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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung eines Nachbarn

VG Bremen, Az.: 1 V 2110/12, Beschluss vom 02.05.2013

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, wobei sie maßgeblich die beiden dabei ausgesprochenen Befreiungen angreift.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ungefähr 1.700 qm großen Grundstücks……….. Die von ihr beanstandete Baugenehmigung bezieht sich auf das etwa gleich große Grundstück……….. Das Baugrundstück befindet sich nordnordwestlich vom Grundstück der Antragstellerin; der Abstand zwischen beiden beträgt 12 m.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung eines Nachbarn
Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 426 „…………“ vom 10.06.2010, mit dem das städtebauliche Ziel verfolgt wird, für die Stadtgeschichte Bremerhavens „bedeutsame Hafenflächen und deren Randbereiche einer neuen zukunftsorientierten Nutzung zuzuführen“ (aus der Begründung zum Planentwurf vom 24.09.2009, Bl. 141 GA). Der Bebauungsplan 426 setzt nach der Art der baulichen Nutzung für die beiden Grundstücke Mischgebiet (MI) fest, wobei nach textlicher Festsetzung Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Spielhallen ausgeschlossen sind. Sowohl für die zwischen ihnen liegende 12 m breite Fläche als auch für den an sie nordwestlich angrenzenden, ebenfalls 12 m breiten Hafenkantenstreifen bestimmt der Bebauungsplan ‚Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; hier: Fußgängerbereich’. Festgelegt für das Grundstück der Antragstellerin wie auch für das Baugrundstück sind zudem jeweils eine offene Bauweise, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 sowie eine Mindestgebäudehöhe von mehr als 14 m und eine Höchstgebäudehöhe von unter 21 m. Der Bebauungsplan 426 setzt weiter für beide Grundstücke Bauzonen fest. Für das Grundstück der Antragstellerin beträgt die Bauzone 45 m x 15 m, für das Baugrundstück ist sie auf 45 m x 17,50 m bestimmt. Dabei sind für die jeweils zwei an den Fußgängerbereich angrenzenden Seiten der Bauzonen Baulinien festgesetzt. Der Bebauungsplan 426 enthält zudem noch bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften. Danach kann u. a. eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden.

In der – von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten – Begründung zum Planentwurf vom 24.09.2009 (Bl. 140 ff. GA) heißt es unter Ziffer 2.1 zur Höhenfestsetzung, dass, um eine harmonisch verträgliche Höhenentwicklung der Kajenbebauung planerisch umzusetzen, eine Mindest- und maximale Gebäudehöhe festgesetzt worden sei. Die festgesetzten Höhen nähmen Bezug auf die östlich an das Plangebiet angrenzende innerstädtische Bebauung. Und zu den festgelegten Baulinien bzw. -grenzen wird im selben Abschnitt ausgeführt, dass in den Mischgebieten an der Ostseite des Neuen Hafens zur Wasserseite hin grundsätzlich Baulinien festgesetzt seien, um die gradlinige Hafenkaje durch die Gebäudeflucht der Hochbauten nachdrücklich zu betonen. Darüber hinaus seien zur baukörperlichen Begrenzung von öffentlichen Wegeverbindungen und dem Lloydplatz weitere Baulinien festgesetzt worden. Die bereits errichteten Neubauten – Call-Center sowie Timeport II und III – hätten sich diesem städtebaulichen Grundprinzip untergeordnet. Die überbaubaren Grundstücksflächen würden durch Baugrenzen sowohl in Baukörper- als auch in Flächenausweisungen bestimmt. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen gemäß BremLBO sei in den Bereichen mit Baukörperausweisungen zulässig.

Die Antragstellerin, eine Projektgemeinschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bebaut ihr Grundstück auf der Grundlage einer entsprechenden Baugenehmigung mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit Restaurant im Erdgeschoss. Das Gebäude weist sechs Vollgeschosse auf. Die beiden obersten Geschosse sind – sowohl hinsichtlich der dem Baugrundstück zugewandten als auch bezüglich ihm der abgewandten Seite – jeweils mit einem 1,5 m vorspringenden, 9 m langen Erker versehen. Mit einer Höhe von 20,85 m hält das Hauptvolumen des Gebäudes die durch den Bebauungsplan 426 festgesetzte Höchstgebäudehöhe von unter 21 m ein. Allein die 2 m von der nächsten Dachkante zurückliegende Überfahrt des Aufzugsschachtes mit einer Abmessung von 2,4 m x 3 m weist eine Höhe von 21,38 m auf.

Die Beigeladene, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit (u. a. ) den Aufgaben, das Gesamtinteresse der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu wahren und zu fördern sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der beruflichen sowie der allgemeinen und politischen Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu treffen (vgl. § 1, 2 Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28.03.2000 (Brem.GBl. S. 83), beantragte im März 2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben ‚Neubau eines Beratungs- und Bildungszentrums der Arbeitnehmerkammer Bremerhaven’ auf dem Baugrundstück. Nach der Betriebsbeschreibung soll ein Büro- und Seminargebäude errichtet werden. Die Nutzung gliedert sich in Verwaltungs- und Beratungsbereiche. Ein Teil des Gebäudes wird an die Wirtschafts- und Sozialakademie der Beigeladenen vermietet werden, die dort Weiterbildungsseminare anbieten wird. Zudem gibt es im 3. Obergeschoss eine Fläche für Fremdvermietung mit der Festlegung ‚Büronutzung’.

