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Einfügung Erweiterungsbau nach dem Maß der baulichen Nutzung

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 153/22 – Urteil vom 13.12.2022

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine nachträgliche Baugenehmigung für den „Neubau eines Hofgebäudes“. Er ist Miteigentümer des Anwesens B Straße Nr. 36 und 38 (Parzelle Nr. 50/1 in Flur 5 der Gemarkung A), das in seinem – von der Straße aus gesehen – rechten Teil (Nr. 36, damals Parzelle Nr. 351/50) mit einem Anfang des 20. Jahrhunderts bauaufsichtlich genehmigten1 zweigeschossigen Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist. Das Grundstück befindet sich in der Ortslage von A. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die Hauptgebäude an der Südseite der B Straße sind Teil einer aus den Anwesen Nrn. 34 bis 42 bestehenden Hausgruppe. Rückwärtig verfügen die meisten Häuser in der Straße über Anbauten und Erweiterungen.

Im Jahr 2000 wurde dem Kläger eine Baugenehmigung zur Änderung des Wohnhauses erteilt. Diese sollte neben der rückseitigen Erweiterung des Gebäudes Nr. 36 entlang der rechten Grenze zur Parzelle Nr. 348/48 (Nr. 34) durch „Ausbau eines Appartements“ auch eine „Schließung der Baulücke“ zum linken Nachbargebäude Nr. 40 (Parzelle Nr. 53/1) durch den im Verhältnis zum Haus Nr. 36 im First höhengleichen Neubau eines weiteren Wohngebäudes (dann Nr. 38) ermöglichen.2 Gleichzeitig wurden dem Kläger Befreiungen wegen Unterschreitung der Abstandsflächen zu beiden seitlichen Nachbargrenzen erteilt.3

Dieser „Lückenschluss“ wurde anschließend nicht in der genehmigten Form ausgeführt. 2008 forderte die Beklagten den Kläger unter Verweis auf das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung zur Einstellung der Arbeiten im rückwärtigen Teil des Anwesens auf der damaligen Parzelle Nr. 52 für eine „illegale Errichtung eines Garagengebäudes an der Nachbargrenze“ zum linken Nachbarn (Nr. 40) auf.4

Durch Bauschein vom April 20095 wurde dem Kläger schließlich eine Bauerlaubnis mit dem Betreff „Illegale Errichtung eines Garagengebäudes an der Nachbargrenze – Akz: 20080197 –; Schließen der Baulücke durch Wohnbebauung und Garagen“ erteilt, der einer Legalisierung des illegal geschaffenen Baubestandes auf dem Anwesen dienen sollte. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollten im linken Teil (bisher „Baulücke“ Nr. 38) neben einer linksseitig bis zur Grenze mit dem Anwesen Nr. 40 reichenden Doppelgarage eine 3,3 m breite „Durchfahr“ zum Hof geschaffen werden. Im Ober- und im Dachgeschoss sollten über ein ebenfalls zu schaffendes gemeinsames Treppenhaus Wohnungen eingebaut werden. Die genehmigten Grundrisszeichnungen weisen im rückwärtigen Anschluss an das Haus Nr. 36 eine Bebauung in einer Tiefe von 20 m als Bestand aus, der nach einem zweigeschossigen Wohnanbau mit Heizraum und Abstellraum („Öltank 3.000 l“) eine Garage und eine „Remise“ umfassen soll. Auf der linken Grenze ist hinter der erwähnten geplanten Doppelgarage ein ebenfalls zweigeschossiger Anbau mit einer Tiefe von 9,47 m dargestellt, für den in beiden Geschossen die Nutzung „Hobbyraum“ angegeben wurde. Rückseitig anschließend waren in den Plänen ebenfalls auf der Grenze zum Anwesen Nr. 40 fünf PKW-Stellplätze ausgewiesen.

Nachdem die Beklagte im Rahmen einer Ortseinsicht im Juli 2015 festgestellt hatte, dass die Bauarbeiten im Bereich des „Anwesen Nr. 38“ zur Herstellung des Rohbaus des Vorderhauses und auch im hinteren Teil wiederum deutlich abweichend ausgeführt worden waren, wurde erneut – zunächst mündlich und dann auch schriftlich – die Einstellung aller Arbeiten sowie – auch gegenüber der Ehefrau des Klägers als Miteigentümerin – die Beseitigung der illegal errichten baulichen Anlage angeordnet. In der Verfügung6 heißt es unter Bezugnahme auf die Feststellungen anlässlich einer am 1.7.2015 durchgeführten Ortseinsicht, die Garageneinfahrt liege anders als genehmigt 1,50 m unter dem Niveau der B Straße, die „Baulücke“ sei nicht durch Herstellung eines bis zum Haus Nr. 36 reichenden 1. Obergeschosses geschlossen worden und schließlich sei „entgegen den 4 genehmigten Garagen im hinteren Bereich“ dieser Bereich des „langegestreckten Gebäudes“ als Wohnbebauung hergestellt worden. In der Beseitigungsanordnung wurde der Kläger auf die Möglichkeit eines „Rückbaus“ auf den genehmigten Zustand als Austauschmittel hingewiesen. Seinerzeit war das Vorderhaus im Rohbau nur hinsichtlich des Erdgeschosses ausgeführt.7

Nach einem Gespräch mit einem Bevollmächtigten des Klägers wurde im August die Baueinstellung vorbehaltlich der Einreichung neuer Bauvorlagen teilweise vorläufig außer Vollzug gesetzt, damit „im Umfang der Genehmigung vom 30.4.2009 weitergearbeitet“ werden könne. Nachdem die spätestens zum September 2015 vereinbarte Nachreichung von Unterlagen nicht erfolgt war, wurde der Kläger im Januar 2016 zu einer beabsichtigten „Anordnung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände“ angehört.

Im Februar 2016 reichte der Kläger daraufhin einen neuen Bauantrag im „vereinfachten Verfahren“ zur Legalisierung des geschaffenen Bestands ein, in dem als Vorhaben „Illegale Errichtung eines Garagengebäudes an der Nachbargrenze Akz.: 20080197 Schließen der Baulücke durch Wohnbebauung und Garagen“ angegeben war.

Im November 2016 wurde im Baulastenverzeichnis der Beklagten zunächst unter Bezugnahme auf diesen Bauantrag eine Vereinigungsbaulast für die Parzellen Nrn. 351/50 (Anwesen Nr. 36) und 50 sowie 51 (Anwesen Nr. 38) eingetragen.8 Zwischenzeitlich wurden die drei Parzellen katastermäßig zu einem Grundstück (Parzelle Nr. 50/1) vereinigt.

Nachdem der Kläger Aufforderungen zur Vorlage vollständiger und bearbeitungsfähiger Bauvorlagen vom Januar 20179 trotz Festsetzung eines Zwangsgeldes im Februar nicht nachgekommen war,10 wurde der Bauantrag im Mai 2017 mit dem Hinweis, dass dieser aufgrund der abweichenden Ausführung nicht mehr im vereinfachten Genehmigungsverfahren bearbeitet werden könne, zurückgewiesen.11 Ausweislich der in der Bauakte befindlichen Fotoaufnahmen war das Vorderhaus zu diesem Zeitpunkt im Rohbau fertiggestellt worden.

