern. Die Sicherheit kann durch Hinterlegung bei einem Amtsgericht oder eine Bankbürgschaft gestellt werden. Eine angemessene Frist zur Vorlage der Sicherheit beträgt 7 bis 10 Werktage.
Dokumentation und Nachweispflichten
Bei Erdaushub- und Transportarbeiten müssen Sie auf eine lückenlose Dokumentation achten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Unterlagen wie Schadstoffanalysen zur Verfügung zu stellen. Ohne diese Unterlagen können Sie die Arbeitsausführung verweigern, da Sie sich sonst der Gefahr einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würden.
Zahlungssicherung
Achten Sie darauf, dass Sie nie in Vorleistung gehen. Die Vorleistung ist stets vom Auftraggeber zu erbringen und erst nach erfolgter Durchführung zu bezahlen. Bei Abschlagszahlungen sollte die Höhe der vereinbarten Raten bis zur Rohbaufertigstellung einschließlich Dachstuhl 50% der Bausumme nicht übersteigen.
Compliance und Risikomanagement
Ein systematisches Compliance-Management hilft dabei, Grauzonen zu bewältigen und dokumentiert Ihr Bewusstsein für rechtliche Anforderungen. Implementieren Sie ein qualifiziertes Auftragsmanagement, das sich gezielt mit den Risiken bei der Hereinnahme und Abwicklung von Bauaufträgen auseinandersetzt.
Welche Dokumentationspflichten bestehen bei Bauarbeiten ohne Vertrag?
Auch ohne schriftlichen Vertrag bestehen umfassende Dokumentationspflichten bei der Durchführung von Bauarbeiten. Diese ergeben sich aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten und dienen der Beweissicherung.
Grundlegende Dokumentationspflichten
Eine lückenlose Dokumentation des Ist-Zustandes vor Beginn der Arbeiten ist zwingend erforderlich. Dazu gehören Fotos, Protokolle und detaillierte Aufzeichnungen über den Zustand des Baugeländes und angrenzender Objekte.
Erforderliche Nachweise während der Bauarbeiten
Sie müssen täglich folgende Aspekte dokumentieren:
- Durchgeführte Arbeiten und verwendete Materialien
- Aufmaße und Mengenermittlungen
- Baustellentagebuch mit Wetter, Personal und besonderen Vorkommnissen
- Fotodokumentation des Baufortschritts
Spezielle Dokumentation bei Erdarbeiten
Bei Erdaushub- und Transportarbeiten sind zusätzliche Nachweise zu führen:
- Dokumentation der Bodenbeschaffenheit
- Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung oder Wiederverwendung
- Protokollierung von Zwischenlagerung und Transport
Rechtliche Absicherung
Eine vollständige Dokumentation schützt Sie vor späteren Streitigkeiten. Besonders wichtig sind:
- Zeitnahe Protokollierung aller Arbeitsschritte
- Dokumentation von Anweisungen und Absprachen
- Nachweis der erbrachten Leistungen für die Vergütung
Die Dokumentationspflicht besteht unabhängig von einem schriftlichen Vertrag und dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung. Achten Sie besonders auf die Dokumentation verdeckter Leistungen, da diese später nicht mehr sichtbar sind.
Ab wann gilt eine Bauarbeit als stillschweigend genehmigt?
Eine Bauarbeit gilt als stillschweigend (konkludent) genehmigt, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, dass er die Leistung als vertragsgemäß billigt.
Voraussetzungen für eine stillschweigende Genehmigung
Die konkludente Genehmigung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Möglichkeit zur Prüfung der Arbeiten hatte. Als angemessen gilt dabei eine Prüfungsfrist von sechs bis acht Wochen. Wenn Sie als Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Mängel rügen, kann dies als Zustimmung gewertet werden.
Besonderheiten bei Nachtragsarbeiten
Bei zusätzlichen Arbeiten oder Nachträgen gilt: Wenn Sie als Bauherr auf ein Nachtragsangebot nicht reagieren, die Leistungen aber ohne Widerspruch ausführen lassen, müssen Sie diese bezahlen. Dies ergibt sich aus der im Bauvertragsrecht geltenden Kooperationspflicht.
Wichtige Einschränkungen
Eine stillschweigende Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn das Werk nach Ihren Vorstellungen im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist. Unbekannte Mängel hindern die konkludente Abnahme dabei nicht.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist zu beachten: Eine stillschweigende Genehmigung ersetzt niemals die erforderliche behördliche Baugenehmigung. Wenn Sie ohne Baugenehmigung bauen, riskieren Sie einen Baustopp und Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Geschäftsführung ohne Auftrag
Ein Rechtsinstitut, bei dem jemand für einen anderen tätig wird, ohne dazu beauftragt oder berechtigt zu sein. Nach §§ 677 ff. BGB kann der Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Beispiel: Ein Handwerker führt dringende Reparaturen an einem Haus aus, dessen Eigentümer nicht erreichbar ist.