Die Bauvorlagen sehen ein sechseckiges, an der längsten Stelle in westöstlicher Richtung 45 m langes und an der breitesten Stelle 17,50 m breites Gebäude vor, das einschließlich der 0,9 m hohen umlaufenden Attika 22,65 m hoch ist. Beginnend von der südwestlichen Ecke des Grundstücks soll das Gebäude zunächst 9,72 m parallel zur Kaje des Neuen Hafens verlaufen. Sodann soll die Gebäudekante diagonal in nordöstlicher Richtung verlaufen, um dann auf der insgesamt 45 m langen Baugrenze 33 m in Richtung der nordöstlichen Grundstücksgrenze zu verlaufen. Anschließend soll die Gebäudekante 9,72 m auf der östlichen Baugrenze verlaufen, um sodann wiederum diagonal nach Südwesten abzuknicken und dann 33 m entlang der südlichen Grundstücksgrenze auf der dortigen Baulinie bis zur südwestlichen Grundstücksecke zu verlaufen. Das Gebäude ist sechsgeschossig geplant. Die lichte Raumhöhe soll in jedem Geschoss 3 m betragen. Die Errichtung von Kfz-Stellplätzen sowie Fahrradstellplätzen ist an der von dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite bzw. an der zur ………gelegenen Seite des Baugrundstücks vorgesehen.

Die Beigeladene beantragte zugleich die zur Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Befreiungen von bauplanungsrechtlichen bzw. Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die beiden – für das vorliegende Verfahren nur relevanten – Befreiungsanträge betreffen die Überschreitung der festgesetzten Höchstgebäudehöhe von unter 21 m um 1,65 m und die Nichteinhaltung der Baulinien durch die Sechseckform. Zum ersten Antrag wurde ausgeführt, dass die Anzahl von sechs Vollgeschossen benötigt werde, um alle Gebäudefunktionen unter wirtschaftlichen und architektonischen Gesichtspunkten unterzubringen. Die Höhenüberschreitung resultiere aus den für die Nutzung benötigten lichten Raumhöhen sowie den Installationshöhen der abgehängten Decken. In Teilen der Nachbarbebauung liege die Gebäudehöhe ebenfalls oberhalb von 21 m. Die Dachkante des T.I.M.E.-Port-Gebäudes liege bei 21,95 m bzw. im Bereich des Treppenhauses bei 25,10 m. Die Abweichung der Gebäudehöhe werde in allen Belangen als unbedenklich betrachtet, da die Überschreitung unwesentlich sei. Hinsichtlich des zweiten Antrages heißt es, dass der Entwurf des Gebäudes zwei diagonale Anschnitte innerhalb der Gebäudestruktur aufweise. Dadurch weiche die Außenkontur auf einer 12 m langen Teilstrecke der südöstlichen und einer 7,78 m langen Teilstrecke der südwestlichen Baulinie diagonal zurück. Städtebauliches und architektonisches Ziel sei die Ausformulierung eines Solitärs, der mit spannungsvoller Silhouette und ho- her Objektqualität auf die exponierte Lage zwischen Wasser und Stadt reagiere. Durch die gleichwertige Ausbildung und Öffnung der Stirnseiten bzw. Fassaden zur Stadt und zum Hafen erhalte das Vorhaben zwei – über die innere Ost-West-Diagonale verbundene – Vorderseiten. Die bewusste Verschlankung des Baukörpers verbessere die Proportionen, verkürze optisch die Längsfassaden und betone durch die erzielte Vertikalität die Eleganz des Gebäudevolumens. Diese Abweichung werde in allen Belangen als unbedenklich betrachtet.

Am 23.07.2012 erteilte das Bauordnungsamt Bremerhaven der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter gleichzeitiger Erteilung der beantragten Befreiungen und Abweichungen. Ausweislich des behördeninternen Vermerkes vom 23.03.2012 wurde das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB bejaht. Das Vorhaben widerspreche nicht den Grundzügen der Planung, die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (Bl. 192 BA). Die Baugenehmigung selbst wies ergänzend auf die Begründung in den Befreiungsanträgen hin.

Baubeginn hinsichtlich der – vorab mit Teil-Baugenehmigung vom 23.05.2012 genehmigten – Pfahlgründung war bereits Ende Mai 2012; mit der Fertigstellung des Bauvorhabens ist nach Angaben der Beigeladenen zum 01.08.2013 zu rechnen (Bl. 75 GA).

Am 15.10.2012 legte die Antragstellerin gegen die – ihr bis dahin nicht bekannt gegebene – Baugenehmigung vom 23.07.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend: Die Gebäudehöhe des Vorhabens der Beigeladenen mit 22,65 m widerspreche der durch den Bebauungsplan 426 festgesetzten Höchstgebäudehöhe von unter 21 m. Die geplante Höhe des Bauvorhabens sei für sie nicht akzeptabel und werde von ihr auch nicht toleriert, da sie eine Sichteinschränkung für das auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude bedeute. Außer- dem sei ihr bei Einreichung ihres Bauantrags eine Überschreitung der im Bebauungsplan an- gegebenen Höchstgebäudehöhe von unter 21 m untersagt worden. Wäre für ihr eigenes Vor- haben auch eine Gebäudehöhe von 22,65 m zugelassen worden, hätte sie ein zusätzliches Geschoss erstellen können, was zu einer größeren Rentabilität geführt hätte.