Im Oktober 2017 stellte der Kläger einen nachträglichen Genehmigungsantrag im vereinfachten Verfahren isoliert für die linksseitig grenzständige rückseitige Erweiterung, wobei er darauf verwies, dass das „Hofgebäude“ auf dem Anwesen „B-Straße–38“ (Parzelle Nr. 50/1) bereits im „Rohbau“ errichtet worden sei. Dieses Gebäude mit hofseitiger Traufhöhe von 5,70 m soll nach den Plänen neben einer Wohnnutzung im Obergeschoss („App. 1 und 2“ und „Gast“) im Erdgeschoss teilweise als Garage benutzt werden. Zum rechten Nachbargrundstück (Wohngebäude Nr. 34) ist in den Plänen erneut die etwa 20 m tiefe, teilweise zweigeschossige rückseitige Erweiterung des dortigen Wohnhauses (Nr. 36) dargestellt, für die in den Bauantragsunterlagen als Bestand Nutzungen als „Apparte“, „Abstell“, „Garage“ und – im hintersten Teil – „Remise“ angegeben wurden. Das nun streitgegenständliche Vorhaben war als rückwärtiger Anschluss an das bestehende Gebäude Nr. 38 dargestellt und weist danach eine Tiefe von 20,57 m auf. Dahinter ist in den Plänen noch ein 2,60 m tiefes Treppenhaus dargestellt. Im Erdgeschoss befinden sich nach den Plänen zwei Hauseingänge und zwei Garagen, im Obergeschoss zwei Wohnungen.

Im April 2018 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.12 In der Begründung ist ausgeführt, das straßenseitige Hauptgebäude sei der Gebäudeklasse 4 zuzuordnen, sodass das Vorhaben insgesamt dem Vollgenehmigungsverfahren unterliege. Das Vorhaben (Gebäudeklasse 2) füge sich als Wohngebäude nach der Art der baulichen Nutzung und auch nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das gelte aber nicht für das Maß der baulichen Nutzung. Mit einer Grundfläche von mehr als 400 qm überschreite es die Grundfläche der Gebäude in der Umgebung. Auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, füge es sich nicht ein. Die Hauptgebäude an der B Straße wiesen eine Bebauungstiefe von maximal etwa 15 m auf. Dahinter befänden sich nur eingeschossige Nebenanlagen. Das Vorhaben habe hingegen eine Tiefe von 35 m und überschreite damit die übliche Tiefe erheblich. Die Gebäude Nr. 44 und 48 stellten Fremdkörper dar, die insoweit außer Betracht bleiben müssten.

Gleichzeitig setzte die Beklagte durch gesonderten Bescheid eine Gebühr für die Entscheidung in Höhe von 405,15 € fest.13

Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche des Klägers wurden im Oktober 2020 zurückgewiesen.14 In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Das gelte unabhängig davon, ob das vereinfachte oder das „normale“ Genehmigungsverfahren anzuwenden sei. Ob sich das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge, könne dahinstehen. Jedenfalls füge es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Im Bereich der B Straße lasse sich eine relativ gleichmäßig angeordnete, am Straßenverlauf orientierte, bandartige Bebauung erkennen. Soweit sich sowohl auf dem Vorhabengrundstück selbst, auf dem Grundstück B-Straße, als auch auf einigen anderen Grundstücken in der Umgebung in den dahinterliegenden Bereichen weitere bauliche Anlagen befänden, handele es sich im Wesentlichen um unselbstständige, in Verbindung mit der Nutzung als Garten- und Ruhezone stehende Anlagen, wie etwa Garten- und Gerätehäuser oder Garagen. Diesen der Wohnnutzung untergeordneten Nebenanlagen könne hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche keine prägende Wirkung beigemessen werden. Eine Ausnahme bildeten lediglich die Wohngebäude in der B Straße Nr. 44 und Nr. 48, die von der Straße aus betrachtet tief in die Grundstücke hineinreichten. Da die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden müsse, sei jedoch das außer Acht zu lassen, was in der Umgebung als Fremdkörper erscheine. Diese Bauten fielen in der Gesamtschau aufgrund ihrer Lage in den hinteren Grundstücksbereichen aus dem Rahmen. Das Vorhaben des Klägers sei ferner geeignet, bodenrechtlich beachtliche und ein Planungsbedürfnis hervorrufende Spannungen zu begründen. Es bestünde die Gefahr der Verwirklichung weiterer rückwärtiger Anlagen. Die maßgebliche Baugrenze würde erheblich nach hinten verschoben. Aufgrund der damit einhergehenden Vorbildwirkung für die Bebaubarkeit der freien Flächen auf den Nachbargrundstücken würde die städtebauliche Situation negativ in Bewegung und damit in „Unordnung“ gebracht.

Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr sei ebenfalls rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes in der hier anzuwendenden, bis zum 7.11.2019 gültigen Fassung i.V.m. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG). Die Gebühr ergebe sich aus der Gebührennummer 1.1.1 und entspreche den der Berechnung zugrunde gelegten Raummaßen, die von dem Kläger nicht beanstandet worden seien.

Zur Begründung seiner im November 2020 erhobenen Klage, in die auch der Baugebührenbescheid über 405,15 € einbezogen wurde, hat der Kläger geltend gemacht, streitig sei lediglich die Frage, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das der Fall. Nach der Rechtsprechung sei eine Bebauung „in zweiter Reihe“ nicht „automatisch“ städtebaulich zu missbilligen und am Maßstab des § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben reiche zum einen nicht weiter in den hinteren Bereich des Grundstücks als die bereits auf dem Anwesen Nr. 36 vorhandene und im Jahr 2009 genehmigte Bebauung. Bei den Grundstücken B Straße Nr. 36 und Nr. 38 handele es sich um getrennt zu betrachtende Baugrundstücke, so dass die auf dem Grundstück Nr. 36 vorhandene Hofbebauung für die Bestimmung der „hinteren Baugrenze“ maßstabsbildend sei. Diese könne schon mangels baulicher Unterordnung nicht als Nebenanlage „ausgeblendet“ werden. Der Anbau entspreche in seinen Abmessungen der Größe der dort vorhandenen Wohngebäude und sei daher zu berücksichtigen. Der vorhandene Anbau enthalte auch nicht nur für Nebenanlagen typische Nutzungen, wie etwa Garten-, Gerätehäuser oder Garagen. In ihm befänden sich, im Jahr 2009 baurechtlich genehmigt, im Obergeschoss ein Appartement mit Wohn- und Schlafraum, Küche und Bad sowie ein vom Obergeschoss des Bestandsgebäudes Nr. 36 aus begehbares Bad mit Balkon. Hinzu komme, dass es im weiteren Verlauf der B Straße auf den Anwesen Nrn. 44 und 48 eine „Hinterlandbebauung“ gebe, die noch weiter in die rückwärtigen Grundstücksteile reiche als die auf dem Baugrundstück. Dabei handele es sich zum einen nicht lediglich um „unbeachtliche“ Nebenanlagen und zum anderen entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht um sogenannte „Fremdkörper“. Dagegen spreche die Zahl und die Größe der Gebäude, die im „Hinterland“ errichtet worden seien. Zum einen gehe es um mehrere Gebäude, die abgerückt von der B Straße im „Hinterland“ ausgeführt seien. Zum anderen fielen diese Gebäude hinsichtlich ihrer Grundfläche nicht „völlig“ aus dem Rahmen und bildeten keinen „auffälligen Kontrast“ zur übrigen Bebauung. Größe und Kubatur dieser Gebäude entsprächen im Gegenteil der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung. Es möge aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert sein, dass diese Gebäude abgerückt von der B Straße errichtet seien. Das reiche aber nicht aus, um diese Bebauung als Fremdkörper „auszublenden“. Hier bilde die Umgebungsbebauung in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche kein einheitliches, sondern ein „vielgestaltiges“ Bild, das die Umgebung präge. Darin füge sich sein Vorhaben ein. Dieses verletze auch nicht mit Blick auf die Grenzbebauung das Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund der vorhandenen Grenzbebauung auch auf dem Nachbargrundstück komme der Freihaltung des Baugrundstücks von einer grenzständigen Bebauung ein geringes Gewicht zu. Es verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Nachbarschaft die Freihaltung des Baugrundstücks von einer angrenzenden Bebauung verlangen dürfte, obwohl sie selbst dieses Recht zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin für sich beansprucht habe. Außerdem habe sein Wohngebäude keinerlei rücksichtslose Auswirkungen auf Besonnung, Belichtung und Belüftung.