Generalunternehmer
Ein Bauunternehmen, das gegenüber dem Bauherrn die Gesamtverantwortung für die Ausführung eines Bauvorhabens übernimmt. Der Generalunternehmer koordiniert alle Arbeiten und kann weitere Subunternehmer beauftragen (§ 631 BGB). Anders als beim Einzelgewerk-Vergabesystem hat der Bauherr nur einen Vertragspartner für das gesamte Projekt.
Aufwendungsersatz
Der rechtliche Anspruch auf Erstattung von Kosten, die im Interesse eines anderen gemacht wurden. Geregelt in verschiedenen Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 670, 683 BGB. Umfasst alle notwendigen und zweckmäßigen Ausgaben. Beispiel: Materialkosten und Arbeitslohn bei der Durchführung von Reparaturarbeiten.
Bauherr
Die natürliche oder juristische Person, in deren Namen und auf deren Rechnung ein Bauvorhaben durchgeführt wird. Der Bauherr trägt nach § 823 BGB die Verkehrssicherungspflicht und nach Landesbauordnungen die Verantwortung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Er ist Auftraggeber der am Bau beteiligten Unternehmen und Planer.
Subunternehmer
Ein Unternehmen, das vom Hauptauftragnehmer (meist Generalunternehmer) mit der Ausführung bestimmter Leistungen beauftragt wird. Die rechtliche Grundlage bildet der Werkvertrag nach § 631 BGB. Der Subunternehmer steht nicht in direkter Vertragsbeziehung zum Bauherrn. Beispiel: Ein vom Generalunternehmer beauftragtes Unternehmen für spezielle Erdarbeiten.
Vergütungsanspruch
Der rechtliche Anspruch auf Bezahlung für erbrachte Leistungen, basierend auf § 631 BGB bei Werkverträgen oder aus anderen Rechtsgrundlagen wie der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Höhe richtet sich nach der Vereinbarung oder der üblichen Vergütung. Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit Abnahme der Leistung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 677 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag):
Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen jemand ohne Auftrag ein Geschäft für eine andere Person führt und dadurch verpflichtet wird, das Geschäft im Interesse und nach dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn auszuführen. Die Beklagte wurde verpflichtet, da sie von den Aushubarbeiten profitierte, ohne selbst explizit einen Vertrag zu schließen.
Im vorliegenden Fall führte die Klägerin die Aushubarbeiten durch, ohne einen ausdrücklichen Auftrag erhalten zu haben, da sie davon ausging, im Interesse der Beklagten zu handeln. - § 683 Satz 1 BGB (Aufwendungsersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag):
Dieser Paragraph sieht vor, dass der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat, wenn die Führung des Geschäfts dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
Hier kann die Klägerin die entstandenen Kosten für die Aushubarbeiten geltend machen, da diese Arbeiten offensichtlich im Interesse der Beklagten lagen, die das Grundstück bebauen wollte. - § 670 BGB (Aufwendungsersatz bei einem Auftrag):
Gemäß diesem Paragraphen kann der Beauftragte Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen, die im Rahmen des Auftrags entstanden sind. Dieser Anspruch ist auch bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar.
Die Klägerin verlangt die Kosten für die Aushubarbeiten, da sie diese als notwendig für die Fertigstellung des Bauprojekts ansieht, welches im Interesse der Beklagten liegt. - § 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung):
Dieser Paragraph betont, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung der wahre Wille und nicht der buchstäbliche Ausdruck maßgeblich ist.
Im Fall der Beklagten war durch ihr Verhalten keine klare Annahme eines Vertrags erkennbar. Die Kommunikation deutete darauf hin, dass die t… als Auftraggeberin auftreten sollte. Trotzdem wurde das Verhalten als widersprüchlich interpretiert. - § 242 BGB (Treu und Glauben):
Dieser Paragraph verpflichtet die Parteien eines Rechtsgeschäfts dazu, sich entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben zu verhalten. Es soll verhindert werden, dass jemand ein Verhalten zeigt, das seine zuvor erklärten Absichten widerspricht.
Die Beklagte konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie keine Beauftragung vorgenommen hat, da sie von den Aushubarbeiten profitiert hat und der Eindruck entstand, dass sie indirekt damit einverstanden war.
Das vorliegende Urteil
LG Ravensburg – Az.: 5 O 296/22 – Urteil vom 24.05.2023
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