Den von der – zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen – Antragstellerin zudem am 13.11.2013 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Bauordnungsamt Bremerhaven unter dem 16.11.2012 ab. Die der Beigeladenen am 23.07.2012 erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig und Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Nachbarschützende Wirkungen lie- ßen sich aus dem Abstandsflächenrecht des § 6 BremLBO 2009 herleiten. Dies greife jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BremLBO 2009 nicht, da Baulinien festgesetzt seien, auf denen nach § 23 Abs. 2 BauNVO 1990 gebaut werden müsse. Insofern sei im Zusammenspiel der Festsetzungen zur Gebäudehöhe und der überbaubaren Grundstücksfläche eine Einhaltung der – nachbarschützenden – Abstandsflächenregelungen ohnehin ausgeschlossen. Eine besondere Beeinträchtigung durch die Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um 1,65 m ver- möge aufgrund der Lage der Gebäude zueinander nicht erkannt zu werden. Von Norden her komme bekanntermaßen nur zu vernachlässigender Lichteinfall. Aus den vorliegenden Unter- lagen ergäben sich hierzu auch keine gegenteiligen Erkenntnisse. Der Vollständigkeit halber werde noch auf die der Antragstellerin selbst erteilten Befreiungen wegen der Nichteinhaltung der festgesetzten Gebäudehöhe (wenn auch im geringeren Maße), der Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl sowie der festgesetzten Baulinien und Baugrenzen hingewiesen. Somit nehme die Antragstellerin für sich sehr wohl das Recht auf Abweichungen vom Bebauungsplan in Anspruch, wolle dies ihrem Nachbarn jedoch nicht zugestehen.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 06.12.2012 den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die der Beigela- denen unter dem 23.07.2012 erteilte Baugenehmigung sowie die Verhängung eines Baustopps begehrt. Sie vertritt die im Einzelnen näher begründete Auffassung, dass die gesetzlich für die Erteilung von Befreiungen normierten Voraussetzungen nicht eingehalten worden seien. Deren Einhaltung könne sie auch beanspruchen, da die Festsetzungen des Bebauungsplans 426, von denen befreit worden sei, Nachbarschutz vermittelten. Unabhängig davon verstoße das Bauvorhaben der Beigeladenen auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die räumliche Enge zwischen ihm und ihrem eigenen Gebäude werde durch die überhöhte Bebauung verstärkt, wodurch ein zunehmend schlauchartiger Raumcharakter ent- stehe. Auch sei eine ausreichende Belichtung und Besonnung ihres Gebäudes nicht gewähr- leistet. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen führe auch das Zurückspringen der Fassade in den Eckbereichen ihres Bauvorhabens nicht zu einer besseren Belichtung ihres, der Antragstellerin, Gebäudes. Zudem beeinträchtige das Bauvorhaben der Beigeladenen auch aus den im sechsten Geschoss ihres Gebäudes gelegenen Wohnungen den Blick auf den Neuen Hafen. Soweit die Beigeladene auf den an ihrem Gebäude errichteten Erker verweise, werde darauf hingewiesen, dass der Erker genehmigt und im Hinblick auf die bauordnungs- rechtliche Gestaltungsvorschrift auch rechtmäßig sei. Schließlich sei anzumerken, dass die Höhenüberschreitung des Bauvorhabens der Beigeladenen auf deren Wunsch zurückzuführen sei, (durchweg) lichte Raumhöhen von 3 m in jedem der vorgesehenen sechs Geschosse umzusetzen. Abgesehen davon, dass auch lichte Höhen von 2,80 m für die entstehenden Räumlichkeiten ausreichend wären, gäbe es auch technische Alternativen, um lichte Raumhöhen von 3 m ohne Überschreitung der festgesetzten Höchstgebäudehöhe zu erreichen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf Bl. 6-33, 57-67, 156-160, 168-172, 245-248 GA verwiesen.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie verweist zunächst darauf, dass für den von der Beigeladenen geplanten ‚Neubau eines Beratungs- und Bildungszentrums der Arbeitnehmerkammer Bremerhaven’ ein Architektenwettbewerb durchgeführt worden sei, um ein wirtschaftlich, aber auch architektonisch und städtebaulich optimales Ergebnis zu erzielen. Der Entwurf des streitgegenständlichen Bauvorhabens sei als Sieger aus dem Wettbewerb hervorgegangen. Seine Umsetzung habe wegen der städtebaulichen Relevanz auch im öffentlichen Interesse gelegen. Die Überschreitung der festgesetzten Höchstgebäudehöhe habe sich daraus ergeben, dass für sämtliche sechs Geschosse eine lichte Raumhöhe von 3 m als für die Nutzung einer Arbeitsstätte mit hohem Besucheraufkommen erforderlich angesehen worden sei und technische Installationen in den Zwischendecken unterzubringen gewesen seien. In der Sache hält die Antragsgegnerin daran fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen gegeben seien. Die Überschreitung der Gebäudehöhe stelle sich gegenüber der Antragstellerin auch nicht als rücksichtslos dar. Die sicherlich gegebene räumliche Enge zwischen den Gebäuden der Antragstellerin und der Beigeladenen ergebe sich bereits durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 426. Die Überschreitung der festgesetzten Höchstgebäudehöhe um knapp 8 % führe nicht zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze. Hinsichtlich der unteren Geschosse des Gebäudes der Antragstellerin sei der Lichteinfall bereits aufgrund der planerischen Festsetzungen reduziert. Hinsichtlich des 5. und 6. Geschosses komme es durch die Abweichung vom Bebauungsplan ebenfalls zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls. Da das Baugrundstück jedoch nordnordwestlich zum Grund- stück der Antragstellerin liege, sei trotz dieser Beeinträchtigung aufgrund des Sonnenlaufs eine ausreichende Belichtung und Besonnung gewährleistet. Insofern werde ein Sonnenstandsdiagramm vorgelegt (Bl. 183 GA). Daraus ergäben sich folgende Feststellungen: Zur Mittsommerzeit (höchstmöglicher Sonnenstand) könne für den Zeitraum vom Aufgang der Sonne bis ca. 16.30 Uhr ein Schattenwurf durch das Bauvorhaben der Beigeladenen zu Lasten des Gebäudes der Antragstellerin gar nicht erst entstehen. Ab 16:30 Uhr – hier falle das Sonnenlicht in einem Winkel von ca. 30 Grad auf die Erde – seien auch bei Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe die ersten vier Geschosse verschattet. Die Überschreitung der zu- lässigen Gebäudehöhe spiele insofern für diese Geschosse keine Rolle. Bei Überschreitung der Gebäudehöhe um 1,65 m werde das 5. OG um 16:30 Uhr zu ca. einem Drittel verschattet – also bis zur Fensterbrüstung, so dass das Sonnenlicht noch ins Gebäudeinnere gelangen könne. Die Überschreitung der Gebäudehöhe habe also auch diesbezüglich keine Relevanz. Im weiteren zeitlichen Verlauf werde bei einem Winkel von 20 Grad (ca. 18:00 Uhr) das 5. OG bei einer Gebäudehöhe von 21 m etwa bis zur Hälfte verschattet und bei einer Gebäudehöhe von 22,65 m bis Anfang des 6. OG. Betrage der Winkel nur noch 10 Grad (ab ca. 19:00 Uhr) wäre das 6. OG bei einer Gebäudehöhe von 21 m bis zum ersten Drittel verschattet, bei einer Gebäudehöhe von 22,65 m fast komplett. In den Wintermonaten könne durch den späten Sonnenauf- und frühen Sonnenuntergang ein Schattenwurf durch das Bauvorhaben der Bei- geladenen zu Lasten des Gebäudes der Antragstellerin gar nicht entstehen. Die Überschreitung wirke sich demgemäß von vornherein nicht aus. Im Frühjahr und Herbst sei der niedrige Sonnenstand ebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt erreicht, so dass eine negative Wirkung für das Gebäude der Antragstellerin durch die Überschreitung lediglich für das 6. OG für die Dauer von maximal zwei Monaten für jeweils ca. höchstens eine Stunde eintreten könne, wenn die Sonne tatsächlich scheine. Wegen des Vorbringens der Antragsgegnerin im Einzelnen wird auf Bl. 84-88, 179-183 GA Bezug genommen.