Der Kläger hat beantragt, den Baubescheid vom 6.4.2018 und den Gebührenbescheid vom 6.4.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung für den Neubau eines bereits errichteten Hofgebäudes auf dem Grundstück B Straße 38 in A-Stadt-A (Flur 5, Flurstück 50/1) zu erteilen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Hinweis des Klägers auf eine vermeintlich vergleichbare Bebauung auf dem Nachbaranwesen Nr. 36 gehe fehl. Die rückseitigen Anbauten der Nrn. 36 und 38 seien in der Art ihrer Nutzung sowie im Ausmaß nicht vergleichbar. Bei der Nr. 36 sei zum einen mittels eines Pultdaches eine wesentlich kompaktere Dachform gewählt worden. Zum anderen erreichten die Anbauten auch nicht die Gebäudehöhe des straßenseitigen Wohnhauses. Überdies gehe es bei den rückseitigen Anbauten der auf dem Anwesen Nr. 36 um ehemalige Stallungen, die nach derzeitigem Genehmigungsstand lediglich zum Teil zu Wohnzwecken genutzt würden. Im Übrigen handele es sich um Garagen und Abstellräume, womit die Anbauten als untergeordnete Nebenanlagen wahrgenommen werden müssten. Das streitgegenständliche Gebäude sei ein eigenständiger Baukörper, der durch seine Geschossigkeit und das Satteldach eine eigene Wirkung auf die Umgebungsbebauung entfalte. Zudem sei bei einem derart massiven Baukörper im hinteren Grundstücksbereich das bei einer Grenzbebauung noch zulässige Maß der hinnehmbaren Rücksichtnahme nicht mehr gewahrt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im April 2022 nach vorheriger Durchführung einer Ortseinsicht abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der Ablehnungsbescheid der Beklagten und der Gebührenbescheid seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Vorhaben verstoße gegen die hier bauplanungsrechtlich einschlägige Vorschrift des § 34 BauGB. Es füge sich bereits hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es insoweit den aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen überschreite und im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen beziehungsweise erhöhen würde. Entscheidend seien beim Vergleich der Baukörper speziell im unbeplanten Innenbereich wegen der generellen Anknüpfung des Gesetzgebers an die faktischen baulichen Gegebenheiten solche Gebäudeabmessungen, die nach außen für den Betrachter wahrnehmbar in Erscheinung träten und anhand derer sich die Gebäude in der Umgebung leicht zueinander in Beziehung setzen ließen, wie etwa die Größe der Grundflächen der in die Beurteilung einzustellenden Gebäude und deren Höhen. Bei der Ortsbesichtigung sei in der überwiegend homogenen Umgebungsbebauung kein Gebäude festgestellt worden, das hinsichtlich der Grundfläche und der Höhenentwicklung insgesamt dem Vorhaben des Klägers entsprechende Ausmaße erreiche, geschweige denn diese überschritten habe. Unter Zugrundelegung des in der Örtlichkeit gewonnenen Eindrucks und des bei den Akten befindlichen umfangreichen Karten- und Luftbildmaterials ergebe sich für das Vorhabengrundstück des Klägers hinsichtlich des Nutzungsmaßes als maßgebliche nähere Umgebung die Wohnbebauung auf der Südseite der B Straße zwischen den Gebäuden Nr. 28 im Westen und Nr. 60 im Osten, die aus straßennah errichteten Hauptgebäuden bestehe. Insbesondere die beiden zurückversetzt stehenden, älteren Anwesen Nr. 44 und Nr. 48 wiesen möglicherweise zwar eine vergleichbare Höhenentwicklung wie das Vorhaben auf, verfügten aber über eine wesentlich geringere Grundfläche. Im Falle des Hausanwesens Nr. 44 betrage die über ZORA gemessene Grundfläche gerundet etwa 108 qm. Im Falle des Hausanwesens Nr. 48 seien gerundet 95 qm zu ermitteln. Diese Grundflächen überschreite das Vorhaben des Klägers allein mit Blick auf den hier zur Genehmigung gestellten Anbau mit einer Grundfläche von etwa 121 qm deutlich. Auch wenn die Anwesen Nr. 44 und Nr. 48 eine vergleichbare Höhenentwicklung aufweisen sollten, werde bezogen auf die Grundfläche der Gebäude das Ausmaß des klägerischen Vorhabens bei Weitem nicht erreicht. Das somit den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitende Bauvorhaben verursache unter dem Gesichtspunkt der Vorbildwirkung städtebauliche Spannungen, löse ein potentielles Planungsbedürfnis aus und füge sich daher nicht ein. Dem Vorhaben käme eine negative Vorbildwirkung für die Realisierung entsprechender, den bisherigen Rahmen des Nutzungsmaßes überschreitender Bebauung, zum Beispiel auf dem linksseitigen Nachbargrundstück, zu. Das Bauvorhaben des Klägers sei darüber hinaus unzulässig, da es sich nach dem gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch zu beachtenden städtebaulichen Kriterium der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. In die Betrachtung seien die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen einzubeziehen. Auszuscheiden seien nur nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden könne und nach Lage der Dinge auch zu erwarten sei. Das vom Kläger errichtete „Hofgebäude“ überschreite den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der faktischen rückwärtigen Bautiefe deutlich. In der auch insoweit maßgeblichen Umgebung zwischen den Anwesen Nr. 28 und Nr. 60 betrage der Abstand der Hausrückfronten, also der faktischen rückwärtigen Baugrenze nach ZORA bis zu 14 – 17 m. Innerhalb dieses Rahmens liege das Vorhaben des Klägers ersichtlich nicht mehr. Dessen Rückfront befinde sich in einem Abstand von rund 38 m von der Straßengrenze, was die maximale Bautiefe der rahmenbildenden Umgebungsbebauung um mehr als das Doppelte übersteige. Über dieses Maß hinaus befänden sich nur die freistehenden Wohngebäude Nr. 44 und Nr. 48 im rückwärtigen Bereich der Parzellen Nr. 55/4 und Nr. 56/8. Dabei handele es sich aber nach zutreffender Einschätzung der Beklagten um so genannte Fremdkörper, die nicht für die Bestimmung des Maßstabs herangezogen werden könnten. Sie seien in der gesamten maßgeblichen, homogenen Umgebungsbebauung die einzigen rückwärtigen Gebäude, die in dieser Hinsicht in einem auffälligen Kontrast stünden und von der vorhandenen Anordnung der straßennahen Hauptgebäude und der rückwärtigen allein mit untergeordneten Nebengebäuden bestandenen Freiflächen eklatant abwichen. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmten sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom üblichen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert stünden. Singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stünden, seien regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich. In diesen Rahmen füge sich das Vorhaben des Klägers nicht ein. Er habe in der rückseitigen Gartenzone ein „Hofgebäude“ errichtet, dessen Rückfront gut 21 m hinter der faktischen rückwärtigen Bebauungstiefe liege. Dass sich das Vorhaben des Klägers damit hinsichtlich seiner räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung nicht einfüge, stehe der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens allerdings noch nicht entgegen. Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich könne gleichwohl zulässig sein, wenn dadurch keine bodenrechtlich beachtlichen und ausgleichsbedürftigen Spannungen begründet oder erhöht würden. Solche spannungsbegründenden Veränderungen der städtebaulichen Situation könnten sich insbesondere aus einer negativen Vorbildwirkung des Vorhabens ergeben. Auch unter dem Gesichtspunkt der faktischen Bautiefe bestehe die Gefahr einer solchen Vorbildwirkung für die benachbarten Grundstücke. Würde das Vorhaben des Klägers zugelassen und damit die rückwärtige Gartenzone zur Errichtung des „Hofgebäudes“ mit der in den Grundrissplänen dargestellten Wohnnutzung im Obergeschoss sowie der unter anderem zur Genehmigung gestellten Nutzung als Hauswerkstatt im Erdgeschoss legalisiert, könnte auf den benachbarten Grundstücken, etwa auf den Parzellen Nrn. 236/48, 348/48, 53/1, 62/4 sowie 62/10 in gleicher Weise gebaut und auch in diesem Bereich die rückwärtige Ruhezone gestört werden. Die hierdurch bedingten bodenrechtlichen Spannungen führten zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben des Klägers nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Schließlich verletze das Vorhaben auch das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses ziele darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen könnten, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen es begründe, hänge wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Für eine sachgerechte Bewertung komme es wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar sei. Bei der Interessengewichtung spiele eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben gehe, das grundsätzlich zulässig sei, oder ob es sich um ein solches handele, das an sich unzulässig sei und nur ausnahmsweise zugelassen werden könne. Bedeutsam sei ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wende, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehabe. Das Rücksichtnahmegebot sei verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar sei, überschritten werde. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht komme, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ werde. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „erdrückenden“ bzw. „abriegelnden“ Wirkung seien die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage zur Nachbarbebauung. Eine solche Wirkung komme vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Gemessen hieran habe das streitgegenständliche Bauvorhaben einen „einmauernden“ beziehungsweise „abriegelnden“ Effekt. Dies ergebe sich aus der Errichtung des Vorhabens auf der Grundstücksgrenze zum Flurstück Nr. 53/1 auf einer Länge von gerundet ca. 20 m sowie einer zweigeschossigen Bauausführung zuzüglich Satteldach bei dem lediglich rund 9 m breiten Nachbargrundstück.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen das Urteil macht der Kläger geltend, sein Vorhaben füge sich sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes habe in seine Betrachtung den vorhandenen, im Jahr 2009 genehmigten rückwärtigen Anbau an das Gebäude Nr. 36 nicht mit einbezogen, der aus einem entlang der Grenze zum Anwesen B Straße Nr. 34 verlaufenden 20 Meter langen Anbau bestehe. Dieser Anbau, der hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche die nähere Umgebung mitpräge, und an dessen Grundfläche und Ausdehnung in den hinteren Grundstücksbereich sich das hier streitbefangene Gebäude halte, werde in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt. Der Anbau schließe ebenfalls an das an der B Straße gelegene Hauptgebäude (Nr. 36) an und weise eine Bebauungstiefe von 20 m auf. Die Grundfläche dieses Anbaus betrage etwa 132 qm, die des streitbefangenen Anbaus habe das Verwaltungsgericht mit ca. 121 qm angegeben. Wäre dieser Anbau, der zur näheren Umgebungsbebauung zähle, in die Betrachtung mit einbezogen worden, hätte das Verwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass hinsichtlich der Grundfläche die maßgebliche Umgebungsbebauung „deutlich“ überschritten würde. Unabhängig davon treffe es nicht zu, dass die Grundfläche des klägerischen Vorhabens diejenige der Hausanwesen Nr. 44 und 48 „deutlich“ überschreite mit der Folge, dass bereits dadurch städtebauliche Spannungen verursacht würden und ein potentielles Planungsbedürfnis ausgelöst werde. Die Grundfläche des als Vergleichsmaßstab herangezogenen Hausanwesens Nr. 44 habe das Verwaltungsgericht mit ca. 108 qm angegeben. Die Grundflächen unterschieden sich daher lediglich um 13 qm und damit allenfalls in der Größenordnung eines Abstellraumes. Dabei sei auch nicht näher dargelegt worden, warum sich städtebauliche Spannungen beziehungsweise ein potentielles Planungsbedürfnis allein daraus ergeben sollten. Beziehe man die vorhandene rückwärtige Bebauung im Anschluss an das Gebäude B Straße Nr. 36 mit ein, sei das nicht der Fall. Das Vorhaben überschreite darüber hinaus, wenn man die vorhandene Bebauung am Gebäude B Straße Nr. 36 „ausblende“, die sich aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung ergebende Grundfläche der vorhandenen Gebäude in einem so geringen Umfang, dass sich dadurch kein Planungsbedürfnis ergebe. In der näheren Umgebung seien bereits mehrere Gebäude mit einer Grundfläche vergleichbarer Größenordnung vorhanden. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Auch insofern habe das Verwaltungsgericht in seine Erwägungen den bereits vorhandenen rückwärtigen Anbau an das Gebäude in der B Straße Nr. 36 nicht einbezogen. Allein dieser weise – wie das Vorhaben – eine Länge von ca. 22 m auf und schließe an die dort vorhandene Bebauung entlang der B Straße mit einer Tiefe von ca. 9,75 m an. Das Bauvorhaben reiche nicht weiter in den hinteren Bereich des Grundstücks als die schon vorhandene, genehmigte Bebauung im hinteren Grundstücksteil. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass es sich dabei lediglich um ein Nebengebäude handele, das wie etwa Garten- oder Gerätehäuser als untergeordnete Nebenanlagen hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche keine prägende Wirkung hätte. Der Anbau bestehe aus einem Wohngebäude, das in einer Tiefe von ca. 10 m an das Hauptgebäude Nr. 36 anschließe. Unmittelbar daran schlössen sich Abstellräume, eine Garage und eine Remise in einer Tiefe von ca. 12 m und einer Grundfläche von ca. 72 qm an. Nehme man lediglich diese Räume, handele es sich schon deshalb nicht um eine untergeordnete Nebenanlage, weil es an einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung fehle. Hinzu komme, dass diese Räume baulich mit dem rückwärtigen Wohnanbau an das Wohngebäude Nr. 36 verbunden und damit Bestandteil des Hauptgebäudes seien. Ein Bestandteil einer Hauptanlage sei aber keine Nebenanlage. Unabhängig davon sei dem Verwaltungsgericht aber auch nicht darin zu folgen, dass im Zusammenhang mit der überbaubaren Grundstücksfläche die Wohngebäude Nr. 44 und Nr. 48 als nicht die nähere Umgebung bestimmende Bauvorhaben berücksichtigt werden könnten, weil es sich dabei um Fremdkörper handelte. Dabei komme es nicht allein auf das Vorliegen eines „Kontrastes“ als solchen an. Gegen „Fremdkörper“ spreche die Zahl und die Größe der Gebäude, die im Anschluss an die entlang der B Straße errichteten Gebäude gleichsam im Hinterland errichtet worden seien. Zum einen gehe es dabei um mehrere Gebäude. Zum anderen fielen diese hinsichtlich ihrer Kubatur nicht „völlig“ aus dem Rahmen und bildeten keinen „auffälligen Kontrast“ zur übrigen Bebauung. Im Gegenteil entsprächen Größe und Kubatur dieser Gebäude der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung. Es möge aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert sein, dass diese Gebäude abgerückt von der B Straße errichtet worden seien. Das allein reiche aber nicht aus, um diese Bebauung als Fremdkörper „ausblenden“ zu dürfen. Hier bilde die prägende Umgebungsbebauung kein einheitliches, sondern ein „vielgestaltiges“ Bild. Darin füge sich sein Vorhaben ein. Deswegen könne es auch keine bodenrechtlich ausgleichsbedürftigen Spannungen begründen oder erhöhen. Eine Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich gehöre bereits zur maßgeblichen Umgebungsbebauung. Sein Vorhaben könne daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine „negative Vorbildwirkung“ für andere Grundstücke entfalten. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme anzunehmen. Ein solcher liege schon deshalb nicht vor, weil sich das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass das Vorhaben entlang der gemeinsamen Grenze zum Flurstück Nr. 53/1 (B Straße 40) errichtet worden sei. Zum einen habe er im Oktober 2017 einen Antrag auf Abweichung wegen der Unterschreitung der linksseitigen Abstandsfläche bezüglich dieses Grundstücks gestellt, zu dem die Eigentümer des Nachbargrundstücks ihr Einverständnis erklärt hätten. Diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Würdigung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erwähnt. Ein Verstoß dagegen könne aber nicht vorliegen, wenn sich die Grundstücksnachbarn, um deren Belange es gehe, mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt hätten. Unabhängig davon gehe von dem nicht „übergroßen“ Baukörper keine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung aus. Eine solche habe die Rechtsprechung in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen angenommen. Sein Vorhaben halte sich sowohl hinsichtlich seiner Kubatur als auch hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche im Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung. Aufgrund der vorhandenen Grenzbebauung, auch auf dem Nachbar-grundstück, komme dem Interesse an einer Freihaltung des Baugrundstücks von einer grenzständigen Bebauung geringes Gewicht zu. Es verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Nachbarn verlangen würden, dass das Baugrundstück von einer angrenzenden Bebauung frei bleibe, obwohl sie selbst dieses Recht zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin für sich beansprucht haben. Auch insofern sei ferner zu berücksichtigen, dass die Eigentümer des Nachbargrundstücks, um deren Belange es gehe, sich mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt hätten. Das Gebot der Rücksichtnahme gebe dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung verschont zu bleiben. Die Beeinträchtigung müsse vielmehr unzumutbar sein. Vorliegend führe das Wohngebäude trotz seiner Länge ersichtlich nicht zu einer totalen Abschottungswirkung in Bezug auf das Sonnenlicht. Durch die südliche Lage der Gärten kommt es zu einer kaum spürbaren Verschattung durch das westlich errichtete Wohngebäude. Insoweit habe sein Bauvorhaben keinerlei rücksichtslose Auswirkungen auf Besonnung, Belichtung und Belüftung.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.4.2022 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1475/20 – die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.4.2018 und des auf die mündliche Verhandlung vom 7.10.2020 ergangenen Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für den Bau eines bereits ausgeführten Hofgebäudes auf dem Anwesen B Straße Nr. 38 in A-Stadt-A (Parzelle Nr. 50/1 in Flur 5 der Gemarkung A) zu erteilen, den Gebührenbescheid vom 6.4.2018 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 7.10.2020 ergangenen Widerspruchsbescheids aufzuheben, und die Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts die im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen.

Der Senat hat eine Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Insoweit wird auf die über den Termin gefertigte, den Beteiligten übermittelte Niederschrift vom 2.12.2022 verwiesen.

Nach Schließung der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2022 auf die Neufassung des § 34 Abs. 3a BauGB im Sommer 2021 durch das sogenannte Baulandmobilisierungsgesetz hingewiesen und die Auffassung vertreten, daraus lasse sich unter bauplanungsrechtlichen Aspekten ein Genehmigungsanspruch für das Vorhaben auch herleiten, wenn sich dieses nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht einfügen sollte.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers15 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.4.2022 – 5 K 1475/20 – ist auch ansonsten zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der im Oktober 2017 beantragten (nachträglichen) Baugenehmigung zur Errichtung eines „Hofgebäudes“ auf dem Anwesen B-Straße+38 (Parzelle Nr. 50/1 in Flur 5 der Gemarkung A).

Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht, wie von § 34 Abs. 1 BauGB (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) gefordert, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Bauantrag nicht bereits deswegen abzulehnen gewesen wäre, weil das baulich unselbständige „Hofgebäude“, das sich als eine rückseitige Erweiterung des illegal errichteten Wohnhauses an der B Straße darstellt, keiner gesonderten baurechtlichen Betrachtung und Genehmigung zugeführt werden kann, oder ob nicht vielmehr – wie bei den bisherigen Legalisierungsversuchen – das Gesamtvorhaben des Klägers zum Gegenstand eines der Legalisierung des illegal geschaffenen Baubestands auf dem Grundstück dienenden einheitlichen nachträglichen Baugenehmigungsverfahrens gemacht werden muss.16

Zur Beantwortung der Frage des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist zunächst erstens jeweils gesondert bezogen auf das untersuchte städtebauliche Kriterium eine Qualifizierung der „näheren“ Umgebung des Baugrundstücks anhand einer Bewertung der in ihr vorhandenen baulichen Gegebenheiten vorzunehmen, zweitens im Anschluss daran nach den Maßstäben wechselseitiger Prägung die „Eigenart“ des so abgegrenzten baulichen Umfelds zu bestimmen und drittens das konkrete Bauvorhaben zu diesem Umgebungsrahmen „vergleichend“ in Bezug zu setzen.