Die Beigeladene ist dem Eilantrag unter Anschluss an das Vorbringen der Antragsgegnerin ebenfalls entgegengetreten. Sie erläutert im Einzelnen, wie die Gebäudehöhe ihres Bauvorhabens von 22,65 m bei der Umsetzung des als Sieger aus dem Architektenwettbewerb hervorgegangen Entwurfs entstanden sei, und hält die Abweichung aufgrund der Funktion des Gebäudes als Bildungsstätte der Erwachsenenbildung und als viel frequentierte Beratungs- stelle für notwendig. Darüber hinaus vertritt die Beigeladene die Auffassung, dass den durch den Bebauungsplan 426 vorgenommenen Festsetzungen der Höchstgebäudehöhe und der Baulinien keine drittschützende Wirkung zukomme. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass die Festsetzungen rein städtebaulichen Interessen dienten. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Aufgrund der Lage des Baugrundstücks nordnordwestlich zum Grundstück der Antragstellerin werde eine zusätzliche Verschattung höchstens einige Minuten und auch nur im Sommer zu verzeichnen sein. Darüber hinaus bewirke das Zurückspringen der Fassade ihres Bauvorhabens in den Eckbereichen sowohl eine bessere Belichtung und Besonnung des Gebäudes der Antragstellerin als auch eine Verkürzung der von dieser angesprochenen Raumschlucht von 45 m auf 33 m. Das Argument der Antragstellerin, die 1,65 m höhere Gebäudehöhe behindere den Blick auf die Wasserflächen, sei unverständlich. Niemand sei physikalisch in der Lage, über ein gleich großes Gebäude auf ein tiefer liegendes Gelände zu sehen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Gebäude der Antragstellerin aufgrund der Erker in den beiden obersten Geschossen selbst die Baulinie nicht einhalte. Die Erker wirkten sich aufgrund der durch sie bewirkten Verschattung und der mit ihnen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf ihr, der Beigeladenen, Gebäude rücksichtslos aus. Auf die bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da die Regelung für Baugrenzen und nicht für Baulinien gelte. Die Antragstellerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie ein Verhalten einfordere, dass sie selbst gegenüber ihrem Nachbarn nicht einhalte. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beigeladenen wird auf Bl. 74-75, 135-139, 153, 209-216 GA verwiesen.

Die Beigeladene hat zudem eine von ihr in Auftrag gegebene ‚Verschattungsstudie zum Nachbargebäude (Flurstück 130)’ von Herrn H. aus dem Büro A., Beratende Ingenieure für Lichtplanung, vom 18.01.2013 vorgelegt (Bl. 217-224 GA). Die Studie legt insgesamt sechs Blickpunkte, nämlich jeweils zwei in Höhen von 5,66 m, 11,32 m und 16,98 m am Gebäude der Antragstellerin zugrunde. Unter Berücksichtigung der Sonnenwahrscheinlichkeit (Tabelle 2) ergibt sich für die Blickpunkte 1 und 3 keine durch die Überschreitung der Gebäudehöhe um 1,65 m eintretende Mehrverschattung. Für den Blickpunkt 2 beträgt die Mehrverschattung in den Monaten Mai bis Juli drei Minuten, für den Blickpunkt 4 in den Monaten Mai bis August eins bis sechs Minuten, für den Blickpunkt 5 im Juli acht Minuten und für den Blickpunkt 6 in den Monaten April bis September zwei bis 12 Minuten.

Das Gericht hat am 18.02.2013 – gemeinsam mit dem „Parallelverfahren“ 1 V 2175/12 – einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt. Dabei ist das Bauvorhaben der Beigeladenen insbesondere in seinen Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin in Augenschein genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Restaurant im Erdgeschoss bereits geöffnet; die darüber liegenden Wohnungen waren im Rohbau fertig gestellt.

Ein von der Beigeladenen im Anschluss an den Erörterungstermin vorgeschlagener Vergleich, der eine Reduzierung der Höhe ihres Bauvorhabens um 0,33 m vorgesehen hat (Bl. 335-336 GA), ist nicht zustande gekommen (Bl. 348 GA). Dem daraufhin eingereichten Vergleichsvor- schlag der Antragstellerin, das oberste Geschoss des streitgegenständlichen Bauvorhabens als Staffelgeschoss auszubilden (Bl. 385 GA), ist die Beigeladene nicht näher getreten (Bl. 399 GA).