A.

Das Einfügen hinsichtlich des in der Vorschrift zunächst als maßgeblich benannten städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB) unterliegt nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung keinen Bedenken. In der Umgebung konnten entlang der B Straße vom Haus Nr. 28 bis zum Eckgebäude Nr. 60 an der Einmündung der Straße „Am B“ und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausschließlich Wohngebäude festgestellt werden.

B.

Voraussichtlich zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben im rückwärtigen Grundstückbereich („Hofgebäude“) unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) keine zwingenden Genehmigungshindernisse entgegenstehen dürften, was die gewählte Bautiefe angeht.

Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen. Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt.17 Auch dabei kommt es – wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB – auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen grundsätzlich nicht an.18

Dass die beiden östlich gelegenen Wohnhäuser B Straße Nr. 44 und Nr. 48 beide erheblich tiefer von der Straße abgesetzt sind und damit eine größere Bautiefe im vorgenannten Sinne aufweisen, ist unstreitig, ergibt sich aus den Akten und war bei der Ortseinsicht vom rückwärtigen Teil des klägerischen Anwesens unschwer zu erkennen. Der dadurch gezogene Rahmen wird – was eine faktische rückwärtige Baugrenze – angeht, von dem „Hofgebäude“ nicht überschritten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lassen sich diese beiden Häuser auch nicht als für die Rahmenbestimmung in dem Zusammenhang als unbeachtliche oder „auszublendende“ Fremdkörper charakterisieren.

Da der § 34 BauGB an die faktischen baulichen Verhältnisse anknüpft, sind grundsätzlich alle vorhandenen Gebäude zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob sie selbst im Einzelfall als nach städtebaulichen Maßstäben „wünschenswert“ eingestuft werden können.19 Nicht in die Betrachtung einzustellen sind im Rahmen qualitativer Betrachtung lediglich ausnahmsweise so genannte „Fremdkörper“, die zwar – hier hinsichtlich der beiden von der Straße abgesetzten Häuser unproblematisch – die Erheblichkeitsschwelle für eine prägende Wirkung überschreiten, nach ihrer Qualität aber „völlig“ aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen.20 Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine singuläre Anlage in einem „auffälligen“ Kontrast zur übrigen Bebauung steht.21 Die Annahme eines Fremdkörpers ist dabei umso eher gerechtfertigt, je homogener sich die übrige Bebauung darstellt. Bei der Qualifizierung von Gebäuden oder Nutzungen als ausnahmsweise unbeachtliche Fremdkörper ist große Zurückhaltung geboten, da sich dadurch in aller Regel das Ergebnis der baurechtlichen Beurteilung in sein Gegenteil verkehrt.

Im konkreten Fall bietet die Umgebungsbebauung kein homogenes, sondern ein „vielgestaltiges“ Bild. Bei den beiden von der Straße abgerückten Häusern Nr. 44 und 48 handelt es sich nicht um „einzigartig“ in einer ansonsten homogenen Umgebungsbebauung aus dem Rahmen fallenden Solitäre. Ein auffälliger Kontrast zur Umgebungsbebauung war bei der Ortsbesichtigung nicht festzustellen. Vielmehr handelt es sich lediglich um zwei weiter ins Hinterland abgerückte Häuser in einer auch ansonsten nicht völlig homogenen Umgebung, die im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als mitprägende vorhandene Nutzung zu berücksichtigen sind. Diesen Rahmen überschreitet das „Hofgebäude“ des Klägers nicht. Es bleibt vielmehr von der Bautiefe her sogar deutlich hinter den beiden genannten Anlagen zurück.

Ob davon ausgehend ein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche ausnahmsweise trotz Einhaltung des vorgegebenen Rahmens mit Blick auf das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in der Feinabstimmung bezogen auf die unmittelbare Umgebung, hier das Anwesen Nr. 40, zu verneinen wäre, mag hier im Ergebnis dahinstehen (dazu auch unter D.).

C.

Dem Genehmigungsanspruch des Klägers steht indes entgegen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Senats ist die maßgebliche nähere Umgebung, was ihren räumlichen Umgriff anbelangt, mit dem Verwaltungsgericht auf die Anwesen B Straße 28 bis 60 zu begrenzen. Bei der Bewertung der „Eigenart“ dieser Umgebungsbebauung sind auch unter dem städtebaulichen Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung die Häuser Nr. 44 und Nr. 48 nicht als sogenannte – das Baugrundstück nicht prägende – Fremdkörper aus der Betrachtung auszuscheiden. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen unter B. entsprechend.

Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ansonsten zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs. 2 BauNVO zurückzugreifen, ohne dass es für das Einfügen insoweit auf die Feinheiten der Berechnungsregelungen nach der Baunutzungsverordnung ankommt.22 Da der § 34 BauGB eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen prägenden Anlagen in Beziehung zueinander setzen lassen. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten „absoluten“ Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche der Anlagen, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt.23 Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe, sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen.24

Die im letztgenannten Sinne gebotene Gesamtbetrachtung führt im konkreten Fall dazu, dass der zu dem aus der Umgebung zu entwickelnden „Rahmen“ hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in Bezug zu setzende Beurteilungsgegenstand nicht auf die hier im vereinfachten Verfahren isoliert zur Genehmigung gestellte Anlage im linken hinteren Hofbereich, also das so bezeichnete „Hofgebäude“ reduziert werden kann. Vielmehr bildet die vorhandene Bebauung auf dem Anwesen des Klägers inzwischen insgesamt auch eine einheitlich zu betrachtende bauliche Anlage. Diese überschreitet – wie die bei den Akten befindlichen Luftaufnahmen unschwer erkennen lassen – ganz offensichtlich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, vor allem was die in Anspruch genommene Grundfläche angeht, den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung.

Wollte man bei einem derart einheitlichen oder zusammenhängenden Bebauungskomplex, wie hier im Gegensatz zu den früheren Genehmigungsverfahren zum sogenannten „Baulückenschluss“ im linken Teil wohl nur aus Gründen der Verfahrenswahl im Sinne des § 64 LBO für das „Hofgebäude“ geschehen, auch eine separate Beurteilung einzelner Teile der Bebauung auf dem Grundstück zum Anlass nehmen, eine getrennte Betrachtung beim Einfügen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vornehmen, ließe sich letztlich jeder größere, hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung aus dem durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen herausfallende Gebäudebestand durch eine entsprechende „Salamitaktik“ – zumindest insoweit – legalisieren. Neben dem einheitlichen baulichen Zusammenhang hat der Kläger in der Vergangenheit selbst im Rahmen der – letztlich bisher nicht erfolgreichen – Baugenehmigungsverfahren zur Legalisierung der weitreichenden illegalen Bebauung auf dem Anwesen stets einheitliche Angaben gemacht. Schließlich hat er im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei der rückseitigen Erweiterung an der rechten Grenze um eine untergeordnete Nebenanlage handelt, dies mit dem Hinweis verneint, dass es sich dabei um einen „Bestandteil“ des Hauptgebäudes (dort Nr. 36) handele.

Vor dem Hintergrund ist zumindest der mit der Nr. 38 bezeichnete mehrgeschossige Neubau an der Straße, mit dem das „Hofgebäude“ verbunden ist, in die Betrachtung einzubeziehen. Zudem spricht vieles dafür, dass dies auch für die mit der Nr. 36 bezeichnete Bebauung gilt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Bebauung („Nr. 38“) zur Straße hin derzeit noch nicht genehmigt ist und möglicherweise ohne bauliche Änderungen an der genehmigungsabweichend ausgeführten Anlage auch nicht genehmigungsfähig sein dürfte. Die gebotene einheitliche Betrachtung zeigt der bisherige, im Tatbestand wiedergegebene Verfahrensablauf, bei dem in mehreren Genehmigungsverfahren immer das einem „Lückenschluss“ dienende Vordergebäude mit der rückwärtigen Erweiterung zur Beurteilung durch die Beklagte gestellt worden war. Die vorgelegten Grundrisspläne belegen auch eindeutig, dass ein gemeinsames Treppenhaus als Binnenerschließung für beide Anlagen Nr. 36 und Nr. 38 vorgesehen – und wohl auch gebaut – worden ist und dass als Baugrundstück einheitlich das Anwesen „Nr. 36-38“ vom Kläger in den Bauantragsunterlagen benannt wurde. Von daher verbietet sich ein Vergleich allein des „Hofgebäudes“ etwa mit den selbständigen Wohngebäuden Nr. 44 und Nr. 48, wie er vom Verwaltungsgericht und anschließend auch vom Kläger – wenngleich nachvollziehbar mit unterschiedlichem Ergebnis – angestellt wurde.

Die (deutliche) Überschreitung des Umgebungsrahmens mit Vorbildcharakter führt mit Blick auf unbebaute Bereiche in den rückseitigen Teilen der Nachbargrundstücke auch zu städtebaulich erheblichen Spannungen, so dass sich das „Vorhaben“ insgesamt nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In dem Sinne bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens aus.25

D.

Ob das auf einer Tiefe von über 20 m unmittelbar auf der Grenze zur linken, eine deutlich geringere Breite als das Anwesen des Klägers aufweisenden Nachbarparzelle Nr. 53/1 (B Straße Nr. 40) stehende „Hofgebäude“ demnach ansonsten am Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässige Vorhaben des Klägers zudem, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf eine „erdrückende“ beziehungsweise „einmauernde“ Wirkung angenommen hat, einen Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme, das nach ständiger Rechtsprechung Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, darstellt, muss im Ergebnis nicht entschieden werden. Bei der insoweit gebotenen (gebundenen) Interessenabwägung des Einzelfalls kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten, hier den Eigentümern des Wohnanwesens Nr. 40, und andererseits dem rücksichtnahmepflichtigen Kläger nach Lage der Dinge auf der Grundlage der Umstände des konkreten Einzelfalls zuzumuten ist. Da hier unstreitig diese Nachbarn beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger auf eine Geltendmachung von Abwehransprüchen förmlich durch Unterzeichnung der Bauvorlagen verzichtet haben, käme eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nur in Betracht, wenn sich insoweit neben der subjektiv-rechtlichen Komponente eine eigenständige objektiv-rechtliche Seite feststellen ließe.26 Das erscheint jedoch zweifelhaft, ist zumindest umstritten und muss hier, da sich das Vorhaben aus anderen Gründen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit nicht genehmigungsfähig ist, nicht abschließend beantwortet werden.

E.

Insgesamt fügt sich das Vorhaben des Klägers daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Seine Genehmigungsklage ist daher vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

F.

Nichts anderes ergibt sich unschwer erkennbar aus dem vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung27 schriftsätzlich thematisierten § 34 Abs. 3a BauGB in seiner 2021 um einen Satz 3 ergänzten Fassung.28 Gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelfall unter anderem abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes (lit. b) oder der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung (lit. c) dient, städtebaulich vertretbar (Nr. 2) und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Nr. 3). Im vorliegenden Fall geht es indes nicht um eine bauliche Veränderung oder eine Nutzungsänderung eines „zulässigerweise errichteten“ Gebäudes zu Wohnzwecken. Das setzt regelmäßig eine bauaufsichtliche Genehmigung des zu erweiternden oder zu verändernden Bestands voraus,29 zumal es für einen allein materiellen Bestandsschutz hier keinerlei Anhaltspunkte gibt.30 Dem Tatbestand dieses Urteils lässt sich unschwer entnehmen, dass wie nach der ersten Genehmigung aus dem Jahr 200031 auch die Arbeiten an den Gebäuden auf dem Anwesen B-Straße/38 im Gefolge der Baugenehmigung aus dem Jahr 200932 sowohl beim unter Einbeziehung des Hauses Nr. 36 mit einem nunmehr gemeinsamen Treppenhaus im Rohbau ausgeführten Vorderhaus („Lückenschluss“) als auch im hinteren Teil des Grundstücks („Hofgebäude“) wie schon in der Vergangenheit nach den Feststellungen vor Ort – und letztlich auch zwischen den Beteiligten nicht streitig – wiederum eklatant genehmigungsabweichend ausgeführt wurden, also nicht einmal diese Genehmigung zur Schaffung eines legalen Bestandes auf dem Grundstück „ausgenutzt“ worden ist. Daher ist im Ergebnis davon auszugehen, dass kein legaler Bestand als Anknüpfungspunkt für die Abweichungsmöglichkeiten des § 34 Abs. 3a BauGB (Wohnbauerleichterung) vorhanden ist.33 In dem Zusammenhang bleibt zu ergänzen, dass eine zeitnahe nachträgliche Legalisierung des bisher illegalen Gebäudebestands auf dem Grundstück des Klägers sogar nicht einmal aktuell ernsthaft im Raum stehen dürfte. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch im Jahre 2022 vom Kläger eingereichte Bauvorlagen – wie schon vielfach in der Vergangenheit – wiederum nicht bearbeitungsfähig sind.

Da sich auch dem vom Kläger angeführten neuen Satz 3 im § 34 Abs. 3a BauGB (2021), wie die Bezugnahme auf die „sonstigen Voraussetzungen“ des Satzes 1 zeigt, keine „Freigabe“ oder Begünstigung von – erweiterten oder in der Nutzung geänderten – illegal errichteten „Schwarzbauten“ entnehmen lässt, muss auf die vom Kläger thematisierten weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Abweichungsmöglichkeit hier nicht eingegangen werden.