Die Antragstellerin hat ihren Eilantrag sodann, zuletzt unter dem 12.04.2013, weiter begründet. Sie hat zum einen die Ansicht vertreten, dass die von der Beigeladenen eingeholte ‚Verschattungsstudie’ von Herrn H. vom 18.01.2013 nicht verwertbar sei. Die Verschattungs- bzw. Verdunklungszeiten in den Wohnungen in dem Gebäude auf ihrem Grundstück lägen erheblich höher als die Beigeladene glauben machen wolle. Zum anderen sei das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nach der Art der baulichen Nutzung in einem Mischgebiet unzulässig. Denn von dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen gingen sowohl tagsüber als auch abends und zur Nachzeit erhebliche Störungen für die Wohnruhe aus. Zum dritten verletze das Bauvorhaben der Beigeladenen auch (zwingende) Festsetzungen des Bauordnungsrechts, indem es die nach § 6 BremLBO 2009 erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Jedenfalls dort, wo das Bauvorhaben von der festgesetzten Baulinie zurücktrete, müsse es den Abstandsflächenvorschriften genügen. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird auf Bl. 357-360, 383-385, 409-410 GA Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat auf eine nochmalige Stellungnahme verzichtet (Bl. 402 GA).

Die Beigeladene ist dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegengetreten. Insoweit wird auf Bl. 371-373, 396-399 GA verwiesen.

Den Eilantrag im Parallelverfahren 1 V 2175/12 hat die Kammer bereits durch Beschluss vom 26.03.2013 abgelehnt. Dagegen ist am 11.04.2013 Beschwerde eingelegt worden. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen steht noch aus.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es ist nicht geboten, gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen unter dem 23.07.2012 erteilte Baugenehmigung anzuordnen und der Antragsgegnerin zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen die Einstellung der auch derzeit noch andauernden Bauarbeiten auf dem Grundstück „……..“ anzuordnen. Die vom Gericht insoweit vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresses der Antragstellerin daran, dass die Beigeladene bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von der angefochtenen Baugenehmigung keinen (weiteren) Gebrauch machen kann, mit dem durch § 212a Abs. 1 BauGB indizierten Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der (weiteren) Ausnutzung der Baugenehmigung – fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn ihr Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 23.07.2012 wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:

1. Bei der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bauvorhabens in seiner Nachbarschaft kann ein Grundstückseigentümer nur verlangen, dass die zum Schutze seines Eigentums erlassenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Er hat demgegenüber keinen Anspruch darauf, dass die Genehmigung mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Dieser Maßstab gilt auch im vorliegenden Baurechtsseilverfahren. Die Rechtsposition der Antragstellerin ist allerdings entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht noch weiter eingeschränkt. Zwar trifft zu, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.2001 – 7 C.00 -, juris Rz. 27). Dem von der Antragstellerin auf ihrem Grundstück ‚……..’ errichteten Gebäude liegt aber unstreitig eine ordnungsgemäße Baugenehmigung zugrunde, die die Beigeladene (bislang) nicht einmal angefochten hat. Schon deswegen geht ihr Vorwurf, die Antragstellerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, fehl. Im Übrigen will die in den Bebauungsplan 426 offenbar auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 BauNVO 1990 aufgenommene „bau- ordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift“ ersichtlich ein Hervortreten von Balkonen, Erker, Loggien vor das Gebäude bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulassen. Ob das Gebäude dabei auf einer Baugrenze oder einer Baulinie steht, dürfte unerheblich sein.

Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich aber nicht feststellen, dass die Antragstellerin durch die der Beigeladenen unter dem 23.07.2012 erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird. Insoweit ist Folgendes auszuführen:

a) Für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nichts zu erkennen. Insbesondere greift das Vorbringen der Antragstellerin, das Bauvorhaben der Beigeladenen halte die nach § 6 BremLBO 2009 erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, nicht durch. Bereits in seiner Entscheidung vom 13.11.2012 über den Aussetzungsantrag der Antragstellerin hat das Bauordnungsamt Bremerhaven darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BremLBO 2009 eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (oder gebaut werden darf). Die zum Grundstück der Antragstellerin liegende seitliche Grenze des Baugrundstücks ist durch den Bebauungsplan 426 als Baulinie ausgestaltet. – Gleiches gilt für die zum Baugrundstück ausgerichtete seitliche Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. – Die planungsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990 bestimmt, dass dann, wenn eine Baulinie festgesetzt ist, auf dieser Linie gebaut werden muss. Das Bauvorhaben der Beigeladenen muss daher zum Grundstück der Antragstellerin hin keine Abstandsfläche einhalten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändert sich diese rechtliche Beurtei- lung auch nicht dadurch, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen aufgrund seiner Sechseck- form die Baulinie nur auf einer Länge von 33 m einhält und auf den restlichen 12 m dahinter zurücktritt. Der Vorrang des Planungs- vor dem Bauordnungsrecht kommt auch in § 6 Abs. 5 Satz 5 BremLBO 2009 zum Ausdruck. Danach haben zwingende Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung, die abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ergeben, den Vor- rang. Wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren rechnerisch dargelegt hat (Bl. 85 GA), hat der Plangeber durch die Festsetzung der Baulinien auf den zueinander gerichteten Grenzen der nur 12 m voneinander entfernt liegenden Grundstücke die Abstandsflächen städtebaulich gewollt überdeckt. Das kommt auch in der Begründung zum Planentwurf vom 24.09.2009 zu Ausdruck. Denn darin heißt es, dass eine Unterschreitung der Abstandsflächen gemäß BremLBO in den Bereichen mit Baukörperausweisungen zulässig sei. Im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Satzungsgebers, die zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin liegende 12 m breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußgängerbereich) als Abstandsfläche genügen zu lassen, lebt das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht bei einem Zurückweichen hinter die festgesetzte Baulinie nicht wieder auf.

b) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass Rechte der Antragstellerin im Hinblick auf nach- barschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt werden.

c) Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin ist offensichtlich nicht berührt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist nach der Art der baulichen Nutzung in dem durch den Bebauungsplan 426 als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1990 ausgewiesenen Gebiet zulässig. Es handelt es sich bei ihm um eine nicht wesentlich störende Anlage, die Elemente eines Bürogebäudes im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 sowie einer Anlage für Verwaltung und für kulturelle und soziale Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO 1990 enthält. Büronutzung wird in dem Gebäude der Beigeladenen in dem für Fremdvermietung vorgesehenen Be- reich im 3. Obergeschoss stattfinden. Der weit überwiegende Teil des Gebäudes wird jedoch für die Rechts- und Steuerberatung sowie für die Weiterbildungsmaßnahmen der Wirtschafts- und Sozialakademie der Beigeladenen genutzt werden. Hiermit werden soziale bzw. kulturelle Zwecke verfolgt (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, 94. Lfg. Januar 2010, § 4 BauNVO Rn. 85 ff.). Schließlich werden auch einige Räumlichkeiten für die Verwaltung der Beigeladenen genutzt werden. Ob es sich hierbei um eine zentrale Anlage der Verwaltung handelt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist eine solche in einem Mischgebiet zulässig (vgl. Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 11. Aufl., § 6 Rn. 13).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht angenommen werden, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen eine wesentliche Störung der umliegenden Wohnnutzung ausgehen wird:

Aus der grün gestempelten Betriebsbeschreibung ergibt sich, dass die Beigeladene montags und mittwochs von 08:00 bis 18:30 Uhr, dienstags und donnerstags von 08:00 bis 16:30 Uhr und freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr geöffnet haben wird. Ferner heißt es dort, dass die Rechts- und Steuerberatung persönlich nach Terminvereinbarung und telefonisch erfolge. Der Kultursaal habe circa 90 Plätze und werde vorrangig intern genutzt. Es würden Veranstaltungen der Politik- und Kollektivberatung, Mitarbeiterbesprechungen, interne Schulungen, Arbeitskreise, die Vollversammlung und das Sommerfest stattfinden. Es sei von maximal drei solcher Veranstaltungen im Monat auszugehen mit unterschiedlicher Teilnehmerzahl. Politik- und Kollektivveranstaltungen hätten zum Beispiel 10 bis 30 Teilnehmer. Externe Veranstaltungen würden derzeit durchschnittlich an drei Tagen im Monat durchgeführt; etwa die Hälfte während der Dienstzeit der Mitarbeiter. Die Übrigen lägen am späten Nachmittag und am Abend. Die Teilnehmerzahl liege bei durchschnittlich 20 Teilnehmern. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Wirtschafts- und Sozialakademie der Beigeladenen lägen zwischen 07:45 und 17:00 Uhr täglich. Die Seminarzeiten variierten je nach Veranstaltungsart (z. B. Bildungsurlaub, Tagesseminar, Abendkurs). Grundsätzlich gelte für die täglichen Öffnungszeiten, dass der Seminarbetrieb zwischen 07:45 und 21:45 Uhr liegen könne. Hier ließen sich keine exakten täglichen Nutzungszeiten ermitteln, da die Seminarzeiten abhängig von der Art der Veranstaltung und deren jeweiliger Laufzeit seien. Die voraussichtliche Beschäftigtenzahl werde bei neun Mitarbeitern liegen. Die voraussichtliche tägliche Zahl der Teilnehmenden werde bei etwa 60 Teilnehmern vormittags bis nachmittags liegen. Abends (18:15 bis 21:30 Uhr) seien etwa 30 Teilnehmer möglich.

Die angeführte Betriebsbeschreibung ist aufgrund der „Grünstempelung“ Bestand der Baugenehmigung vom 23.07.2012 geworden. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, die darin enthaltenen Angaben etwa über die Anzahl der Mitarbeiter oder die Öffnungszeiten nicht der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 26.03.2013 (Bl. 387 GA) ist die Antragstellerin, die die Angaben der Beigeladenen zunächst bestritten hatte (Bl. 385 GA), auch nicht mehr entgegengetreten.

Der aus der dargelegten Nutzung resultierende Zu- und Abgangsverkehr wird nach Auffassung der Kammer nicht zu einer wesentlichen Störung der umliegenden Wohnnutzung – auch nicht in den Abendstunden – führen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die für das Baugrundstück vorgesehenen 20 Kfz-Stellplätze nicht zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichtet sind. Vielmehr ist ihre Errichtung an der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite bzw. an der zur ……….gelegenen Seite des Baugrundstücks vorgesehen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass nach § 12 Abs. 1 BauNVO 1990 Stellplät- ze in allen Baugebieten zulässig sind. Aus deren allgemeiner Gebietsverträglichkeit folgt, dass die typischerweise mit solchen Anlagen verbundenen Störungen grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 11.05 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere wären die Bewohner des Grundstücks der Antragstellerin einem (etwaigen) Zu- und Abgangsverkehr auch dann ausgesetzt, wenn sich auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Wohnnutzung befände. Möglicherweise hätten dann sogar mehr als 20 Stellplätze errichtet werden müssen. Schließlich ist die von der Beigeladenen vorgesehene Nutzung ihres Bauvorhabens gegenüber einer Wohnnutzung für die Nachbarn noch insofern von Vorteil, als Kfz-Verkehr am Wochenende nicht anfallen dürfte.

d) Einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlich für die Erteilung von Befreiungen normierten Voraussetzungen hat die Antragstellerin hinsichtlich der beiden hier streitgegenständlichen Befreiungen vom Bebauungsplan 426 nicht. Denn entgegen ihrer Auffassung vermittelt weder die Festsetzung über die Höchstgebäudehöhe noch die Festsetzung zu den Baulinien Nachbarschutz.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans 426, von denen zu Gunsten der Beigeladenen befreit worden ist, betreffen das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1990) bzw. die überbaubare Grundstücksfläche (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauNVO 1990). Festsetzungen in Bebauungsplänen über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 – 4 B 52.95 – juris). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Festsetzungen von Baulinien nach § 23 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 -, juris Rz. 3). Gleichwohl können auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Festsetzungen einen drittschützenden Charakter haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin der Festsetzung eine nachbarschützende Funktion zukommen lassen wollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, a. a. O.).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich allerdings weder dem Bebauungsplan 426 noch dessen Begründung entnehmen, dass der Plangeber der Festsetzung über die Gebäudehöhe und/oder der Festsetzung der Baulinien (auch) eine nachbarschützende Funktion zukommen lassen wollte. Vielmehr hat die Stadtgemeinde Bremerhaven mit beiden Festsetzungen ausschließlich rein städtebauliche Gesichtspunkte verfolgt. So heißt es in der Begründung zum Planentwurf vom 24.09.2009 unter Ziffer 2.1 zur Höhenfestsetzung, dass, um eine harmonisch verträgliche Höhenentwicklung der Kajenbebauung planerisch umzusetzen, eine Mindest- und maximale Gebäudehöhe festgesetzt worden sei. Die festgesetzten Höhen nähmen Bezug auf die östlich an das Plangebiet angrenzende innerstädtische Bebauung. Und zu den festgelegten Baulinien bzw. -grenzen wird im selben Abschnitt ausgeführt, dass in den Mischgebieten an der Ostseite des Neuen Hafens zur Wasserseite hin grundsätzlich Baulinien festgesetzt seien, um die gradlinige Hafenkaje durch die Gebäudeflucht der Hochbauten nachdrücklich zu betonen. Darüber hinaus seien zur baukörperlichen Begrenzung von öffentlichen Wegeverbindungen und dem Lloydplatz weitere Baulinien festgesetzt worden. Die bereits errichteten Neubauten – Call-Center sowie Timeport II und III – hätten sich diesem städtebaulichen Grundprinzip untergeordnet.

Die zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Argumente der Antragstellerin (vgl. insbesondere Bl. 169 GA) überzeugen nicht. Richtig ist, dass unter Ziffer 1 der Begründung zum Planentwurf vom 24.09.2009 ausgeführt wird, dass es Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 426 sei, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Wohnnutzung, Dienstleistungseinrichtungen und nicht störendem Gewerbe zu schaffen. Daraus ergibt sich jedoch kein Nachbarschutz. Vielmehr heißt es unter Ziffer 2.1 ausdrücklich, dass, „um das städtebauliche Ziel einer verträglichen Nutzung von Arbeiten und Wohnen an diesem bevorzugten innerstädtischen Standort zu ermöglichen“, die unbebauten Flächen östlich und westlich des Neuen Hafens als Mischgebiete ausgewiesen würden. Soweit die Antragstellerin weiter anführt, der Bebauungsplan 426 diene der Errichtung von Wohnungsbauten mit direktem Weserblick, findet sich diese Aussage in dieser Form schon nicht in der Begründung zum Bebauungsplan. Ihrer daraus gezogenen Schlussfolgerung, die Hervorhebung des Wohnens mit freiem Blick im Zusammenhang mit der Festlegung einer Höhenbegrenzung spreche dafür, dass der Plangeber über die städtebauliche Zielsetzung hinaus das gegenseitige planungsrechtliche Austauschverhältnis in den Blick genommen und der Höhenbegrenzung nachbarschützende Wirkung beigemessen habe, fehlt daher schon die Grundlage. In den Ausführungen in der Begründung zum Planentwurf vom 24.09.2009 zur Höhenfestsetzung finden sich vielmehr, wie dargelegt, nur rein städtebauliche Erwägungen.

Da die beiden Befreiungen jeweils von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans 426 erteilt worden sind, kann die Antragstellerin Nachbarschutz nur nach Maßgabe des Gebotes der Rücksichtnahme erfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, a. a. O.). Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB bei der Erteilung der Befreiungen vorlagen. Einen über die Beachtung des Rücksichtnahmegebots hinausgehenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Genehmigungsbehörde hat der Nachbar nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 – 4 B 64/98 -; OVG Bremen, Beschl. v. 05.09.2006 – 1 B 285/06 – jeweils juris).

e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen aufgrund der beiden erteilten Befreiungen auch nicht als für sie rücksichtslos.

Die Beantwortung der Frage, ob eine angefochtene Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 8.84 – juris). Der Nachbarschutz greift nicht schon unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit ein. Im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB geht es daher nicht um eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange, sondern allein darum, ob das Vorhaben die gebotene Rücksicht auf den Nachbarn nimmt oder diese Rücksichtnahme vermissen lässt, weil es ihn unzumutbar beeinträchtigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 05.09.2006, a. a. O.). Die erteilten Befreiungen beeinträchtigen die Antragstellerin aber nicht unzumutbar:

Hinsichtlich der Befreiung von der Einhaltung der Baulinien ist die Kammer nach der am 18.02.2013 durchgeführten Inaugenscheinnahme der Überzeugung, dass die Antragstellerin hierdurch überhaupt nicht beeinträchtigt wird.