G.

Ob dem Genehmigungsanspruch des Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht ausräumbar auch die dort wieder 2015 in das Prüfungsprogramm der Unteren Bauaufsichtsbehörden im Vereinfachten Genehmigungsverfahren aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Vorgaben der §§ 7, 8 LBO beziehungsweise § 50 LBO, die der Beklagte nach Angaben seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung bisher nicht in den Blick genommen hat, entgegenstehen, soll hier nicht vertieft werden. Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit der vom Kläger im hinteren Bereich des „Hofgebäudes“ vorgenommene bauliche Integration des dort befindlichen Energieleitungsmastes nach „sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO).

H.

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des vom Kläger nach seinem Antrag auch im Berufungsverfahren mit angefochtenen Gebührenbescheids vom 6.4.2018 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 7.10.2020 – 96-97/18 – (dort Seiten 8 und 9) Bezug genommen werden. Der dort angestellten Ermittlung zur Höhe der Gebühr für das Baugenehmigungsverfahren ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten, so dass die Berufung insgesamt zurückzuweisen ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Der vom danach nicht erstattungsberechtigten Kläger gesondert beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 28.7.2022 – 2 A 93/22 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) vgl. dazu den Bauerlaubnisschein Nr. 19 vom 4.4.1902 der Polizeiverwaltung P.

2) vgl. dazu den Bauschein der Beklagten vom 19.7.2000 – Nr. 20000338 –

3) vgl. dazu den gesonderten Befreiungsbescheid vom 19.7.2000 – Nr. 20000338 –

4) vgl. dazu den Bescheid der Beklagten vom 8.4.2008 – Nr. 20080197 –

5) vgl. dazu den Bauschein der Beklagten vom 30.4.2009 – Nr. 20090165 –

6) vgl. dazu den Bescheid der Beklagten vom 8.7.2015 – Nr. 20090165 –

7) vgl. dazu die Fotos auf Blatt 28 der Bauakte 20160166, sowie die „Straßenansicht (Nordseite) zur Genehmigung vom 30.4.2009, die zeigen, dass die „Tieferlegung“ der Doppelgarage (links) offenbar abweichend genutzt worden war, um darüber im Bereich des Erdgeschosses bis zur Höhe der „Durchfahrt“ weitere Wohnräume einzubauen

8) vgl. dazu die Nr. 1865 im Baulastenverzeichnis der Beklagten (UBA)

9) vgl. dazu den Bescheid der Beklagten vom 23.1.2017 – Nr. 20160166 –

10) vgl. dazu die „Anordnung“ der Beklagten vom 23.1.2017 – Nr. 20160166 –

11) vgl. dazu den Bescheid der Beklagten vom 23.5.2017 – Nr. 20160166 –

12) vgl. den Bescheid der Beklagten vom 6.4.2018 – 20170892 –

13) vgl. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 6.4.2018 – 20170892 –

14) vgl. den aufgrund der mündlichen Verhandlung am 7.10.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses – 96-97/18 –

15) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2022 – 2 A 93/22 –

16) vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.7.1992 – 2 R 21/91 –, SKZ 1993, 104, Leitsatz Nr. 20 sowie bei juris, wonach jedenfalls eine auf die Änderung einer baulichen Anlage bezogene Bebauungsgenehmigung (Vorbescheid) nicht erteilt werden kann, wenn diese Anlage ungenehmigt ist, und vom 28.12.1992 – 2 R 39/92 –, n.v. < Nutzungsänderung im ungenehmigten Bestand >

17) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris

18) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, juris

19) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28

20) vgl. hierzu etwa Bitz, Die Zulässigkeit so genannter „Hinterlandbebauung“ auf nicht überplanten Grundstücken in der Ortslage, SKZ 2012, 26, 35 m.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, etwa Urteil vom 10.9.2005 – 2 R 7/05 –, BRS 69 Nr. 99

21) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.9.2005 – 2 R 7/05 –, und vom 27.5.2014 – 2 A 2/14 –, SKZ 2014, 204, Leitsatz Nr. 34, und im Volltext bei juris

22) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 –, NVwZ 1994, 1006, dazu auch Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn 56-58

23) vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BauR 2007, 687, und vom 26.7.2006 – 4 B 35/06 –, BauR 2007, 514

24) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.5.2014 – 2 A 2/14 –, SKZ 2014, 204, Leitsatz Nr. 34, und im Volltext bei juris

25) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.9.2010 – BVerwG 4 C 7.10 –, BRS 76 Nr. 84

26) Verneinend insoweit Rieger in Schrödter BauGB, 9. Auflage 2019, § 31 Rn 65a, der insoweit auf entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung und lediglich einen „bedauerlichen Rückfall“ in BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 – 4 C 5.12 –, NVwZ 2014, 370 < Doppelhaus >

27) vgl. dazu im Einzelnen dessen Schriftsatz vom 14.12.2022

28) vgl. das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.6.2021 (BGBl. 2021, Seite 1802) und die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 19/24838 vom 30.11.2020, wonach die dort vorgenommene Ergänzung (Satz 2) auf einer Empfehlung der Baulandkommission beruhte, die Bezugnahme auf den Einzelfall in § 34 Absatz 3a BauGB bezogen auf die Buchstaben b und c im Satz 1 (Wohnungsbau) zu streichen; insgesamt – zu Recht – kritisch zu § 34 Abs. 3a BauGB und für eine vorzugswürdige grundlegend planerische Lösung solcher Konflikte etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn 100

29) vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn 101

30) vgl. zu einer bezogen auf die Nutzung bei Außenbereichsvorhaben gegebenenfalls in Grenzen anzustellenden materiellen Betrachtung der Nutzung BVerwG, Urteil vom 3.8.2016 – 4 C 3.15 -, NVwZ 2016, 1477, zu § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB

31) vgl. dazu den Bauschein der Beklagten vom 19.7.2000 – Nr. 20000338 – der unter anderem neben einem „Ausbau eines Appartements“ auch eine „Schließung der Baulücke“ zum linken Nachbargebäude Nr. 40 (Parzelle Nr. 53/1) ermöglichen, wobei durch Bescheid vom selben Tag beidseitig von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts Befreiung erteilt worden war

32) vgl. den Bauschein der Beklagten vom 30.4.2009 – Nr. 20090165 –

33) vgl. zum Erlöschen der Baugenehmigung bei Ausführung eines anderen Bauvorhabens (sog. aliud) nach dem § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO durch Nichtgebrauch der erteilten Genehmigung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 – 2 A 614/16 -, NVwZ-RR 2018, 261; zu den Grundsätzen der Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Bauausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abgewichen ist, dass er nicht das zugelassene, sondern ein „anderes“ Bauvorhaben (aliud) herstellt hat: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.4.1994 – 2 R 46/93 -, juris; zu dem Thema allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VI Rn 119 m.w.N., wonach es für das „Gebrauchmachen“ von einer Baugenehmigung nicht darauf ankommt, ob innerhalb der Dreijahresfrist – wie hier – mit „irgendwelchen Bauarbeiten“ begonnen wurde.

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