Denn die sechseckige Form des Gebäudes der Beigeladenen ermöglicht mehr Lichteinfall auf das Grundstück der Antragstellerin, als dies der Fall wäre, wenn die Beigeladene unter Einhaltung der Baulinien bzw. -grenzen viereckig gebaut hätte. Zwar mag der Einwand der Antragstellerin richtig sein, dass bei einer viereckigen Bauweise unter Einhaltung der Baulinien durch die Beigeladene eine Gebäudehöhe von über 21 Metern möglicherweise hätte vermieden werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass die sechseckige Form für sich gesehen für die Antragstellerin günstig ist.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass diese durch die Befreiung von der Höchstgebäudehöhe um 1,65 m unzumutbar beeinträchtigt wird. Inwieweit das höhere Bauvorhaben der Beigeladenen den Blick auf den Neuen Hafen aus den im sechsten Geschoss des Gebäudes der Antragstellerin gelegenen Wohnungen versperren soll, ist aufgrund der parallelen Anordnung der Gebäude entlang der Wasserfläche auch für die Kammer nicht ganz nachvollziehbar. Die an den beiden obersten Geschossen des Gebäudes der Antragstellerin angebrachten Erker dienen doch offensichtlich gerade dazu, von dort aus einen seitlichen Blick auf den Neuen Hafen werfen zu können. Im Übrigen stellt im öffentlichen Baurecht die Freihaltung der Aussicht keinen Schutzgegenstand dar, weil es an der Schutzwürdigkeit dieses Belangs fehlt (vgl. VGH München, Urt. v. 22.06.1999 – 20 B 90.402 -, juris). Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verschattung des Grundstücks ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht zu erkennen. Dies ergibt sich wie folgt:

Legt man die von der Beigeladenen eingeholte ‚Verschattungsstudie’ von Herrn H. vom 18.01.2013 zugrunde, lässt sich ein Unterschied zur Verschattung des Gebäudes bei einer Höhe des Bauvorhabens der Beigeladenen von unter 21 m kaum feststellen. An einem Tag, an dem die Sonne ununterbrochen schiene, käme es nicht einmal für das ganze Gebäude der Antragstellerin zu einer maximalen Mehrverschattung von 30 Minuten (Tabelle 1 Blickpunkt 6 im Monat Juni; Bl. 219 GA). Unter Berücksichtigung der Sonnenwahrscheinlichkeit verringert sich dieser Wert auf 12 Minuten (Tabelle 2 Blickpunkt 6 im Monat Juni; Bl. 220 GA). Einen Anspruch auf ungehinderte ganztägige Besonnung über das Nachbargrundstück hinweg, gibt es nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.05.2006 – 1 B 144/06 -). Das Gebot der Rücksichtnahme fordert des Weiteren nicht, dass alle Fenster eines Hauses optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.08.2011 – 2 B 940/11 – juris Rz. 22). Schließlich wird eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks im Baurecht nicht gewährleistet (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2005 – 1 LB 23/04 – juris Rz. 44).

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Verwertbarkeit der Studie von Herrn H. (Bl. 358/359, 384 GA) greifen nicht durch. Soweit sie bestreitet, dass dem Gutachten nur der zwischen dem Baugrundstück und ihrem Grundstück bestehende Abstand von 12 m zugrunde liege, weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass den auf den „Fischaugeplänen“ (Bl. 222-224 GA) abgebildeten Lageplänen der angenommene Gebäudeabstand von 12 m zu entnehmen sei (Bl. 371 GA). Dass eine ‚Verschattungsstudie’ auf die direkte Sonneneinstrahlung abstellt, erscheint nicht unsachgemäß. Ihren Vortrag, den Wohnungen in dem Gebäude auf ihrem Grundstück werde durch die Höhenüberschreitung des Bauvorhabens der Beigeladenen in erheblichem Umfang Tageslicht, unabhängig von der direkten Sonneneinstrahlung, genommen, hat die Antragstellerin nicht untermauert. Das von ihr unter dem 01.03.2013 an- gekündigte Gutachten hat sie bis zur ihrer abschließenden Stellungnahme am 12.04.2013 nicht vorgelegt.

Im Übrigen ergibt sich auch bei Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Sonnenstandsdiagramms, das die Antragstellerin nicht angegriffen hat, keine Unzumutbarkeit der durch die Nichteinhaltung der festgesetzten Höchstgebäudehöhe entstehenden Mehrverschattung. Wie die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt hat, wirkt sich die Überschreitung der Gebäudehöhe in den Wintermonaten gar nicht, zur Mittsommerzeit erst ab etwa 18:00 Uhr und im Frühjahr und Herbst lediglich für das 6. OG für die Dauer von maximal zwei Monaten für jeweils ca. höchstens eine Stunde aus.

c) Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin lässt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG feststellen. Dass der Antragstellerin, wie sie zur Begründung ihres Widerspruchs zunächst geltend gemacht hat, bei Einreichung ihres Bauantrags eine Überschreitung der Höchstgebäudehöhe von unter 21 m untersagt worden sei, trifft so wohl schon nicht zu. Denn hinsichtlich ihres Bauvorhabens ist für die Überfahrt des Aufzugsschachtes wegen der Höhe von 21,38 m offenbar ebenfalls eine Befreiung erteilt worden. Darüber hinaus wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, auch hinsich lich des Hauptvolumens ihres Gebäudes eine Befreiung von der festgesetzten Höchstgebäudehöhe zu beantragen und bei Versagung ggf. den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet daher schon wegen des Vorliegens unterschiedlicher Sach- verhalte aus.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat einen eigenen Antrag mit dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko gestellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 18. Aufl., Rn. 23 zu § 162). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (OVG Bremen, Beschl. vom 14.05.2012 – 1 B 65/12 -, juris) setzt die Kammer auch für das von einem Nachbar angestrengte Baurechtseilverfahren wie im Klageverfahren (vgl. Ziff. 9.7.1 Streitwertkatalog 2004) einen Streitwert von grundsätzlich 7.500,- Euro an. Ausnahmegründe sind vorliegend nicht zu erkennen.

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